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title: "Gesetz über die Behindertenhilfe"
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# Gesetz über die Behindertenhilfe

## § 1 {#par_1}

Ziel
1 Dieses Gesetz regelt den Zugang von Personen mit Behinderung zu Leistungen der Behindertenhilfe, die ihrem behinderungsbedingten Bedarf entsprechen.
2 Das Gesetz soll Personen mit Behinderung die Wahl der Leistungserbringenden sowie der Form der Leistungserbringung ermöglichen, indem es auf der
Durchlässigkeit zwischen der in Institutionen gemäss Bundesgesetz vom
6. Oktober 20063) über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von
invaliden Personen (IFEG) erbrachten Leistungen (IFEG-Leistungen) und der
durch andere Institutionen und Leistungserbringende erbrachten Leistungen
(ambulante Leistungen) basiert.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Der Kanton gewährleistet die soziale Teilhabe von Personen mit Behinderung
mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen der
Behindertenhilfe.
2 Er richtet diese Leistungen am behinderungsbedingten Bedarf der Person mit
Behinderung aus. Dazu werden unter Mitwirkung der Person mit Behinderung
der individuelle Bedarf ermittelt sowie die Leistungen der Behindertenhilfe subjektorientiert auf der Basis von Normkosten abgestuft ausgerichtet und durch
weitere Leistungen ohne individuelle Bemessung ergänzt.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1. Dezember 2016. Mit Verfügung
der Landeskanzlei vom 2. Dezember 2016 als rechtskräftig erklärt.
3) SR 831.26
2 853
3 Leistungen der Behindertenhilfe werden subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen der Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
Privatversicherungen finanziert. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
4 Der Kanton stellt sicher, dass keine Person mit Behinderung zur Deckung ihres behinderungsbedingten Bedarfs Sozialhilfe benötigt.

## § 3 {#par_3}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des IFEG4) und ergänzt dieses im Rahmen
seiner Zielsetzungen, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und
weiteren Leistungen.
2 Es gilt für:
a. den innerkantonalen Leistungsbezug von Personen mit Behinderung mit
zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft;
b. die Bedarfsermittlung und die finanziellen Vorgaben für den ausserkantonalen Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG5) von Personen mit
Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft
oder bei Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 20026) für soziale Einrichtungen (IVSE) oder eines Staatsvertrages;
c. die Leistungserbringenden mit Standort im Kanton Basel-Landschaft, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
3 Es enthält ausserdem Bestimmungen über den Leistungsbezug im Kanton
Basel-Landschaft durch Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der IVSE7).

## § 4 {#par_4}

Personen mit Behinderung
1 Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind volljährige Personen, welche eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen.
2 Personen, die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008)
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid
gelten, aber aufgrund der fehlenden Beitragszeiten keine Rente der Invalidenversicherung beziehen können, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Personen mit Behinderung.
4) SR 831.26
5) SR 831.26
6) SGS 855.2
7) SGS 855.2
8) SR 830.1
3 853
3 Behinderte Minderjährige gelten als Personen mit Behinderung, wenn sie kumulativ:
a. die Volksschule beendet oder eine weiterführende Bildung absolviert haben und kein Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Integration besteht;
b. gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten;
c. keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Lebensbereichen
Wohnen und Tagesstruktur beanspruchen können.
4 Personen mit Behinderung, die die Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht haben, gelten im Lebensbereich Wohnen als
Personen mit Behinderung für die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze
der AHV bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe, solange der behinderungsbedingte Bedarf damit angemessen gedeckt werden kann und der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Im Lebensbereich Tagesstruktur richten
sich die Leistungen in Art, Dauer und Umfang auf die Gleichstellung von Personen mit und ohne Behinderung im AHV-Alter aus.

