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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse,
die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen
gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die
Zuständigkeit der Kantone fällt.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind,
sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen,
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im
Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalenAngelegenheiten.
1) Fassung vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ersetzt GS 32.531)
2 649.7
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung
einzubeziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen
Kantone haben beratende Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen
Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall
obliegt ihr die Oberaufsicht.

## Art. 6 {#art_6}

Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für
Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b. das Anerkennungsverfahren und
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten
Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im
Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die
Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen,
denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs-
und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei
in angemessener Weise zu berücksichtigen.
3 649.7
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

## Art. 8 {#art_8}

Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschlussden in dieser
Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines
anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen
Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind
berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in
den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden derAnerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den
Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des
Bundesgerichtsgesetzes2).
2) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
4 649.7
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes3) finden
sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können gemäss Artikel 82 des Bundesgerichtsgesetzes4) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die
Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

## Art. 11 {#art_11}

Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über
einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel
verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen.
2 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms oder die Anerkennung ausländischer Berufsdiplome können Entscheidgebühren in der Höhe
von mindestens 100 Fr. bis höchstens 2000 Fr. erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit-und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsgesuchs.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren
in einem Gebührenreglement fest.

## Art. 12bis {#art_12bis}

Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten
gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
3) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
5 649.7
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder
der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf
eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des
Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist
jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern
sinngemäss Anwendung.

## Art. 12ter {#art_12ter}

Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in-und
ausländischen Ausbildungsabschlüssen in den im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.
2 Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten
Stand an.
3 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischenZwecken.
4 Das Register enthält die Personendaten (Name, Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, Nationalität) der Diplominhaberinnen und -inhaber. Es enthält ausserdem die Diplomart,das Datum und den Ort der Diplomausstellung
sowie Angabenzu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufsausübungsbewilligungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweigerung und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichtsrechtliche Massnahmen werden unter Nennung der verfügenden Behörde und
Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
5 Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die
unverzügliche Übermittlung der Daten.
6 649.7
6 Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftliche Anfrage
Auskünfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesondere an kantonale und ausländische Behörden, Krankenversicherer und Arbeitgeber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen
werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewillligungen zuständigen Behörden erteilt.
7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird
eine Kanzleigebühr erhoben.
8 Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt.
Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach deren Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach
deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk «gelöscht» versehen. Beim
Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung der Vermerk «gelöscht» angebracht.
9 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit
gewährleistet.
10 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons
Bern sinngemäss Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt
die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung
einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

## Art. 14 {#art_14}

In-Kraft-Treten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in
Kraft5), wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind6) und wenn sie vom
Bund genehmigt worden ist7).
5) In Kraft seit 1. Januar 1995
6) Der Vereinbarung gehören alle Kantone an.
7) Vom Bund genehmigt am 24. November 1994.
7 649.7
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 36.0567
8 649.7
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung GS 36.0567
Anhang zu SGS 649.7, Stand 01.09.20141
1 Fassung vom 26. Juni 2014 (GS 2014.089), in Kraft seit 1. September 2014.
2 Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel.
3 Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang.
93 - 1.9.2014
Anhang (gemäss Artikel 12 Absatz 1 IKV)1 ter
Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK
Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)
Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik
Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie
Bachelor of Science FH in Hebamme
Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie
Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing2
Bachelor of Science FH in Optometrie
Augenoptikerin und Augenoptiker HFP
Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF
Drogistin und Drogist HF
Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of
Science HES-SO en technique en radiologie médicale3
Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
Orthoptistin und Orthoptist HF
Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF
Podologin und Podologe HF
Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ
Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
