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title: "Reglement über die Beiträge an denkmalgeschützte Objekte"
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# Reglement über die Beiträge an denkmalgeschützte Objekte

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die finanziellen Beiträge an denkmalgeschützte Objekte in der Gemeinde Oberägeri. Dies ergänzend zu den im Denkmalschutzgesetz festgelegten Beiträgen.

## Art. 2 Zuständigkeit {#art_2}

1
Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Die Abteilung Bau und Sicherheit bereitet entsprechende Anträge, basierend auf der Beitragszusicherung der kantonalen Denkmalpflege, vor.

## Art. 3 Beitragsberechtigung {#art_3}

1
Beitragsberechtigt sind geschützte Baudenkmäler in Privatbesitz, für die der Kanton Beiträge leistet.
2
Als Baudenkmäler in Privatbesitz im Sinne dieses Reglements verstehen sich Schutzobjekte, die im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen und die juristische Person keine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt.

## Art. 4 Rahmenbedingungen {#art_4}

1
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
a)
Es handelt sich um ein geschütztes Baudenkmal;
b)
die Beitragszusicherung des Kantons liegt vor;
c)
das betroffene Denkmal ist für die Öffentlichkeit gut wahrnehmbar (z. B. an Strasse oder Wanderweg liegend) und für den Ort oder das Ortsbild wichtig in seiner Erscheinung;
d)
die Beitragszusicherung des Kantons richtet sich auch an nach aussen in Erscheinung tretende Bauteile (Fassade, Dach etc.).

## Art. 5 Beiträge {#art_5}

1
Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 4 kumulativ erfüllt, richtet die Gemeinde Oberägeri zusätzliche Gelder aus. In diesem Fall wird der vom Kanton berechnete, gemeindliche Beitrag, im Sinne der Massnahmen zugunsten des Ortsbildschutzes, verdoppelt.

## Art. 6 Bereitstellung der nötigen Mittel {#art_6}

1
Die finanziellen Mittel werden, wenn möglich und rechtzeitig bekannt, über das jährliche Budget bereitgestellt.

## Art. 7 Rechtsschutz {#art_7}

1
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem übergeordneten Denkmalschutzgesetz.

## Art. 8 Übergangsbestimmungen {#art_8}

1
Verfahren betreffend Beiträge an geschützte Denkmäler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits rechtskräftig zugesichert sind, gelten als abgeschlossen und werden nicht nochmals im Sinne dieses Reglements beurteilt.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

1
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde per 1. Januar 2025 in Kraft.
