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title: "Kantonales Jagdgesetz"
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provisions: 42
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# Kantonales Jagdgesetz

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel (Wildtiere).
2. Abschnitt: Jagd
A. Jagdreviere und Reviervergabe

## § 2 Revierpacht {#par_2}

1 Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht ausgeübt.
2 Die für die Jagd zuständige Direktion (Direktion)
a. legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft
die Reviere insbesondere nach wildbiologischen und jagdtechnischen
Kriterien fest,
b. bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete,
c. kann Jagdgebiete zu besonderen Zwecken, insbesondere zur Ausbildung, ausscheiden,
d. legt die Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft pro Revier
fest,
e. legt für die einzelnen Jagdreviere Bestimmungen über den Lebensraum und den Artenschutz fest.
3 Sie hört die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften an.
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)

## § 3 Reviervergabe {#par_3}

1 Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpachtung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmungen fest.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Vergabekriterien
in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnachweis und regelt die Einzelheiten.

## § 4 b. Pachtzins {#par_4}

1 Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse
des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers.
2 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pachtzins während der Pachtperiode angepasst werden.
3 Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem
Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Der Kanton und die Gemeinden verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke.
c. Abschluss des

## § 5 Pachtvertrags {#par_5}

1 Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften
und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab.
2 Der Pachtvertrag wird für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen und richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1. Ergänzende
Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Direktion.
d. Auflösung

## § 6 des Pachtvertrags {#par_6}

1 Die Verträge können durch die Gemeinden oder die Direktion vorzeitig aufgelöst werden, wenn
a. die Jagdgesellschaft trotz Mahnung gesetzliche Pflichten verletzt
oder wesentliche Vertragsbestimmungen missachtet,
b. die Jagdgesellschaft ihre Auflösung beschliesst.
2 Beschliesst die Jagdgesellschaft ihre Auflösung, bleiben ihre Verpflichtungen bis zur Neuvergabe des Reviers, längstens bis zum Ende
der Pachtperiode, bestehen.
3 Bei Auflösung des Pachtverhältnisses besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung des Pachtzinses.
Jagdgesellschaft

## § 7 und Hegegemeinschaft {#par_7}

1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Gesellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der
Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft.
2 Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd und Koordination des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bilden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.
a. Verfahren
Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1
B. Jagdberechtigung und Jagdpässe

## § 8 Jagdberechtigung {#par_8}

1 Jagdberechtigt ist, wer
a. handlungsfähig ist,
b. die Jagdfähigkeit nach § 11 besitzt,
c. einen gültigen Zürcher Jagdpass oder eine vom Kanton Zürich anerkannte Jagdberechtigung besitzt,
d. den Treffsicherheitsnachweis vor längstens zwölf Monaten erfolgreich erbracht hat,
e. nicht nach § 10 von der Jagd ausgeschlossen ist,
2 Für Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit bleibt
eine abweichende Regelung der Direktion vorbehalten.
3 Die Direktion regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen.

## § 9 Jagdpass {#par_9}

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Umfang
der Berechtigung und die Gültigkeitsdauer der Jagdpässe für
a. die Jagdaufsicht,
b. die Mitglieder der Jagdgesellschaft,
c. die Jagdgäste.
2 Die Direktion stellt Jagdpässe aus. Sie legt die Gebühren in einem
Reglement fest. Die Gebühren richten sich nach der Gültigkeitsdauer
und der Art des Jagdpasses. Für Passbezügerinnen und Passbezüger mit
ausserkantonalem Wohnsitz kann eine erhöhte Gebühr festgelegt werden.
Ausschluss von

