---
title: "Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge"
id: d55807c5-c85d-4c3d-a531-eeee5d9e23bf
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "911.51"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/911.51/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d55807c5-c85d-4c3d-a531-eeee5d9e23bf
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14071/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c6bfc774b870d5d8813e113735d3285a2488e2ac7f1e4a3a57d699402417267c
provisions: 15
---

# Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge

## Art. 1 I. Inkassohilfe (1.) {#art_1}

Zuständigkeit
a) innerstaatliche Inkassohilfe*
1 Die politische Gemeinde bezeichnet die Fachstelle für innerstaatliche Inkassohilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der
eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 20195. Die Fachstelle ist zuständig für Fälle, bei
denen die verpflichtete und die berechtigte Person den zivilrechtlichen Wohnsitz
in der Schweiz haben.*
a)* …
b)* …
2 Zuständig ist die Fachstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz6 des Kindes oder der
berechtigten Person.*
1 ABl 1978, 1135.
2 Fassung gemäss Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998, in
Kraft ab 1. Januar 2000 (AS 1999, 1118 ff.).
3 SR 210.
4 Abgekürzt GIVU. Vom Grossen Rat erlassen am 9. Mai 1979; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Juni 1979; in Vollzug ab 1. Januar 1980.
5 SR 211.214.32.
6 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
nGS 34–118
911.51
3 Die politischen Gemeinden können den Betrieb der Fachstelle durch Vereinbarung gemeinsam regeln oder die Aufgabe mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.*
Art. 1bis* b) grenzüberschreitende Inkassohilfe
1 Die Regierung bezeichnet die Fachstelle für grenzüberschreitende Inkassohilfe.
Diese ist zuständig für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen, wenn grenzüberschreitende Verhältnisse sowie anwendbare Amtshilfeübereinkommen oder Gegenseitigkeitserklärungen vorliegen.
Art. 1ter* Anspruchsvoraussetzungen
1 Die Fachstelle leistet Inkassohilfe bei nicht verjährten Unterhaltsansprüchen seit
Wohnsitznahme in der Gemeinde, sowohl bei monatlichen als auch bei einmaligen ausstehenden Zahlungen.

## Art. 1 quater {#art_1quater}

Unterstützende Massnahmen
1 Die Regierung beauftragt für unterstützende Massnahmen eine Organisation.
Diese:
a) erlässt Richtlinien zur Inkassohilfe;
b) bietet den Fachstellen Weiterbildungen in Fragen der Inkassohilfe an;
c) berät die Fachstellen in Einzelfällen.
2 Die Umsetzung der Inkassohilfe orientiert sich an den Richtlinien der von der
Regierung beauftragten Organisation. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für
allgemeinverbindlich, wenn sie vom Verband St.Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und:*
a) wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen
oder
b) die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel
der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder
c) wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Richtlinien nicht anwendet.
911.51

## Art. 2 II. Vorschüsse7 (2.) {#art_2}

Anspruch
a) Grundsatz
1 Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum
vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese:
a)* in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches festgesetzt sind. Der Unterhaltsbeitrag umfasst Bar- und
Betreuungsunterhalt;
b)* nicht rechtzeitig eingehen.
2 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die:
1. ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs
erfolgt;
2. in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden
sind.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über anrechenbares Einkommen und Mindesteinkommen werden sachgemäss angewendet, wenn das anspruchsberechtigte

## Art. 3 Kind volljährig ist.* {#art_3}

b) Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn:
a) das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
c)* …
d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
e)* …
f) die Eltern zusammenwohnen;
g)* die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
h)* wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern lebt und die nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni
19778 zuständige Gemeinde für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
7 Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
8 SR 851.1.
911.51

## Art. 4 {#art_4}

Höhe
a) Grundsatz
1 Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung9 bevorschusst:*
a) wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt;
b) teilweise, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze
nicht übersteigt.
Art. 4bis* b) anrechenbares Einkommen
1 Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners.10
2 Als Einkommen werden angerechnet:
a) Nettoerwerbseinkommen;
b) Kinder- und Familienzulagen;
c) Unterhaltsbeiträge;
d) Kapitalerträge;
e) Sozialversicherungsrenten;
f) Erwerbsersatzleistungen;
g) ein Fünfzehntel des Fr. 30 000.– übersteigenden Reinvermögens.
3 Der Betrag wird herabgesetzt um:
1. die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte;
2. die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel;
3. die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen;
4. die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und
des eingetragenen Partners;
5. die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner,
Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen.
Art. 4ter* c) Mindesteinkommen
1 Das Mindesteinkommen entspricht:
a) beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des
für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche
Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel;
9 Art. 25 und 37 Abs. 1 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.
10 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004, SR 211.231.
911.51
b) beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft11 oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs
für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel.
2 Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt, wird das Mindesteinkommen erhöht
für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für
jedes weitere Kind um einen Sechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende
massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen,
erhöht um einen Zwanzigstel.