## § 5 {#par_5}

Begriffe
1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a. «soziale Teilhabe» Einbezogensein in eine Lebenssituation, wobei ein
Nachteilsausgleich in der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen der behinderungsbedingten Benachteiligung einer Person und ihren Umweltfaktoren erfolgen soll und die Selbstbestimmung der Person mit Behinderung angestrebt wird;
b. «Leistungsarten im Lebensbereich Wohnen» Leistungen in anerkannten
Wohnheimen und anderen, ambulant betreuten und selbständigen Wohnformen sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe
in diesem Lebensbereich ermöglichen, inklusive der Freizeitgestaltung;
c. «Leistungsarten im Lebensbereich Tagesstruktur» Leistungen in anerkannten Werk- und Tagesstätten sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in den Bereichen Arbeit und Tagesgestaltung ermöglichen;
d. «IFEG-Leistungen» Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten; Leistungen in Wohnheimen umfassen alle im Rahmen des Heimangebots möglichen Wohnformen, Leistungen in Werkstätten umfassen
alle im Rahmen eines Werkstattangebots möglichen Formen von begleiteter Arbeit;
4 853
e. «ambulante Leistungen» Leistungen im Lebensbereich Wohnen, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG9) in selbständigen
Wohnformen erbracht werden, sowie anerkannte Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden und der Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds dienen.
2 Leistungen der Behindertenhilfe

## § 6 {#par_6}

Leistungstypen
1 Die Leistungen der Behindertenhilfe umfassen behinderungsbedingt notwendige Angebote in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur sowie weitere Leistungen, welche die Person mit Behinderung bei der Wahrnehmung
dieser Angebote oder in ihrer sozialen Teilhabe unterstützen.
2 Dabei wird unterschieden zwischen:
a. personalen Leistungen an die Person mit Behinderung;
b. nicht personalen Leistungen zugunsten der Person mit Behinderung;
c. weiteren Leistungen.
3 Der Regierungsrat legt die bei der Behindertenhilfe anrechenbaren Leistungen fest.

## § 7 {#par_7}

Personale Leistungen
1 Personale Leistungen umfassen die behinderungsbedingt notwendigen Leistungen der Betreuung und persönlichen Assistenz an die Person mit Behinderung.
2 Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Wahlfreiheit der Person mit Behinderung fördern und deren Mitwirkung bei der Form und Gestaltung des Leistungsbezugs ermöglichen.
3 Sie werden nach behinderungsbedingtem Bedarf abgestuft.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 8 {#par_8}

Nicht personale Leistungen
1 Nicht personale Leistungen umfassen insbesondere Wohn- und Arbeitsinfrastruktur, Hotellerie, Organisation und Administration im Zusammenhang mit der
Bereitstellung einer Leistung zugunsten der Person mit Behinderung.
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
9) SR 831.26
5 853

## § 9 {#par_9}

Weitere Leistungen
1 Die weiteren Leistungen umfassen die Beratung und Unterstützung der Personen mit Behinderung bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs. Sie unterstützen die Personen mit Behinderung in der sozialen Teilhabe und ermöglichen ihnen, die ihnen zustehenden individuell bemessenen Leistungen ihrem
Bedarf entsprechend in Anspruch zu nehmen.
2 Das Angebot umfasst insbesondere die behinderungsbedingte Begleitung der
individuellen Unterstützungsplanung, Beratung, Selbsthilfe, Treffpunkte und
Bildungsangebote.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
3 Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug

