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title: "Volksschulverordnung"
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# Volksschulverordnung

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG)3, ausgenommen dessen Bestimmungen
über die sonderpädagogischen Massnahmen und über die Finanzen.
Schulpflicht und
Recht auf Schulbesuch

## § 2 (§ 3 VSG) {#par_2}

1 Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen
Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kinder, die sich im Kanton Zürich aufhalten. Sie gelten nicht für Kinder,
die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.13
3 Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informieren die Schulpflegen über die Kinder, die schulpflichtig werden, und
über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.
Rückstellung

## § 3 Kindergarten {#par_3}

1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt
erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr
anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.27
2 Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.
Schulhausanlagen
§ 3 a.14 1 Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich
Kindergartenlokale, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen.
2 Schulhausanlagen sind in einfacher und solider Bauart unter Berücksichtigung anerkannter Regeln der Baukunde zu erstellen.
3 Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame
Empfehlungen über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen.
4 Bei der Subventionierung von besonderen Privatschulen im Sinne
von § 72 VSG3 sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.
2. Teil: Öffentliche Volksschule
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Gliederung

## § 5 Kindergartenstufe ( {#par_5}

VSG)
§ 4.11 1 Auf der Kindergartenstufe werden die Klassen in der Regel
altersdurchmischt gebildet.
2 Weist eine Klasse mehr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, findet der Nachmittagsunterricht in Halbklassen statt.
3 Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag
mindestens drei Stunden.
Primarstufe

## § 6 ( {#par_6}

VSG)
§ 5. 1 Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler
wie folgt in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet:23
a. in der 1. und 2. Klasse während je zehn Lektionen,
b. in der 3. Klasse während acht Lektionen,
c. in der 4. und 5. Klasse während je fünf Lektionen,
d. in der 6. Klasse während vier Lektionen.
2 Weist eine Klasse voraussichtlich während längerer Zeit eine unterdurchschnittliche Schülerzahl auf, kann die Schulpflege den Halbklassenunterricht oder das Teamteaching verringern. Bei weniger als 16 Schülerinnen und Schülern kann darauf verzichtet werden.
3 Die Klassen können als Jahrgangsklassen oder als mehrklassige
Klassen gebildet werden.
4 In mehrklassigen Klassen findet der Fremdsprachenunterricht ganz
oder teilweise in Jahrgangsgruppen statt. Von der Anzahl Lektionen,
die in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet werden, kann
abgewichen werden.
Sekundarstufe
(§ 7 VSG)
§ 6. 1 Auf der Sekundarstufe werden zwei oder drei Abteilungen
gebildet und mit A und B bzw. A, B und C bezeichnet. Die Abteilung
A ist die kognitiv anspruchsvollste.
2 Die Schülerinnen und Schüler können in höchstens drei Fächern
in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden. Die
Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste.
3 Anforderungsstufen sind in den Fächern Mathematik, Deutsch,
Französisch oder Englisch möglich. Sie werden in der Regel abteilungsübergreifend geführt.29
4 Die Schulpflege legt in der Gemeinde einheitlich die Anzahl Abteilungen fest und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen
geführt werden.
5 Mehrklassige Klassen und Klassen, in denen die Schülerinnen
und Schüler aus verschiedenen Abteilungen und Anforderungsstufen
gemeinsam unterrichtet werden (kombinierte Klassen), sind zulässig.
Die Kombination der beiden Formen ist nicht zulässig.13
6 Der Bildungsrat kann Ausnahmen von den Regelungen gemäss
Abs. 2, 3 und 5 bewilligen.13
B. Schulort und Unentgeltlichkeit
Wohnort
(§ 10 VSG)
§ 7.13 1 Sind Schülerinnen oder Schüler bevormundet oder ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an
Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen.
2 Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Entscheids
der Gemeinde vorübergehend in einer anderen Gemeinde auf, kann
die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Massnahme
beschlossen hat, Schulgeld verlangen.
Schulort, Schulweg (§ 10 VSG)
§ 8. 1 Die Schule ist in der Regel in der Gemeinde, in der sich der
Wohnort befindet, zu besuchen.
2 Auf Gesuch der Eltern kann unentgeltlich die Schule in einer
andern Gemeinde besucht werden, wenn
a. der Wohnort der Schülerinnen und Schüler im Kanton liegt und
b. sich die Schülerinnen und Schüler an Wochentagen, auch während
der Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der andern Gemeinde
aufhalten, insbesondere bei Tageseltern, in einem Tageshort oder
einer anderen Betreuungsinstitution.
3 Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der
Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die
Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an. Fälle nach
Abs. 2 bleiben vorbehalten.
Generelle
Zuteilung
ausserhalb des
Schulortes
§ 9. 1 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die
Gemeinden die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern in einer
anderen gut erreichbaren Gemeinde beschliessen.
2 Das Volksschulamt kann aus wichtigen Gründen die Zuteilung
anordnen.16
Individuelle
Zuteilung
ausserhalb des
Schulortes (§ 26
Abs. 3 VSG)
§ 10. 1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird einer Klasse in einer
anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt, wenn:
a. es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass
die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse
besucht,
b. die Zuteilung zu einer andern Klasse am bisherigen Schulort nicht
möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und
c. nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die
Umteilung bessern wird.
2 Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere
Gemeinde erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde.
Die aufnehmende Gemeinde legt das Schulgeld fest.
3 Das Schulgeld geht zulasten der Eltern, wenn die Schülerin oder
der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten hat und die Eltern die
Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen.
4 Auf Gesuch der Eltern kann eine Gemeinde eine Schülerin oder
einen Schüler auch aus anderen Gründen aufnehmen. Das Schulgeld
geht zulasten der Eltern.
Schulgeld,
Verpflegungsbeitrag
(§ 11 VSG)
§ 11.16 1 Das Volksschulamt erlässt Empfehlungen über die Höhe
des Schulgeldes, soweit das Gesetz ein solches vorsieht.
2 Es bestimmt den Höchstansatz für Verpflegungsbeiträge der
Eltern.
