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title: "Reglement der Handelsmittelschulen"
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# Reglement der Handelsmittelschulen

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement definiert die Aufgabe der Handelsmittelschulen
des Kantons Wallis.
2 Es legt die organisatorischen Bestimmungen fest und beschreibt die Besonderheiten dieser Ausbildungsrichtung, die zum gleichzeitigen Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann (EFZ) und
eines Berufsmaturitätszeugnisses Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ
Wirtschaft führt.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Die Handelsmittelschulen sind berufsbildende Schulen der Sekundarstufe
II, die der Dienststelle für Unterrichtswesen (nachfolgend: DU) unterstellt
sind und die: *
a) basierend auf der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ) eine schulisch organisierte berufliche Grundbildung (SOG) mit
der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a genannten Option "Finanzen"
vermitteln;
b) im Rahmen der Variante SOG EFZ in 4 Jahren mit Berufsmaturität
(BM) und Langzeitpraktikum, sprich 3 Jahre Vollzeit-Schule und ein
Jahr Berufspraktikum in einem Betrieb, eine BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft anbieten. In Sport-Kunst-Ausbildungsstrukturen (SKA) ist der schulische Teil der Ausbildung auf 4 Jahre verteilt;
c) auf das Studium an Fachhochschulen (FH) und höheren Fachschulen
(HF) sowie auf Bildungsgänge der höheren Berufsbildung vorbereiten;
d) nach Abschluss der Ausbildung einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen;
e) die Entwicklung der Persönlichkeit fördern, indem die sozialen und
persönlichen Kompetenzen gestärkt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Ausgestellte Abschlüsse
1 Die Handelsmittelschulen stellen ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
Kauffrau/Kaufmann EFZ und ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis,
Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft aus, die den
diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen entsprechen.
2 Der Erwerb des Berufsmaturitätszeugnisses ist an das Bestehen des EFZ
gekoppelt.

## Art. 4 {#art_4}

Eröffnung eines Ausbildungsganges
1 Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) entscheidet über die Eröffnung eines Bildungsgangs, der zur Berufsmaturität Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, führt, eines zweisprachigen Bildungsganges oder eines Bildungsganges für Sportler und
Künstler (SKA).

## Art. 5 {#art_5}

Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als erste
Landessprache.
2 Die andere Amtssprache, also Französisch oder Deutsch, ist zwingend die
zweite Landessprache, die unterrichtet wird.
3 Vorbehalten bleibt die Umsetzung in Klassen mit mehrsprachigem Unterricht.
2 Organisation der Ausbildung

## Art. 6 {#art_6}

Dauer der Ausbildung und Besuch des Unterrichts *
1 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft ist eine Ausbildungsdauer von 4 Jahren vorgesehen.
2 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft ist für Sportler und Künstler, die in einer speziell
für sie eingerichteten Struktur innerhalb der Handelsmittelschulen (nachfolgend: HMS-SKA) aufgenommen wurden, eine Ausbildungsdauer von 5
Jahren vorgesehen. Wird das Praktikum auf 2 Jahre verteilt, sind es deren 6.
In diesem besonderen Ausbildungsgang entspricht jedes Schuljahr einem
Semester der Berufsmaturität. *
3 Die Ausbildungsjahre müssen aufeinanderfolgend und ohne Unterbrechung absolviert werden, unter Vorbehalt medizinischer Gründe oder einer
von der DU gewährten Ausnahme. *
4 Es gelten die Regeln zum Besuch des Unterrichts, die in Artikel 19 der
kantonalen Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität (VOBM)

## Art. 7 festgelegt sind. * {#art_7}

Lehrvertrag
1 Zwischen dem Lernenden und der Handelsmittelschule muss ein Lehrvertrag abgeschlossen werden, den die für die Berufsbildung zuständige
Dienststelle (nachfolgend: DB) zu genehmigen hat.
2 Damit verpflichten sich die Vertragsparteien für die Dauer der Ausbildung,
unter Vorbehalt eines Ausschlusses vom Ausbildungsgang, der in den Artikeln 16 und 16a des vorliegenden Reglements oder in Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe c des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen vorgesehen ist. *