## § 10 {#par_10}

Individuelle Bedarfsermittlung
1 Jede Person mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat
auf Anmeldung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) Anspruch
auf die Durchführung eines Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung.
Dieser Anspruch besteht auch für Personen im IV-Rentenantragsverfahren
nach Abschluss bzw. Ausschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
2 Mit diesem Verfahren wird der individuelle Bedarf in den Lebensbereichen
Wohnen bzw. Tagesstruktur festgestellt. Dieser kann auch einen zeitlich befristeten Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt beinhalten.
3 Die Durchführung des Verfahrens ist Voraussetzung für den Bezug von individuell bemessenen Leistungen. Vorbehalten sind vorsorgliche Massnahmen in
dringenden Fällen.
4 Die Person mit Behinderung wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsermittlung durch weitere Leistungen gemäss § 9 beraten und unterstützt.
5 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt anhand einer vom Regierungsrat vorgegebenen, fachlich anerkannten Methodik und basiert auf:
a. einer Fremdeinschätzung,
b. einer mit einer Selbsteinschätzung ergänzten Fremdeinschätzung oder
c. einer individuellen Unterstützungsplanung.
6 Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung gemäss Abs. 5 legt in der Regel die
Abklärungsstelle gemäss § 17 den individuellen Bedarf fest bzw. quantifiziert
diesen und gibt eine Empfehlung an die BKSD ab. Sie kann im Auftrag der
BKSD bei ausschliesslichen Fremdeinschätzungen Überprüfungen vornehmen.
7 Die BKSD kann den ermittelten Bedarf überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Bedarfsermittlungsmethodik.
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8 Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann auch
durch die Person mit Behinderung beantragt werden.
9 Das Nähere regelt der Regierungsrat. Er legt insbesondere auch einen Mindestbedarf für den Anspruch auf Zuordnung zu einer Bedarfsstufe fest.

## § 11 {#par_11}

Datenerhebung und –aufbewahrung
1 Die Institutionen gemäss IFEG10), welche die Fremdeinschätzungen vornehmen, die unterstützendenden Leistungserbringenden der weiteren Leistungen
sowie die Abklärungsstelle holen die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs erforderlichen Personendaten, insbesondere des medizinischen, psychologischen und sozialen Bereichs, bei der Person mit Behinderung ein.
2 Die Abklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen, psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und entsprechend eingesetzte Beistände, für die Bedarfsermittlung beiziehen.
3 Die BKSD erhält Zugang zu sämtlichen für die Bedarfsermittlung erhobenen
Daten und holt überdies die erforderlichen Daten über Leistungen der Sozialversicherungen bei der Person mit Behinderung oder bei den Sozialversicherungsträgern ein. Sie überprüft den Wohnsitz der Person mit Behinderung.
4 Die Daten erhebenden Institutionen gemäss IFEG11), die Leistungserbringenden weiterer Leistungen und die Abklärungsstelle bewahren die von ihnen erhobenen Daten gemäss der kantonalen Gesetzgebung zur Archivierung auf.

## § 12 {#par_12}

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
1 Die Person mit Behinderung ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und
Datenerhebung gemäss § 10 und § 11 verpflichtet. Sie muss:
a. Auskunft zu ihrem Bedarf an Leistungen geben und auskunftsfähige Personen, Stellen und Sozialversicherungsträger im konkreten Einzelfall zur
Auskunft autorisieren;
b. Beiträge und Leistungen von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche sie einen Anspruch
haben könnte, beantragen.
2 Kommt die Person mit Behinderung ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nach und wird diese nicht durch eine Beistandschaft vertretungsweise
wahrgenommen, teilt dies die betreuende Institution, welche die Fremdeinschätzung vornimmt, oder die bzw. der unterstützende Leistungserbringende
der weiteren Leistungen der BKSD mit.
10) SR 831.26
11) SR 831.26
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3 Die BKSD entscheidet auf Nicht-Eintreten mangels ermittelbaren Bedarfs. Sie
muss die Person mit Behinderung vorher schriftlich mahnen und auf die
Rechtsfolgen hinweisen. Der Person mit Behinderung ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen.

## § 13 {#par_13}

Wahl der Leistungserbringenden
1 Im Rahmen der zugewiesenen Bedarfsstufe sind Personen mit Behinderung
im Wohnsitzkanton sowie im örtlichen Geltungsbereich der IVSE12) grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungserbringenden, wobei:
a. bei der Wahl eines Wohnheims, einer institutionellen Wohnbegleitung
oder eines Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplatzes eine Anerkennung der
Leistungserbringenden gemäss § 27 vorausgesetzt wird;
b. die Kostenträgerschaft des nach Massgabe der IVSE13) zuständigen
Kantons dadurch nicht verändert werden darf.
2 Bei der Wahl von anerkannten Institutionen gemäss IFEG14) werden die Leistungen umfassend durch eine oder mehrere Institutionen erbracht. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.
3 Der Regierungsrat kann beim Bezug von IFEG-Leistungen die Wahl der möglichen Leistungserbringenden in Abhängigkeit zur Bedarfsstufe einschränken.
4 Bei der Wahl von ambulanten Leistungen ist die Person mit Behinderung im
Rahmen von § 26 und § 27 frei in der Wahl der Leistungserbringenden.

