---
title: "Organisationsverordnung (OVO)"
id: d5fd0fcc-0a07-452d-bb44-034ae9d1d9c6
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "101.11"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/2708912
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d5fd0fcc-0a07-452d-bb44-034ae9d1d9c6
language: de
in_force_from: 2026-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/6558821
read_on: 2026-11-08
sha256: 8cdda58c69bb8f4fcce4dfa499e012fff24834afe9969729748382bc0761391e
provisions: 18
---

# Organisationsverordnung (OVO)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Strukturen und Aufgaben
des Gemeinderates und der Direktionen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Führung des Dienstleistungsunternehmens Stadt Thun gemäss den entsprechenden Grundsätzen der Stadtverfassung3.
2 Er wendet die notwendigen und geeigneten Steuerungsinstrumente
an.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Gemeinderat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung
der Tätigkeiten zwischen den Direktionen.
2 Er kann für die Behandlung koordinationsbedürftiger Geschäfte besondere Delegationen, Koordinationsstellen, Arbeitsgruppen, Projektorganisationen und dergleichen einsetzen.
3 Die Stadtkanzlei ist als Stabsorgan zuständig für das Politikmanagement des Gemeinderates und des Stadtrates.
4 Alle Beteiligten sorgen von sich aus für eine rechtzeitige gegenseitige
Information und geeignete Koordination der Verwaltungstätigkeit.
1 Mit Revisionen vom 8.7.2005 (GRB Nr. 436, in Kraft seit 1.8.2005), 24.11.2005 (GRB
Nr. 736, in Kraft seit 1.1.2006), 26.6.2008 (GRB Nr. 451, in Kraft seit 1.7.2008),
23.6.2011 (GRB Nr. 352, in Kraft seit 1.1.2011), 7.12.2012 (GRB Nr. 596, in Kraft seit
1.1.2013), 18.12.2014 (GRB Nr. 662, in Kraft seit 1.1.2015), 15.9.2017 (GRB Nr. 498,
in Kraft seit 1.10.2017), 12.12.2018 (GRB Nr. 781, in Kraft seit 1.1.2019), 3.4.2019
(GRB Nr. 224, in Kraft seit 1.5.2019), 6.12.2019 (GRB Nr. 859, in Kraft seit 1.1.2020),
24.3.2020 (GRB Nr. 262, in Kraft seit 1.4.2020), 4.11.2020 (GRB Nr. 825, in Kraft seit
1.1.2021), 26.5.2021 (GRB Nr. 355, in Kraft seit 26.5.2021),18.10.2023 (GRB Nr. 747,
in Kraft seit 1.1.2024) sowie 10.12.2025 (GRB Nr. 910, in Kraft seit 1.1.2026)
2 SSG 101.1
3 Vgl. Art. 3, 4 und 5 Stadtverfassung (StV)
Zweck, Geltungsbereich
Führung
Planung und Organisation
2 101.11
2. Direktionen

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Stadtverwaltung gliedert sich in folgende Direktionen:
1 Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung,1
2 Direktion Bau und Liegenschaften,
3 Direktion Bildung Sport Kultur,
4 Direktion Sicherheit und Soziales,
5 Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt.1
2 Jedes Gemeinderatsmitglied führt eine Direktion.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Direktionen behandeln und vollziehen die Geschäfte, welche gemäss entsprechenden Erlassen, Leistungsaufträgen bzw. Produktegruppenbudgets2 sowie weiteren Beschlüssen in ihren Aufgabenbereich fallen.
2 Sie stellen dem Gemeinderat Antrag in Geschäften, für welche der
Gemeinderat, der Stadtrat oder die Stimmberechtigten zuständig sind.

## Art. 6 {#art_6}

Jedes Mitglied des Gemeinderates
a führt seine Direktion und vertritt sie politisch nach aussen,
b entscheidet in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in Geschäften, die weder delegiert noch einer übergeordneten Stelle zugewiesen sind,
c stellt Antrag an den Gemeinderat,
d genehmigt die Stellenbeschreibungen des ihm direkt unterstellten Personals,
e leitet Kommissionen nach Art. 50 f. StV, soweit das Präsidium nicht
anders geregelt ist.