## Art. 8 {#art_8}

Lehrplan
1 Die Ausbildung wird in einem kantonalen Lehrplan geregelt, der von der
DU genehmigt wird und für alle Handelsmittelschulen gilt.
2 Der kantonale Lehrplan beinhaltet den “Plan d’études romand pour la maturité professionnelle“ (PER-MP), der dem RLP-BM entspricht und vom SBFI
anerkannt wird.
3 Er richtet sich ausserdem nach:
a) * dem Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ) des auf nationaler Ebene für die Ausbildung zum Kaufmann/zur
Kauffrau EFZ zuständigen Stelle (Bildung Kaufleute Schweiz - BIKAS);
b) * dem Nationalen Lehrplan Berufsfachschule Kauffrau/Kaufmann EFZ,
Fokus SOG EFZ mit BM, der von der BIKAS erstellt wurde.
4 Die Lektionentafel, mit der der Lehrplan umgesetzt werden kann, wird vom
Departement auf Vorschlag der DU validiert.

## Art. 9 {#art_9}

Schulischer Unterricht und Bildung in beruflicher Praxis
1 Der schulische Unterricht erfolgt gemäss Lehrplan, welcher in Artikel 8 des
vorliegenden Reglements behandelt wird.
2 Die Ziele und Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung des
SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen (nachfolgend: HKB), folgendermassen festgelegt:
A Handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen;
B Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld;
C Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen;
D Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen;
E Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt.
3 In den Handelsmittelschulen erfolgt die Vermittlung der Berufskenntnisse in
den HKB B bis D in den HKB-bezogenen Trainingseinheiten und in den
schulischen Praxisaufträgen.
4 Die Vermittlung des HKB E richtet sich nach den Leistungszielen des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), der von
der BIKAS erstellt wurde. *
5 Bei einem Bildungsgang mit lehrbegleitender BM gelten die Ziele des HKB
A als durch das Programm der BM abgedeckt und die Lernenden sind vom
entsprechenden Teil der Abschlussprüfung EFZ befreit.
6 Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitpraktikum sowie in überbetrieblichen Kursen vermittelt.

## Art. 10 {#art_10}

Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse (üK) werden von den Berufsverbänden der anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen organisiert.
2 Diese Kurse dienen der Vermittlung von Grundfertigkeiten und fachspezifischen Kenntnissen der Ausbildungs- und Prüfungsbranche. Sie ergänzen
die Bildung in beruflicher Praxis oder die schulische Bildung und bereiten die
Lernenden auf die praktische Arbeit im Qualifikationsverfahren vor.
3 Während der Ausbildung sind zwischen 10 und 16 Tage für die überbetrieblichen Kurse vorgesehen.

## Art. 11 {#art_11}

Langzeitpraktikum
1 Im 4. Ausbildungsjahr wird in einem Ausbildungsbetrieb ein Langzeitpraktikum von 12 Monaten in Vollzeit mit 5 Wochen Ferien absolviert. *
1bis Personen, die die Ausbildung innerhalb der HMS-SKA-Struktur machen,
absolvieren dieses Praktikum im 5. Ausbildungsjahr. Es kann mit Genehmigung der DU, die auf der Grundlage eines ordnungsgemäss begründeten
und von der Schuldirektion der betreffenden Schule validierten schriftlichen
Antrags entscheidet, auf zwei Jahre verteilt werden. *
2 … *
2bis Lernende, die die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen und beschliessen, den Unterricht während zwei Semestern nicht zu besuchen mit dem
Ziel, diese Prüfung erneut abzulegen, können ihr Praktikum absolvieren und
versuchen, das EFZ zu erlangen. *
3 Zwischen dem Lernenden oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem
Ausbildungsbetrieb muss ein Praktikumsvertrag geschlossen werden, den
die DB bewilligt. *
4 Die Schulen achten darauf, dass genügend Praktikumsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Sinne achten sie auf die Entwicklung des Angebots
in ihrer Region und informieren die DU darüber. *
4bis Die Verantwortung, einen Praktikumsplatz in einem von der DB anerkannten Ausbildungsbetrieb zu finden, liegt beim Lernenden. *
5 Für die Praktikumsbetriebe gelten die Bestimmungen und Anforderungen,
die gemäss der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für die
Lehrbetriebe gelten.
6 Das Departement kann die Regeln für das Praktikum in Weisungen näher
festlegen.
3 Aufnahmen und Übertritte

## Art. 12 {#art_12}

Aufnahmen
1 Die Lernenden werden zu den in Artikel 10 VOBM festgelegten Bedingungen in die Handelsmittelschule aufgenommen. *
2 In HMS-SKA-Ausbildungsgängen regeln zusätzliche Bedingungen, die in
den entsprechenden Weisungen des Departements beschrieben sind, die