## § 14 {#par_14}

Bewilligung des Leistungsbezugs
1 Die Person mit Behinderung beantragt bei der BKSD die Bewilligung des
Leistungsbezugs.
2 Bei einem gewünschten ausserkantonalen Leistungsbezug ist zudem ein Gesuch des Standortkantons betreffend Kostenübernahme notwendig.
3 Die BKSD prüft den Antrag, weist den ermittelten Bedarf einer Bedarfsstufe
zu und bewilligt den Leistungsbezug bzw. lehnt diesen ab.
4 Der Bezug von ambulanten Leistungen kann nur bewilligt werden, wenn die
Person mit Behinderung unmittelbar vor dem erstmaligen Leistungsbezug mindestens 12 Monate im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz hatte und nicht ein
anderer Kanton in dieser Zeit nach Massgabe der IVSE15) zuständig war. Vorbehalten bleiben Regelungen gemäss § 38 Abs. 2.
5 Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung, frühestens ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, und endet mit Ablauf der
Bewilligung oder mit Beendigung des Leistungsbezugs.
12) SGS 855.2
13) SGS 855.2
14) SR 831.26
15) SGS 855.2
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6 Personen, die während des IV-Rentenantragsverfahrens das Verfahren zur
individuellen Bedarfsermittlung durchlaufen haben, können ab dem Zeitpunkt
des definitiven IV-Rentenentscheides die Bewilligung des Leistungsbezugs beantragen. Die Bewilligung erfolgt bei einem positiven IV-Rentenentscheid rückwirkend ab Datum der Rente.

## § 15 {#par_15}

Zugang zu Leistungen für Personen mit Behinderung mit ausserkantonalem Wohnsitz
1 Personen mit Behinderung mit Wohnsitz in einem anderen Kanton im Geltungsbereich der IVSE16), welche eine IFEG-Leistung mit Standort im Kanton
Basel-Landschaft beanspruchen wollen, durchlaufen das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung gemäss § 10 ff.

## § 16 {#par_16}

Mitwirkung beim Leistungsbezug
1 Die Person mit Behinderung hat Anspruch, bei der Ausgestaltung der bewilligten Leistungen mitzuwirken.

## § 17 {#par_17}

Abklärungsstelle
1 Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton
Basel-Stadt eine fachlich unabhängige Abklärungsstelle.
2 Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Abs. 6.
3 Sofern die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt die Abklärungsstelle
gemeinsam führen, regeln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft
in einer Verwaltungsvereinbarung.
4 Finanzierung der Leistungen
4.1 Personale und nicht personale Leistungen

## § 18 {#par_18}

Kosten und Vergütung der personalen Leistungen
1 Die Kosten der personalen Leistungen werden unter Vorbehalt von § 20
durch die Kantonsbeiträge gedeckt.
2 Personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen je Bedarfsstufe vergütet.
Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest. Diese können
nach Zielgruppe unterschieden werden.
16) SGS 855.2
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3 Personale ambulante Leistungen werden anhand von Normkosten je Bedarfsstufe vergütet. Der Regierungsrat legt die Normkosten gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringenden fest.
4 Der Regierungsrat kann maximale Beiträge für personale Leistungen festlegen.
5 Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

