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title: "Jagdbetriebsvorschriften 2026"
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# Jagdbetriebsvorschriften 2026

## § 1 {#par_1}

Jagdlehrgang
1 Der nächste Jagdlehrgang beginnt im Mai 2027 und dauert ein Jahr.
2 Interessierte Personen haben sich bis spätestens am 15. März 2027
mit dem amtlichen Anmeldeformular beim Amt für Justiz, Jagd und Fischerei (Amt) anzumelden.

## § 2 {#par_2}

Jagdprüfung
1. Allgemeines
1 Die Jagdprüfung findet bei Bedarf jährlich statt.
2 Sie kann erst nach der Absolvierung des Jagdlehrgangs abgelegt werden.

## § 3 {#par_3}

2. Anmeldung
1 Anmeldungen zur Jagdprüfung haben bis spätestens am 31. Dezember 2026 mit dem amtlichen Formular beim Amt zu erfolgen. Ihnen ist
die Bestätigung über den absolvierten Jagdlehrgang beizulegen.
2 Eine Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn die
Gebühr spätestens bei Ablauf der Anmeldefrist dem Amt überwiesen
worden ist.
1) NG 841.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Durchführung
1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung werden nach den Vorschriften
von Art. 10 kJSG2) und der Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang
und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV)3) durchgeführt.
2 Ort und Beginn des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung werden den
Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt.
2 Jagdberechtigung, Patentgebühren
§ 5 Gesuch
1 Wer im Kanton Nidwalden zur Jagd zugelassen werden will, hat beim
Amt zusammen mit dem amtlichen Gesuchformular oder elektronisch
(Jagd-App)die folgenden Unterlagen einzureichen:
1. den Jagdfähigkeitsausweis, sofern dieser nicht im Kanton Nidwalden erworben worden ist; und
2. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, für Personen- und
Sachschäden je Schadenfall mit mindestens 2 Mio. Franken versichert zu sein.
2 Wird der Treffsicherheitsnachweiss gemäss § 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung,
kJSV)4) mit dem amtlichen Gesuchformular beim Amt eingereicht, müssen die jagdberechtigten Personen diesen bei der Jagd nicht auf sich
tragen.
3 Personen, die Patente elektronisch erwerben, haben mittels Selbstdeklaration zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 kJSG5)
erfüllt sind.
§ 6 Erteilung der Jagdberechtigung
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wird das Jagdpatent erteilt,
wenn sie:
1. die Bedingungen zur Jagdberechtigung erfüllen; und
2. die Patenttaxen fristgerecht einbezahlt haben.
2 Das Patent wird mit den Beilagen vom Amt mit Briefpost zugestellt.
2) NG 841.1
3) NG 841.12
4) NG 841.11
5) NG 841.1
§ 7 Duplikat
1 Jagdausübende, die ihren Jagdfähigkeitsausweis verloren haben, sind
verpflichtet, rechtzeitig beim Amt die Ausfertigung eines Duplikates zu
beantragen.
2 Für ein Duplikat ist eine Gebühr von Fr. 20.– zu entrichten.
§ 8 Reduzierte Anzahl von Hochjagdpatenten
1 Zur Beruhigung des Jagdbetriebes wird die Zahl der Hochjagdpatente
beschränkt.
2 Im Jahr 2026 erhalten nur Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit
einem geraden Geburtsjahr das Hochjagdpatent.