## Art. 13 Aufnahme. * {#art_13}

Übertritte
1 Übertritte zwischen den allgemeinen Mittelschulen, den Berufsfachschulen
und den Handelsmittelschulen sind möglich.
2 Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements betreffend die
Promotionsbestimmungen und Übertritte von Handelsmittelschulen zum
dualen System oder in den Weisungen des Departements betreffend den
Übertritt zwischen den verschiedenen Ausbildungswegen der allgemeinen
Mittelschulen festgelegt.
4 Bedingungen für die Semesterpromotion

## Art. 14 {#art_14}

Notenskala
1 Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung, der für die Ausstellung des Semesterzeugnisses berücksichtigt wird, ist auf eine Dezimalstelle gerundet in den folgenden Noten auszudrücken: *
a) 4.0 bis 6.0 für genügende Leistungen;
b) 1.0 bis 3.9 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 wird vergeben, wenn keinerlei Antwort erteilt wird, bei Betrug

## Art. 15 oder unentschuldigtem Fernbleiben von einer benoteten Leistung. * {#art_15}

Bewertung der Leistungen und Semesterzeugnis *
1 Am Ende jedes Semesters dokumentiert die Schule die von den Lernenden
erbrachten Leistungen in Form eines Zeugnisses gemäss Artikel 16 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) und Artikel 19 der
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). *
2 Die Vermittlung in Trainingseinheiten, die sich auf die HKB B bis D sowie
den HKB E beziehen, wird mit Noten bewertet. Im Semesterzeugnis wird für
jeden unterrichteten HKB eine Note ausgewiesen, die als Richtwert gilt und
weder für die Promotion noch für die Qualifikationsverfahren berücksichtigt
wird.

## Art. 16 {#art_16}

Semesterpromotion
1 Für das nächste Semester promoviert ist jener Lernende, der für die im
Stundenplan aufgeführten Berufsmaturitätsfächer folgende kumulativen Bedingungen erfüllt:
a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0;
b) * höchstens zwei Fachnoten sind unter 4,0;
c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt gesamthaft den Wert 2,0 nicht.
2 Erfüllt ein Lernender die Bedingungen für die Semesterpromotion nicht,
wird er provisorisch promoviert. Erfüllt er die Bedingungen während seines
schulischen Teils ein zweites Mal nicht, wird er, unter Vorbehalt von Artikel
16a des vorliegenden Reglements, von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Ausbildung führt zur Auflösung des Lehrvertrags. *
3 … *
4 … *
5 Wenn kein Semesterzeugnis ausgestellt werden kann, ist die Promotion ins
nächste Semester der Ausbildung nicht möglich, was zur Auflösung des
Lehrvertrags führt. Eine allfällige Wiederholung des Unterrichts unterliegt
den in Artikel 16a des vorliegenden Reglements beschriebenen Bedingungen. *
6 Sonderfälle regelt die DU. *
Art. 16a * Wiederholung des Unterrichts
1 Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr wiederholt werden. Diese Wiederholung ist nur einmal möglich.
2 Im Falle der Wiederholung eines Unterrichtsjahres muss der Lehrvertrag
verlängert werden.
3 Die Wiederholung bezieht sich auf das Semester, an dessen Ende die Promotionsvoraussetzungen zum zweiten Mal nicht erfüllt sind, sowie auf das
vorhergehende Semester; im Sonderfall der HMS-SKA-Ausbildungsgänge
kann das Schuljahr, an dessen Ende das zweite Nichtbestehen festgestellt
wird, wiederholt werden.
4 Bei der Wiederholung eines Unterrichtsjahres muss dieses unabhängig von
den erzielten Noten gesamthaft wiederholt werden. Der Lernende erhält somit für jedes wiederholte Semester neue Schulnoten in allen Fächern
5 Erfüllt ein Lernender die Promotionsvoraussetzungen ein drittes Mal während des wiederholten Unterrichtsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt
nicht, wird er endgültig vom BM-Unterricht während einer beruflichen Grundbildung ausgeschlossen. Er muss daher den Ausbildungsgang an der Handelsmittelschule verlassen, was zur Auflösung des Lehrvertrags führt.