## § 19 {#par_19}

Kosten und Vergütung der nicht personalen Leistungen
1 Die Kosten der nicht personalen Leistungen werden im Lebensbereich Wohnen grundsätzlich durch die Person mit Behinderung, im Lebensbereich Tagesstruktur unter Vorbehalt von § 20 durch Kantonsbeiträge gedeckt.
2 Reicht die finanzielle Leistungskraft der Person mit Behinderung zur Deckung
dieser Kosten nicht aus, kann sie Ergänzungsleistungen beantragen.
3 Nicht personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle
Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Diese können nach Bedarfsstufen bzw. Angebotsstruktur unterschieden werden. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest.
4 Nicht personale ambulante Leistungen für Organisation und Administration
gemäss § 8 werden mittels Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen
ermitteln sich anhand von Normkosten. Der Regierungsrat legt die Normkosten
für nicht personale Leistungen zugunsten der Person mit Behinderung in Anlehnung an die Kosten in vergleichbaren Branchen fest.
5 Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

## § 20 {#par_20}

Kantonsbeiträge für personale und nicht personale Leistungen
1 Kantonsbeiträge an personale und nicht personale Leistungen werden nur
ausgerichtet im Rahmen der bewilligten Bedarfsstufe und vorbehältlich
§ 13 Abs. 3,
a. sobald und solange die Leistungen effektiv bezogen werden und
b. soweit keine zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere
von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen bezogen werden können.
2 Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der bezogenen Leistung, deren Zuordnung zu den Lebensbereichen sowie der zeitlichen Beanspruchung.
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3 Kommt die Person mit Behinderung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
§ 12 Abs. 1 Bst. b nicht nach und besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen insbesondere
von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen, werden die Kantonsbeiträge um die hypothetischen Einnahmen
der Person mit Behinderung aus diesen zweckbestimmten Beiträgen und Leistungen reduziert.
4 Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrags massgebenden Verhältnissen ist von der Person mit Behinderung oder
ihrer Vertretung der BKSD unverzüglich zu melden.
5 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 21 {#par_21}

Kantonsbeiträge für Personen mit Behinderung ohne oder mit
reduzierten Ergänzungsleistungen
1 Sofern die Person mit Behinderung keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhält und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht, gewährt ihr der
Kanton Beiträge zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs bei nicht
personalen Leistungen.
2 Die Berechnung und die Anpassung der Beiträge sowie das weitere Beitragsverfahren richten sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
200617) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
3 Die BKSD verfügt die Kantonsbeiträge.
4 Die Meldepflicht gemäss § 20 Abs. 4 gilt auch bei wesentlichen Änderungen
in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrags gemäss Abs. 1 massgebenden Verhältnissen.

## § 22 {#par_22}

Rückforderung von Kantonsbeiträgen
1 Der Kanton kann Kantonsbeiträge, die zweckentfremdet verwendet wurden
oder die in Verletzung der Meldepflicht gemäss § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 4
unrechtmässig bezogen worden sind, bei der Person mit Behinderung zurückfordern.
2 Er kann Kantonsbeiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Masse ab, wie es in der
Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten vorgesehen ist.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nach der Entrichtung des jeweiligen Kantonsbeitrags.
4 Die BKSD verfügt die Rückforderung.
17) SR 831.30
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4.2 Weitere Leistungen an die Person mit Behinderung

## § 23 {#par_23}

Betriebsbeiträge an weitere Leistungen
1 Der Kanton gewährleistet mit Betriebsbeiträgen an Leistungserbringende die
Beratung und Unterstützung im Rahmen des Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung.
2 Er kann Leistungserbringenden Betriebsbeiträge an die übrigen weiteren
Leistungen zugunsten der Personen mit Behinderung gemäss § 9 gewähren.
4.3 Ausserkantonaler Leistungsbezug

## § 24 {#par_24}

Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug
1 Die Kosten und die Vergütung der IFEG-Leistungen richten sich bei ausserkantonalem Leistungsbezug nach den §§ 18–21, wobei als Pauschalen die
Normkosten für personale Leistungen gemäss § 18 Abs. 2 und für nicht personale Leistungen gemäss § 19 Abs. 3 gelten.
2 Abweichungen regelt der Regierungsrat.
3 Können die Kosten für die ausserkantonalen Leistungen nicht in personale
und nicht personale Leistungen aufgeteilt werden, legt die BKSD eine
pauschale Aufteilung in Anlehnung an den innerkantonalen Durchschnittswert
fest.
4 Die BKSD erteilt die Kostenübernahmegarantien im Rahmen des IVSE-
Kostenverfahrens.
4.4 Gewährleistung des ausreichenden Angebots an anerkannten

