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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Denkmalpflege"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Denkmalpflege

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Denkmalpflege, die Anfechtungsbefugnis bei Verfügungen der Baubewilligungsbehörden
sowie Beitragsfragen.

## Art. 2 {#art_2}

Fachstelle Denkmalpflege
1 Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Geschäfte der Denkmalpflege,
soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
2 Sie führt das Sekretariat der Fachkommission Denkmalpflege und hat in
der Kommission beratende Stimme.
3 Sie berichtet der Fachkommission Denkmalpflege regelmässig über den
Geschäftsgang.
4 Sie berät das Erziehungsdepartement in Fragen der Denkmalpflege, insbesondere bei Vernehmlassungen zu eidgenössischen Vorlagen.

## Art. 3 {#art_3}

Fachkommission Denkmalpflege
1 Die Fachkommission Denkmalpflege nimmt die Aufgaben nach diesem Beschluss wahr und unterstützt die Fachstelle Denkmalpflege in allen denkmalpflegerischen und archäologischen Belangen.
2 Sie erlässt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Denkmalpflege fachliche
Richtlinien zu denkmalpflegerischen Grundsätzen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
450.011 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Fachstelle nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
1 Die Fachstelle Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für die Denkmalpflege nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG).
2 Sie erstattet dem Bundesamt für Kultur jährlich Bericht über die Programmvereinbarung im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz.

## Art. 5 {#art_5}

Zonenplan Schutz
1 Die Fachstelle Denkmalpflege kann die Bezirke beim Erlass und bei der
Änderung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen,
Archäologiezonen und Kulturobjekte beraten.
2 Bei Gesuchen um Vorprüfung und um Genehmigung des Zonenplans
Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen, Archäologiezonen und
Kulturobjekte wird eine Stellungnahme der Fachkommission Denkmalpflege
über die Rechtmässigkeit, die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit
der geplanten Schutzmassnahmen eingeholt. Die Fachkommission kann die
Fachstelle mit der Abgabe der Stellungnahme betrauen.

## Art. 6 {#art_6}

Bauberatung und Baubegleitung
1 Soweit Interessen der Denkmalpflege berührt sind, berät und begleitet die
Fachstelle Denkmalpflege Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller sowie Baubewilligungsbehörden als Fachstelle gemäss Art. 65 Abs. 7 BauG.
2 Bei baulichen Massnahmen an oder in der Umgebung von geschützten
Bauten von nationaler Bedeutung ist die Fachkommission für die Beratung
und Begleitung zuständig. Sie kann die Fachstelle beiziehen und ihr die Aufgabe übertragen.
3 Fachstelle und Fachkommission können Bauwillige und Behörden bereits
vor der Eingabe eines Baugesuchs beraten.

## Art. 7 {#art_7}

Stellungnahmen im Baugesuchsverfahren
1 Bei Baugesuchen für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten von nationaler Bedeutung oder in deren Umgebung gibt die Fachkommission Denkmalpflege die Stellungnahme gemäss Art. 81 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV) ab.
Kanton Appenzell Innerrhoden 450.011
2 Bei Kulturobjekten von regionaler oder lokaler Bedeutung nimmt die Fachstelle Denkmalpflege Stellung.

## Art. 8 {#art_8}

Anfechtungsbefugnis
1 Die Fachkommission Denkmalpflege kann Rechtsmittel ergreifen, soweit
es um denkmalgeschützte Objekte und ihre unmittelbare Umgebung sowie
um die Erhaltung der Substanz und der Struktur eines Ortsbilds im Sinne der
Ortsbildschutzzone I oder Integral geht.
2 Die Fachkommission Heimatschutz kann in den übrigen Bereichen von
Art. 65 Abs. 7 BauG Rechtsmittel ergreifen.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzielle Beiträge
1 Die Fachstelle Denkmalpflege prüft Gesuche um Beiträge der öffentlichen
Hand für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten und stellt Antrag an die
zuständigen Behörden.
2 Die Fachkommission Denkmalpflege stellt Antrag, wenn es sich um bauliche Massnahmen an Kulturobjekten von nationaler Bedeutung handelt.
3 Die Fachstelle besorgt die Abrechnung von zugesprochenen Beiträgen.

## Art. 10 {#art_10}

Beiträge an Schindelschirme
1 Als Beitrag nach Art. 43 VNH übernehmen der Bund, der Kanton und der
Bezirk zusammen höchstens 50% der anerkannten Aufwendungen für die
Erstellung oder die Erneuerung von Schindelschirmen und Schindeldächern.
2 Betragen die gesamten anerkannten Aufwendungen weniger als
Fr. 40'000.--, entscheidet das Erziehungsdepartement über den Kantonsbeitrag. Bei höheren Aufwendungen entscheidet die Standeskommission.
3 Der Kantonsbeitrag wird geleistet, sofern der Bezirk sich im Umfang des
Kantonsbeitrags an den Aufwendungen beteiligt.
4 Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Abrechnung von zugesprochenen Beiträgen.
450.011 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 11 {#art_11}

Übergangsbestimmungen
1 Verfahren über Baugesuche und Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses hängig sind, werden nach bisherigem Recht
abgewickelt.
Kanton Appenzell Innerrhoden 450.011
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
31.01.2023 01.05.2023 Erlass Erstfassung 2023-2
450.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 31.01.2023 01.05.2023 Erstfassung 2023-2