## § 10 der Jagd {#par_10}

1 Von der Jagd ist ausgeschlossen, wer
a. die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 lit. a–c nicht mehr erfüllt,
b. durch rechtskräftiges Strafurteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist,
c. aufgrund der Gesetzgebung oder eines gerichtlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen oder erwerben kann,
d. die Schusswaffe unvorsichtig führt,
e. wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
f. wiederholt in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- oder
Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19586 jagt.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten gemäss Abs. 1 lit. f in
einer Verordnung.
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
3 Von der Jagd kann ausgeschlossen werden, wer einmal wegen
schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung, von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden ist.
4 Bei einem Ausschluss nach Abs. 1 lit. c–f und Abs. 3 verfügt die
Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre.
5 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Jagd-
und Fischereigesetzgebung hat die Direktion volle Parteirechte im Sinne
von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075.
Jagdliche
Prüfungen und

## § 11 Jagdfähigkeit {#par_11}

1 Die Direktion regelt die Ausgestaltung und den Stoff der
jagdlichen Prüfungen, insbesondere zur Erlangung der Jagdfähigkeit,
in einem Reglement.
2 Bestehen Zweifel, ob bei einer jagdberechtigten Person die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, trifft die Direktion die erforderlichen Abklärungen und spricht ihr gegebenenfalls die
Jagdfähigkeit ab. Das erneute Ablegen der jagdlichen Prüfung ist erst
nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.
C. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Aufgaben des

## § 12 Kantons {#par_12}

1 Die Direktion überwacht die Wildtierbestände und die
durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und
die Lebensräume, insbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Jagdbetrieb zum
Zweck der nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände, insbesondere
a. die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten,
b. den Einsatz von Jagdwaffen und Munition,
c. die Verwendung jagdlicher Hilfsmittel und Jagdmethoden wie Falknerei und den Einsatz von Jagdhunden.
3 Die Baujagd mit Jagdhunden ist vorbehältlich der Anordnung von
Massnahmen nach Abs. 4 lit. e verboten.
4 Die Direktion
a. legt die Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulation der
Wildtierbestände fest,
b. beschliesst unter vorgängiger Mitwirkung der Jagdgesellschaften und
der Gemeinden revierweise und sofern erforderlich revierübergreifende Abgangspläne,
Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1
c. legt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis fest,
d. führt eine Nachsuchstatistik,
e. kann in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und
zugunsten des Artenschutzes jagdliche Massnahmen anordnen und
jagdberechtigte Dritte zu deren Vollzug verpflichten,
f. kann beratende Kommissionen einsetzen.
Aufgaben

## § 13 der Jagdgesellschaften {#par_13}

1 Die Jagdgesellschaften
a. sorgen für den weidgerechten und sicheren Jagdbetrieb in ihren
Revieren,
b. setzen die Abgangspläne und Massnahmen nach § 12 Abs. 4 lit. b
und e entschädigungslos um,
c. sorgen dafür, dass die Wildtierbestände den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und die Schäden an Wald, landwirtschaftlichen
Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass begrenzt werden,
d. führen das Wildbuch gemäss den Vorgaben der Direktion,
e. nehmen Rücksicht auf Anliegen der Bevölkerung, der Land- und
Forstwirtschaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes,
f. können jagdberechtigten Gästen die Ausübung der Jagd in ihrem
Revier erlauben,
g. haften subsidiär für Schäden, die ihre Gäste bei der Ausübung der
Jagd verursachen,
h. können in ihrem Revier oder revierübergreifend Projekte zugunsten des Arten- oder Lebensraumschutzes realisieren oder an deren
Umsetzung mitwirken.
2 Sie haben in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. h ein Anrecht auf eine
angemessene Reduktion des Pachtzinses.