## § 25 Institutionen gemäss IFEG18) {#par_25}

Planungsbeiträge und Baudarlehen
1 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG19) kann der Kanton Planungsbeiträge und Baudarlehen an
die betriebsführende Trägerschaft bewilligen, sofern das Projekt nicht über
Betriebsmittel finanzierbar ist.
2 Planungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlende Beiträge. Sie betragen höchstens 50 % der Planungskosten.
3 Baudarlehen sind zu verzinsen und zurückzuzahlen. Sie betragen höchstens
30 % der Baukosten.
4 Planungsbeiträge und Baudarlehen werden mittels Leistungsvereinbarung
zwischen der betriebsführenden Trägerschaft und der BKSD geregelt.
5 Der Regierungsrat legt Eckwerte für die Leistungsvereinbarungen fest.
18) SR 831.26
19) SR 831.26
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5 Anforderungen an Leistungserbringende

## § 26 {#par_26}

Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht personalen Leistungen
1 Leistungserbringende können personale und nicht personale Leistungen erbringen, wenn sie:
a. die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität in fachlicher und gegebenenfalls baulicher Hinsicht erfüllen und
b. mit jeder von ihnen betreuten Person mit Behinderung einen schriftlichen
Betreuungsvertrag abschliessen, welcher die von ihnen erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete Entgelt regelt.
2 Der Regierungsrat legt die Mindestanforderungen an die Qualität und die
baulichen Standards fest.
3 Nicht als Leistungserbringende gelten Angehörige. Angehörige einer Person
mit Behinderung sind ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre faktische Lebenspartnerin oder ihr
faktischer Lebenspartner, ihre Verwandten gerader Linie und ihre voll- und
halbbürtigen Geschwister.

## § 27 {#par_27}

Anerkennung
1 Das Vorliegen einer Anerkennung ist Voraussetzung für die Gewährung von
Kantonsbeiträgen an die Leistungserbringung in einem Wohnheim, durch institutionelle Anbietende von Wohnbegleitungen sowie von Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen für mehr als 3 Personen mit Behinderung.
2 Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen
Anforderungen gemäss § 26:
a. die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform sinngemäss nach Art. 5 Abs. 1 des IFEG20) erfüllt sind,
b. der Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle für Beanstandungen
gewährleistet ist,
c. die Vorgaben der BKSD insbesondere zu Gewaltprävention, Freiheitsrechte einschränkenden Massnahmen und Personalanstellung eingehalten werden und
d. für das Angebot ein entsprechender Bedarf besteht.
3 Institutionen gemäss IFEG21) müssen zudem die Bedingungen gemäss der
IVSE22) und ihren ausführenden Richtlinien erfüllen.
4 Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5 Die BKSD erteilt oder verweigert die Anerkennung.
20) SR 831.26
21) SR 831.26
22) SGS 855.2
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6 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 28 {#par_28}

Aufsicht
1 Die BKSD beaufsichtigt die anerkannten Leistungserbringenden sowie nicht
anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung gemäss
Art. 387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 190723)
(ZGB).
2 Die Aufsicht richtet sich nach den Anerkennungskriterien gemäss
§ 27 Abs. 2 Bst. a–c und der Intensität des Schutzbedürfnisses der Person mit
Behinderung.
3 Werden die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Anerkennung entzogen bzw. können Massnahmen bis hin zur Schliessung des
Angebots verfügt werden.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

## § 29 {#par_29}

IVSE24)-Unterstellung von Institutionen gemäss IFEG25)
1 Ist der Kanton Basel-Landschaft Standortkanton einer anerkannten Institution
gemäss IFEG26), kann er diese der IVSE27) unterstellen.
2 Die BKSD erteilt, verweigert und entzieht die IVSE28)-Unterstellung.