## Art. 7 {#art_7}

1 Jede Direktion besteht aus einer oder mehreren Abteilungen. Grössere Abteilungen können in weitere Untereinheiten gegliedert werden.
Abteilungen unterstehen einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin.
2 Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der Vorsteher und Vorsteherinnen die Anzahl der Abteilungen jeder Direktion sowie die Bezeichnung
der Abteilung und der sie leitenden Person.
3 Vorsteher und Vorsteherinnen können sich die Abteilungen direkt oder
indirekt unterstellen und eine Geschäftsleitung aus einer oder mehreren
Personen einsetzen.
1 Fassung vom 3.4.2019
2 Vgl. Anhang I mit den Produktegruppen bzw. das jeweilige jährliche Produktegruppenbudget
Grundstruktur
Aufgabe der
Direktionen
Vorsteher,
Vorsteherin
Abteilungen
3 101.11
4 Die Abteilungen
a planen und vollziehen die gesetzlichen und reglementarischen Aufgaben im Rahmen der entsprechenden Leistungsaufträge (Produktegruppen oder Produkte),
b stellen über ihren Vorsteher oder die Vorsteherin Antrag an den Gemeinderat,
c verkehren direkt mit anderen Amtsstellen und Dritten,
d treffen die Entscheide im Personalbereich, soweit nicht der Gemeinderat oder eine andere Stelle zuständig ist.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die jeweils aktuelle Struktur der Direktionen und die Bezeichnung der
Abteilungen werden im Organigramm in Anhang II abgebildet.
2 Der Fachbereich Wirtschaft (WIR) und die Fachstelle Umwelt Energie
Mobilität (UwEM) sind im Sinne von Art. 7 Abs. 4 einer Abteilung gleichgestellt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin beruft mindestens viermal pro Jahr die Konferenz der Abteilungsleiterinnen und -leiter ein.
2 Die Konferenz dient den Abteilungsleiterinnen und -leitern zum Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch, insbesondere zu Projekten und Querschnittsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aus dem gesamten Bereich der Stadtverwaltung. Die Konferenz dient zudem der Koordination abteilungs- und direktionsübergreifender Zusammenarbeit.
3 Sie kann zudem nach eigenem Ermessen zuhanden des Gemeinderats Meinungsäusserungen verabschieden, welche die Haltung der Konferenz zu bestimmten Geschäften betreffen.
4 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin kann Mitglieder des Gemeinderats sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Verwaltung
zu den Sitzungen einladen.
5 Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin nimmt bei Bedarf an den
Sitzungen der Konferenz teil.
3. Verfügungsbefugnis3

## Art. 10 {#art_10}

1 Verfügungen werden in ihrem Zuständigkeitsbereich von den Abteilungsleitungen und bei deren Verhinderung von ihren Stellvertreterinnen
oder Stellvertretern erlassen. Weitere Angestellte mit Verfügungsbefugnis im Sinne von Art. 46 lit. b StV werden im Anhang III dieser Verordnung
1 Fassung vom 3.4.2019
2 Fassung vom 18.12.2014
3 Bisherige Art. 10 - 12 (Gemeinderätliche Delegationen) aufgehoben am 24.11.2005
bzw. in die Geschäftsverordnung des Gemeinderates (SSG 152.112) überführt
Organigramm
Kaderkonferenz
Verfügungen
4 101.11
aufgeführt.1
2 Vorbehalten bleiben Erlasse, welche diese Kompetenz ausdrücklich
einem Vorsteher oder einer Vorsteherin einräumen.
3 Sämtliche Verfügungen im Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)2 werden – unabhängig von den Schwellenwerten und der
Art der Vergabe – durch die Abteilungsleitenden erlassen. Der stadtinterne Beschwerdeweg nach Art. 76 ff. StV ist ausgeschlossen.3
4. Vertretung der Stadt Thun in ausserkommunalen Körperschaften

## Art. 11 und Organisationen {#art_11}

1 Die Interessen der Stadt Thun sollen in ausserkommunalen Körperschaften und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts optimal vertreten sein.
2 Das Wahlorgan trägt dabei Kriterien Rechnung, die den Bedürfnissen
der betreffenden Körperschaft oder Organisation und den spezifischen
Interessen der Stadt entsprechen.
3 Insgesamt ist eine nach Sachwissen, Parteizugehörigkeit und Geschlecht ausgewogene Zusammensetzung anzustreben.

