---
title: "Verordnung über die Prostitution"
id: d52166ab-ef70-494e-bc89-b9d1df60cc70
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "932.100"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/932.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d52166ab-ef70-494e-bc89-b9d1df60cc70
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19635/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0fc03bf625d2c3968f25ece9ea7c09e4453e3a29e257e598bce276ac442e38dd
provisions: 34
---

# Verordnung über die Prostitution

## Art. 1 {#art_1}

1 Die vorliegende Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen über
das Prostitutionsgesetz dar. Sie legt insbesondere folgende Vorschriften
fest:
a) die Meldepflicht für Personen, die der Prostitution nachgehen;
b) die Meldepflicht für den Salonbetreiber und den Verantwortlichen einer
Escort-Agentur;
c) die vom Staat gewährten Subventionen.
1) Jede in der vorliegenden Verordnung benutzte Bezeicnung einer Person, eines Status oder einer Funktion wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Meldeverfahren
2.1 Personen, die der Prostitution nachgehen

## Art. 2 {#art_2}

Meldepflicht bei Beginn der Tätigkeit
1 Jede Person, die beabsichtigt, der Prostitution im Kanton nachzugehen,
unterliegt der vorgängigen und persönlichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei.

## Art. 3 {#art_3}

Zu übermittelnde Informationen
1 Die betroffene Person meldet sich bei der Kantonspolizei und übergibt ihr
die folgenden Informationen und Unterlagen:
a) ihre umfassenden Personalien: Name, Vorname, Pseudonym, Name
und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivilstand, Name und Vorname des Ehepartners oder eingetragenen
Partners, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Heimatort und für Ausländer Nationalität und Niederlassungsbewilligung;
b) eine Kopie des Identitätsausweises;
c) ein Passfoto;
d) für Ausländer die Arbeitsbewilligung;
e) den Ort, wo die Prostitution ausgeübt wird, und gegebenenfalls die exakte Adresse des Prostitutionssalons;
f) das Datum des Tätigkeitsbeginns.
2 Die betroffene Person wird von der Kantonspolizei in der entsprechenden
Datenbank aufgenommen.

## Art. 4 {#art_4}

Information durch die Polizei
1 Wenn sich Personen, die der Prostitution nachgehen, bei der Kantonspolizei melden, legt diese ihnen ausführliche Informationen vor und übergibt ihnen nützliche Unterlagen.
2 Damit die Kantonspolizei ihrer Auskunftspflicht nachkommen kann, erstellt
sie in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten zuhanden der Personen, die der Prostitution nachgehen, eine schriftliche Dokumentation in verschiedenen Sprachen, welche alle nützlichen Informationen auf dem Gebiet
des Rechts-, Gesundheits- und Sozialwesens erfasst.
3 Diese Informationen betreffen insbesondere:
a) die Existenz und die Tätigkeit von privat- oder öffentlich-rechtlichen
Rechtsträgern, die unter anderem das Ziel haben, Personen, die der
Prostitution nachgehen, zu helfen;
b) die legalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Prostitution;
c) die sexuell übertragbaren Krankheiten und wie man sich davor schützt.

## Art. 5 {#art_5}

Nachträgliche Mitteilung
1 Die Person, welche sich bei der Kantonspolizei zur Ausübung der Prostitution gemeldet hat, ist verpflichtet, nach deren vorgeschriebenen Vorgaben,
ihr umgehend jede spätere Änderung ihrer Personalangaben mitzuteilen.

## Art. 6 {#art_6}

Meldung bei Aufgabe der Tätigkeit
1 Die Person, die jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Prostitution aufgibt,
ist verpflichtet, anhand eines Formulars (verfügbar auf der Interseite der
Kantonspolizei oder am Polizeischalter) die Polizei schriftlich darüber zu informieren.
2 Das Meldeformular beinhaltet insbesondere die Gründe, welche zur Tätigkeitsaufgabe geführt haben, sowie die Adresse, an welche die Polizei diesen
Entscheid zustellen soll.
3 Nach Eingang der Abmeldung verfährt die Polizei wie folgt:
a) sie ordnet raschmöglichst die Löschung der Daten über die Ausübung
der Prostitution in der Verwaltungsdatensammlung der Personen, die
der Prostitution nachgehen, an. Die Bestimmungen des Gesetzes über
die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) sind überdies anwendbar;
b) sie informiert die Behörden, denen eine Auskunft aus der Datensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, mitgeteilt wurde,
über die Aufgabe der Tätigkeit und fordert sie auf, die entsprechenden
Einträge zu löschen.
4 Die Löschung der Daten über die Tätigkeit der Prostitution in der gerichtlichen Datensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, wird
gemäss dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 26. Juni
1984 vorgenommen, hilfsweise gemäss den Bestimmungen des GIDA über
die Vernichtung von Daten.
2.2 Salonprostitution

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht
1 Wer den Betrieb eines Salons aufnimmt und ihn Dritten zur Ausübung der
Prostitution zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, sich vorgängig bei der
Kantonspolizei mittels des entsprechenden Formulars anzumelden, welches
auf der Interseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter verfügbar ist.