C. Besondere Regelungen
Besondere
Schulen
(§ 14 VSG)
§ 12. 1 Besondere Schulen werden von den Gemeinden geführt.
2 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung, wenn die Schule einem
öffentlichen Bedürfnis entspricht und die von der Bildungsdirektion
festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt.
D. Ergänzende Angebote zur Volksschule
Kurse in heimatlicher Sprache
und Kultur
(§ 15 VSG)
§ 13. 1 In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur erweitern fremdsprachige Schülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer
Erstsprache und über die Kultur ihres Herkunftslandes.
2 Träger der Kurse sind die Botschaften oder Konsulate der Herkunftsländer. Das Volksschulamt kann auch Kurse anderer Trägerschaften anerkennen.16
3 Kurse werden anerkannt, wenn sie dem vom Bildungsrat erlassenen Rahmenlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral
und nicht gewinnorientiert sind. Die Kurse umfassen höchstens vier,
auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Lektionen pro Woche.
a. Trägerschaft
und Anerkennung
4 Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und
ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die obligatorischen Weiterbildungen besuchen.
b. Organisation§ 14. 1 Die Kurse werden wenn möglich ausserhalb der Unterrichtszeiten angesetzt.
2 Die Gemeinden
a. stellen wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur
Verfügung,
b. dispensieren die Schülerinnen und Schüler während höchstens
zwei Lektionen pro Woche vom ordentlichen Unterricht, falls die
Kurse während der Unterrichtszeit stattfinden,
c.16 melden dem Volksschulamt Missstände bei der Durchführung der
Kurse.
3 Die Kursnoten werden ins Zeugnis eingetragen.
4 Das Volksschulamt regelt das Anmeldeverfahren. Im Übrigen
sind Organisation und Durchführung der Kurse Sache der Trägerschaft, insbesondere die Finanzierung sowie die Auswahl, Anstellung
und Beaufsichtigung der Lehrpersonen.16
E. Unterstützende Dienste
Schulpsychologische Dienste
(§ 19 VSG)
§ 15.18 1 Ein schulpsychologischer Dienst umfasst in der Regel
mindestens drei Vollzeitstellen.
2 Die Zahl der Stellen richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen
und Schüler, für die der schulpsychologische Dienst Leistungen gemäss
§ 19 VSG erbringt. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte beträgt
0,08 Vollzeiteinheiten pro 100 Schülerinnen und Schüler.
3 Die Gemeinden können den schulpsychologischen Diensten weitere Aufgaben übertragen.
Schulärztlicher
Dienst
(§ 20 VSG)
§ 16.18 1 Der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich berät und
unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er
erlässt nach Anhören der betroffenen Organisationen verbindliche
Richtlinien.
2 Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden,
den Schulen sowie den Fachstellen in Fragen der Gesundheitsberatung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention
zusammen.
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind zusammen mit den
Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Massnahmen mit.
4 Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auf Gesuch der
Schule bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen
oder Schüler. Die Zustimmung der Eltern ist nicht nötig.
Schulärztliche
Untersuchungen
§ 17.18 1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergartenstufe, in der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe
schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte.
2 Die Gemeinden stellen die Durchführung der schulärztlichen
Untersuchungen sicher.
b. Inhalt § 17 a.17 1 Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden erhoben:
a. Grösse und Gewicht,
b. Seh- und Hörvermögen,
c. Impfstatus.
2 Auf der Kindergartenstufe erfolgt zusätzlich eine Entwicklungsbeurteilung.
3 In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann
die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Es
bezweckt in erster Linie die Früherkennung gesundheitlicher Gefährdungen.
c. Untersuchungsergebnis
§ 17 b. 1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäss § 17 a Abs. 1 elektronisch oder in einer Untersuchungskarte, die
der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt.27
2 Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse
der Untersuchungen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über
Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und
Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung
mit.
4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und
Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskarten zuständig.
a. Grundsatz
d. Kosten§ 17 c.17 1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung
gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung9.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Untersuchungen der
Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe.
3 Lassen die Eltern die Untersuchung auf der Primar- oder Sekundarstufe bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten.
Impfen§ 18.18 1 Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen.
2 Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin
oder den Schularzt impfen lassen.
3 Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kostenlos:
a. Basisimpfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen,
b. FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis, Zeckenenzephalitis),

## § 6der c. Impfungen gemäss {#par_6der}

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen
Epidemiengesetzgebung vom 19. März 19757.
4 Die Kosten für die Impfungen gemäss Abs. 3 werden über den
Kanton mit den Krankenkassen abgerechnet.
2. Abschnitt: Schulbetrieb
A. Inhalt
Lehrmittel und
Ausstattung
(§ 22 VSG)
§ 19. 1 Als Lehrmittel gelten alle Unterrichtsmittel, insbesondere
Bücher, Software, Film- und Audiomaterial.
2 Die vom Bildungsrat obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im
Unterricht zu verwenden.
3 Können die Lehrmittel nur mit technischer Ausstattung, insbesondere Informatikmitteln oder audiovisuellen Geräten, benützt werden,
kann die Bildungsdirektion qualitative und quantitative Mindestanforderungen an die Ausstattung festlegen.
Zusätzliche Angebote, QUIMS
(§ 25 VSG)
§ 20. 1 Beträgt der Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und
Schüler in einer Schule mehr als 40%, legt die Gemeinde die zusätzlichen Angebote zur Sicherung der Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS) fest. Diese bestehen insbesondere aus folgenden Massnahmen:13
a. Sprachförderung, insbesondere Förderung der Deutschkenntnisse,
b. individuelle Förderung und Beurteilung, insbesondere im Hinblick
auf den Übertritt in die nächste Stufe,
c. soziale Integration und Zusammenarbeit mit den Eltern.
2 Die Massnahmen werden im Unterricht und in Form von vor- und
ausserschulischen Lern- und Beratungsangeboten umgesetzt. Die Lehrpersonen werden dafür weitergebildet.
