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title: "Verordnung über Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 41
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# Verordnung über Ausbildungsbeiträge

## § 1 {#par_1}

Zuständiges Departement
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport vollzieht das Stipendienrecht.
2. Anspruchsvoraussetzungen

## § 2 {#par_2}

Gesuchsberechtigung
1 Für Brückenangebote an der Kantonalen Schule für Berufsbildung sind Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls gesuchsberechtigt.

## § 4 § 3 * … {#par_4}

Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II
1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II sind
a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes,
b) * Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittelschulen,
c) * obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.
1) SAR 471.200

## § 5 {#par_5}

Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe
1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe sind
a) * Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen,
b) * Bachelor- und Masterstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische
Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen).
2 … *
3 Eine dritte Ausbildung auf Tertiärstufe ist ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn
eine vorangegangene Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung für diese
ist.

## § 6 {#par_6}

Beitragsberechtigte Weiterbildungen
1 Beitragsberechtigte Weiterbildungen sind
a) * Nachdiplomstudien an Hochschulen und an höheren Fachschulen,
b) * Doktoratsstudien an Hochschulen.

## § 7 {#par_7}

Umfang und Dauer der Aus- und Weiterbildungen *
1 Aus- und Weiterbildungen gemäss den §§ 4–6 sind beitragsberechtigt, wenn sie pro
Jahr mindestens 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) umfassen oder bei Vollzeitstudien mindestens

## § 8 sechs Monate dauern. * {#par_8}

Anerkennung von privaten Ausbildungsstätten und Ausbildungsgängen
1 Private Ausbildungsstätten in der Schweiz sind stipendienrechtlich anerkannt, wenn
der Bund, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
oder der Kanton Aargau ihre Ausbildungsgänge und Abschlüsse anerkennen. *
a) * …
b) * …
2 Für Master- und Doktoratsstudien von hervorragend qualifizierten Studierenden
kann das Departement Ausbildungsgänge privater ausländischer Hochschulen im Einzelfall als beitragsberechtigt anerkennen.
3. Ausbildungsbeiträge
3.1. Allgemeines

## § 9 {#par_9}

Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Sekundarstufe II
1 Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden vorbehältlich Absatz 2 ausschliesslich Darlehen gewährt.
2 Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II, die aus wichtigen Gründen absolviert
werden oder die für eine erste Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung
sind, und für eine berufliche Grundbildung nach einer Mittelschulausbildung werden
Stipendien gewährt, die mit Darlehen ergänzt werden können. Als wichtige Gründe
gelten insbesondere eine schwierige Arbeitsmarktsituation und gesundheitliche Probleme im erlernten Beruf. *

## § 10 {#par_10}

Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Tertiärstufe
1 Für zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe werden vorbehältlich Absatz 2 ausschliesslich Darlehen gewährt.
2 Für Bachelor- und Masterstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden, werden
Ausbildungsbeiträge gewährt. Diese werden zu zwei Drittel in Form von Stipendien
und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet und können mit zusätzlichen
Darlehen ergänzt werden. *

## § 12 § 11 * … {#par_12}

Form der Gewährung bei Wechsel der Ausbildung
1 Bestehen bei einem Wechsel der Ausbildung begründete Zweifel an den Erfolgsaussichten für die neu gewählte Ausbildung, können statt Stipendien Darlehen gewährt
werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wandelt das Departement diese
Darlehen auf Antrag in Stipendien um.

## § 13 {#par_13}

Darlehensschulden; obere Grenzen
1 Für ein zweites Hochschulstudium werden Darlehen nur gewährt, wenn früher bezogene Darlehen zurückbezahlt sind.
2 Die Unterstützung einer Weiterbildung mit einem Darlehen setzt voraus, dass die
Summe früher bezogener Darlehen zurückbezahlt ist. Dies gilt nicht für Doktoratsstudien an Hochschulen. *
3 … *