## Art. 8 {#art_8}

Beizulegende Unterlagen
1 Wer den Betrieb eines Salons meldet, hat dem Anmeldeformular folgende
Unterlagen beizulegen:
a) eine Kopie des Identitätsausweises;
b) eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und eine Kopie der Niederlassungsbewilligung für Staatsangehörige anderer Länder;
c) eine von der Erwachsenenschutzbehörde ausgestellte Bescheinigung
mit der bestätigt wird, dass die Person keiner Massnahme des Erwachsenenschutzes unterstellt ist;
d) einen Strafregisterauszug sowie eine Bescheinigung des Betreibungs-
und Konkursamtes, vor weniger als drei Monaten ausgestellt;
e) ein ausführliches Muster der Quittungen, die den Prostituierten ausgestellt werden, mit Angabe der Beträge für die Miete, die Werbekosten,
diverse Ausstattungen und alle weiteren Leistungen, gemäss den vom
Gesetz auferlegten Pflichten des Salonverantwortlichen;
f) eine Kopie der Baubewilligung der Gemeinde.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfung der Unterlagen
1 Die Kantonspolizei kontrolliert alle vorgewiesenen Unterlagen und führt eine Abklärung durch, um sich zu vergewissern, dass der Salonverantwortliche die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt.

## Art. 10 {#art_10}

Eintrag ins Register
1 Erfüllt die betroffene Person alle persönlichen Voraussetzungen, nimmt die
Kantonspolizei den Eintrag ins Register der Salonverantwortlichen vor.
2 Werden die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kantonspolizei ein provisorisches Betriebsverbot aussprechen.

## Art. 11 {#art_11}

Nachträgliche Mitteilung
1 Der Salonverantwortliche ist verpflichtet, der Kantonspolizei unverzüglich
jeden Wechsel der Prostituierten in seinem Salon mitzuteilen, nach deren
vorgeschriebenen Vorgaben, jede Änderung seiner persönlichen Situation,
die seit der Anmeldung seines Salons eingetreten ist, sowie die Daten des
neuen Verantwortlichen, falls es zu einem Wechsel gekommen ist.

## Art. 12 {#art_12}

Schliessung des Salons
1 Der Salonverantwortliche ist verpflichtet, der Kantonspolizei schriftlich die
Schliessung seines Salons mitzuteilen. Er legt dieser Meldung das Salonregister bei.
2 Das Salonregister soll nicht aufbewahrt werden, ausser wenn es die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfordert. Ansonsten ist es zu vernichten. Die
Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den
Datenschutz und die Archivierung sind überdies anwendbar.
3 Die Kantonspolizei nimmt den Eintrag der Aufgabe der Tätigkeit in der Datensammlung der Salons vor.
2.3 Escort-Service

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflicht
1 Wer den Betrieb eines Escort-Service aufnimmt, ist verpflichtet, sich vorgängig bei der Kantonspolizei mittels des entsprechenden Formulars anzumelden, welches auf der Interseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter verfügbar ist.

## Art. 14 {#art_14}

Beizulegende Unterlagen
1 Wer den Betrieb eines Escort-Service meldet, hat dem Anmeldeformular
folgende Unterlagen beizulegen:
a) eine Kopie des Identitätsausweises;
b) eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und eine Kopie der Niederlassungsbewilligung für Staatsangehörige anderer Länder;
c) eine von der Erwachsenenschutzbehörde ausgestellte Bescheinigung
mit der bestätigt wird, dass die Person keiner Massnahme des Erwachsenenschutzes unterstellt ist;
d) einen Strafregisterauszug sowie eine Bescheinigung des Betreibungs-
und Konkursamtes, vor weniger als drei Monaten ausgestellt;
e) ein ausführliches Muster der Quittungen, die den Prostituierten ausgestellt werden, mit Angabe der Beträge für die Miete, die Werbekosten,
diverse Ausstattungen und alle weiteren Leistungen, gemäss den vom
Gesetz auferlegten Pflichten des Verantwortlichen für den Escort-Service.