3 Die Bildungsdirektion regelt, unter welchen Voraussetzungen
Schülerinnen und Schüler als fremdsprachig gelten.
B. Organisation
Klassengrösse
(§ 26 Abs. 1
VSG)
§ 21.10 1 In der Regel dürfen folgende Klassengrössen nicht überschritten werden:
a. auf der Kindergartenstufe: 21 Schülerinnen und Schüler,
b. auf der Primarstufe:
1. 25 in einklassigen Klassen,
2. 21 in mehrklassigen Klassen,
c. auf der Sekundarstufe:
1. 25 in der Abteilung A und der Anforderungsstufe I,
2. 23 in der Abteilung B und der Anforderungsstufe II,
3. 18 in der Abteilung C und der Anforderungsstufe III.
2 Auf der Sekundarstufe verringert sich die Schülerzahl bei mehrklassigen Klassen um zwei. Bei kombinierten Klassen gilt der tiefste
Wert.
Überschreitung
der Klassengrösse
§ 22.10 1 Werden die Schülerzahlen gemäss § 21 voraussichtlich
während längerer Zeit um mehr als drei Schülerinnen und Schüler
überschritten, richtet die Schulpflege im Rahmen des Stellenplans
zusätzliche Lektionen für Halbklassenunterricht oder Teamteaching
ein oder teilt die Klasse.
2 In den übrigen Fällen zu grosser Klassen kann die Schulpflege im
Rahmen des Stellenplans zusätzliche Lektionen für Halbklassen oder
Teamteaching einrichten.
Verantwortung
für die Klasse
(§ 26 Abs. 1
VSG)
§ 23. 1 Für jede Klasse trägt eine Lehrperson die Gesamtverantwortung (Klassenlehrperson). Sie erteilt in ihrer Klasse auf der Kindergartenstufe mindestens acht, auf der Primarstufe mindestens zehn
und auf der Sekundarstufe mindestens sechs Wochenlektionen.23
2 Zwei Lehrpersonen können die Gesamtverantwortung gemeinsam übernehmen, wenn beide die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllen.
Verantwortung
für den Unterricht
§ 24. 1 Die Verantwortung für die Unterrichtsgestaltung und die
Aufsicht liegt bei der Lehrperson, die den Unterricht erteilt.
2 Wird der Schulbetrieb bei Kurs- und Projektwochen oder aus
anderem Anlass durch Personen ohne Lehrerausbildung unterstützt,
liegt die Verantwortung bei der Klassenlehrperson und bei klassenübergreifendem Einsatz bei der Schulleitung.
Zusammensetzung der
Klassen
§ 25.10 1 Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den
Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale
und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter.
2 Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich in der zugeteilten
Klasse zu unterrichten. Aus pädagogischen Gründen können in einzelnen Unterrichtsteilen nach Geschlechtern getrennte oder nach Interessen der Schülerinnen und Schüler zusammengesetzte Lerngruppen
gebildet werden.
Stundenplan
(§ 27 Abs. 2
VSG)
§ 26.10 1 Der Unterricht und die Schulfächer sind für die Schülerinnen und Schüler ausgewogen auf die Schultage zu verteilen.
2 Der Stundenplan gilt in der Regel für ein Schuljahr und nennt Ort
und Zeit von Unterricht und Betreuung. Halbe Lektionen sind nicht
zulässig.
3 Die Blockzeiten dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es
die Organisation einer Schule erfordert, kann die Schulpflege die Blockzeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen. Grössere Abweichungen für besondere Schulanlässe bleiben vorbehalten.25
4 Kann eine Lehrperson den Unterricht nicht erteilen, ist eine Stellvertretung zu organisieren oder eine anderweitige Betreuung zu gewährleisten.
§ 27.26
Absenzen
(§ 28 VSG)
§ 28. 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit
oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder
teilweise fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.
2 Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um
Dispensation. Dauert die Absenz mehr als zwölf Schulwochen, ist die
Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.20
Dispensation
(§ 28 VSG)
§ 29. 1 Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler
aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.
2 Dispensationsgründe sind insbesondere:
a. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
b. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen
und sportlichen Anlässen,
e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen
und sportlichen Begabungen,
f. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.
3 . . .21
b. für bestimmte
Fächer
§ 29 a.19 1 Die Gemeinden können Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise vorübergehend oder dauernd von bestimmten Fächern
oder Teilen davon dispensieren.
2 Die Dispensation erfolgt zugunsten eines Unterrichts in anderen
Fächern oder Lerninhalten.
3 Eine Dispensation setzt eine Gesamtbeurteilung im Sinne von
§ 33 Abs. 2 und 3 voraus.
Jokertage § 30.10 1 Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht
während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).
2 Die Gemeinden können bestimmen, dass
a. sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf
die 4.–6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können,
b. bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine
Jokertage bezogen werden können.
a. für einen
bestimmten
Zeitraum19
3 Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder
bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der
Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene
Jokertage verfallen.
Besuchstage
und besondere
Schulanlässe an
Samstagen
(§ 29 VSG)
§ 31. 1 Die Gemeinden führen in jedem Schuljahr mindestens
zwei öffentliche Besuchshalbtage durch. Diese können auch an Samstagvormittagen stattfinden.
2 Andere besondere Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn die Eltern oder die Öffentlichkeit
mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Klassenlagern.
3 Die am Samstag durchgeführten Besuchshalbtage und besonderen Schulanlässe sind für die Schülerinnen und Schüler und für die
Lehrpersonen obligatorisch. Sie werden nicht kompensiert.
Ferien
(§ 30 VSG)
§ 32. 1 Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler
13 Wochen pro Schuljahr.
2 Darüber hinaus können die Gemeinden höchstens vier Tage im
Jahr für schulfrei erklären. Solche Tage dürfen nicht zu einer zusätzlichen Ferienwoche führen.13
3 In die Schulferien fallende Feiertage werden nicht kompensiert.
C. Tagesstrukturen24
Angebot
(§ 30 a VSG)
§ 32 a.24 1 Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und
18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf
entsprechen.
