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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz"
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provisions: 12
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

## Art. 1 l. Behörden {#art_1}

Standeskommission
1 Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung.
2 Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.

## Art. 2 {#art_2}

Departement
1 Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
2 Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und
Richtlinien erlassen. *
Art. 3 * Bezirke
1 Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Gesetz und Ausführungserlasse übertragenen Aufgaben.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
II. Übertragung von Vollzugsaufgaben

## Art. 5 Art. 4 * … {#art_5}

Vollzug durch Dritte
1 Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten festzulegen.
2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.

## Art. 6 III. Beiträge des Kantons {#art_6}

Auslösung von Bundesbeiträgen
1 Sind Bundesbeiträge an Massnahmen des Umweltschutzes an die Leistung eines Kantonsbeitrages geknüpft, übernimmt der Kanton den zur Leistung des maximalen Bundesbeitrages erforderlichen Anteil.

## Art. 7 {#art_7}

Übrige Beiträge
1 Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton mit Beiträgen bis zu einem Drittel der Gesamtkosten insbesonders unterstützen:
a) Massnahmen von Privaten, die ein umweltgerechtes Verhalten der
Bevölkerung zum Ziele haben;
b) Entwicklung und Einführung neuer Technologien durch Private, die
zur Entlastung der Umwelt führen.
2 Die interessierten Bezirke können zur Leistung eines gleich hohen Beitrages verpflichtet werden. Die Standeskommission entscheidet über die Beitragspflicht des Bezirkes und legt den Beitragssatz fest. Dabei werden das
Interesse der Bezirke an der beitragsauslösenden Massnahme und die Finanzkraft der Bezirke berücksichtigt. *
3 Beitragsgesuche sind der Standeskommission schriftlich und mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.010

## Art. 8 IV. Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung {#art_8}

Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Der Gesuchsteller1) klärt nach den Anweisungen des Amtes für Umweltschutz (nachfolgend Amt genannt) in einer Voruntersuchung ab, welche
Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten. *
2 Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, legt der Gesuchsteller dem Amt ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichtes zur
Umweltverträglichkeit vor. Das Amt berät den Gesuchsteller bei der Erarbeitung des Pflichtenheftes und nimmt zu diesem Stellung.

## Art. 9 {#art_9}

Einreichen des Berichtes
1 Wenn dem Amt das Pflichtenheft vorliegt, legt es fest, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Behörde der Bericht öffentlich aufzulegen ist.

## Art. 10 V. Abfallbewirtschaftung {#art_10}

Siedlungsabfälle
1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle in vergleichbarer Zusammensetzung und Menge.
2 Es fallen darunter namentlich:
a) Hauskehricht inkl. Küchen- und Gartenabfälle;
b) sperrige Abfälle (Haushalt-Sperrgut);
c) mit dem Hauskehricht oder dem Haushaltsperrgut vergleichbare Abfälle aus Landwirtschafts-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben.
Art. 10bis * Abfallentsorgung
1 Zur Entsorgung von Siedlungsabfällen kann der Kanton ein flächendeckendes Netz von Unterfluranlagen erstellen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
814.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Bereits erstellte private Anlagen, welche in das flächendeckende Netz von
Unterfluranlagen passen, können vom Kanton mit dem Einverständnis der
bisherigen Eigentümerschaft übernommen werden. Die Standeskommission
regelt das Erforderliche für die Übernahme.
3 Das Recht, Unterfluranlagen auf einem Grundstück zu erstellen, ist grundbuchlich zu sichern.
4 Die Beanspruchung von fremdem Boden wird entschädigt.
Art. 11 * Tierische Nebenprodukte
1 Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP) und den Vorschriften der kantonalen Tierseuchenverordnung.
Art. 12 * Abfallgebühren
1 Die Standeskommission legt die Abfallgebühren fest. *
2 Bei der Bewilligung von Abfallanlagen kann zur Auflage gemacht werden,
dass die Gebührentarife der Standeskommission zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

## Art. 13 {#art_13}

Bemessungsgrundsatz
1 Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacherprinzip festzulegen.

## Art. 14 {#art_14}

Kostendeckungsprinzip
1 Abfallgebühren sind so festzulegen, dass sie die gesamten Aufwendungen
für Betrieb und Unterhalt der Sammeldienste sowie der Anlagen und Einrichtungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle decken und die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen.
2 Abweichungen vom Kostendeckungsprinzip können vorgesehen werden,
wenn dadurch die sinnvolle Verwertung von Abfällen gefördert werden kann
oder die volle Weiterverrechnung der Kosten unverhältnismässig wäre.

## Art. 15 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.010 {#art_15}

Verursacherprinzip
1 Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfallmenge, welche
der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zudem eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden.
Art. 16 * Bewilligung von Abfallanlagen
1 Die Errichtung einer Abfallanlage kann nur bewilligt werden, wenn die Anlage mit der kantonalen Abfallplanung sowie mit den Richt- und Nutzungsplänen übereinstimmt. Die weiteren Anforderungen gemäss technischer Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) bleiben vorbehalten.
VI. Luftreinhaltung, Wärmekostenabrechnung
Art. 17 * …
Art. 18 * …
Art. 19 * …
VII. Lärmschutz
Art. 20 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
1 Die Empfindlichkeitsstufen werden den Nutzungszonen im Zonenplan oder
im Baureglement zugeordnet.
2 Während der öffentlichen Auflage von Zonenplan und Baureglement gemäss Baugesetz kann beim Bezirksrat auch gegen die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich
nach der Baugesetzgebung.
3 In bestehenden Zonenplänen sind die Empfindlichkeitsstufen innert 2
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zuzuordnen.
814.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
VIII. Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 * …
Art. 22 * …
Art. 23 Übernahme bestehender Verträge
1 Vereinbarungen und Verträge, namentlich im Bereich der Abfallbewirtschaftung, welche von Behörden des Kantons, der Landesteile oder der Bezirke vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, werden von jener Behörde übernommen, welche gemäss Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über den Umweltschutz in der betreffenden Sache zuständig ist. *
2 Die Übernahme ist vertraglich zu regeln. Rechte und Pflichten gehen vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger über.
Art. 24 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem
Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund2) am 1. Januar 1994 in Kraft.
2) Genehmigung durch Eidg. Departement des Innern: 17. Januar 1994 (Art. 8–11 und

## Art. 16 {#art_16}

Kanton Appenzell Innerrhoden 814.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.10.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 3 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 4 aufgehoben -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 12 geändert -
24.06.2002 24.06.2002 Art. 17 aufgehoben -
24.06.2002 24.06.2002 Art. 18 aufgehoben -
24.06.2002 24.06.2002 Art. 19 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 21 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 11 geändert -
25.10.2021 01.02.2022 Art. 10bis eingefügt 2021-58
814.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.10.1993 01.01.1994 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 3 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 4 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 7 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 10bis 25.10.2021 01.02.2022 eingefügt 2021-58
Art. 11 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 11 08.02.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 12 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 12 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 16 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 17 24.06.2002 24.06.2002 aufgehoben -
Art. 18 24.06.2002 24.06.2002 aufgehoben -
Art. 19 24.06.2002 24.06.2002 aufgehoben -
Art. 21 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 22 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 23 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