§ 9 Patentgebühren
1 Die Patentgebühren betragen:
1. Hochjagd:
a) Grundtaxe für Kantonseinwohnerinnen und
Kantonseinwohner (einschliesslich der Hege-
und Regulationsjagd im Wintereinstand): Fr. 350.–
b) Grundtaxe für übrigen Personen (ohne Hege-
und Regulationsjagd): Fr. 1'800.–
c) je erlegte Gämse: Fr. 60.–
d) je erlegten Rothirsch (Stier/Spiesser): Fr. 3.–/kg
2. Niederjagd (Grundtaxe inklusive freigegebene Tiere):
a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner ohne Hochjagdpatent (einschliesslich
Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand): Fr. 285.–
b) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner mit Hochjagdpatent: Fr. 255.–
c) übrigen Personen ohne Hochjagdpatent (ohne
Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'885.–
d) übrigen Personen mit Hochjagdpatent (ohne
Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'885.–
3. Winterjagd:
a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner: Fr. 50.–
4. Hochjagd ohne Gämsabschuss (Hege- und Regulationsjagd auf
Rothirsche sowie auf Murmeltiere):
a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner während der Hochjagdzeit, einschliesslich Hege- und Regulationsjagd im
Wintereinstand: Fr. 200.–
3 Wildkontrollstellen, Jagdfeldschiessplätze
§ 10 Wildkontrollstellen
1 Amtliche Kontrollstellen und Kontrollorgane sind:
1. bei der Fahrzeughalle beim Strasseninspektorat, Kreuzstrasse 6,
6370 Stans:
a) Amstad Rolf, Höfestrasse 7, 6375 Beckenried;
b) Bieri Fabian, Buochserstrasse 90, 6375 Beckenried;
c) Kaufmann Matthias, Riedenstrasse 13A, 6370 Oberdorf;
d) May Luca, Seestrasse 4, 6375 Beckenried;
e) Niederberger Andreas, Riedenstrasse 13a, 6370 Oberdorf
f) Schneider Raffael, Seestrasse 115, 6052 Hergiswil;
g) Virchow Peter Florian, Am Schüpfgraben 16, 6374 Buochs;
h) Wüthrich Sonam, Unter Hueb 1, 6370 Oberdorf;
2. beim Vorderfell 1 in Oberrickenbach:
a) Mathis Alois, Vorderfell 1, 6387 Oberrickenbach (079 426
28 41);
b) Mathis René, Allmendstrasse 13, 6387 Oberrickenbach
(079 435 57 79).
2 Bei Abwesenheit der Wildkontrolleure bei der Kontrollstelle Oberrickenbach ist eine andere amtliche Kontrollstelle aufzusuchen.
3 Auf der Hochjagd sind vom 1.-5. September die Kontrollstellen Stans
und Oberrickenbach geöffnet. Ab dem 7. September ist nur noch die
Kontrollstelle Stans geöffnet.
4 Auf der Niederjagd ist ab dem 19. Oktober nur die Kontrollstelle Stans
geöffnet.
§ 11 Kontrollzeiten
1 Die Kontrollzeiten werden wie folgt festgelegt:
1. Hochjagd 20.00–21.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zusätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Voranmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80);
2. Niederjagd 19.00–20.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zusätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Voranmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80).
§ 12 Treffsicherheitsnachweis mit der Jagdwaffe
1. Allgemein
1 Der Treffsicherheitsnachweis erfolgt pro Jagdjahr nach dem Standard
der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK).
2 Für den Treffsicherheitsnachweis sind erforderlich:
1. beim Kugelprogramm:
a) 1 Passe zu 4 Schuss auf eine stehende Reh- oder Gamsscheibe mit 10er-Wertung;
b) Distanz mindestens 100 m;
2. beim Schrotprogramm:
a) 1 Passe zu 4 Schuss auf 3-teilige Kippscheibe (Hase/
Fuchs/Reh) in Bewegung oder auf Rollhase;
b) Distanz max. 30 m.
3 Der Treffsicherheitsnachweis ist mit einer für die Jagd erlaubten Waffe
zu erbringen; er kann auch nur für jene Jagdwaffenart (Kugelbüchse /
Schrotflinte) erfüllt werden, mit der die Jagd ausgeübt wird.
§ 13 2. Nachweis
1 Der Treffsicherheitsnachweis ist erfüllt, wenn bei einer Passe zu
4 Schuss:
1. im Kugelprogramm ein Mindestwert von 8 bei jedem Schuss erzielt;
2. im Schrotprogramm bei jedem Schuss die vordere und/oder die
mittlere Kippscheibe getroffen wird.