2 Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger
als zehn Schülerinnen oder Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zulässig.
3 Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und
Tagesstrukturen aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege geeignete Massnahmen an.
4 Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit
Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein.
Betreuungsschlüssel
(§ 30 e VSG)
§ 32 b.24 1 Der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG gilt für
Tagesstrukturen auf der Kindergarten- und Primarstufe, welche die
Zeit nach den Blockzeiten abdecken. a. Anwendbarkeit
2 Für private Tagesstrukturen und von Gemeinden geführte Tagesstrukturen, die nicht Teil einer Tagesschule sind, gilt der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG nur, wenn eine Betreuung im Umfang von
§ 30 c Abs. 2 und 3 VSG angeboten wird. Für die Berechnung des Umfangs werden nur die Angebote nach den Blockzeiten berücksichtigt.
b. besondere
Betreuungsansprüche
§ 32 c.24 Als Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen gemäss
§ 30 e Abs. 1 VSG gelten insbesondere Kinder der Kindergartenstufe.
c. grössere
Gruppen
§ 32 d.24 Wird von den Gruppengrössen abgewichen,
a. ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Entwicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an
ihnen vertraute Betreuungspersonen wenden können,
b. ist den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit,
Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mit
besonderen Massnahmen Rechnung zu tragen.
d. Tagesschulen § 32 e.24 1 Tagesschulen können bei den folgenden Angeboten von
den Vorgaben gemäss § 30 e Abs. 2 VSG abweichen:
a. Mittagsverpflegung,
b. Kursen,
c. offenen Angeboten in Einzelfällen.
2 Sie können unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer
Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unterrichtet.
Berufsausbildung
(§ 30 e Abs. 2
VSG)
§ 32 f.24 1 Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen
mit einem der folgenden inländischen Ausbildungsabschlüsse:
a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Betreuung,
b. Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,
c. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF,
d. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule im Kanton Zürich,
e. Hochschuldiplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder
Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
f. Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heilpädagogik oder Psychologie,
g. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpädagoge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psychomotoriker.
2 Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anforderungen nur, wenn sie mindestens 60 Kreditpunkte voraussetzen.
3 Das Volksschulamt kann
a. Ausbildungsabschlüsse anerkennen, die den Ausbildungen gemäss
Abs. 1 entsprechen,
b. im Einzelfall Personen als ausgebildete Betreuungspersonen zulassen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Aus-
und Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als
gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs. 1 erachtet.
4 Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in
Deutschland abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.
Bewilligungspflichtige
Kinderhorte
(§§ 30 c
und 30 d VSG)
§ 32 g.24 1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein:
a. das pädagogische Konzept,
b. Angaben zur Organisation,
c. Angaben zum eingesetzten Personal,
d. Angaben zu den Örtlichkeiten und deren Ausstattung,
e. das Sicherheitskonzept,
f. das Finanzierungskonzept.
2 Die Trägerschaft muss die Bewilligung und deren Erneuerung spätestens drei Monate beantragen vor
a. der vorgesehenen Eröffnung,
b. dem Ablauf der Bewilligung bei befristeten Bewilligungen,
c. der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.
3 Die Standortgemeinde nimmt vor der ersten Bewilligungserteilung
im Kinderhort einen Augenschein vor.
4 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann
die Bewilligung befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
5 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die
Bewilligung in der Regel auf Ende des Schuljahres entzogen. In dringenden Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.
b. pädagogisches Konzept
§ 32 h.24 Die Trägerschaft erlässt ein pädagogisches Konzept. Dieses enthält insbesondere
a. die pädagogischen Leitideen,
b. die Ziele der Betreuung,
c. die Ausgestaltung des Angebots,
a. Bewilligung
d. die Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schule,
e. allfällige Massnahmen gemäss § 32 d.
c. Organisation § 32 i.24 Die Unterlagen zur Organisation enthalten insbesondere
Angaben
a. zur Trägerschaft,
b. zur Anzahl und Grösse der Gruppen,
c. zu den Öffnungszeiten,
d. zu den Aufnahme- und Abmeldemodalitäten,
e. zur Höhe der Elternbeiträge.
d. Personal § 32 j.24 1 Die Trägerschaft belegt, dass30
a. ausreichend Personal, insbesondere mit den erforderlichen Ausbildungen gemäss § 32 f, angestellt ist,
b. vor der Einstellung von Mitarbeitenden, die ihren Wohnsitz im Ausland oder seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz haben, ein
aktueller Auszug aus dem Strafregister ihres Wohnorts- oder Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument eingeholt wurde,
c. bei Mitarbeitenden mit Wohnsitz im Ausland alle zwei Jahre ein
aktueller Auszug aus dem Strafregister ihres Wohnortsstaates oder
ein gleichwertiges Dokument eingeholt wurde,
d. bei Kinderhorten mit mehr als 22 Plätzen ein ausreichendes Pensum
für die pädagogische und personelle Leitung zur Verfügung steht.
2 Die Leitung des Kinderhortes verfügt über eine Ausbildung gemäss
§ 32 f und über die erforderlichen Fähigkeiten in der Personalführung.
e. Örtlichkeiten
und Ausstattung
§ 32 k.24 1 Der Kinderhort verfügt in der Regel über mindestens
zwei flexibel nutzbare, gut überschaubare Aufenthaltsräume mit ausreichend Tageslicht. Zusätzlich stehen die erforderlichen Nebenräume
zur Verfügung.
2 Die Aufenthaltsräume und deren Ausstattung sind kindgerecht und
sicher. Sie ermöglichen unterschiedliche Aktivitäten, insbesondere das
Spiel und das Bewegungsspiel, das gemeinsame Essen und das ungestörte
Lösen von Hausaufgaben. Rückzugmöglichkeiten sind vorhanden.