## § 14 Betretungsrecht {#par_14}

1 Jagdberechtigte Personen dürfen fremdes Eigentum betreten, soweit dies für die Ausübung der Jagd notwendig ist. Sie sind für
daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
2 Nur mit Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers darf die
Jagd ausgeübt werden
a. in Gebäuden,
b. auf Grundstücken, die gegen das Eindringen von Wildtieren eingefriedet sind,
c. in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen,
d. in Gemüsepflanzungen, Obstgärten und Weinbergen vor beendigter
Ernte.
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
Umgang mit
verletzten und

## § 15 kranken Wildtieren {#par_15}

1 Die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht betrauten Personen sind verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen.
2 Die Pflicht besteht auch dann, wenn das Tier das Revier verlässt.
3 Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien sind berechtigt, bei Unfällen verletzte Wildtiere zu erlegen.
Entschädigung
bei Unfällen mit

## § 16 Wildtieren {#par_16}

1 Für die Bergung und Entsorgung von im Strassenverkehr
verunfallten oder von Hunden gerissenen Wildtieren kann der Halterin
oder dem Halter eine Gebühr zugunsten der Jagdgesellschaft auferlegt
werden.
2 Die Direktion legt die Höhe der Gebühr entsprechend dem Aufwand der Jagdgesellschaft fest.
3. Abschnitt: Arten- und Lebensraumschutz

## § 17 Artenschutz {#par_17}

1 Die Direktion trifft Massnahmen zum Schutz und zur Förderung insbesondere bedrohter Wildtiere. Sie kann Jagdgesellschaften
gegen eine angemessene Pachtzinsreduktion zu deren Umsetzung verpflichten.
2 Der Kanton kann Subventionen für diese Massnahmen ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen, um
Bewegungshindernisse und die Verletzungsgefahr für Wildtiere, insbesondere durch Zäune und andere Infrastrukturanlagen, zu minimieren.
4 Die Direktion kann Massnahmen gegen die Ausbreitung von
Neozoen und entwichene Wildtiere anordnen. Sie kann die Jagdgesellschaften zu deren Umsetzung verpflichten.
5 Die Direktion kann in den Pachtbestimmungen für überkommunale Naturschutzgebiete Vorgaben zur schutzzielgerechten Jagd festlegen.
6 Die Jagd ist untersagt auf Wildtierarten, deren Bestand gefährdet
oder potenziell gefährdet ist.
Fütterung von

## § 18 Wildtieren {#par_18}

1 Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.
2 Ausgenommen ist das massvolle Füttern von Singvögeln, Wasservögeln und Eichhörnchen sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lockfutter an Kirrungen und Luderplätzen, die sich nicht in Siedlungsnähe
befinden.
3 Die Direktion kann aus wildbiologischen, seuchenpolizeilichen oder
hygienischen Gründen Ausnahmen oder Einschränkungen anordnen.
Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1

## § 19 Lebensraumschutz {#par_19}

1 Die Direktion fördert den Schutz und die Vernetzung der
Lebensräume von Wildtieren, insbesondere
a. durch das Ausscheiden von kantonalen Schutzgebieten im Sinne
der Jagdgesetzgebung des Bundes (kantonale Wildschongebiete und
Vogelschutzgebiete),
b. durch das Ausscheiden von Wildtierkorridoren und Vernetzungsachsen,
c. mit Massnahmen zur Aufwertung und zum Erhalt von Lebensräumen; der Kanton kann dafür Subventionen ausrichten.
2 Die Gemeinden sind befugt,
a. im Einvernehmen mit der Direktion kommunale Wildschongebiete
auszuscheiden,
b. kleinere Flächen als kommunale Vogelschutzgebiete auszuscheiden und in diesen die Jagd für gewisse Zeit zu verbieten.
3 In ihren Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten mit Einschränkungen der Jagd sorgen Kanton und Gemeinden für die Aufsicht nach § 36. Sie haften für Wildschäden.
4 Die Direktion kann zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden und zur Erhaltung einer natürlichen Population die Bewilligung zum
Abschuss von Wildtieren in Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten erteilen.
Schutz vor
Störung,