2 Er ist von der Schützin oder dem Schützen sowie der Standaufsicht zu
unterzeichnen und für das aktuelle Jagdjahr gültig.
§ 14 3. Wiederholung
1 Das Kugel- und das Schrotprogramm können wiederholt werden, bis
die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind.
2 Der Beginn einer Passe ist vor dem 1. Schuss anzukündigen.
§ 15 4. Ort
1 Der Treffsicherheitsnachweis kann auf einem bewilligten Jagd-Feldschiessplatz in der Schweiz absolviert werden, wie insbesondere:
1. Stans, Gnappiried;
2. Lungern, Brünig Indoor;
3. Engelberg, Jagdschiessanlage;
4. Muotathal, Selgis Shooting;
5. Entlebuch-Ebnet, Felder-Jagdhof;
6. Wassen, Jagdschiessanlage «Standel»;
7. Emmen, Schiesssport-Anlage Hüslenmoos.
2 Kontrollschüsse mit Jagdwaffen ist auf dem folgenden, bewilligten
Jagd-Feldschiessplatz zulässig:
1. Oberrickenbach, Fellboden (Voranmeldung 079 918 50 03).
4 Ausübung der Jagd
§ 16 Jagddauer
1 Die Jagdausübung wird auf folgende Zeiten befristet:
1. Hochjagd:
a) Rothirsch: 01.09.–22.09.
b) Gämse: 01.09.–22.09.
c) Wildschwein: 01.09.–22.09.
d) Murmeltier: 01.09.–22.09.
e) Dachs: 01.09.–22.09.
f) Fuchs: 01.09.–22.09.
2. Niederjagd:
a) Reh: 15.10.–04.11.
b) Wildschwein: 15.10.–30.11.
c) Schneehase: 15.10.–30.11.
d) Dachs: 15.10.–30.11.
e) Fuchs: 15.10.–30.11.
f) weitere jagdbare Tiere gemäss § 17: 15.10.–30.11.
3. Winterjagd:
a) Dachs: 01.12.–15.01.

## Art. 3 ter {#art_3ter}

JSG6): 01.12.–31.01.
c) Fuchs: 01.12.–31.01.
d) weitere jagdbare Tiere gemäss § 17: 01.12.–31.01.
6) SR 922.01
4. Steinbockjagd:
a) Steinbock 01.08.–30.11.
5. Schusszeiten sind wie folgt begrenzt:
a) Hochjagd (01.-20.09.) 06.00–20.30 Uhr
b) Hochjagd (21.-22.09.) 06.30–20.00 Uhr
c) Niederjagd (Sommerzeit): 07.00–19.30 Uhr
d) Niederjagd (Winterzeit): 06.00–18.30 Uhr
e) Winterjagd: 07.30–18.00 Uhr
f) Steinbockjagd (01.-31.08.): 05.30–21.30 Uhr
g) Steinbockjagd (01.-20.09.): 06.00–20.30 Uhr
h) Steinbockjagd (21.-30.09.): 06.30–20.00 Uhr
i) Steinbockjagd (01.-31.10.): 07.00–19.30 Uhr
j) Steinbockjagd (01.-30.11.): 07.30–18.00 Uhr
6. Für die Passjagd auf Haarraubwild während der Nieder- und der
Winterzeit ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt.
§ 17 Niederjagd, Winterjagd
1 Für die Niederjagd und die Winterjagd werden zusätzlich die folgenden
Tierarten freigegeben:
1. Marderhund;
2. Waschbär;
3. Baummarder;
4. Steinmarder;
5. verwilderte Hauskatze;
6. Kolkrabe;
7. Rabenkrähe;
8. Elster;
9. Eichelhäher;
10. verwilderte Haustauben;
11. Stockente;
12. Kormoran, Haubentaucher, Blässhuhn.
§ 18 Fahrverbot
1 Der Maschinenweg Alpboden-Oberst Hütti auf dem Gebiet der
Gemeinde Wolfenschiessen darf zu Jagdzwecken auf Grund der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung vom 15. November 2004 nicht
befahren werden.