3 In den Aufenthaltsräumen stehen pro Platz mindestens vier Quadratmeter Fläche zur Verfügung.
4 In unmittelbarer Nähe sind angemessene Spielmöglichkeiten im
Freien und Sportmöglichkeiten vorhanden.
f. Sicherheit§ 32 l.24 1 Die Trägerschaft erlässt ein Sicherheitskonzept. Dieses
enthält insbesondere
a. das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen,
b. Regelungen zum Übergang der Verantwortung für die Kinder zwischen Eltern, Schule und Kinderhort,
c. Grundsätze zur Hygiene.
2 Sie belegt darin die Abnahme durch die Bau- und Feuerpolizei und
die Anmeldung beim Lebensmittelinspektorat.
g. Finanzen und
Versicherung
§ 32 m.24 1 Die Trägerschaft reicht mit dem erstmaligen Bewilligungsgesuch einen Finanzplan für die ersten drei Betriebsjahre des Kinderhortes ein.
2 Im Rahmen der Bewilligungserneuerung reicht sie eine aktuelle
Jahresrechnung und ein Budget ein.
3 Für den Betrieb des Kinderhortes besteht eine angemessene Versicherung.
D.25 Beurteilung und Promotion
Schullaufbahnentscheide
(§ 32 VSG)
§ 33. 1 Schullaufbahnentscheide sind Promotions- und Übertrittsentscheide.
2 Bei der Gesamtbeurteilung für solche Entscheide werden neben
den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und
Schüler berücksichtigt.
3 Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lernkontrollen. In der Regel werden die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beurteilungen der Fachlehrpersonen werden eingeholt, wenn sie für den
Entscheid massgebend sind.
Zeitpunkt und
Verfahren
§ 34. 1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung
auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die
Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis
spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen
beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
Promotion auf
der Kindergartenstufe
§ 35. 1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt keine Promotion.
2 Der Übertritt in die Primarstufe nach zwei Jahren erfolgt stillschweigend. Für den Übertritt in die Primarstufe nach einem Jahr oder
den Entscheid, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr im
Kindergarten bleibt, gelten die §§ 33 und 34. Lernkontrollen werden
nicht durchgeführt.
Promotion in
die nächste
Klasse
§ 36. 1 Die Schülerinnen und Schüler, die auf der Primar- oder der
Sekundarstufe dem Unterricht zu folgen vermögen, besuchen im folgenden Schuljahr die nächste Klasse. Die Promotion erfolgt in diesen
Fällen stillschweigend.
2 Erscheint die Promotion gefährdet, werden die Eltern frühzeitig,
spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres, benachrichtigt.
Wiederholen
einer Klasse,
provisorische
Beförderung
§ 37. 1 Vermag eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht
nicht zu folgen, kann sie oder er auf der Primarstufe die Klasse wiederholen, wenn die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situation erwarten lässt. Die gleiche Klasse kann höchstens einmal wiederholt werden.
2 Die 6. Klasse der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe
können nur wiederholt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der Anforderungsstufe Rechnung getragen werden kann.
3 Steht nicht fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht zu folgen vermag oder ob den Schwierigkeiten mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann, kann die Schülerin oder
der Schüler an der Primarstufe provisorisch promoviert werden, unter
Ansetzung einer angemessenen Bewährungszeit.
Überspringen
einer Klasse
§ 38. Ist aufgrund der Leistung und des Entwicklungsstandes
einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er dem
entsprechenden Unterricht wird folgen können, kann sie oder er auf
der Primar- und der Sekundarstufe eine Klasse überspringen.
Übertritt an die
Sekundarstufe
§ 39. 1 Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe
werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die
Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.
2 Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet
ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine
Lehrperson der Sekundarstufe teilnehmen.
3 Kann auch so keine Einigung erzielt werden, überweist die Schulleitung die Akten der für die Sekundarstufe zuständigen Schulpflege
zur Entscheidung.
4 Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer
Gesamtbeurteilung. Werden Anforderungsstufen geführt, erfolgt die
Zuteilung zu einer der Anforderungsstufen nur aufgrund einer Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
Wechsel innerhalb der Sekundarstufe
§ 40. 1 Ein Wechsel in eine andere Abteilung oder in eine andere
Anforderungsstufe kann auf Ende Januar und Anfang Schuljahr erfolgen, in der ersten Klasse auch auf Ende November.30
2 Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren
gemäss § 33 Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
3 Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der
Lehrperson, welche die bisherige Anforderungsstufe unterrichtet, den
Eltern und der Schulleitung beschlossen. Der Entscheid kann auf dem
Korrespondenzweg erfolgen.
4 Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege.
3. Abschnitt: Organisation und Organe
Organisationsstatut (§ 41 a
Abs. 2 VSG)27
§ 41. 1 Das Organisationsstatut regelt die Zuständigkeiten der an
der Schule Beteiligten und deren Zusammenwirken, die Mitwirkung
der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Städte Zürich und Winterthur können für ihre Schulkreise
separate Organisationsstatuten festlegen.
Schulprogramm
(§ 41 b Abs. 1
VSG)
§ 42. 1 Das Schulprogramm konkretisiert im Rahmen des Lehrplans den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Es enthält die pädagogischen Schwerpunkte der Schule und umschreibt Wege und Mittel, wie
diese erreicht werden, sowie die Kriterien, anhand welcher die Zielerreichung überprüft wird.
2 Die Schulpflege bestimmt, für welche Periode innerhalb eines Rahmens von drei bis fünf Jahren die Schulprogramme erlassen werden.
Sie kann Rahmenbedingungen festlegen, die bei der Festsetzung der
Programme zu beachten sind.27
Jahresplanung,
Umsetzungsbeschlüsse
§ 43. 1 Zur Umsetzung des Schulprogramms legt die Schulkonferenz weitere konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung
und in einzelnen Umsetzungsbeschlüssen fest.
2 Die Jahresplanung und die Umsetzungsbeschlüsse können neben
der Planung organisatorische oder inhaltliche Bestimmungen enthalten und sind für die Lehrpersonen verbindlich. Methodische Bestimmungen sind nur zulässig und verbindlich, soweit sie zum Erreichen
der Ziele des Schulprogramms notwendig sind.
