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title: "Informations- und Beschwerdemanagementreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)"
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provisions: 15
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# Informations- und Beschwerdemanagementreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

## Art. 1 I. Zweck {#art_1}

Dieses Reglement definiert die Leistungen, die die AOZ
im Bereich der Information und der internen Beschwerdestellen
für alle Klientinnen und Klienten erbringt.
II. Allgemein

## Art. 2 A. Grundsätze {#art_2}

Die Klientinnen und Klienten der AOZ haben einen niederschwelligen und einfachen Zugang zu den sie betreffenden
Informationen sowie zu internen und externen Beschwerdestellen. Dabei gelten folgende Kriterien:
a. persönliche und schriftliche Information;
b. Aushänge/Flyer und Ähnliches sind gut sichtbar und für alle
zugänglich angebracht resp. aufgelegt;
c. bei zeitlich beschränkten Informationsangeboten sind die
Zeiten so definiert, dass der Zugang für die Zielgruppe gewährleistet ist;
d. alle Klientinnen und Klienten haben jederzeit Zugang zu niederschwelligen internen und externen Beschwerdestellen.
1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021,
vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
2 AS 851.160
Zugang
2Informations- und Beschwerdemanagementreglement

## Art. 3 der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.169 {#art_3}

Die AOZ informiert ihre Klientinnen und Klienten über folgende Themen:
a. wichtigste Abläufe, Ansprechpersonen und Regeln in den
Bereichen Unterbringung, Betreuung und Gesundheitsversorgung des Wohn- bzw. Unterbringungsorts;
b. Aufklärungs-, Präventions- und Gesundheitsthemen;
c. Art, Höhe und Modalitäten der Unterstützungsleistungen;
d. Integrationsförderangebote;
e. Informationen zur Einschulung von Kindern;
f. Themen des Zusammenlebens und der Lebensführung in
der Schweiz;
g. Beratungs- und Fachstellen zu verschiedenen Bedarfs- und
Lebenslagen;
h. (Migrations-)rechtliche Regeln und Anlaufstellen;
i. interne und externe Beschwerdestellen.

## Art. 4 {#art_4}

Klientinnen und Klienten haben Zugang zu den Informationen in einer einfachen, zielgruppenadäquaten und ihnen verständlichen Sprache. Dafür gelten folgende Standards:
a. Einbezug professioneller interkultureller Dolmetschenden
bei Bedarf;
b. Übersetzung der wichtigsten Informationsmaterialien in die
häufigsten Herkunftssprachen;
c. Einsatz von Piktogrammen oder Visualisierungen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Alle AOZ-Mitarbeitenden nehmen Beschwerden jederzeit mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich entgegen
und bearbeiten diese oder leiten diese bei Bedarf an die entsprechende Stelle weiter.
2 Beschwerden können anonym eingereicht werden.
3 Beschwerden können von Dritten im Namen der Klientinnen
und Klienten eingereicht werden, insbesondere durch NGOs.
Informationsthemen
Sprache
Entgegennahme von
Beschwerden
3Informations- und Beschwerdemanagementreglement

## Art. 6 der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.169 {#art_6}

Alle AOZ-Mitarbeitenden mit direktem Kontakt zu Klientinnen und Klienten werden spezifisch sensibilisiert und geschult:
a. zur zielgruppenadäquaten Informationsvermittlung;
b. zum Beschwerdemanagement, insbesondere bezüglich
Vertraulichkeit und Unabhängigkeit der Beschwerdestellen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Klientinnen und Klienten werden von den Mitarbeitenden der AOZ darüber informiert, wenn eine Beschwerde an eine
Drittstelle weitergeleitet wird.
2 Die Klientinnen und Klienten müssen ihr Einverständnis für eine
Weiterleitung der Beschwerde an eine Drittstelle geben.

## Art. 8 B. Vulnerable Personen {#art_8}

Die besonderen Bedürfnisse der vulnerablen Personen
werden folgendermassen berücksichtigt:
a. Information über spezifische interne Leistungen;
b. Information über spezifische interne Beratungsangebote;
c. Information über spezifische externe Beratungs- und Beschwerdestellen.

## Art. 9 III. Informationskanäle {#art_9}

Die persönliche Information erfolgt im Rahmen:
a. der Fallführung;
b. der Betreuung im Bereich der Unterbringung;
c. von beruflichen und sozialen Integrationskursen und -angeboten;
d. medizinischer Sprechstunden oder psychologischer Unterstützungsangebote.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die AOZ stellt Informationsmaterial von Dritten zur Verfügung.
2 Sie ergänzt das Angebot von Dritten durch eigene schriftliche
Informationen.
3 Schriftliche Informationen enthalten Verweise auf Online-Informationsangebote.
Schulung der
Mitarbeitenden
Weiterleitung
von Beschwerden an Dritte
Vulnerable
Personen
Persönliche
Information
Schriftliche
Informationen
4Informations- und Beschwerdemanagementreglement
der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.169

## Art. 11 IV. Interne Anlaufstelle für Beschwerden {#art_11}

Die AOZ führt eine interne Anlaufstelle für Beschwerden
von Klientinnen und Klienten.

## Art. 12 {#art_12}

Die interne Anlaufstelle für Beschwerden ist organisatorisch so eingebettet, dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten kann.

## Art. 13 {#art_13}

Die interne Anlaufstelle für Beschwerden hat folgende
Aufgaben:
a. Entgegennahme von Beschwerden von allen Klientinnen
und Klienten;
b. Analyse und Triage der Beschwerden (insb. nach Schweregrad und Zuständigkeit für die Bearbeitung);
c. eigenständige Bearbeitung der Beschwerde;
d. Weiterleitung der Beschwerde an die entsprechenden internen Verantwortlichen oder an externe Beschwerdeinstanzen;
e. Rückmeldungen an die/den Beschwerdeführer/in;
f. Geschäftskontrolle der Beschwerden;
g. Sicherstellung des Datenschutzes.

## Art. 14 {#art_14}

Erfordert eine Beschwerde Massnahmen zur Qualitätsverbesserung, werden diese im Rahmen des kontinuierlichen
Verbesserungsprozesses gemäss Qualitätsmanagementsystem
erfasst und bearbeitet.

## Art. 15 V. Schlussbestimmungen {#art_15}

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch
den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.3
3 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
Anlaufstelle für
Beschwerden
Unabhängigkeit
Aufgaben
Wirkung
Inkrafttreten