2 In den eidgenössischen Jagdbanngebieten Huetstock und Bannalp-
Walenstöcke gilt ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge.
§ 19 Höchstzahlen
1 Die zulässige Höchstzahl der Tiere, die von einer jagdberechtigten
Person erlegt werden dürfen, wird wie folgt festgelegt:
1. Rothirsch: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 20;
2. Gämse: gemäss § 21;
3. Murmeltier: 1 Murmeltier, unter Vorbehalt von § 24;
4. Reh: gemäss § 22;
5. Wildschwein: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 23;
6. Schneehase: 1 Schneehase.
2 Für die Bejagung von Haarraubwild, Raubzeug, Stockenten, Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran bestehen keine Höchstzahlen.
§ 20 Abschussregelungen
1. Rothirsch
1 Auf der Hoch-, Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand sind 82
Stück Rothirsche zum Abschuss frei, davon 24 Stück Stiere (inklusive
Spiesser) sowie 58 Stück Kahlwild (inkl. Kälber beider Geschlechter).
2 Jagdberechtigte, denen der Abschuss von Rothirschen während der
Hochjagd zusteht, haben die Jagd nach den folgenden Vorgaben auszuführen:
1. 1.–5. September: Nur Ansitzjagd auf Stier, Spiesser, Hirschkuh,
Kalb und Schmaltier unter Vorbehalt von Abs. 3–6;
2. 7.–22. September: Ist sowohl die Ansitz- als auch die Drückjagd
auf Rothirsch gestattet, unter Vorbehalt von Abs. 3–6;
3 Die milchtragende, führende Hirschkuh ist geschützt und nicht jagdbar
(ausgenommen unmittelbar nach dem Erlegen ihres Kalbes).
4 Wer die Jagd auf Rothirsch ausüben will, hat sich ab dem 7. September täglich vor Jagdbeginn über die Telefonnummer 041 618 44 98 (Telefonbeantworter) über das noch zur Verfügung stehende Abschusskontingent zu informieren.
5 Ist die Jagd auf Hirsch, Spiesser, Hirschkuh, Schmaltier sowie Kalb erlaubt, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, selbst wenn die
Höchstzahl an diesem Tag überschritten werden könnte.
6 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion entscheidet über die Durchführung
einer Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand. Diese wird im
Amtsblatt vom Dienstag, 20. Oktober 2026 publiziert.
§ 21 2. Gämse
1 Auf der Hochjagd sind 71 Stück Gämswild zum Abschuss frei, davon
24 Stück Gämsböcke und 20 Stück Galtgeissen sowie 27 Stück Gämsjährlinge beider Geschlechter.
2 Jagdberechtigten, denen der Abschuss von Gämswild zusteht, haben
Anrecht auf maximal 1 Gämse.
3 Die Jagd auf Gämswild dauert vom 1.–22. September.
4 Die milchtragende, führende Gämsgeiss ist geschützt und nicht jagdbar.
5 Die zum Abschuss freigegebenen Gämsböcke werden unter den Jagdberechtigten, welche die Teilnahme an der Auslosung für einen Gämsbock-Abschuss beantragt haben, verlost.
6 Jagdberechtigte, denen an der Gämsbock-Auslosung ein Gämsbock
zugesprochen wurde, sind von der Gämswildjagd einer anderen Kategorie ausgeschlossen.
7 Die Gamsbock-Auslosung wird nach dem Anmeldeschluss für die Jagd
(31. Juli) durch das Amt vorgenommen. Die Jagdberechtigten für einen
Gämsbockabschuss werden schriftlich informiert.
8 Werden Gamsbock-Lose zurückgegeben, werden diese am letzten
Tag vor Jagdbeginn erneut verlost. Diese Jagdberechtigten werden telefonisch und schriftlich informiert.
9 Jagdberechtigte, denen kein Gämsbockabschuss zusteht, kann die
Jagd auf die Galtgeiss oder die Gämsjährlinge (beider Geschlechter)
ausüben, sofern das Abschusskontigent noch nicht erfüllt ist.