3 Bei der Festlegung von Anzahl und Art der Umsetzungsmassnahmen ist den Lehrpersonen genügender Freiraum zur individuellen
Unterrichtsgestaltung zu belassen.
Schulpflege
(§ 42 VSG)
§ 44. 1 . . .28
2 Die Schulpflege kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer Schulleitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, der Schulverwaltung, der Leitung Bildung oder einer anderen von ihr angestellten Person übertragen.27
§ 45.28
Schulkonferenz
(§ 45 VSG)
§ 46. 1 Der Schulkonferenz gehören die Schulleitung und alle
Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 35% an
der entsprechenden Schule an.22
2 Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz.
4. Abschnitt: Qualitätssicherung10
Instrumente § 47.10 Die Qualitätssicherung erfolgt über
a. die Erhebung von Bildungsdaten an der Volksschule gemäss § 6
des Bildungsgesetzes2 vom 1. Juli 2002,
b. die schulinterne Qualitätssicherung,
c. die externe Beurteilung durch die Fachstelle für Schulbeurteilung,
d. die Mitarbeiterbeurteilungen gemäss der Lehrerpersonalgesetzgebung5, 6.
Schulinterne
Qualitätssicherung
§ 48.10 1 Zu Beginn oder vor Ende eines Schuljahres überprüft die
Schule, ob die vorgängige Jahresplanung eingehalten worden ist.
2 Vor Erlass eines neuen Schulprogramms nimmt sie eine Standortbestimmung vor. Sie erhebt dabei den Zustand der Schule und
bezeichnet Entwicklungsschwerpunkte für die Periode des nächsten
Schulprogramms.
3 Die systematisch erfassten Meinungen von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern und der Rechenschaftsbericht über die Zielerreichung des Schulprogramms wird mit einbezogen. Die Rückmeldungen
der Eltern können im Rahmen der allgemeinen Elternmitwirkung eingeholt werden.
4 Der Bildungsrat regelt die Einzelheiten.
Externe
Beurteilung
(§ 48 VSG)
§ 49.10 1 Die Schule erstellt als Grundlage für die externe Schulbeurteilung einen Bericht. Dieser umfasst Informationen und Dokumente zur Situation, zur Organisation, zu den pädagogischen Schwerpunkten sowie zur Planung und enthält eine Selbstbeurteilung der
Schule.
2 Die externe Schulbeurteilung umfasst:
a. ein- bis dreitägige Schulbesuche,
b. Beobachtungen des Schullebens,
c. Einsicht in den Bericht gemäss Abs. 1 sowie weiterer Dokumente
und Daten der Schule und Klassen,
d. Gespräche mit Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern, Eltern,
Mitgliedern der Schulpflege sowie weiteren an der Schule beteiligten Personen. Es können auch schriftliche Stellungnahmen eingeholt werden.
3 Die Mitglieder der Fachstelle für Schulbeurteilung setzen zur
Schulbeurteilung in der Regel verschiedene Erhebungsmethoden ein
und beziehen die Wahrnehmungen von verschiedenen Schulbeteiligten ein. Das Beurteilungsteam fasst das Ergebnis seiner Prüfung in
einem Bericht zusammen.
4 Der Bildungsrat regelt das Weitere zum Inhalt und das Verfahren
der externen Beurteilung.
b. Beurteilungsteam
§ 50.10 1 Die Schulen werden von zwei oder drei Mitgliedern der
Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt.
2 Die Beurteilungsteams werden so zusammengesetzt, dass die für
die Beurteilung notwendigen Qualifikationen wie Erfahrung im Schulbereich, theoretisch-wissenschaftliche Kenntnisse und Evaluationserfahrung angemessen vertreten sind.
c. Berichterstattung
§ 51.15 1 Die Fachstelle erstellt einen Bericht über die Ergebnisse
der Schulbeurteilung. Dieser wird der Schule und der Schulpflege zugestellt.
2 Die Schule und die Schulpflege können zum Beurteilungsbericht
zuhanden der Fachstelle schriftlich Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind Bestandteil des Beurteilungsberichts.
a. Inhalt und
Verfahren
d. Wesentliche
Qualitätsmängel
§ 52.10 Stellt die Fachstelle wesentliche Qualitätsmängel fest, informiert die Schulpflege die Fachstelle innert vier Monaten nach Erhalt
des Beurteilungsberichts über die ergriffenen Massnahmen.
e. Zusammenarbeit mit der
Fachstelle
§ 53.10 1 Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege arbeiten mit
der Fachstelle für Schulbeurteilung zusammen. Sie halten sich insbesondere für Gespräche zur Verfügung und gewähren dem Beurteilungsteam die für die Beurteilung erforderliche Akteneinsicht.
2 Die Schulleitung organisiert den für die Beurteilung erforderlichen Einbezug der Eltern, Schülerinnen und Schülern und weiterer
Personen. Sie wird dabei von der Fachstelle unterstützt.15
5. Abschnitt: Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern
A. Schülerinnen und Schüler
Verhalten der
Schülerinnen
und Schüler
§ 54. 1 Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und den übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie
haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu
unterlassen, was sie selber oder andere Personen körperlich oder seelisch gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Material um.
2 Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,
a. Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,
b. Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe mitzubringen.
3 Das Konsumverbot gemäss Abs. 2 lit. a gilt vom Beginn bis zum
Ende des Unterrichts einschliesslich der Mittagspausen sowie an schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schulanlagen.
4 Schulleitung und Lehrpersonen können Schülerinnen und Schülern untersagen, andere gefährliche Gegenstände in die Schulanlagen
und an schulische Anlässe mitzubringen. Gefährliche Gegenstände sind
solche, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern.
5 Schulleitung und Lehrpersonen ziehen Gegenstände nach Abs. 2
und 4 ein. Sie informieren wenn nötig die Eltern.
Haltung der
Lehrpersonen
§ 55. Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz
und Achtung geprägt. Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.