## § 30 {#par_30}

Anerkennung von ausserkantonalen Institutionen gemäss
IFEG29)
1 Institutionen gemäss IFEG30) mit anderem Standortkanton können anerkannt
werden, wenn der Standortkanton sie der IVSE31) unterstellt hat.
2 Institutionen gemäss IFEG32), welche nicht der IVSE33) unterstellt sind, können
anerkannt werden, wenn keine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit
innerkantonal oder in einer der IVSE unterstellten ausserkantonalen Institution
gemäss IFEG besteht.
3 Die Anerkennung erfolgt jeweils mit einer Kostenübernahmegarantie für die
Dauer des Leistungsbezugs der Person mit Behinderung.
4 Die BKSD erteilt, verweigert und entzieht die Anerkennung.
23) SR 210
24) SGS 855.2
25) SR 831.26
26) SR 831.26
27) SGS 855.2
28) SGS 855.2
29) SR 831.26
30) SR 831.26
31) SGS 855.2
32) SR 831.26
33) SGS 855.2
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## § 31 {#par_31}

Anforderungen an Leistungserbringende weiterer Leistungen
1 Die Anforderungen an Erbringende weiterer Leistungen werden in der Leistungsvereinbarung geregelt. Diese regelt die Anforderungen an Qualität und
Betriebsführung. Sie kann zudem Anforderungen an die Optimierung der Leistungserbringung enthalten.
6 Bedarfsplanung

## § 32 {#par_32}

Inhalt
1 Der Kanton schafft mit der Bedarfsplanung die Voraussetzungen zur Gewährleistung des notwendigen Angebots an Leistungen in den Lebensbereichen
Wohnen und Tagesstruktur. Die Bedarfsplanung dient zudem der Steuerung
desselben.

## § 33 {#par_33}

Umsetzung
1 Die Bedarfsplanung bezeichnet ausgehend vom individuellen Bedarf der Personen mit Behinderung den zu erwartenden qualitativen und quantitativen Bedarf und die Kosten für personale und nicht personale Leistungen unter Berücksichtigung des regionalen Angebots und der Diversität der Bedürfnisse der
Personen mit Behinderung.
2 Sie bestimmt aufgrund der Analyse des qualitativen und quantitativen
Angebots und der Nachfrage den Bedarf an weiteren Leistungen zugunsten
der Personen mit Behinderung.
3 Der Regierungsrat legt die Eckwerte für die Umsetzung der Bedarfsplanung
fest.

## § 34 {#par_34}

Durchführung
1 Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird
gemeinsam periodisch erstellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.
2 Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behinderung werden angehört.
3 Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden
Kantone genehmigt.

## § 35 {#par_35}

Datenbeschaffung
1 Die BKSD erhebt die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten.
2 Die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten der Bedarfsermittlung werden
ihr durch die Institutionen gemäss IFEG34) und die Abklärungsstelle in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
34) SR 831.26
15 853
3 Weitere für die Bedarfsplanung notwendige statistische und anderweitig aggregierte Daten werden ihr in anonymisierter Form vom Amt für Daten und Statistik und gegebenenfalls vom Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen
zur Verfügung gestellt.

## § 36 {#par_36}

Mitwirkung
1 Die Leistungserbringenden sowie die Personen mit Behinderung stellen auf
Anfrage die zur Bedarfsplanung notwendigen Daten zur Verfügung.