10 Wer die Jagd auf Galtgeissen oder Gämsjährlinge (beider Geschlechter) ausüben will, hat sich ab dem 4. September täglich vor Jagdbeginn
über die Telefonnummer 041 618 44 98 (Telefonbeantworter) über das
noch zur Verfügung stehende Abschusskontingent zu informieren.
11 Ist die Jagd auf Galtgeissen oder Gämsjährlinge (beider Geschlechter) erlaubt, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, selbst wenn
die Höchstzahl an diesem Tag überschritten werden könnte.
12 Erlegtes Gämswild ist am Erlegungstag einer amtlichen Kontrollstelle
vorzuweisen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Wildhut zu benachrichtigen.
§ 22 3. Rehe
1 Jagdberechtigte ohne Hochjagdpatent dürfen während der Niederjagd
wahlweise 1 adultes Reh und 1 Rehkitz oder 2 Rehkitze erlegen.
2 Jagdberechtigte mit Hochjagdpatent (mit oder ohne Gämsabschuss)
dürfen während der Niederjagd 1 weibliches adultes Reh oder 2 Rehkitz
erlegen. Wird als erstes ein adultes Reh erlegt, ist das Jagdkontingent
auf Rehwild erfüllt.
3 Für die Niederwildjägerinnen und -jäger mit und ohne Hochjagdpatent
ist der Markenaustausch gemäss § 25 kJSV7) erlaubt.
§ 23 4. Wildschweine
1 Wildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen jagdbar.
2 Erlegt eine jagdberechtigte Person ein Wildschwein, ist unverzüglich
die Wildhut zu benachrichtigen. Es ist der Wildhut in der Schwarte vorzuweisen.
3 Die jagdberechtigte Person hat auf eigene Kosten vom erlegten Tier
eine Trichinenschau zu veranlassen. Ist dessen Probe negativ, darf dessen Fleisch verzehrt werden; positive Proben sind unverzüglich der
Wildhut zu melden.
4 Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Lockfütterungen
(Kirrungen) ist verboten.
§ 24 5. Murmeltier
1 Im Sinne einer Hegemassnahme werden vom 1.-22. September Murmeltiere zum Abschuss freigegeben; davon ausgenommen sind die eidgenössischen Jagdbanngebiete Huetstock und Bannalp-Walenstöcke
sowie das kantonale Wildasyl Schwalmis.
2 Als Regulierungsmassnahme sind auf dem Alpwiesland der Mattalp im
kantonalen Wildasyl Schwalmis Murmeltiere zum Abschuss frei gegeben.
3 Erlegte Murmeltiere sind der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgeweidet vorzuweisen (Art. 20 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung
über das Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK]8)). Ausgenommen
sind Murmeltiere, die ausschliesslich für die eigene private häusliche
Verwendung zerteilt, zerlegt oder verarbeitet werden.
7) NG 841.11
8) SR 817.190
§ 25 Hegeabschüsse
1 Jagdberechtigte, die ein schwaches, krankes oder durch Verletzung
stark abgemagertes Schalenwild erlegen, erhalten die Wildmarke zurückerstattet.
2 Als schwache Tiere gelten (ausgeweidet inkl. Haupt):
1. adulte Gämsen bis 13 kg (ausgenommen milchtragende Gämse);
2. Gämsjährlinge (beider Geschlechter) bis 10 kg;
3. adulte Rehe bis 11 kg;
4. Rehkitze bis 8 kg.
3 Krankheitsverdächtige Tiere sind unverzüglich mit Geräusch (Herz,
Lunge, Leber, Milz und Nieren) der Wildhut abzugeben.
§ 26 Eidgenössische Jagdbanngebiete Huetstock und Bannalp-Walenstöcke sowie kantonales
Wildasyl Schwalmis
1 Die ordentliche Jagd ist in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten
Huetstock und Bannalp-Walenstöcke sowie im kantonalen Wildasyl
Schwalmis untersagt.