## § 20 Wildruhezonen {#par_20}

1 Es ist verboten, Wildtiere sowie deren Jungtiere und Gelege
vorsätzlich oder grob fahrlässig zu stören. Zulässig sind Tätigkeiten im
überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der Jagdbetrieb
und Forstarbeiten.
2 Die Direktion trifft Massnahmen, um die Störung durch den Jagdbetrieb, insbesondere bei Bewegungsjagden, möglichst gering zu halten.
Sie kann die Anzahl der Bewegungsjagden und der dabei beteiligten
jagdberechtigten Personen, Treiberinnen und Treiber sowie Jagdhunde
beschränken.
3 Die Direktion kann für bestimmte Gebiete das Betreten und Freizeitaktivitäten vorübergehend einschränken oder verbieten (Wildruhezonen), wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Wildtieren haben.
4 Sie hört die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Interessierte vor
Erlass einer Anordnung nach Abs. 3 an.
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
Wildernde

## § 21 Hunde {#par_21}

1 Wildernde Hunde können von der Jagdgesellschaft und
der Jagdaufsicht erlegt werden, sofern die Halterin oder der Halter
durch die Direktion schriftlich verwarnt wurde.
2 Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht bekannt, erfordert der Abschuss eine Bewilligung der Direktion.
Verwilderte

## § 22 Hauskatzen {#par_22}

Die Jagdgesellschaft und die Jagdaufsicht dürfen Katzen
erlegen, die sich mehr als 300 Meter vom nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäude entfernt im Wald oder in einem Naturschutzgebiet aufhalten und die aufgrund ihres Verhaltens und Erscheinungsbildes als
verwilderte Tiere gelten müssen.
4. Abschnitt: Wildschaden
Verhütung von

## § 23 Wildschäden {#par_23}

1 Der Kanton kann an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren Subventionen ausrichten.
2 Bei übermässigen Wildschäden kann die Direktion die Jagdgesellschaften sowie die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betroffenen Grundstücke zur gemeinsamen Erarbeitung von Konzepten zur
Schadenverhütung verpflichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

## § 24 Selbsthilfe {#par_24}

1 Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn
dies zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die
zur Selbsthilfe berechtigten Personen, die erlaubten Massnahmen und
die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.
Entschädigung
von

## § 25 Wildschäden {#par_25}

1 Wildschäden, die jagdbare und durch die Direktion bezeichnete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder
Nutztieren verursachen, werden von der Direktion angemessen entschädigt.
2 Der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt,
wenn die oder der Geschädigte zumutbare Massnahmen zur Schadenverhütung unterlassen hat oder die Jagd nach § 14 Abs. 2 eingeschränkt
ist.
a. im
Allgemeinen
Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1
b. Schadenhöhe
und Beteiligung

## § 26 der Jagdgesellschaft {#par_26}

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
a. die minimale Schadenhöhe, damit ein Entschädigungsanspruch entsteht,
b. den Anteil der Entschädigung, der von den Jagdgesellschaften getragen wird.
2 Die Direktion regelt die Kriterien zur Ermittlung und die Ansätze
zur Entschädigung von Wildschäden in einem Reglement.

## § 27 c. Wildschadenfonds {#par_27}

1 Pachtzinsen, Jagdpassgebühren und Einnahmen nach § 38
fliessen zu dem von der Direktion festgelegten Anteil in den Wildschadenfonds.
2 Die Fondsmittel werden zur Finanzierung des Vollzugs dieses Gesetzes eingesetzt, insbesondere zur Verhütung und Entschädigung von
Wildschäden sowie zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume
der Wildtiere.
5. Abschnitt: Information, Forschung, Ausbildung
Information
und Forschung

## § 28 des Kantons {#par_28}

1 Die Direktion informiert die Öffentlichkeit über die Lebensweise der Wildtiere, deren Bedürfnisse und Schutz.
2 Der Kanton kann an wissenschaftliche Forschungsarbeiten, insbesondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie, Subventionen ausrichten.
Aus- und