## § 37 {#par_37}

Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton regelt mittels Leistungsvereinbarung auf der Basis der Bedarfsplanung das Angebot von Institutionen gemäss IFEG35) und dessen Vergütung,
bei den weiteren Leistungen die gegenseitigen Leistungen, deren Vergütung
sowie die Anforderungen an Qualität und Berichterstattung.
2 Die BKSD ist für den Abschluss und die Bewirtschaftung der Leistungsvereinbarungen zuständig.
7 Interkantonale Zusammenarbeit

## § 38 {#par_38}

Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt arbeiten im Bereich der Behindertenhilfe zusammen.
2 Sie können die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe ausserhalb des Geltungsbereichs der IVSE36) regeln. Dabei richtet sich die Zuständigkeit des Kantons für die finanzielle Vergütung sinngemäss nach der IVSE.
3 Der Regierungsrat ist für den endgültigen Abschluss entsprechender Staatsverträge zuständig.
8 Verfahrensbestimmungen

## § 39 {#par_39}

Schweigepflicht
1 Mitarbeitende privater Institutionen und öffentlich-rechtlicher Anstalten, die mit
dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut
sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördenmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und
Gemeinden.
35) SR 831.26
36) SGS 855.2
16 853

## § 40 {#par_40}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die
Kosten und deren Vergütung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
3 Einsprachen gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 und Beschwerden gegen
diese Einspracheentscheide haben keine aufschiebende Wirkung.
4 Gegen Einspracheentscheide und alle anderen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 198837) (VwVG BL) Beschwerde erhoben
werden.
9 Schlussbestimmungen

## § 41 {#par_41}

Übergangsbestimmungen
1 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs für Personen mit Behinderung, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes IFEG38)-Leistungen im
Kanton Basel-Landschaft beanspruchen, erfolgt erstmals und in Abweichung
zu den Bestimmungen in § 10 ausschliesslich mittels Fremdeinschätzung
durch die betreuende Institution.
2 Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ambulante
Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen bis sie
das Verfahren zur individuellen Unterstützungsplanung gemäss § 10 ff. durchlaufen. Sie durchlaufen dieses Verfahren innerhalb von maximal 2 Jahren ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die BKSD legt
Phasen für die Bedarfsermittlungen fest und teilt die Personen mit Behinderung
diesen zu.
3 Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen
der Behindertenhilfe ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft und Basel-
Stadt beziehen, geniessen Besitzstand für die bisher bezogenen Leistungen.
4 Personen, welche keine Rente der IV beziehen und an deren Aufenthalt das
Bundesamt für Sozialversicherungen im Jahr 2007 Betriebsbeiträge ausrichtete, gelten für die Dauer ihres Aufenthalts im Bereich Wohnen und in der Tagesstruktur als Person mit Behinderung.
5 Personen mit einer IV-Teilrente sowie Personen gemäss Abs. 4 geniessen
Besitzstand für ihren Leistungsbezug im Bereich Arbeit während 3 Jahren ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
37) SGS 175
38) SR 831.26
17 853
6 Auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes hin erfolgt die Festlegung der Pauschalen je Bedarfsstufe für IFEG39)-Leistungen grundsätzlich auf der Basis des für
das Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbarten Nettoaufwands
gemäss IVSE40) je Institution und Leistungsbereich. Der Regierungsrat kann bei
erheblichen Abweichungen von Referenzwerten Ausnahmen festlegen.
7 Der Regierungsrat kann minimale Pauschalen für nicht personale IFEG41)-
Leistungen festlegen, bis einheitliche Normkosten erreicht sind.
8 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen für das Betreiben
eines Wohnheims sowie das institutionelle Anbieten von Wohnbegleitung und
Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen bleiben bis zu ihrer Überprüfung bestehen. Sie werden innerhalb von 3 Jahren im Hinblick auf die Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Kriterien überprüft. Die BKSD legt Phasen für die Überprüfung fest und teilt die Institutionen diesen zu.
9 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der bestehenden Rücklagen sowie
die Bildung von Rücklagen bis zur Einführung von einheitlichen Normkosten.
39) SR 831.26
40) SGS 855.2
41) SR 831.26
18 853
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.071
19 853
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.09.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.071
Erlasstitel Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz,
BHG)
SGS-Nr. 853
GS-Nr. 2016.071
Erlassdatum 29. September 2016 (LRV 2015-243)
In Kraft seit 1. Januar 2017
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