2 Kritische Abgrenzungen im Gelände sind gelb markiert.
3 Die Wanderwege zwischen Firnhütt/Eggeligrat und Brunniswald dürfen
mit entladener Waffe begangen werden.
§ 27 Jagdgebiet Trüebsee/Jochpass
1 Die Alpstrasse Engelberg/Gerschnialp (Bobbahn) darf nur bis zum
Parkplatz Talstation Älplerseil befahren werden.
§ 28 Abschusskontrolle
1 Wer gemäss § 39 Abs. 3 kJSV9) die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig
abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine
Gebühr von Fr. 100.– zu bezahlen.
§ 29 Nachsuche
1 Zur Nachsuche zugelassen sind einzig Schweisshundeführerinnen
oder Schweisshundeführer, welche die Bewilligung gemäss § 33a
kJSV10) erhalten haben.
9) NG 841.11
10) NG 841.11
2 Die Nachsuchegruppe Nidwalden führt eine Pikettliste, auf der die zur
Verfügung stehenden Schweisshundeführerinnen oder Schweisshundeführer mit Telefonnummer und den zur Verfügung stehenden Piketttagen aufgeführt sind. Sie wird im Jafidata-App hinterlegt.
3 Die Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer sind über
die zentrale Telefonnummer 041 618 40 30 erreichbar.
§ 30 Ansitzeinrichtungen
1 Für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen sind die folgenden Vorgaben
einzuhalten:
1. die Befestigung am Baum darf nicht mit Nägeln oder Schrauben
erfolgen und es ist zu gewährleisten, dass Ketten, Drahtseile und
dergleichen nicht im Holz einwachsen;
2. es darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden;
3. die Ansitzeinrichtungen sind mit dem Namen, der Anschrift und
der Telefonnummer der Erstellerin oder des Erstellers zu kennzeichnen;
4. nicht besetzte Hoch- oder Bodensitze müssen für jede jagdberechtigte Person jederzeit zugänglich sein. Die Erstellerin oder
der Ersteller kann keinen vorrangigen Benutzeranspruch geltend
machen.
2 Nicht bezeichnete Einrichtungen können von den Wildschutzorganen
entfernt und eingezogen werden.
§ 30a Signalbekleidung
1 Auf der Hoch-, Nieder-, Hege- und Regulationsjagd ist während Bewegungsjagden für alle Jägerinnen und Jäger das Tragen einer Signalweste oder Signaljacke obligatorisch. Eine signalfarbene Kopfbedeckung
(z. B. Hutband) allein genügt nicht.
2 Für alle an Nachsuchen mitwirkenden Personen ist das Tragen einer
Signalweste oder Signaljacke obligatorisch.
5 Irrtumsabschuss
§ 31 Grundsatz
1 Als Irrtumsabschuss gilt das folgende, irrtümlich erlegte Wild:
1. auf der Hochjagd insbesondere der Abschuss:
a) einer milchtragenden Hirschkuh (ohne Kalb);
b) eines Stieres mit mehreren Enden anstelle einer Hirschkuh,
eines Kalbes oder eines Schmaltieres;
c) eines Spiessers anstelle einer Hirschkuh, eines Kalbes
oder eines Schmaltieres;
d) ein Gämswild der falschen Kategorie;
e) einer milchtragenden Gämsgeiss;
f) eines Gämskitzes;
g) einer milchtragenden Bache;
2. auf der Niederjagd insbesondere der Abschuss:
a) eines Rehbocks anstelle einer Rehgeiss oder eines Rehkitzes;
b) einer Rehgeiss anstelle eines Rehkitzes;
c) Abschuss eines zweiten Rehbocks;
d) eines überzähligen Rehs auf der Gruppenjagd;
e) eines Feldhasen anstelle eines Schneehasen;
f) eines Iltis anstelle eines Marders;
g) einer Schwimm- oder Tauchente, die gemäss § 17 nicht
jagdbar ist;
h) einer milchtragenden Bache;
3. auf der Winterjagd insbesondere der Abschuss:
a) eines Iltis anstelle eines Marders;
b) eines Dachses;
c) einer Schwimm- oder Tauchente, die gemäss § 17 nicht
jagdbar ist;
d) einer milchtragenden Bache.