## Art. 17 {#art_17}

Jahrespromotion für die Lernenden der HMS-SKA *
1 … *
1bis Im Rahmen der HMS-SKA-Struktur entspricht der Unterricht, der während
des Schuljahres erteilt wird, einem Semester der Berufsmaturität. *
1ter Die in Artikel 16 des vorliegenden Reglements festgelegten Bestimmungen gelten sinngemäss. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *

## Art. 18 {#art_18}

Fächer, die zur Promotion zählen *
1 Bei der Semesterpromotion respektive der Jahrespromotion für die HMS-
SKA-Struktur werden nur folgende im geltenden Stundenplan enthaltenen
Fächer berücksichtigt: *
a) Grundlagenbereich:
1. erste Landessprache (Deutsch/Französisch),
2. zweite Landessprache (Französisch/Deutsch),
3. Englisch,
4. Mathematik;
b) Schwerpunktbereich:
1. Finanz- und Rechnungswesen,
2. Wirtschaft und Recht;
c) Ergänzungsbereich:
1. Geschichte und Politik,
2. Technik und Umwelt.
5 Qualifikationsverfahren

## Art. 19 {#art_19}

Zeitpunkt der Abschlussprüfungen *
1 Die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden am Ende des BM-
Unterrichts und vor dem Praktikum statt. *
1bis Die schriftlichen Prüfungen der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ "Wirtschaft" der BM werden auf kantonaler Ebene vorbereitet; sie
müssen identisch sein und finden innerhalb der gleichen Sprachregion zur
gleichen Zeit statt. *
1ter Die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) wird in den letzten beiden Semestern des BM-Unterrichts durchgeführt. *
2 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung über die berufliche
Grundbildung findet gegen Ende des Schuljahres statt, in dem das Praktikum endet. Die Prüfungen werden auf nationaler Ebene verfasst und organisiert.

## Art. 20 {#art_20}

Zulassungsbedingungen
1 Zu den BM-Abschlussprüfungen werden nur jene Lernenden zugelassen,
die die Ausbildung gemäss vorliegendem Reglement und den gesetzlichen
Grundlagen, von denen das Reglement abhängt, besucht haben.
2 Zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung über die berufliche
Grundbildung werden nur jene Lernenden zugelassen, die zudem über
einen Praktikumsvertrag verfügen, der nach den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und den Weisungen des Departements erfüllt wird.

## Art. 21 {#art_21}

Prüfungsaufsicht
1 In Anwendung der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (VOEGBBG) finden die Prüfungen unter der Aufsicht des Departements statt.
2 Die Experten werden vom Departement ernannt.
3 Die interessierten Berufsverbände können für die Abschlussprüfungen EFZ
im Teil "praktische Arbeit" Prüfungsexperten vorschlagen.

## Art. 22 {#art_22}

Durchführung der Prüfungen
1 1 Die Prüfungen laufen gemäss den in den eidgenössischen Regelungen
über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann und die Berufsmaturität festgehaltenen Modalitäten ab. Für die Berufsmaturitätsprüfung gelten
die Bestimmungen in Kapitel 5 der VOBM. *
2 Die Organisation der Prüfungen des schulischen Teils ist, unter der Aufsicht der DU, Aufgabe der jeweiligen Schuldirektion, wobei diese die Rolle
des Chefexperten an den Leiter des Ausbildungsgangs überträgt oder delegiert. *
3 Die Durchführung des betrieblichen Teils des Qualifikationsverfahrens EFZ
obliegt den betroffenen Berufsverbänden, die mit den Schuldirektionen zusammenarbeiten und unter der Kontrolle des Departements stehen.
4 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag
der Schuldirektion eine ausserordentliche Prüfungssession durchführen.

## Art. 23 {#art_23}

Voraussetzungen für das Bestehen des BM-Teils der Ausbildung
1 Die Berechnung der Abschlussnoten in den BM-Fächern wird in Artikel 23
der BMV geregelt. *
2 Das Qualifikationsverfahren des BM-Teils ist bestanden, wenn folgende
Bedingungen in den Endnoten kumulativ erfüllt sind:
a) * die Gesamtnote, d. h. der Durchschnitt der Endnoten der Fächer der
Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereiche gemäss Artikel
18 des vorliegenden Reglements sowie der Endnote der interdisziplinären Arbeit einschliesslich der interdisziplinären Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche (IDAF) und der IDPA beträgt 4,0 oder
mehr;
b) höchstens zwei Endnoten liegen unter 4,0;
c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt gesamthaft den Wert 2,0 nicht.

