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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele"
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provisions: 5
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele

## Art. 1 als Verordnung:2 {#art_1}

Zuständige Stelle des Kantons
1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über Geldspiele, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

## Art. 2 {#art_2}

Eröffnen der Bewilligung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement und die Gemeinden eröffnen ihre Bewilligungen für Kleinspiele den Betroffenen und der interkantonalen Aufsichts- und
Vollzugsbehörde nach Art. 105 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20173.

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligungsgesuch
a) Inhalt im Allgemeinen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter macht im Bewilligungsgesuch alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eines Kleinspiels benötigt werden.
2 Die Bewilligungsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit
denen die regelmässig benötigten Angaben je Kleinspiel erfragt werden. Sie kann
von der Veranstalterin oder dem Veranstalter weitere Angaben verlangen.
1 sGS 455.1.
2 In Vollzug ab 1. November 2020.
3 SR 935.51.
nGS 2020-067
455.11
Art. 4 b) zusätzliche Angaben für eine Kleinlotterie mit Geldpreisen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie mit Geldpreisen
reicht mit dem Gesuchsformular ein Lotteriereglement ein, in dem der Ablauf der
Kleinlotterie und die Gewinnverteilung festgelegt sind.
Art. 5 c) zusätzliche Angaben für eine lokale Sportwette
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht mit dem
Gesuchsformular ein Wettreglement ein, in dem der Ablauf der Wette und die
Gewinnverteilung festgelegt sind.

## Art. 6 {#art_6}

Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Anteil aus dem kantonalen Kleinlotterie-Kontingent4 an einen anderen Vereinbarungskanton abtreten, wenn dort
eine Kleinlotterie durchgeführt wird zur Finanzierung eines Anlasses:
a) mit gesamtschweizerischer Bedeutung;
b) mit überregionaler Bedeutung und einem besonderen Bezug zum Kanton
St.Gallen.
2 Wird die Kleinlotterie zu einem anderen gemeinnützigen Zweck durchgeführt,
wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

## Art. 7 {#art_7}

Genehmigung des Verkaufs von Losen für eine ausserkantonale Kleinlotterie
1 Lose einer Kleinlotterie, die von einem anderen Kanton bewilligt wurde, dürfen
im Kanton St.Gallen nur mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes
angeboten werden.
2 Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn:
a) die interkantonale Behörde die Bewilligung zur Durchführung der Kleinlotterie gestützt auf Art. 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom
29. September 20175 genehmigt hat;
b) die Kleinlotterie zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 21 des
Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April
20206 erfüllt.
4 Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von
Geldspielen vom 20. Mai 2019.
5 SR 935.51.
6 sGS 455.1.
455.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-067 25.08.2020 01.11.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.08.2020 01.11.2020 Erlass Grunderlass 2020-067