## § 14 {#par_14}

Mindestansatz
1 … *

## § 15 {#par_15}

Dauer der Gewährung; ordentliche Ausbildungsdauer
1 Bei mehrjährigen Aus- und Weiterbildungen umfasst die ordentliche Ausbildungsdauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer verlängert
um ein Jahr. Bei Masterstudien bestimmt sich die Mindestausbildungsdauer nach der
Summe der reglementarisch vorgeschriebenen Dauer des Bachelor- und des Masterstudiengangs. *
2 Bei modularen Ausbildungen ist die Gesamtdauer des Bildungsgangs massgebend.
3 Bei einjährigen oder kürzer dauernden Aus- und Weiterbildungen umfasst die ordentliche Ausbildungsdauer die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer.
4 Bei mehrjährigen Ausbildungen können aus wichtigen Gründen Beiträge bis ein Jahr
über die ordentliche Dauer hinaus gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Prüfungswiederholungen, Krankheit, Betreuung eigener Kinder bis zum
vollendeten 12. Altersjahr und besondere Ausbildungserfordernisse. *
5 Für Doktoratsstudien können Beiträge während längstens drei Jahren gewährt werden. *
3.2. Bemessung
3.2.1. Grundlagen

## § 16 {#par_16}

Grundsatz
1 Die Ausbildungsbeiträge sollen im Rahmen der Höchstansätze des Stipendiendekrets den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten mit den anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.
2 Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Elternbudget und einem Budget der
gesuchstellenden Person gerechnet.

## § 17 {#par_17}

Partnerbegriff
1 Als Partnerin oder Partner der gesuchstellenden Person gelten die Ehegattin oder der
Ehegatte, die Partnerin oder der Partner in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner in stabiler eheähnlicher Beziehung.

## § 18 {#par_18}

Beitragsperiode
1 Die Beitragsperiode dauert bei mehrjährigen Ausbildungen vom ersten Tag des Kalendermonats, in welchem die Ausbildung oder ein neues Ausbildungsjahr beginnt,
bis zum letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem neuen Ausbildungsjahr vorangeht.
2 Bei ein- und unterjährigen Ausbildungen sowie im letzten Ausbildungsjahr von
mehrjährigen Ausbildungen endet die Beitragsperiode am letzten Tag des Kalendermonats, in welchem die letzte Prüfung und bei Ausbildungen ohne Abschlussprüfung
der letzte Ausbildungstag stattfindet.
3 Bei Abbruch der Ausbildung endet die Beitragsperiode am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats.

## § 19 {#par_19}

Stichtag der massgeblichen Verhältnisse
1 Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, werden die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen- und
Fremdleistungen auf Grund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten
Verhältnisse ermittelt.
1bis Für die an das Lebensalter anknüpfenden Regelungen ist das Alter zu Beginn der
Beitragsperiode massgebend. *
1ter Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden
und Stiftungen, die nach Beginn einer Beitragsperiode zugesprochen werden, sind unverzüglich zu deklarieren und werden in der laufenden Beitragsperiode berücksichtigt. *
2 … *
3.2.2. Elternbudget

## § 20 {#par_20}

Gegenstand
1 Im Elternbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern, Stiefeltern und ihrer im gleichen Haushalt wohnenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbstständige
Kinder werden nicht berücksichtigt. *
2 Bei Eltern, die getrennt leben, werden separate Budgets erstellt.
3 Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, wird kein Budget erstellt. *
4 … *

## § 21 {#par_21}

Einkünfte
1 Im Elternbudget werden die tatsächlich erzielten und zumutbarerweise erzielbaren
Einkünfte angerechnet. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
g) * …
2 Bei den tatsächlich erzielten Einkünften wird vorbehältlich § 16 Abs. 2 StipG auf
das Total der Einkünfte gemäss definitiver Steuerveranlagung abgestellt unter Hinzurechnung (lit. a–c) beziehungsweise Abzug (lit. d–h) folgender Beträge: *
a) im Total der Einkünfte nicht enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die
gesuchstellende Person und ihre Geschwister,
b) Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
bbis) * Prämienverbilligung Krankenkasse,
c) im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltskosten selbstbewohnter Liegenschaften,
d) maximal Fr. 30'000.– der Einkünfte des Stiefelternteils,
e) * Fr. 6'000.– pro Elternteil und Fr. 3'000.– pro Kind,
f) Beiträge im Haupterwerb Selbstständiger an die Säule 3a gemäss Steuerveranlagung, wenn beim Geschäftseinkommen keine Beiträge an die 2. Säule berücksichtigt sind,
g) Eigenmietwert,
h) im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die gesuchstellende Person und ihre Geschwister, wenn sie im Elternbudget nicht berücksichtigt sind.