## Art. 24 {#art_24}

Voraussetzungen für das Bestehen des EFZ-Teils der Ausbildung
1 Der Inhalt des Qualifikationsverfahrens für den EFZ-Teil ist in Artikel 23 der
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann
beschrieben.
2 Die Notenberechnung und die Voraussetzungen für das Bestehen des
Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung EFZ sind in Artikel 24 der
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann
festgelegt.
3 Die Entscheidung, den Unterricht während zwei Semestern nicht zu besuchen, mit dem Ziel, die BM-Abschlussprüfung ein weiteres Mal abzulegen,
entspricht nicht einem Abbruch der BM. Die Bedingungen von Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann sowie von Artikel 9 Absatz 5 des vorliegenden Reglements bleiben in einer solchen Situation also weiterhin anwendbar. *

## Art. 25 {#art_25}

Fernbleiben von der Prüfungssession *
1 Der Kandidat, der sich im Verlaufe der Prüfungen zurückzieht oder nicht
zur Prüfung erscheint, hat nicht bestanden. *
2 Arztzeugnisse werden nur dann berücksichtigt, wenn sie vor der Prüfung
oder spätestens am Tag danach vorgelegt werden. *
3 Vorbehalten bleiben Sonderfälle und Fälle höherer Gewalt, über die das
Departement entscheidet. *

## Art. 27 Art. 26 * … {#art_27}

Wiederholen nach der Abschlussprüfung der Berufsmaturität *
1 Der Lernende, der die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann
sie nur einmal gemäss einer der folgenden Alternativen wiederholen: *
a) * der Lernende besucht während zwei Semestern den Unterricht in den
Berufsmaturitätsfächern, deren Abschlussnote ungenügend war, und
seine neuen Noten werden gemäss Artikel 25 Absätze 3 und 5 BMV
berücksichtigt, oder
b) * der Lernende entscheidet sich dafür, den Unterricht nicht zu besuchen
und in der nächsten Session nur die Abschlussprüfungen in den
Berufsmaturitätsfächern abzulegen, deren Abschlussnote ungenügend
war.
c) * …
1bis Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet am Ende des folgenden Schuljahres statt; eine allfällige Verschiebung auf eine andere Session kann in besonderen Fällen von der DU bewilligt werden. *
1ter Genügende Fachnoten, die in der ersten Session erzielt wurden, bleiben
gültig. *
2 … *
3 … *
4 Die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschriebene Wahl
erfordert gegebenenfalls die Auflösung des in Artikel 11 Absatz 3 des vorliegenden Reglements erwähnten Praktikumsvertrags; das Einverständnis des
Lehrbetriebs ist erforderlich. *
5 Grundsätzlich ist die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels beschriebene Wahl den Lernenden vorbehalten, die über einen Praktikumsvertrag im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des vorliegenden Reglements verfügen. *
6 Für den Fall, dass der Lernende sich entscheidet, den Unterricht nicht zu
besuchen, sondern nur die Abschlussprüfungen zu wiederholen, gelten die
Wiederholungsmodalitäten gemäss Artikel 25 Absätze 4 und 5 der BMV. *
7 Die Wahl einer unter Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgelisteten Möglichkeiten bildet Gegenstand eines formellen schriftlichen Antrags des Lernenden und seiner gesetzlichen Vertreter zuhanden

## Art. 28 der Schuldirektion. * {#art_28}

Wiederholen nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens fürs
EFZ *
1 Das Wiederholen des Qualifikationsverfahrens EFZ ist in Artikel 25 der
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann
geregelt. Das Qualifikationsverfahren EFZ kann nur zweimal wiederholt werden.
2 … *

## Art. 29 {#art_29}

Betrug
1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder jeglicher Betrug, die das
Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, werden sanktioniert. Solange die Sanktion nicht von der DU verhängt ist, setzt
der Kandidat die Prüfung fort. *
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen
schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht
zusammen mit einem Sanktionsvorschlag sofort an die DU weiter. Letztere
legt die Sanktion fest, welche insbesondere in der Vergabe der Note 1 für
die betreffende Prüfung oder im Ausschluss von der Prüfungssession bestehen kann. *
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel
werden den Kandidaten vor der Prüfungssession ausdrücklich mitgeteilt.

## Art. 30 {#art_30}

Anwesenheit von Drittpersonen
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Erlaubt ist die Anwesenheit von Aufsichtspersonen, Lehrpersonen, Experten, Direktionen der Handelsmittelschulen, Departementsvertretern und Vertretern des SBFI.