Disziplinarmassnahmen
(§ 52 VSG)
§ 56. 1 Können Schwierigkeiten mit Schülerinnen und Schülern
nicht im Gespräch oder durch Anweisungen im Rahmen des Unterrichts gelöst werden, kann die Lehrperson Schülerinnen und Schüler
a. für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen,
b. mit einer sinnvollen, möglichst im Zusammenhang mit der Verfehlung stehenden Zusatzarbeit betrauen,
c. nach Mitteilung an die Eltern und bei Anwesenheit einer Lehrperson während der unterrichtsfreien Zeit zur Anwesenheit in der
Schule verpflichten.
2 Erfolgt keine Besserung oder hat sich eine Schülerin oder ein
Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung zuschulden kommen lassen, orientiert die Lehrperson die Schulleitung. Diese prüft eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. a VSG, oder sie orientiert die Schulpflege
und beantragt dieser eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. b VSG.
3 Disziplinarmassnahmen werden unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler und der Umstände des Einzelfalls
festgelegt.
Vorübergehende
Wegweisung
§ 57. 1 Soll eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend vom
Unterricht weggewiesen werden, ist bei der Festlegung der Dauer und
des Zeitpunkts dieser Massnahme auch zu berücksichtigen, ob die
Schülerin oder der Schüler angemessen betreut oder beschäftigt werden kann.
2 Die Eltern sind möglichst frühzeitig über die geplante Wegweisung zu informieren.
Betreuung und
Beschäftigung
§ 58. 1 Werden Schülerinnen oder Schüler vorübergehend vom
Unterricht weggewiesen oder gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 VSG entlassen, liegt die Verantwortung für deren Betreuung oder Beschäftigung bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der
Schulleitung unterstützt.
2 Kommen die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nach, orientiert
die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden.
B. Eltern
Information§ 59. 1 Die Gemeinde orientiert die Eltern rechtzeitig über die
Schulorganisation, insbesondere über die Zuteilung zu einer Schule
oder Klasse sowie über den Unterrichtsort und die Unterrichtszeiten.
2 Werden Schülerinnen und Schüler einer neuen Klasse zugeteilt,
wird die Zuteilung den Eltern vor den Sommerferien mitgeteilt.
a. Im
Allgemeinen
b. Ereignisse in
den Schulen
§ 60. 1 Die Lehrpersonen informieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse regelmässig über die Anlässe und Ereignisse in der Schule und über organisatorische Belange.
2 Aussergewöhnliche Ereignisse werden sofort mitgeteilt.
3 Die erste Kontaktnahme erfolgt unmittelbar vor oder nach Übernahme einer neuen Klasse, wenn möglich in Form einer Elternzusammenkunft.
c. Im Einzelfall § 61. Die Lehrpersonen und die Eltern einer Schülerin oder eines
Schülers informieren sich gegenseitig bei auftretenden Schwierigkeiten, aussergewöhnlichen Ereignissen oder aussergewöhnlicher Entwicklung von Leistung und Verhalten, insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist.
Individuelle
Mitwirkung
(§ 56 VSG)
§ 62. 1 Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss § 56 Abs. 1 VSG
sind Schullaufbahnentscheide sowie die Anordnung, Änderung oder
Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen und von im Gesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen.
2 Bei den übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit. Dies
gilt insbesondere bei Anordnungen organisatorischer Art wie der
Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse, bei Weisungen im Schulalltag, bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung.
b. Teilnahme
an Elterngesprächen
§ 63. Stehen mitwirkungspflichtige Beschlüsse oder wichtige Informationen an oder können Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder
einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen.
c. Obligatorische
Elternveranstaltungen
§ 64. 1 Bedürfen grundlegende Schwierigkeiten von allgemeiner
Tragweite in einer Schule oder Klasse der Erörterung und Problemlösung mit den Eltern, kann die Schulleitung entsprechende Veranstaltungen für alle Eltern einer Klasse oder einer Schule obligatorisch
erklären. Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das
Obligatorium nur auf einen Elternteil.
2 Die Schulleitung informiert die Schulpflege rechtzeitig über die
vorgesehene Veranstaltung.
Mitwirkung im
Allgemeinen
(§ 55 VSG)
§ 65.11 1 Das Organisationsstatut regelt die Form der allgemeinen
Mitwirkung der Eltern.
2 Die Eltern oder eine Vertretung der Eltern werden bei der Erarbeitung des Schulprogramms angehört. Das Organisationsstatut kann
weitergehende Mitwirkungsrechte einräumen.
3 Die Eltern können nicht zur allgemeinen Mitwirkung verpflichtet
werden.
a. Fälle
4 Die Schule stellt den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte unentgeltlich Räume zur Verfügung.
Elternpflichten
(§ 57 VSG)
§ 66. 1 Die Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind, sind dafür verantwortlich, dass diese
a. den obligatorischen und den fakultativen Unterricht regelmässig
und ausgeruht besuchen,
b. für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie
Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind,
c. unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.
2 Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem
Schulweg liegt bei den Eltern.
3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht10
Privatschulen
(§ 68 VSG)
§ 67.10 1 Die Privatschulen gewährleisten, dass die Schülerinnen
und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden,
die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist.
2 Privatschulen orientieren sich an den Grundsätzen gemäss § 2
VSG und am Lehrplan. Sie können im Rahmen von § 68 Abs. 3 VSG
Schwerpunkte setzen, insbesondere inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art.
b. Bewilligungspflicht
§ 68.10 1 Der Bewilligungspflicht unterliegen alle Formen der privaten Schulung, die nicht als Privatunterricht gelten.
2 Das Volksschulamt erteilt die Bewilligung, wenn16
a. die Privatschule die Grundsätze gemäss § 68 VSG einhält,
b. die Lehrpersonen für ihre Tätigkeit genügend ausgebildet sind,
c. für die Erteilung des Unterrichtes geeignete Räumlichkeiten samt
Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.
c. Auflagen,
Befristung,
Entzug
§ 69.10 1 Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden,
insbesondere in Bezug auf die Lektionentafel, die Lehrpersonen und
die Räumlichkeiten.