## Art. 4 quater {#art_4quater}

d) Bevorschussungsgrenze
1 Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des
um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.
Art. 4quinquies* e) teilweise Bevorschussung
1 Bei teilweiser Bevorschussung werden Bevorschussungsgrenze und anrechenbares Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert.
2 Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit
1 Die Vorschusspflicht obliegt der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen
Wohnsitz12 des Kindes.
2 Sie kann die Durchführung der Bevorschussung einer öffentlichen oder privaten
sozialen Beratungsstelle übertragen. Bei Anständen entscheidet die zuständige
Gemeindebehörde durch Verfügung.

## Art. 6 {#art_6}

Inkasso- und Prozessvollmacht*
1 Die gesetzliche Vertretung des Kindes reicht bei der politischen Gemeinde bei
der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge eine Inkasso- und Prozessvollmacht
ein.*
11 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004, SR 211.231.
12 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
911.51

## Art. 7 {#art_7}

Rückerstattung
1 Bezahlt die verpflichtete Person der ehemals berechtigten Person bevorschusste
Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse der politischen Gemeinde zurückzuerstatten.*
2 Solange sie nicht zurückerstattet sind, hat die politische Gemeinde das Recht,

## Art. 7 bis diese mit zukünftigen Bevorschussungen zu verrechnen.* {#art_7bis}

Erlass und Stundung
1 Die für die Bevorschussung zuständige Stelle der Gemeinde kann Unterhaltspflichtigen im Rahmen von Schuldensanierungen Zahlungen, auf welche die
Gemeinde aus Bevorschussung Anspruch hat, ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.

## Art. 8 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_8}

13

## Art. 9 {#art_9}

14

## Art. 10 {#art_10}

Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren.15

## Art. 11 {#art_11}

Gegenrechtsvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 VV zum GIVU, sGS 911.511.
911.51
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–118 28.06.1979 01.01.1980
Ingress geändert 34–117 11.11.1999 keine Angabe
Art. 1 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 1 Artikeltitel geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 2 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 3 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1bis eingefügt 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1ter eingefügt 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1quater eingefügt 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1quater, Abs. 2 geändert 2024-051 24.11.2024 01.01.2025
Art. 2 geändert 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 2, Abs. 3 geändert 47–149 24.04.2012 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, c) aufgehoben 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, e) aufgehoben 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, g) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 3, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 4 geändert 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert 34–117 11.11.1999 keine Angabe
Art. 4bis geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 4ter geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 4quater eingefügt 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 4quater geändert 34–117 11.11.1999 keine Angabe
Art. 4quinquies eingefügt 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 6 Artikeltitel geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 6, Abs. 1 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 7, Abs. 1 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 7, Abs. 2 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 7bis eingefügt 34–117 11.11.1999 keine Angabe
911.51
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.1979 01.01.1980 Erlass Grunderlass 34–118
10.01.1991 keine Angabe Art. 2 geändert 26–25
10.01.1991 keine Angabe Art. 3, Abs. 1, c) aufgehoben 26–25
10.01.1991 keine Angabe Art. 3, Abs. 1, e) aufgehoben 26–25
10.01.1991 keine Angabe Art. 4 geändert 26–25
10.01.1991 keine Angabe Art. 4quater eingefügt 26–25
10.01.1991 keine Angabe Art. 4quinquies eingefügt 26–25
27.09.1998 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, a) geändert 33–104
11.11.1999 keine Angabe Ingress geändert 34–117
11.11.1999 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 34–117
11.11.1999 keine Angabe Art. 4quater geändert 34–117
11.11.1999 keine Angabe Art. 7bis eingefügt 34–117
23.01.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 4bis geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 4ter geändert 42–55
24.04.2012 keine Angabe Art. 2, Abs. 3 geändert 47–149
25.04.2017 01.01.2018 Art. 3, Abs. 1, g) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 3, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064
29.01.2019 01.04.2019 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2019-024
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1 Artikeltitel geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1, Abs. 2 geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1, Abs. 3 geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1bis eingefügt 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1ter eingefügt 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 1quater eingefügt 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6 Artikeltitel geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 6, Abs. 1 geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 7, Abs. 1 geändert 2022-012
25.01.2022 01.01.2022 Art. 7, Abs. 2 geändert 2022-012
24.11.2024 01.01.2025 Art. 1quater, Abs. 2 geändert 2024-051
