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title: "V vom 14. November 2017 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)"
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# V vom 14. November 2017 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)

## Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1}

1) Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Abs. 2.
2) Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.

## Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung {#art_2}

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Art. 1 Abs. 2 richten sich nach der VTS.

## Art. 3 Begriffe {#art_3}

Es gelten die Begriffsbestimmungen der in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

## Art. 4 Verweisungen {#art_4}

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union.
4) Verweisen diese EWR-Rechtsvorschriften ihrerseits auf Bestimmungen anderer EWR-Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen.
5) Für die Anwendung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglemente gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.
6) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.

## Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht {#art_5}

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen liechtensteinischen Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.

## Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen {#art_6}

Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen richtet sich nach den EWR-Rechtsvorschriften in Anhang 2.

## Art. 7 Technische Anforderungen {#art_7}

1) In den in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 enthalten.
2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) Fahrzeuge nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
b) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c) Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

## Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS {#art_8}

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Art. 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.

## Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9}

Die Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2), LGBl. 1996 Nr. 150, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