## § 22 {#par_22}

Vermögen
1 Im Elternbudget werden 20 % des steuerbaren Vermögens zu den Einkünften hinzugerechnet. Ist ein Stiefelternteil miterfasst, werden 10 % des steuerbaren Vermögens

## § 23 hinzugerechnet. * {#par_23}

Anerkannte Lebenshaltungskosten
1 Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus *
a) * dem um 30 % erweiterten Total aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt und
Wohnkosten gemäss Anhang,
b) * den Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern,
c) * den Kosten der medizinischen Grundversorgung gemäss Absatz 1bis,
d) * den in der Steuerveranlagung anerkannten Berufsauslagen,
e) * den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen.
1bis Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden angerechnet: *
a) die vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen
Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese
sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden
Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,
b) ein Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.– pro Person,
c) die in der Steuerveranlagung anerkannten krankheits-, unfall-, invaliditäts- und
behinderungsbedingten Kosten.
2 Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Belegen nachgewiesen sein.

## § 24 {#par_24}

Einkünfteüberschuss
1 Ein Einkünfteüberschuss im Elternbudget wird auf die Kinder in Ausbildung nach
Sekundarstufe I aufgeteilt, wobei der Anteil derjenigen Kinder, die nicht im elterlichen Haushalt wohnen, dreimal so gross festzulegen ist, wie der Anteil der zu Hause
wohnenden.
2 Das Ergebnis der Aufteilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als Einkunft angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG werden 35 % des Ergebnisses angerechnet.

## § 25 {#par_25}

Fehlbetrag
1 Ein Fehlbetrag im Elternbudget wird bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt
der Eltern leben, durch die im Elternbudget berücksichtigten Personen geteilt.
2 Das Ergebnis der Teilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als anerkannte Lebenshaltungskosten angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG
wird höchstens ein Betrag angerechnet, der den anerkannten Lebenshaltungskosten
der gesuchstellenden Person gemäss § 30 entspricht.
3.2.3. Budget der gesuchstellenden Person

## § 26 {#par_26}

Gegenstand
1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden ihre Verhältnisse und die Verhältnisse der Partnerin oder des Partners erfasst. Letztere werden nicht berücksichtigt,
wenn sich die Partnerin oder der Partner ebenfalls in Ausbildung befindet.

## § 27 {#par_27}

Einkünfte
1 Im Budget der gesuchstellenden Person werden angerechnet: *
a) ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Abs. 2,
b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Einkünfte der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners,
bbis) * im Vollzeitstudium an Hochschulen und an höheren Fachschulen bei der gesuchstellenden Person pauschal Fr. 3'000.– zuzüglich des Fr. 14'000.– übersteigenden Anteils eigener Einkünfte,
c) * weitere Einkünfte wie Erwerbsersatz, Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen, wenn ein eigener Haushalt anerkannt wird,
cbis) * Prämienverbilligung Krankenkasse, wenn der gesuchstellenden Person ein eigener Anspruch zugestanden und ein eigener Haushalt anerkannt wird,
d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.
2 Haben sich die finanziellen Verhältnisse von Eltern, die ihrem gesuchstellenden
Kind Unterhaltsbeiträge zu leisten haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach
dessen Volljährigkeit bezahlen, seit der behördlichen oder gerichtlichen Festlegung

## § 28 spürbar verbessert, werden zumutbar höhere Beiträge angerechnet. * {#par_28}

Vermögen
1 Im Budget der gesuchstellenden Person wird das effektive Vermögen zu Beginn der
Beitragsperiode abzüglich eines Freibetrags von Fr. 5'000.– angerechnet. Für jedes
Kind, für welches sie unterhaltspflichtig ist, werden zusätzlich Fr. 5'000.– abgezogen.
2 Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrags
von Fr. 25'000.– hinzugerechnet.
3 Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.
4 Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen wird zu den Einkünften
der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.

## § 29 {#par_29}

Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern
1 Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird der anteilsmässige Fehlbetrag im Elternbudget gemäss § 25 Abs. 2 als Lebenshaltungskosten
angerechnet.
2 Notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort werden gemäss Anhang angerechnet.