## Art. 15 {#art_15}

Prüfung der Unterlagen
1 Die Kantonspolizei kontrolliert alle vorgewiesenen Unterlagen und führt eine Abkärung durch, um sich zu vergewissern, dass der Verantwortliche für
den Escort-Service die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt.

## Art. 16 {#art_16}

Eintrag ins Register
1 Erfüllt die betroffene Person alle persönlichen Voraussetzungen, nimmt die
Kantonspolizei den Eintrag ins Register der Verantwortlichen für den Escort-
Service vor.
2 Werden die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kantonspolizei ein provisorisches Betriebsverbot aussprechen.

## Art. 17 {#art_17}

Nachträgliche Mitteilung
1 Der Verantwortliche für den Escort-Service ist verpflichtet, der Polizei unverzüglich jeden Wechsel der durch ihn vermittelten Prostituierten mitzuteilen, nach deren vorgeschriebenen Vorgaben, jede Änderung seiner persönlichen Situation, die seit der Anmeldung seines Escort-Service eingetreten ist,
sowie die Daten des neuen Verantwortlichen, falls es zu einem Wechsel gekommen ist.

## Art. 18 {#art_18}

Schliessung des Escort-Service
1 Der Verantwortliche für den Escort-Service ist verpflichtet, der Kantonspolizei schriftlich die Schliessung seines Services mitzuteilen. Er legt dieser
Meldung das Serviceregister bei.
2 Das Serviceregister soll nicht aufbewahrt werden, ausser wenn es die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfordert. Ansonsten ist es zu vernichten.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit,
den Datenschutz und die Archivierung sind überdies anwendbar.
3 Die Kantonspolizei nimmt den Eintrag der Aufgabe der Tätigkeit in der Datensammlung der Escort-Service vor.
2.4 Verfahren

## Art. 19 {#art_19}

Zuständige Behörde
1 Die Anmeldung zur Tätigkeitsausübung, zum Betrieb eines Salons oder
Escort-Services, jede nachträgliche Mitteilung sowie die Mitteilung zur Aufgabe dieser Tätigkeiten wird bei der Abteilung für Sitte der Kantonspolizei
vorgenommen.

## Art. 20 {#art_20}

Unentgeltlichkeit
1 Das Anmeldeverfahren ist unentgeltlich.
3 Subventionen

## Art. 21 {#art_21}

Gewährung von Subventionen
1 Subventionen können gesprochen werden zur Unterstützung:
a) eines bestehenden oder zu schaffenden privatrechtlichen Rechtsträgers mit dem Ziel, Personen, die der Prostitution nachgehen, zu helfen;
b) eines ausgewählten Projekts eines gesundheitlich-sozialen Präventionsprogramms, im Sinne des Gesetzes über die Prostitution.

## Art. 22 {#art_22}

Subventionsantrag
1 Wer eine Subvention beantragt, muss grundsätzlich einen schriftlichen Antrag an die zuständige Behörde stellen und ihn mit den erforderlichen Unterlagen versehen.
2 Besteht ein besonderes Antragsformular, muss es verwendet werden.

## Art. 23 {#art_23}

Zusprechungskriterien
1 Die Gewährung von Subventionen wird nach folgenden Kriterien bewertet:
Einhaltung des kantonalen Konzepts, Anzahl Anträge, betroffener Bereich,
kantonale Prioritätenordnung, kantonale Zielsetzung, angemessene Verteilung, Budget-Verfügbarkeit.

## Art. 24 {#art_24}

Subventionierung eines privatrechtlichen Rechtsträgers
1 Die Subventionierung eines privatrechtlichen Rechtsträgers wird im Rahmen eines mit der zuständigen Behörde abgeschlossenen Leistungsauftrags
beschlossen.
2 Die Betrag der Subvention trägt zur Kostendeckung der laufenden Tätigkeit
des betroffenen Rechtsträgers bei, insbesondere:
a) die Bedarfsanalyse;
b) die Umsetzung und die Weiterverfolgung der Leistungen;
c) die Ausarbeitung von Gesamtkonzepten und Spezialprojekten;
d) die Zusammenarbeit mit anderen Partnern für die Entwicklung, die
Durchführung und/oder Auswertung von Spezialprojekten;
e) die Verbreitung der Information.
3 Dieser Betrag hängt von der Bedeutung und der Wichtigkeit der Tätigkeit
im Rahmen der Sozial- oder Gesundheitspolitik des Kantons ab.