## § 29 Weiterbildung {#par_29}

1 Die Direktion
a. fördert die Aus- und Weiterbildung der jagdberechtigten Personen
sowie der Wildhüterinnen und Wildhüter und kann diese zur Teilnahme an Weiterbildungen verpflichten,
b. kann die Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stellen oder sich daran beteiligen.
2 Der Kanton kann an die Massnahmen nach Abs. 1 Subventionen
ausrichten.
3 Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit.
Information

## § 30 der Gemeinden {#par_30}

Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden ihres Reviers laufend über ihre jagdlichen Tätigkeiten und deren Umsetzung,
insbesondere über die Abgangsplanung und die erreichten Abgangszahlen.
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)
6. Abschnitt: Jagdaufsicht

## § 31 Allgemeines {#par_31}

1 Die Direktion übt die Aufsicht über die Jagd aus.
2 Die Jagdgesellschaften ernennen mindestens eine Person, welche
die Jagdaufsicht im Revier ausübt (Revieraufsicht). Die Person kann
Mitglied der Jagdgesellschaft sein.
3 Die Ernennung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung der Gemeinde und der Direktion.

## § 32 Revieraufsicht {#par_32}

Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind:
a. das Schweizer Bürgerrecht,
b. ein guter Leumund,
c. die Zürcher Jagdberechtigung,
d. das Bestehen der Zürcher Jagdaufseherprüfung.

## § 33 b. Aufgaben {#par_33}

1 Die Revieraufsicht überwacht die Einhaltung der bundes-
und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften.
2 Die Direktion ist gegenüber der Revieraufsicht weisungsberechtigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 12 beiziehen.

## § 34 c. Jagdpolizei {#par_34}

1 Die Revieraufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen,
soweit sie nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, der
Direktion zu melden.
2 Sie ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer
strafbaren Handlung die Personalien und Jagdberechtigung festzustellen.
3 Für die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien zuständig.
4 In Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Funktion untersteht die Revieraufsicht dem Amtsgeheimnis.
d. Entzug

## § 35 der Aufsicht {#par_35}

Erweist sich eine Person als ungeeignet zur Erfüllung der
Aufgaben nach §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, kann die Direktion ihr die
Aufsicht entziehen.
a. Voraussetzungen
Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1
Jagdaufsicht in

## § 36 Schongebieten {#par_36}

1 Die Aufsicht in den Schongebieten wird durch die Wildhüterinnen und Wildhüter sichergestellt. Diese werden vom zuständigen Gemeinwesen angestellt.
2 Die Bestimmungen über die Revieraufsicht gelten sinngemäss.
7. Abschnitt: Widerhandlungen gegen kantonales Recht

## § 37 Strafbestimmungen {#par_37}

1 Wer die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis Fr. 10 000 bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Widerrechtlich
erlegte oder

## § 38 getötete Wildtiere {#par_38}

1 Fehlabschüsse können ohne Strafverfolgung mit Verwaltungsmassnahmen geahndet werden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Massnahmen, insbesondere die
Belastung mit einem Betrag, in einer Verordnung.
3 Die Direktion kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere Wertersatz verlangen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Bearbeitung
von Personendaten und

## § 39 Register {#par_39}

1 Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben
gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten.
2 Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesellschaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen
gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von
Administrativmassnahmen.

## § 40 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_40}

Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
wird aufgehoben.

## § 41 Änderung bisherigen Rechts {#par_41}

Das Hundegesetz vom 14. April 20084 wird wie folgt geändert: . . .7
922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG)

## § 42 Übergangsbestimmungen {#par_42}

1 Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach bisherigem
Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende
Voraussetzung zur Ausübung der Revieraufsicht zu erlangen.
2 Die Direktion legt den Inhalt der Ergänzungsprüfung in einem
Reglement fest.
1 OS 77, 600. Vom Bund am 1. Juni 2021 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 ABl 2018-04-20.
4 LS 554.5.
5 SR 312.0.
6 SR 741.01.
7 Text siehe OS 77, 600.