## § 30 {#par_30}

Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt
1 Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben und im eigenen Haushalt wohnen, setzen sich die anerkannten Lebenshaltungskosten zusammen
aus *
a) * dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Anhang; wohnt die gesuchstellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mindestens
einem eigenen Kind zusammen, wird ein Zuschlag von 30 % gewährt,
b) den effektiven Wohnkosten höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,
c) den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen,
d) * den Gemeinde-, Kantons und Bundessteuern,
e) * den vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des
folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,
f) * einem Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.– pro
Person.
2 Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Belegen nachgewiesen sein.
3 Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
werden die Kosten eines eigenen Haushalts berücksichtigt, wenn sie mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen wohnen
oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt und sich der Haushalt in der Nähe des Ausbildungsorts befindet. Als wichtige Gründe gelten insbesondere *
a) * eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der nächstgelegenen
Haltestelle am elterlichen Wohnort und derjenigen am Ausbildungsort von über
90 Minuten pro Weg,
b) schwerwiegende familiäre Probleme,
c) gesundheitliche Umstände, die ein Pendeln zwischen elterlichem Wohnort und
Ausbildungsort als unzumutbar erscheinen lassen,

## § 31 d) * … {#par_31}

Wohnkosten bei Mobilitätssemestern
1 Für Mobilitätssemester, die während einer Ausbildung an einer Schweizer Hochschule an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert werden, werden bei
den Wohnkosten die notwendig anfallenden Kosten berücksichtigt.

## § 32 {#par_32}

Anerkannte Ausbildungskosten
1 Anerkannte Ausbildungskosten sind: *
a) Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,
b) * …
c) * …
d) * Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
e) * übrige Auslagen zu den Ansätzen gemäss Anhang.

## § 33 {#par_33}

Fehlbetrag
1 Bei gesuchstellenden Personen mit einer Partnerin oder einem Partner wird ein im
Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Budget berücksichtigten
Personen geteilt.
3.3. Darlehen

## § 35 § 34 * … {#par_35}

Rückzahlung
1 Die erste Amortisationsrate wird am 1. Januar des dritten Kalenderjahrs, das dem
Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt, zur Rückzahlung fällig. Die weiteren
Raten werden jeweils am 1. Januar der Folgejahre fällig.
2 Die jährliche Mindestrate beträgt 10 % des gewährten Darlehens, jedoch mindestens
Fr. 1'000.–.
3 Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer
Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen. *
3.4. Rückerstattung

## § 36 {#par_36}

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung der Beiträge gemäss § 18 Abs. 1 und 2 StipG hat innert 30 Tagen
seit Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu erfolgen.
2 Die Verzinsung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge gemäss § 18 Abs. 1
StipG erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
3 Besteht in den folgenden Beitragsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge,
werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Beiträgen verrechnet.
4 War die gesuchstellende Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge minderjährig, haftet sie für die rückerstattungspflichtigen Beiträge solidarisch mit ihren Eltern.
4. Verfahren und Rechtsschutz

## § 37 {#par_37}

Gesuchseingabe
1 Beitragsgesuche sind dem Departement mit den notwendigen Beilagen frühestens
zwei Monate vor Beginn der Ausbildung und spätestens am letzten Tag des dritten
Kalendermonats einzureichen, der dem Kalendermonat des ordentlichen Beginns der
Ausbildung beziehungsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs folgt. *
2 … *
3 Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, wobei der Einreichungsmonat vollständig mitberücksichtigt wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss mindestens
drei Monate betragen. *
4 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Jahr ein neues Gesuch einzureichen.
Pro Ausbildungsjahr ist nur ein Gesuch zulässig. *
5 Ist ein Gesuch unvollständig, setzt das Departement eine einmalige Frist zu dessen
Vervollständigung. Bei innert dieser Frist vervollständigten Gesuchen können unter
Vorbehalt von Absatz 3 Beiträge für das ganze Ausbildungsjahr gewährt werden.
Auf ohne zwingenden Grund nicht fristgerecht vervollständigte Gesuche wird nicht

## § 38 eingetreten. * {#par_38}

Besondere Melde- und Mitwirkungspflichten
1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger reichen dem Departement innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung das Abschlusszertifikat ein.
2 Sie melden dem Departement unverzüglich den Abbruch und Unterbruch der Ausbildung. Bei Ausbildungen an kantonalen aargauischen Schulen der Sekundarstufe II
erfolgt eine Meldung zusätzlich durch das Schulsekretariat.
3 … *

## § 39 {#par_39}

Zusprechung
1 Der ermittelte Fehlbetrag wird im Rahmen der Höchstansätze auf die nächsten

## § 40 Fr. 100.– aufgerundet. * {#par_40}

Auszahlung
1 Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge setzt eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung voraus.
Keine Bestätigung über die Fortsetzung der Ausbildung ist nötig bei den aargauischen
Mittelschulen, der aargauischen Kantonalen Schule für Berufsbildung sowie bei Berufslernenden mit einem aargauischen Lehrvertrag. Bei Darlehen ist vor der Auszahlung zusätzlich die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen. Vorbehalten ist
die Einhaltung von Bedingungen. *
1bis Beiträge bis Fr. 300.– pro Ausbildungsjahr werden in einer Rate ausbezahlt. *
2 Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode unter Beilage der erforderlichen Belege um Auszahlung ersucht wird.
3 Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz.

