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title: "Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 34
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# Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint
Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an
der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH).

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

1 Die PHZH und die PhF sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

## § 3 Zielsetzung {#par_3}

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unterricht an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die
im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
Akademischer

## § 4 Titel {#par_4}

Die PHZH und die UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of
Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch». Die englische
Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching German».

## § 5 Studienordnung {#par_5}

Die PHZH und die PhF erlassen je eine identische Studienordnung (PHZH: Studienplan) für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den Anforderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten
der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie zur Vergabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accumulation System,
ECTS) ausgeführt werden.
415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»

## § 6 Lenkungsausschuss {#par_6}

1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertretern der PHZH und der UZH zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich:
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
b. Festlegung des Curriculums,
c. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
d. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung
und Anrechnung von Studienleistungen,
e. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten,
f. Festlegung der individuellen Studienprogramme,
g. Erwahrung der Noten.
4 Der Lenkungsausschuss kann Aufgaben an die Studiengangsleitung oder die Abteilungsleitung Sekundarstufe II / Berufsbildung des
Prorektorats Ausbildung der PHZH delegieren.

## § 7 Studiengangsleitung {#par_7}

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Ausbildung der PHZH bestimmt in Absprache mit der PhF eine Studiengangsleitung.
2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operative Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich:
a. Umsetzung des vom Lenkungsausschuss beschlossenen Curriculums,
b. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung
und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses,
c. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studieninteressierten,
d. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Festlegung der individuellen Studienprogramme,
e. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungsbewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
f. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den am Studiengang
beteiligten Dozentinnen und Dozenten.

## § 8 Gebühren {#par_8}

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule5 und der Weisung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» 415.455.83
B. Zulassung
Fachliche

## § 9 Voraussetzungen {#par_9}

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:
a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Germanistik,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,
c. einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.
2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.
3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entscheidet der Lenkungsausschuss.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.

## § 10 Auflagen {#par_10}

1 Es ist ein Studium in Deutscher Sprach- und Literaturwissenschaft im Umfang von je 30 Kreditpunkten nachzuweisen.
2 Je nach Vorbildung erfordert dieser Nachweis Ergänzungsleistungen. Diese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm
festgelegt.

## § 11 Zulassungshindernisse {#par_11}

Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig
abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
C. Studium

## § 12 Immatrikulation {#par_12}

1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.
2 Die PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest,
welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
Ausrichtung
und Dauer

## § 13 des Studiums {#par_13}

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht
einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»

## § 14 Ausbildungsbereiche {#par_14}

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik,
Erziehungswissenschaft, Spezialisierte Fachwissenschaft und Berufspraxis.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika zu
absolvieren.

## § 15 Masterarbeit {#par_15}

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang
von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studentin oder den Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit,
die ein deutschdidaktisches Thema behandelt.
2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik
Schulsprache Deutsch beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der
PHZH oder der PhF betreut.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.
In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch
nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine
weitere Überarbeitung ist ausgeschlossen.
Erwahrung von

## § 16 Noten {#par_16}

Noten werden einmal im Semester erwahrt.
Endgültige

## § 17 Abweisung {#par_17}

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder
konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die
betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten
Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang
ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung
von Terminen und Fristen führen.
Unredliches

## § 18 Verhalten {#par_18}

1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter
Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während
der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Plagiats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken
der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird
durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Folgen für die erworbenen Kreditpunkte.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» 415.455.83
3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die
Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnachweis oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende
Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben
des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschulgesetz4.
4 Wurde ein Mastertitel, dem unredliches Verhalten zugrunde liegt,
bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig
erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

## § 19 Rechtsschutz {#par_19}

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem
Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH,
die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Studiengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## § 20 Modultypen {#par_20}

Das Studienprogramm setzt sich aus Pflichtmodulen und
Wahlpflichtmodulen zusammen.

## § 21 Modulstruktur {#par_21}

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module umfassen einen
Leistungsnachweis und erstrecken sich in der Regel über ein Semester.
Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist
ausgeschlossen.
Formen von

## § 22 Leistungsnachweisen {#par_22}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen
Arbeiten.
Anrechnung

## § 23 von Kreditpunkten {#par_23}

1 Studienleistungen, die im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbracht wurden, können für den Masterabschluss im Umfang
von maximal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet
werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet
der Lenkungsausschuss.
415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»
2 Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurechnenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum
Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechenbarkeit
verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist ausgeschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung
zum Studiengang auszuweisen.

## § 24 Zuständigkeit {#par_24}

Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und
den Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen.
An- und

## § 25 Abmeldung {#par_25}

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.
Zulassung zu

## § 26 Modulen {#par_26}

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen,
sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die
in der Studienordnung genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn mindestens 45 Kreditpunkte für die fachwissenschaftlichen Leistungen
(25 Kreditpunkte in Sprachwissenschaft und 20 Kreditpunkte in Literaturwissenschaft) nachgewiesen werden können.
Bestehen und

## § 27 Wiederholung {#par_27}

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig
oder nicht vergeben.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist
ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es
mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt
werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche
oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Einsichtnahme

## § 28 in Prüfungsarbeiten {#par_28}

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.
Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» 415.455.83
Verhinderung

## § 29 und Fernbleiben {#par_29}

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung
der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch
einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist
bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis
einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das
Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht
bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis
unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
E. Masterabschluss

## § 30 Titelvergabe {#par_30}

Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik
Schulsprache Deutsch» wird verliehen, wenn alle reglementarischen
Bedingungen erfüllt sind.

## § 31 Gesamtnote {#par_31}

1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten
gewichteten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, benoteten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
2 Noten für angerechnete oder im Rahmen der Mobilität erbrachte
Leistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

## § 32 Notenausweis {#par_32}

1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis
über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt nach
der Erwahrung der Gesamtnote.
2 Der Notenausweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamtnote. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der
PHZH und an der UZH bestandenen, aber nicht für den Masterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.
3 Der Notenausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.
415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»

## § 33 Diplomurkunde {#par_33}

1 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung der PHZH,
e. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie
der Dekanin oder des Dekans der PhF.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf
Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

## § 34 Diplomzusatz {#par_34}

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supplement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
1 OS 67, 198; Begründung siehe ABl 2012, 1088.
2 Inkrafttreten: 1. August 2012.
3 LS 175.2.
4 LS 414.101.
5 LS 414.20.