2 Ein irrtümlich erlegtes Wild verbleibt im Besitze der Erlegerin oder des
Erlegers.
§ 32 Kontrolle
1 Ein irrtümlich erlegtes Wild ist gleichentags der Wildhut oder einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen.
2 Wer ein nicht jagdbares Wild erlegt, hat dies umgehend der Wildhut zu
melden und ihr das Wild vorzuweisen.
§ 33 Wertersatz
1 Für irrtümlich erlegtes Wild ist folgender Wertersatz zu entrichten:
1. für eine milchtragende Hirschkuh (ohne Kalb): Fr. 350.–
2. für einen Spiesser mit Spiessen unter 25 cm je kg: Fr. 5.–
3. für einen Spiesser mit Spiessen über 25 cm je kg: Fr. 7.–
4. für einen Stier mit mehreren Enden je kg: Fr. 9.–
5. für einen Rothirsch anstelle eines Rehs oder einer
Gämse je kg: Fr. 12.–
6. für ein Reh oder eine Gämse anstelle eines Rothirsches: Fr. 450.–
7. für ein Gämskitz: Fr. 50.–
8. für eine milchtragende Gämsgeiss: Fr. 250.–
9. für eine adulte Gämse anstelle eines Bock- oder
Geissjährlings: Fr. 200.–
10. für einen Bock- oder Geissjährling anstelle einer
adulten Gämse: Fr. 100.–
11. für einen Gämsbock anstelle einer Gämsgeiss: Fr. 200.–
12. für eine Gämsgeiss anstelle eines Gämsbocks: Fr. 200.–
13. für eine Rehgeiss, ein Schmalreh oder einen Rehbock bis 15 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 50.–
14. für eine Rehgeiss, ein Schmalreh oder einen Rehbock über 15 kg bis 17 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 100.–
15. für eine Rehgeiss, Schmalreh oder einen Rehbock
über 17 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 150.–
16. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd unter
12 kg: Fr. 200.–
17. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über
12 kg bis 16 kg: Fr. 250.–
18. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über
16 kg: Fr. 300.–
19. der Abschuss eines markierten Schalenwildes (Ohrenmarken gelten als nicht markiert): Fr. 950.–
20. für einen Feldhasen anstelle eines Schneehasen: Fr. 80.–
21. für einen Iltis anstelle eines Marders: Fr. 50.–
22. für einen Dachs: Fr. 80.–
23. für eine nicht jagdbare Schwimm- oder Tauchente: Fr. 50.–
24. für eine milchtragende Bache je kg: Fr. 7.–
2 Irrtumsabschüsse nach Abs. 1 Ziff. 3–6, 8–12 sowie 14–19 werden
nach Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 18 Abs. 3 kJSG11) registriert.
§ 34 Einziehen von Haupt samt Trophäe
1 Das Haupt samt Trophäe wird durch das Kontrollorgan eingezogen,
wenn:
1. die Spiesse beim Schmalspiesser eine Länge von mehr als 25 cm
aufweisen oder das Geweih mehrere Enden hat;
11) NG 841.1
2. die Gämskrickel:
a) bei der Gämsgeiss eine Länge von mehr als 18 cm;
b) beim Gämsbock eine Länge von mehr als 20 cm aufweisen;
3. die Stangenlänge beim Rehbock mehr als 7 cm misst.
6 Straf- und Schlussbestimmungen
§ 35 Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Jagdbetriebsvorschriften werden nach Art. 40 ff. kJSG12) bestraft.
12) NG 841.1
A1 Anhang: Jagdbanngebiete
§ A1-1
1 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Bannalp / Walenstöcke
2 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Huetstock
3 Kantonales Wildasyl Schwalmis
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.05.2026 21.05.2026 Erlass Erstfassung 2026-022
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Erlass 19.05.2026 21.05.2026 Erstfassung 2026-022