## Art. 31 {#art_31}

Erwerb des EFZ und des BM-Zeugnisses Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft
1 Das EFZ Kauffrau/Kaufmann wird jenen Kandidaten erteilt, welche die in
der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) festgehaltenen Bestimmungen erfüllen.
2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wird jenen Kandidaten erteilt, die das EFZ Kauffrau/
Kaufmann erworben haben und zusätzlich die in der BMV festgehaltenen
Bestimmungen erfüllen. *
6 Rechtsmittel *

## Art. 32 {#art_32}

Einsprachen und Beschwerden *
1 Gegen die Semesternoten der Schule, die für die Berufsmaturitätsprüfung
übernommen werden, kann innert 30 Tagen nach Abgabe des Zeugnisses
bei der Schuldirektion Einsprache erhoben werden. *
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung Beschwerde beim Departement eingereicht werden. *
3 Gegen andere Entscheide, die sich aus der Anwendung des vorliegenden
Reglements ergeben, kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Departement Beschwerde eingelegt werden. *
4 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) regelt das Verfahren. *
7 Übergangsbestimmung

## Art. 33 {#art_33}

Übergangsbestimmung
1 Lernende, welche die Ausbildung bis zum August 2022 begonnen haben,
schliessen sie nach dem Reglement über die Handelsmittelschulen vom 19.
August 2015 ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.
T1-1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. April 2026 *
Art. T1-1 *
1 Lernende von Klassen, die die Ausbildung zwischen August 2023 und August 2025 begonnen haben, schliessen sie nach dem Reglement über die
Handelsmittelschulen vom 19. April 2023 ab, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031.
2 Sie können allerdings verlangen, dass die in Artikel 11 Absatz 2bis und 27
des vorliegenden Reglements enthaltenen Bestimmungen sinngemäss auf
sie angewandt werden.
3 Bei einem Unterbruch der Ausbildung gilt für den Schüler das Recht, das
zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme in Kraft ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.04.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-047
01.04.2026 01.08.2026 Ingress geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 6 Titel geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 4bis eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 15 Titel geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 5 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Titel geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 1ter eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 18 Titel geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 19 Titel geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
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01.04.2026 01.08.2026 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
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01.04.2026 01.08.2026 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 23 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 24 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 25 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.04.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 26 aufgehoben RO/AGS 2026-043
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01.04.2026 01.08.2026 Art. 27 Abs. 1ter eingefügt RO/AGS 2026-043
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01.04.2026 01.08.2026 Art. 27 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 27 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 28 Titel geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 31 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Titel 6 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 32 Titel geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 32 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. 32 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Titel T1-1 eingefügt RO/AGS 2026-043
01.04.2026 01.08.2026 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2026-043
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.04.2023 01.08.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-047
Ingress 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 2 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 6 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 6 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 6 Abs. 3 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 6 Abs. 4 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 7 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 8 Abs. 3, a) 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 8 Abs. 3, b) 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 9 Abs. 4 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 11 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 11 Abs. 1bis 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 11 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
Art. 11 Abs. 2bis 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 11 Abs. 3 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 11 Abs. 4 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 11 Abs. 4bis 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 12 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 12 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 14 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 14 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 15 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 15 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 16 Abs. 1, b) 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 16 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 16 Abs. 3 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
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Art. 16 Abs. 6 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 16a 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 17 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 17 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
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Art. 17 Abs. 5 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
Art. 18 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 18 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 19 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 19 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 19 Abs. 1bis 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 19 Abs. 1ter 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 22 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 22 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 23 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 23 Abs. 2, a) 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 24 Abs. 3 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 25 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 25 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 25 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 25 Abs. 3 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 26 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
Art. 27 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 1, a) 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 1, b) 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 1, c) 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 1bis 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 1ter 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 3 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 4 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 5 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 6 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 27 Abs. 7 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. 28 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 28 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-043
Art. 29 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 29 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 31 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Titel 6 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 32 01.04.2026 01.08.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-043
Art. 32 Abs. 1 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 32 Abs. 2 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 32 Abs. 3 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Art. 32 Abs. 4 01.04.2026 01.08.2026 geändert RO/AGS 2026-043
Titel T1-1 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
Art. T1-1 01.04.2026 01.08.2026 eingefügt RO/AGS 2026-043
