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title: "Bebauungsplan 226.B: Basel Lysbüchelstrasse / Elsässerstrasse / Gleisanlage (Areal VoltaNord)"
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# Bebauungsplan 226.B: Basel Lysbüchelstrasse / Elsässerstrasse / Gleisanlage (Areal VoltaNord)

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.226.B
Bebauungsplan 226.B: Basel Lysbüchelstrasse / Elsässerstrasse /
Gleisanlage (Areal VoltaNord)
(BP 226.B)
Vom 11. Januar 2022 (Stand 16. Juni 2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1) und ergänzend zum Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im
Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage vom 16. Mai 2018,
beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/1029.html
1) SG 730.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.226.B
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.01.2022 20.01.2022 Erlass Erstfassung KB 15.01.2022
16.06.2026 16.06.2026 Anhang 01 Inhalt geändert KB 24.06.2026
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.226.B
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.01.2022 20.01.2022 Erstfassung KB 15.01.2022
Anhang 01 16.06.2026 16.06.2026 Inhalt geändert KB 24.06.2026
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.226.B
226.B
Basel
Lysbüchelstrasse / Elsässerstrasse / Gleisanlage (Areal VoltaNord)
RRB vom 11. Januar 2022
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1) und ergänzend zum Grossratsbeschluss betreffend
Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage vom
16. Mai 2018, beschliesst:
I. Festsetzung eines Bebauungsplans
1. Der Bebauungsplan Nr. 14'299 von Städtebau & Architektur vom 16. Juni 2021 mit Revisionsdatum
vom 6. Februar 2026 wird verbindlich erklärt. 2)
2. Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Grossratsbeschlusses betreffend Festsetzung eines
Bebauungsplans im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage vom 16. Mai 2018 werden
folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Bebauung
a) Zur Erreichung einer hohen architektonischen und landschaftsarchitektonischen Qualität können
qualitätssichernde Verfahren eingefordert werden.
b) Die Gebäude auf den Baufeldern 2 und 4 sind innerhalb der im Bebauungsplan dargestellten
Baubereiche zu realisieren. Das städtebauliche Konzept für Baufeld 5 ist in einem qualitätssichernden Verfahren zu definieren. An der Elsässerstrasse sind Abweichungen von der Baulinie
zulässig.
c) Es gelten folgende Maximalmasse:
Unter- Anzahl Wandhöhe Wandhöhe BGF
baufeld Vollgeschosse Hauptbauten Anbauten
2.1 8 G 28.50 m 21.00 m 15’765 m2
2.2 8 G 28.50 m 18.50 m 11’460 m2
2.3 8 G 28.50 m 25.50 m 14’550 m2
2.4 8 G 30.00 m 25.50 m 21’225 m2
4.1 9 G 30.00 m - 11’220 m2
4.2 8 G 28.50 m - 12’780 m2
5 10 G 30.00 m 28’000 m2
Nutzungstransfers zwischen den Baufeldern und Unterbaufeldern sind zulässig, sofern dadurch die
Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. In den Neubauten auf Baufeld 5 sind Nichtwohnnutzungen im Erdgeschoss unabhängig vom Mindestwohnanteil zulässig. Innerhalb des Areals
gehen die Maximalhöhen den Lichteinfallswinkeln vor. Angerechnet werden Fenster mit einem
Lichteinfallswinkel von höchstens 60°.
1) SG 730.100
2) Ziff. I. geändert durch RRB vom 16. 6. 2026
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.226.B
d) Mindestens 20 % der auf Baufeld 2 realisierten BGF sind auf Unterbaufeld 2.4 als Arbeitsflächen
zu realisieren.
e) Dachgeschosse sind mit Ausnahme innerhalb der Dachprofillinie befindlicher, gemeinschaftsfördernder Infrastruktur nicht zulässig. Treppenhäuser und Liftschächte zur Erschliessung der
Dachterrassen oder gemeinschaftsfördernder Infrastruktur sind zulässig und müssen bis zu ihrer
Maximalhöhe vom 3,5 m keinen Abstand zur Fassade einhalten. Gebäudeteile und technische
Aufbauten auf dem Dach zählen nicht zur Gebäudehöhe. Sowohl gemeinschaftsfördernde
Infrastruktur als auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind mit Begrünung zu kombinieren.
f) Auf dem Baufeld 4 dürfen Erker maximal 3.0 m breit sein.
g) Am Ostrand des Baufelds 2 darf die Baulinie höchstens um 3.0 m durch Vordächer im Erdgeschoss
überschritten werden.
h) Die Haupterschliessung der Unterbaufelder erfolgt zur öffentlichen Erschliessung hin.