## Art. 12 {#art_12}

1 Für jede Körperschaft und Organisation, in welche die Stadt eine Vertretung entsendet, ist diejenige Abteilung verantwortlich, zu deren Produktegruppe sie gehört.
2 Die verantwortliche Abteilung
a unterbreitet rechtzeitig Wahlvorschläge im Sinne von Art. 11,
b stellt die Information zwischen der Vertretung und dem Gemeinderat
sicher,
c informiert die Vertreter und Vertreterinnen über ihre Rechte und Pflichten.
3 Art und Qualität der Massnahmen der verantwortlichen Abteilung richten sich nach der Bedeutung der Vertretungsmandate für die Stadt.
Art. 12a5
1 Einladungen erfolgen entweder direkt an die verantwortliche Abteilung
oder werden ihr von der Stadtkanzlei zu Bericht und Antrag zugewiesen.
2 Für folgende Institutionen gemäss Behördenverzeichnis ist vorgängig
immer die Instruktion des Gemeinderates einzuholen:3
1 Fassung vom 24.3.2020
2 BSG 731.2-1
3 Fassung vom 10.12.2025
4 Fassung vom 7.12.2012
5 Eingefügt am 7.12.2012
Grundsätze für die
Vertretung
Verantwortliche
Abteilung
Instruktion bei
Generalversammlungen der Organe
5 101.11
• ARA Thunersee
• AVAG
• Energie Thun AG
• ERT - Entwicklungsraum Thun
• Genossenschaft Stadion Lachen
• Parkhaus Thun AG
• Gemeindeverband Kulturförderung Region Thun
• Thuner Amtsanzeiger
• Thun-Thunersee Tourismus
• Verein Asyl Berner Oberland
• Verkehrsbetriebe STI
• WIA - Wohnen im Alter AG
• Regionale Verkehrskonferenz Oberland-West
• KK Thun Betriebs AG
3 Für Versammlungen weiterer Körperschaften im Behördenverzeichnis
ist dem Gemeinderat vorgängig nur zu beantragen:
a die Nomination der Delegation, sofern diese nicht bereits bestimmt ist.
b die Instruktion der Delegation zu Stimmverhalten sowie allfälligen Anträgen der Stadt, sofern es sich um Geschäfte von grösserer politischer, rechtlicher oder finanzieller Tragweite handelt.
4 Bei Versammlungen nicht im Behördenverzeichnis aufgeführter Körperschaften entscheidet die verantwortliche Abteilung über die nötigen
Vorkehren und Instruktionen selbständig.
4a. Zuständigkeiten gemäss Gesetz vom 29. Mai 1911 betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)1 bzw.
Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung

## Art. 12b von Unterhaltsbeiträgen2,3 {#art_12b}

Die Stadtkanzlei ist zuständig für Begehren um Vollziehung von im Interesse der Gemeinde liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.

## Art. 12c {#art_12c}

Die Abteilung Sicherheit ist zuständig für folgende Fälle:
a Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen;
b Anordnung der Aufnahme eines Inventars bei der Nacherbeneinsetzung;
c Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, die nicht von einem Notar
aufbewahrt werden;
d Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung im Erbgang;
e Anordnung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges unter Vorbehalt der Art. 58 - 60 EG ZGB;
1 BSG 211.1
2 BSG 213.22
3 Gesamter Abschnitt eingefügt am 7.12.2012
Stadtkanzlei
Abteilung
Sicherheit
6 101.11
f Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwendigen
Massnahmen.

## Art. 12d {#art_12d}

1 Die Abteilung Soziales ist zuständig für folgende Fälle:
a Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft;
b Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess;
c Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Der gemeindeinterne Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.
4b. Zuständigkeiten gemäss Polizeigesetz vom 10. Februar 2019

## Art. 12e (PolG)1,2 {#art_12e}

1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor sowie Sachbearbeitende der öffentlichen Sicherheit und Sachbearbeitende der Markt- und Gewerbepolizei
sind zuständig für die Erhebung von Bussen und die Erstattung von Anzeigen bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 PolG.
2 Die Handlungen gemäss Abs. 1 setzen das Vorliegen einer kantonalen Bewilligung voraus.