## § 41 {#par_41}

Beizug von Dritten
1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, bei Dritten,
die vom Kanton zur Auszahlung der Stipendien und Bewirtschaftung der Darlehen
beigezogen werden, ein Konto für die Auszahlung ihrer Beiträge zu führen.
2 Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode ein eigenes
Konto eröffnet worden ist.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 42 {#par_42}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Stipendienverordnung (StipV) vom 3. April 1969 2) ist aufgehoben.
2) AGS Bd. 7 S. 256, 544; Bd. 12 S. 21; Bd. 13 S. 55; 1999 S. 210; 2002 S. 323; 2003 S. 79;
2005 S. 335, 759

## § 43 {#par_43}

Übergangsrecht
1 Für Beitragsgesuche betreffend Ausbildungsjahre, die vor dem 1. August 2018 begonnen haben, gilt das bis zu diesem Datum geltende Recht. *
2 … *
3 Vor dem 1. August 2018 gewährte Darlehen sind gemäss dem im Zeitpunkt der Zusprechung geltenden Recht zu verzinsen. *

## § 44 {#par_44}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August
2007 in Kraft.
Aarau, 2. Mai 2007 Regierungsrat Aargau
Landammann
HASLER
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.05.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 2007 S. 81
30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/6-07
02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 7 Titel geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 7 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 9 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 10 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 1 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 15 Abs. 5 eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 20 Abs. 4 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 21 Abs. 2 eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 22 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 23 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. bbis) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 27 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. a) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 32 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 2 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 34 Abs. 4 eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 35 Abs. 3 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 3 geändert 2014/3-16
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.04.2014 01.08.2014 § 37 Abs. 5 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 39 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 40 Abs. 1bis eingefügt 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 1 geändert 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 § 43 Abs. 2 aufgehoben 2014/3-16
02.04.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014/3-16
09.05.2018 01.08.2018 § 3 aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 11 aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 4 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1ter eingefügt 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 20 Abs. 3 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 2 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 34 aufgehoben 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 35 Abs. 3 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 37 Abs. 4 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 1 geändert 2018/4-20
09.05.2018 01.08.2018 § 43 Abs. 3 eingefügt 2018/4-20
18.05.2022 01.08.2023 § 21 Abs. 2, lit. bbis) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.08.2023 § 21 Abs. 2, lit. e) geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.08.2023 § 27 Abs. 1, lit. bbis) geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.08.2023 § 27 Abs. 1, lit. cbis) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.07.2022 § 37 Abs. 1 geändert 2022/12-08
24.04.2024 01.07.2024 § 37 Abs. 1 geändert 2024/05-04
24.04.2024 01.07.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024/05-04
01.04.2026 01.07.2026 § 21 Abs. 2 geändert 2026/05-09
01.04.2026 01.07.2026 § 21 Abs. 2, lit. e) geändert 2026/05-09
01.04.2026 01.07.2026 § 27 Abs. 1, lit. bbis) geändert 2026/05-09
01.04.2026 01.07.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2026/05-09
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.05.2007 01.08.2007 Erstfassung 2007 S. 81
§ 3 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 3 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 3 Abs. 3 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 4 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 4 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 5 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 5 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 5 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 6 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 6 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 7 02.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 2014/3-16
§ 7 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 8 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 8 Abs. 1, lit. a) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 8 Abs. 1, lit. b) 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 9 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 10 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 10 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 11 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 13 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 13 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 14 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 15 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 15 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 15 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 19 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 19 Abs. 1ter 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-20
