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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die EVZ Sport AG (EVZ) zur Finanzierung der Stadionerweiterung"
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# Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die EVZ Sport AG (EVZ) zur Finanzierung der Stadionerweiterung

## § 1 {#par_1}

1 Der Kanton Zug gewährt der EVZ Sport AG (EVZ) an die Kosten für die
Erweiterung der Bossard Arena ein rückzahlbares Darlehen.

## § 2 {#par_2}

1 Das Darlehen beträgt maximal 35 Millionen Franken und hat eine Laufzeit
von maximal 30 Jahren. Nach Fertigstellung des Baus ist das Darlehen jährlich in Tranchen von mindestens 1/30 des ursprünglich gewährten Betrags
zu amortisieren.
2 Der Darlehenszins beträgt während der gesamten Laufzeit unverändert
1,5 Prozent pro Jahr.

## § 3 {#par_3}

1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Sie schliesst insbesondere den entsprechenden Darlehensvertrag ab und ist
für die Bewirtschaftung des Darlehens verantwortlich.
2 Die EVZ Sport AG (EVZ) verzichtet vor der vollständigen Rückzahlung
des Darlehens inklusive Zinsen auf eine Gewinnausschüttung oder eine
Gewährung von Darlehen an die Aktionäre.
1) BGS 111.1
2) BGS 611.1
GS 2025/018 1
417.4
3 Während der Laufzeit des Darlehens bis zur vollständigen Rückzahlung
inklusive Zinsen ist die EVZ Holding AG verpflichtet, jährlich einen Review nach Schweizer Prüfungsstandard 910 (PS 910, zukünftig ISRE-CH
2400) der Konzernrechnung durchführen zu lassen, sofern die gesetzlichen
Anforderungen keine andere Revisionsart verlangen.
4 Änderungen im Aktionariat der EVZ Holding AG sind dem Regierungsrat
innert 30 Tagen schriftlich zu melden, wobei die Aktionäre verpflichtet
sind, sich selbst oder die an ihnen wirtschaftlich berechtigte Person zu melden, sofern sie direkt oder indirekt mit mindestens 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt sind.

## § 4 {#par_4}

1 Die EVZ Sport AG (EVZ) teilt dem Kanton Zug regelmässig und rechtzeitig wichtige Informationen zum Projekt, zu dessen Finanzierung und zum
Baufortschritt unaufgefordert mit.
417.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.03.2025 06.06.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/018
417.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.03.2025 06.06.2025 Erstfassung GS 2025/018