## Art. 12f {#art_12f}

1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor sowie Sachbearbeitende der öffentlichen Sicherheit und Sachbearbeitende der Markt- und Gewerbepolizei
sind zuständig für zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 PolG erforderlichen Personenkontrollen und
Identitätsfeststellungen.
2 Die Handlungen gemäss Abs. 1 dürfen nur von Personen vorgenommen werden, welche die Anforderungen an die persönliche und fachliche
Eignung gemäss kantonalem Polizeirecht erfüllen.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Art. 1 bis 15, 17 bis 19, 21 bis 25, 27
bis 32, 38 und 39, 41 und 42, 44 und 45, 54 bis 57 sowie 62 bis 64 des
Organisations- und Finanzreglements vom 21. Oktober 1994 aufgehoben.
1 BSG 551.1
2 Gesamter Abschnitt eingefügt am 24.3.2020
Abteilung
Soziales
Bussen bei
Verstössen gegen
die öffentliche Ordnung
Personenkontrolle
und Identitätsfeststellung
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
7 101.11
Thun, 15. November / 13. Dezember 2002
Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
8 101.11
Anhang I1
Verzeichnis der Direktionen und ihrer Produktegruppen
(Art. 5 OVO)
1 Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung2
11 Politik
12 Dienstleistungen für Politik
14 Stadtplanung
19 Stadtmarketing und Kommunikation
153 Fachbereich Wirtschaft
2 Direktion Bau und Liegenschaften
21 Liegenschaften Finanzvermögen
22 Liegenschaften Verwaltungsvermögen
23 Amt für Stadtliegenschaften: Zentrale Dienste
24 Stadtgrün
25 Verkehrsanlagen und Gewässer
26 Abwasseranlagen
27 Abfallbeseitigung
29 Tiefbauamt: Zentrale Dienste
3 Direktion Bildung Sport Kultur4
31 Bildung
34 Sport
35 Stab Amt für Bildung und Sport
36 Familie
38 Kulturelles
4 Direktion Sicherheit und Soziales
41 Einwohnerdienste
42 Öffentliche Sicherheit
43 Polizei Thun
44 Parkinggebühren
45 Abteilung Soziales: Zentrale Dienste
46 Sozialhilfe/Kindes- und Erwachsenenschutz (KES)
475 Fachstelle Arbeitsintegration
49 Beiträge an Institutionen
1 Fassung vom 3.4.2019
2 Fassung vom 18.10.2023
3 Eingefügt am 10.12.2025
4 Fassung vom 10.12.2025
5 Eingefügt am 24.3.2020
9 101.11
5. Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt
51 Finanzen
51.3 Rechnungskreis Stadtfinanzen
52 Umwelt Energie Mobilität
53 Informatik
54 Personelles und Ausgleichskasse
571 Baubewilligungen/Baupolizei
1 Fassung vom 10.12.2025
10 101.11
Anhang II1
Direktionen und ihre Abteilungen (Art. 8 OVO)
Direktion/Abteilung Abk. Bezeichnung Vorgesetzte
…2
Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung (P+StE)3
1 Stadtkanzlei StK Stadtschreiber/in
2 Planungsamt PlA Stadtplaner/in / Stadtarchitekt/in4
3 Abteilung Stadtmarketing
und Kommunikation StM Leiter/in Stadtmarketing und
Kommunikation
Direktion Bau und Liegenschaften (B+L)
5 Amt für Stadtliegenschaften AfS Leiter/in Amt für Stadtliegenschaften
6 Tiefbauamt TBA Stadtingenieur/in
Direktion Bildung Sport Kultur (BiSK)
7 Amt für Bildung und Sport ABS Chef/in Amt für Bildung und
Sport
8 Kulturabteilung KA Leiter/in Kulturabteilung
Direktion Sicherheit und Soziales (Si+So)
9 Abteilung Sicherheit ASi Leiter/in Abteilung Sicherheit
10 Abteilung Soziales ASo Abteilungsleiter/in Soziales
Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt (FiRU)
11 Finanzverwaltung FV Finanzverwalter/in
12 Informatikdienste IDT Chef/in Informatikdienste
13 Personalamt PA Personalchef/in
14 Bauinspektorat BI Bauinspektor/in
1 Fassung vom 3.4.2019
2 Aufgehoben am 4.11.2020
3 Fassung vom 18.10.2023
4 Fassung vom 10.12.2025
11 101.11
Anhang III
Angestellte mit Verfügungsbefugnis in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet (Art. 10 OVO)
Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung1
1 Juristen/Juristinnen Rechtsdienst
Direktion Bau und Liegenschaften2
1 Leiter/in Fachbereich Strasseninspektorat
2 Leiter/in Fachbereich Siedlungsentwässerung und Gewässer
Direktion Bildung Sport Kultur3
1 Mitarbeitende Fachbereich Betreuungsgutscheine / Frühe Kindheit
Direktion Sicherheit und Soziales4
1 Polizeiinspektor/in
2 Sachbearbeitende der öffentlichen Sicherheit
3 Sachbearbeitende Markt- und Gewerbepolizei
4 Mitarbeitende Einwohnerdienste
5 Leiter/in Zentrale Dienste Soziales
6 Stellvertretende/r Leiter/in Abteilung Soziales im Bereich Sozialhilfe
Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt4
1 Leiter/in Ausgleichskasse
2 Leiter/in Stadtbuchhaltung, Steuern und Inkasso
3 Projektleiter/in Fachstelle Umwelt Energie Mobilität in den Fällen
von Art. 6 Abs. 1 Verordnung vom 9. Juni 2023 über das Förderprogramm Energieeffizienz (VFE)5
1 Fassung vom 3.4.2019
2 Eingefügt am 10.12.2025
3 Eingefügt am 4.11.2020
4 Fassung vom 10.12.2025
5 SSG 742.2
