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title: "Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung

## Artikel 1 {#art_1}

Parteien und Zuständigkeit
1 Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).

## Artikel 2 {#art_2}

Vermittlungsverfahren
1 Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu stellen,
das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.
2 Zuständiger Vermittler ist:
a) die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder
wo eine solche fehlt
b) der örtlich zuständige Landgerichtspräsident
3 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien vor
und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.
4 Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen
das Schiedsgericht anrufen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2221 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Schiedsgericht: Bezeichnung
1 Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem neutralen
Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.
2 Der Präsident des Obergerichtes Uri:
a) stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts
b) setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters an
c) ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter
3 Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.

## Artikel 4 {#art_4}

Schiedsgericht: Verfahren
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
2 Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.
2 Versicherungsgericht
Artikel 5 * Kantonales Versicherungsgericht
1 Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.

## Artikel 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes richten
sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unfallversicherung
(SR 832.20, SR 832.201).
Kanton Uri 20.2221
Artikel 7 * Verfahren
1 Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet
sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.
3 Schlussbestimmungen

## Artikel 8 {#art_8}

Änderung bisherigen Rechts
1 Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert1):

## Artikel 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat2) auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1984.
20.2221 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.09.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung AB 28.09.1983
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 5 totalrevidiert AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 7 totalrevidiert AB 08.04.1994
Kanton Uri 20.2221
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.09.1983 01.01.1984 Erstfassung AB 28.09.1983
Artikel 5 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994
Artikel 7 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994
