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title: "Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der in Artikel 25 der
Kantonsverfassung festgelegten Grundsätze über die Ausgaben- und Schuldenbremse.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze zum Voranschlag
1 Gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Kantonsverfassung muss der Voranschlag
des Staates einen Ertragsüberschuss und einen Finanzierungsüberschuss
aufweisen. Der Grundsatz der Kontinuität bei den buchmässigen Abschreibungen muss eingehalten werden.
2 Der Staatsrat erarbeitet nötigenfalls im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlagsentwurfs Massnahmen (Beschlüsse, Gesetzesbestimmungen),
welche die Einhaltung dieses Erfordernisses erlauben.
3 Diese Vorschläge werden dem Grossen Rat vor der Veröffentlichung des
Voranschlagsentwurfs zur Kenntnis gebracht.
4 Die in der ausschliesslichen Kompetenz des Staatsrates liegenden Massnahmen (Beschlüsse, Reglemente, Verordnungen) werden vom diesem
nach der Genehmigung des Voranschlags beschlossen.
5 Die in der Kompetenz des Grossen Rates liegenden Massnahmen (Beschlüsse, Dekrete, Genehmigung von Verordnungen) werden von diesem in
derselben Session beschlossen, in der der Voranschlag genehmigt wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
612.1

## Art. 3 {#art_3}

Nicht-Übereinstimmung von Rechnung und Voranschlag
1 Weist die Rechnung entgegen dem Voranschlag einen Aufwandüberschuss oder einen Finanzierungsfehlbetrag aus, so muss die Tilgung dieser
Fehlbeträge im Voranschlag des übernächsten Jahres vorgesehen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Ausnahmen
1 Von den vorstehend in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 aufgestellten Grundsätzen kann der Grosse Rat durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit
der Mitglieder des Grossen Rates abweichen:
a) bei besonders schwieriger Wirtschaftslage;
b) bei Naturkatastrophen;
c) bei anderen schweren oder ausserordentlichen Ereignissen oder Situationen.

## Art. 5 {#art_5}

Tilgung der Fehlbeträge in Ausnahmefällen
1 Wurden Ausnahmen beschlossen, so müssen die Fehlbeträge innert einem
Zeitraum von höchstens fünf Jahren getilgt werden.
2 Bei ausserordentlicher Tragweite einer der in Artikel 4 erwähnten Situationen kann die Frist durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates um zwei Jahre verlängert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Datum der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes fest.
612.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.06.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 29/2004, 51/2004
612.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.06.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 29/2004, 51/2004