## Art. 25 {#art_25}

Subventionierung eines Projekts
1 Die Subventionierung eines Projekts wird durch einen Entscheid der zuständigen Behörde gewährt, welcher gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar ist. Die Subvention wird dem Projektleiter erteilt.
2 Der Antrag verdeutlicht insbesondere folgende Faktoren:
a) die Ziele;
b) die Verantwortlichen;
c) die Zielgruppe;
d) die Arbeitsmethoden und die Teilnehmer;
e) die voraussichtliche Dauer, mit Projektterminplan;
f) die möglichen Partner;
g) das Bewertungsverfahren;
h) das Budget und der Finanzierungsplan.
3 Der Betrag der Subvention ist nicht höher als ein Drittel des Gesamtbetrags eines Projektes. Er hängt von der Bedeutung und der Wichtigkeit der
Tätigkeit im Rahmen der Sozial- oder Gesundheitspolitik des Kantons ab.

## Art. 26 {#art_26}

Zuständigkeit
1 Hat der privatrechtliche Rechtsträger oder das betroffene Projekt einen
mehrheitlich sozialen Charakter, ist die zuständige Behörde der Vorsteher
des Departements für Soziales, auf Vorschlag der Dienststelle für Sozialwesen.
2 Hat der privatrechtliche Rechtsträger oder das betroffene Projekt einen
mehrheitlich gesundheitlichen Charakter, ist die zuständige Behörde der
Vorsteher des Departements für die Gesundheit, auf Vorschlag der Dienststelle für Gesundheitswesen.

## Art. 27 {#art_27}

Periodische Überprüfung
1 Die betroffenen Dienststellen gewährleisten die periodische Überprüfung
der Projekte und Leistungsaufträge.
2 Bei Bedarf können sie die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen des
Kantons verlangen, namentlich die für die Staatsfinanzen zuständige Dienststelle.

## Art. 28 {#art_28}

Subventionsverzeichnis
1 Die betroffenen Dienststellen sorgen dafür, dem Finanzdepartement alle
sachdienlichen Hinweise zur Erstellung und Aktualisierung des Subventionsverzeichnisses mitzuteilen.

## Art. 29 {#art_29}

Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt der vorausgehenden Bestimmungen werden das Subventionsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen angewandt.
4 Verschiedenes

## Art. 30 {#art_30}

Salonprostitution - Sauberkeit und Hygiene
1 Der Salonverantwortliche stellt sicher, dass die Hygienemassnahmen in
seinem Salon beachtet werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass:
a) die Räumlichkeiten, das Mobiliar und die Bettwäsche regelmässig
sauber gehalten werden;
b) jede Erwerbsperson in seinem Salon über genügend persönlichen
Raum verfügt;
c) sein Salon über sanitäre Anlagen verfügt, um sich zu waschen;
d) Kondome gratis oder höchstens zum Selbstkostenpreis den sich prostituierenden Personen und ihrer Kundschaft zur Verfügung gestellt
werden;
e) Informationsunterlagen in verschiedenen Sprachen in seinem Salon
betreffend sexuell übertragbare Krankheiten zur Einsicht ausgelegt
werden.
2 Die Gesundheitsbehörden sind von Amtes wegen oder auf Antrag der Polizei zuständig, die Umsetzung der obenerwähnten Massnahmen zu
kontrollieren.

## Art. 31 {#art_31}

Salonprostitution - Informationen
1 Der Salonverantwortliche hängt in seinem Salon gut sichtbar in verschiedenen Sprachen, unter anderem in Englisch, das Informationsangebot sowie
die Adressen und Telefonnummern von privat- oder öffentlich-rechtlichen
Rechtsträgern aus, die unter anderem das Ziel haben, Personen, die der
Prostitution nachgehen, zu helfen.
2 Gleichermassen stellt er ausserdem Informationen betreffend die Arbeit
und den Aufenthalt ausländischer Personen sowie über die Meldepflicht bei
der Kantonspolizei zur Verfügung.

## Art. 32 {#art_32}

Verbot von übersetztem Mietzins
1 Einen übersetzten Mietzins von Personen, die der Prostitution nachgehen,
zu verlangen, ist ein Druckmittel im Sinne des Artikels 14 Buchstabe d und
22 Buchstabe c des Gesetzes.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 33 {#art_33}

Übergangsrecht
1 Die vorliegende Verordnung ist unmittelbar anwendbar.

## Art. 34 {#art_34}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1.
Januar 2016 in Kraft, gleichzeitig mit dem Gesetz über die Prostitution vom
12. März 2015.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 23.09.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 40/2015