2 Die Bewilligung kann befristet werden.
3 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann
die Bewilligung auf Ende eines Schuljahres, in wichtigen Fällen jederzeit, entzogen werden.
a. Gleichwertigkeit
d. Offenlegungspflicht
§ 70.16 1 Die Privatschulen geben dem Volksschulamt bekannt:
a. die Namen der Personen, welche Eigentums- oder Mitwirkungsrechte in der Trägerschaft ausüben, insbesondere Teilhaber von
Gesellschaften sowie Mitglieder von Vereinen und Genossenschaften,
b. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder
administrative Leitungsfunktionen ausüben,
c. Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.
2 Die Privatschulen melden dem Volksschulamt Änderungen unverzüglich.
3 Das Volksschulamt führt über die Angaben gemäss Abs. 1 lit. c
ein öffentliches Register. Es kann überdies die Schule verpflichten,
diese Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere in
Werbe- und Informationsbroschüren zu erwähnen.
e. Meldepflicht § 71.10 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf
oder entlässt sie solche, melden die zuständigen Organe der Trägerschaft der Schule dies der Schulpflege des Wohnorts der betreffenden
Schülerinnen und Schüler.
f. Aufsicht
(§ 70 VSG)
§ 72.16 1 Die Aufsicht durch das Volksschulamt erfolgt mittels
Berichterstattung oder mittels Schulbesuchen. Die Schulen sind verpflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
2 Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die
Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschulamt eine externe Beurteilung anordnen.
3 Die Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt im Rahmen ihrer
Kapazität Privatschulen auf deren Begehren und gegen Übernahme
der Kosten.
Privatunterricht
(§ 69 VSG)
§ 73. 1 Die Eltern reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein
Unterrichtsprogramm ein. Dieses enthält insbesondere Angaben über
die Schulungsräume, den Unterrichtsinhalt und dessen Verteilung auf
den Stundenplan. Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder
Weisungen erteilen.16
2 Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens drei Schülerinnen
oder Schülern müssen mindestens die Hälfte, bei vier und fünf Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.
3 Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht
insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene
Lehrerausbildung unterrichtet werden.
a. Im
Allgemeinen
b. Aufsicht§ 74.10 1 Die Bildungsdirektion regelt die Aufsicht.
2 Bestehen Anzeichen dafür, dass im Privatunterricht die Lernziele
nicht erreicht werden oder andere Missstände vorliegen, kann das
Volksschulamt Auflagen machen oder die Erteilung des Privatunterrichtes untersagen.16
4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Begründung
und Neubeurteilung von
Anordnungen
(§ 74 VSG)
§ 75.27 1 Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung sowie
von unterstellten Kommissionen oder Gemeindeangestellten müssen
den Hinweis enthalten, dass innert zehn Tagen schriftlich die Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt werden kann.
2 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt
aufschiebende Wirkung zu.
3 Die Schulpflege überprüft die Anordnung uneingeschränkt und
entscheidet neu. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
5. Teil: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 76.11 Die Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe vom 31. März 19004 wird auf den 17. August 2008 aufgehoben.
Inkrafttreten§ 77. Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
a. auf Beginn des Schuljahres 2006/07 (21. August 2006):
§§ 1–3, 6–14, 16, 19, 20, 23, 24, 27–29, 31–46, 54–64, 66, 75, 77;
b. auf Beginn des Schuljahres 2007/08 (20. August 2007):
§§ 5, 21, 22, 25, 26, 30, 47–53, 67–74;
c. auf Beginn des Schuljahres 2008/09 (18. August 2008):
§§ 4, 15, 17, 18, 65, 76.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. März 2015 (OS 70, 117)
1 Die Gemeinden setzen die Bestimmungen über die schulpsychologischen Dienste bis 31. Juli 2017 um.
2 Die Gemeinden bezeichnen bis spätestens 31. Juli 2017 eine Schulärztin oder einen Schularzt.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten der Untersuchung durch eine Privatärztin oder einen Privatarzt gemäss § 17 c Abs. 3, bis sie eine Schulärztin oder einen Schularzt bezeichnet hat.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343)
Die Gemeinden setzen §§ 32 b–32 f für die von ihnen geführten Kinderhorte und Tagesschulen bis 31. Juli 2021 um.
1 OS 61, 224; Begründung siehe ABl 2006, 796.
2 LS 410.1.
3 LS 412.100.
4 LS 412.111.
5 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.
6 LS 412.311. Heute: Lehrpersonalverordnung.
7 LS 818.11.
8 SR 210.
9 SR 832.112.31.
10 Inkrafttreten: 20. August 2007.
11 Inkrafttreten: 18. August 2008.
12 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 629; ABl 2008, 2292).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 629; ABl 2008, 2292). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 895; ABl 2011, 2886). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2012 (OS 67, 189; ABl 2012, 718). In Kraft
seit 1. August 2012.
16 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 209; ABl 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
17 Eingefügt durch RRB vom 4. März 2015 (OS 70, 117; ABl 2015-03-13). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
18 Fassung gemäss RRB vom 4. März 2015 (OS 70, 117; ABl 2015-03-13). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
19 Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABl 2015-12-11). In
Kraft seit 1. August 2016.
20 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABl 2015-12-11). In
Kraft seit 1. August 2016.
21 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABl 2015-12-11).
In Kraft seit 1. August 2016.
22 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 77; ABl 2015-03-27). In Kraft
seit 1. August 2017.
23 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 72; ABl 2017-12-01).
In Kraft seit 1. August 2018.
24 Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABl 2019-06-21). In Kraft
seit 1. August 2019.
25 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABl 2019-06-21). In Kraft
seit 1. August 2019.
26 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABl 2019-06-21). In
Kraft seit 1. August 2019.
27 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 568; ABl 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
28 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 568; ABl 2020-10-30).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
29 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 557; ABl 2022-10-14). In
Kraft seit 1. August 2023.
30 Fassung gemäss RRB vom 15. April 2026 (OS 81, 331; ABl 2026-04-30). In
Kraft seit 1. August 2026.