§ 19 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 20 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 20 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 20 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 20 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 1, lit. g) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 21 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 21 Abs. 2 01.04.2026 01.07.2026 geändert 2026/05-09
§ 21 Abs. 2, lit. bbis) 18.05.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 21 Abs. 2, lit. e) 18.05.2022 01.08.2023 geändert 2022/12-10
§ 21 Abs. 2, lit. e) 01.04.2026 01.07.2026 geändert 2026/05-09
§ 22 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 23 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 23 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 27 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 27 Abs. 1, lit. bbis) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 27 Abs. 1, lit. bbis) 18.05.2022 01.08.2023 geändert 2022/12-10
§ 27 Abs. 1, lit. bbis) 01.04.2026 01.07.2026 geändert 2026/05-09
§ 27 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 27 Abs. 1, lit. cbis) 18.05.2022 01.08.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 30 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 1, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 30 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 1, lit. f) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 30 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 3, lit. a) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 30 Abs. 3, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 32 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. b) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. d) 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 32 Abs. 1, lit. e) 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 34 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-20
§ 34 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 34 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 34 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 34 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 34 Abs. 4 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 35 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 35 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 37 Abs. 1 18.05.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-08
§ 37 Abs. 1 24.04.2024 01.07.2024 geändert 2024/05-04
§ 37 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 37 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 37 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 37 Abs. 5 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 38 Abs. 3 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 39 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 40 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 40 Abs. 1bis 02.04.2014 01.08.2014 eingefügt 2014/3-16
§ 43 Abs. 1 02.04.2014 01.08.2014 geändert 2014/3-16
§ 43 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-20
§ 43 Abs. 2 02.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 2014/3-16
§ 43 Abs. 3 09.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-20
Anhang 1 02.04.2014 01.08.2014 Inhalt geändert 2014/3-16
Anhang 1 24.04.2024 01.07.2024 Inhalt geändert 2024/05-04
Anhang 1 01.04.2026 01.07.2026 Inhalt geändert 2026/05-09
Anhang 1 (Stand 1. Juli 2026)
1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt pro Jahr
Im Elternbudget und im Budget der gesuchstellenden Person werden je nach
Haushaltsgrösse folgende Grundbedarfe angerechnet:
1 Person Fr. 12'732.–
2 Personen Fr. 19'488.–
3 Personen Fr. 23'688.–
4 Personen Fr. 27'252.–
5 Personen Fr. 30'816.–
6 Personen Fr. 33'408.–
7 Personen Fr. 36'000.–
Für jede weitere Person zusätzlich Fr. 2'592.–
2. Wohnkosten pro Jahr
Im Elternbudget werden je nach Haushaltsgrösse folgende Wohnkosten (inklusive
Anteil Liegenschaftsunterhalt und Nebenkosten) angerechnet:
1 Person Fr. 16'258.–
2 Personen Fr. 19'454.–
3 Personen Fr. 23'011.–
4 Personen Fr. 27'518.–
5 Personen Fr. 31'752.–
6 Personen Fr. 33'552.–
7 und mehr Personen Fr. 35'352.–
Im Budget der gesuchstellenden Person werden je nach Haushaltsgrösse höchstens
folgende Wohnkosten (inklusive Anteil Liegenschaftsunterhalt und Nebenkosten)
angerechnet:
1 Person Fr. 11'678.–
2 Personen Fr. 16'258.–
3 Personen Fr. 19'454.–
4 Personen Fr. 23'011.–
1 Anhang zur Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung; StipV) vom
2. Mai 2007 (SAR 471.211)
5 Personen Fr. 27'518.–
6 Personen Fr. 31'752.–
7 und mehr Personen Fr. 33'552.–
3. Anerkannte Ausbildungskosten
3.1. Maximal anrechenbare Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren
pro Jahr
Total der Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren
pro Jahr
Bis
Fr. 13'999.–
Ab
Fr. 14'000.–
Anrechenbarer Maximalbetrag
Kantonale Brückenangebote,
Ausbildungen auf Sekundarstufe II
Fr. 4'000.– Fr. 4'000.–
Ausbildungen auf
Tertiärstufe Fr. 7'000.– Fr. 12'000.–
Weiterbildungen Fr. 7'000.– Fr. 12'000.–
Bei Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, gilt ein entsprechend reduzierter
Maximalbetrag.
Übersteigt das Total der Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren pro Jahr den
vorstehenden Maximalbetrag, erhöht sich der anrechenbare Maximalbetrag bei
Ausbildungen auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe um diese Differenz, maximal
jedoch um die Höhe der von der gesuchstellenden Person selbst erzielten
Erwerbseinkünfte.
3.2. Übrige Auslagen
Anrechenbarer Pauschalbetrag
Kantonale Brückenangebote,
Ausbildungen auf Sekundarstufe II Fr. 800.–
Ausbildungen auf Tertiärstufe Fr. 1'500.–
4. Notwendige Mehrkosten für Verpflegung am Ausbildungsort für
gesuchstellende Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen
Pro Aufenthaltstag am Ausbildungsort Fr. 10.–