i) An den im Bebauungsplan kreuzschraffierten Lagen sind im Erdgeschoss quartierdienliche
Nutzungen zu realisieren.
j) An den im Bebauungsplan schraffierten Lagen darf Wohnnutzung im Erdgeschoss 40 % der
strassenseitigen Fassadenlänge pro Unterbaufeld nicht überschreiten.
k) In den im Bebauungsplan schraffierten und kreuzschraffierten Flächen haben die Erdgeschosse
strassenseitig eine Geschosshöhe von mindestens 4,5 m aufzuweisen. Gemessen wird von
Oberkante Boden Erdgeschoss (Rohbau) bis Unterkante Boden 1. Obergeschoss (Rohbau). Auf
dem Unterbaufeld 4.2 ist bei der südlichen kreuzschraffierten Fläche eine Unterschreitung der
Mindestgeschosshöhe zulässig.
2.2 Freiräume
a) Die Grün- und Freiräume auf den Baufeldern sind qualitativ hochwertig unter Berücksichtigung
ökologischer und stadtklimatischer Aspekte zu gestalten und auch für die Bewirtschaftung des
anfallenden Niederschlagswassers vorzusehen. Mit der ersten Baueingabe pro Baufeld ist ein
verbindliches Umgebungs- und Entwässerungskonzept für das gesamte Baufeld einzureichen.
b) Auf dem Baufeld 2 sind mindestens 50 % der Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt, als
Garten oder Grünfläche anzulegen. Auf den Baufeldern 4 und 5 sind mindestens zwei Drittel der
Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt, als Garten oder Grünfläche anzulegen. Auf Baufeld
5 kann eine Unterschreitung dieser Flächen bewilligt werden, um Erschliessungsbedürfnisse und
Schulnutzungen zu berücksichtigen.
c) Bauten und Anlagen unter Gärten oder Grünflächen müssen im Bereich von Baumpflanzungen mit
einer durchwurzelbaren Erdschicht von mindestens 1.50 m überdeckt werden. Innerhalb der Grün-
und Freiräume auf Baufeld 2 sind 10 Bäume auf nicht unterbautem Areal zu ersetzen.
d) Die zwischen der Bau- und der Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist bei Nichtwohnnutzungen angemessen zu begrünen. Sie muss vom öffentlichen Grund nicht abgegrenzt werden.
2.3 Lärm
a) Können die Anforderungen an die verschärften Lärmgrenzwerte gemäss Ziff. 2 lit. p des
Bebauungsplans 226.A nicht erfüllt werden, sind die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm
abgewandten Seite des Gebäudes zu orientieren und die Gebäude durch bauliche und gestalterische
Massnahmen vor Lärm zu schützen.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.226.B
2.4 Störfall
a) Auf den Unterbaufeldern 2.2, 2.3 und 2.4 sind sensible Nutzungsarten nicht zulässig, solange die
massgeblichen Gefahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.
b) Für das Unterbaufeld 2.3 sowie für die bahnseitigen Gebäudeteile des Unterbaufelds 2.4 sind
Fluchtwege auf der gefahrenabgewandten Seite zu realisieren, solange die massgeblichen
Gefahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.
2.5 Erschliessung und Parkierung
a) Im Bereich der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Erschliessungswege sind qualitativ
hochwertige, öffentliche Wegverbindungen zu realisieren. Diese sind mit einer Dienstbarkeit
zugunsten des Kantons im Grundbuch sicherzustellen.
b) Bei der Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze gelten folgende zusätzliche Reduktionsfaktoren gegenüber der Parkplatzverordnung:
- Ladengeschäfte: 0.5
- Wohnen: 0.3
Bei den Parkplätzen für Wohnnutzung sind folgende Mindestvorgaben einzuhalten:
Baufeld Anzahl davon
Besucherparkplätze Behindertenparkplätze
2 16 4
4 10 -
5 7 2
Eine Mehrfachnutzung von Parkplätzen ist zulässig.
c) Auf den Baufeldern sind oberirdisch keine Autoabstellplätze zulässig. Ausgenommen sind
Behindertenparkplätze, sofern keine Tiefgarage erstellt wird. Für Baufeld 4 sind die notwendigen
Parkplätze auf anderen Baufeldern zu realisieren.
d) Es ist für jedes Baufeld ein Mobilitätskonzept zu erstellen.
3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
II. Änderungen Bau- und Strassenlinien
Der Bau- und Strassenlinienänderungsplan Nr. 14’300 von Städtebau & Architektur vom 24. September 2021 wird verbindlich erklärt.
III. Publikation
Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publikation
in Kraft. 2)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/1029.html
2) In Kraft seit 20. 1. 2022.
