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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer"
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provisions: 12
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Ausführungsgesetz regelt den kantonalen Vollzug der direkten Bundessteuer.

## Art. 2 {#art_2}

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne von Artikel
104 DBG wird der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
2 Im Rahmen dieser Aufgabe hat die kantonale Steuerverwaltung namentlich
nachfolgende Obliegenheiten:
a) leitet und überwacht den Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer. Sie wacht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes auf dem Gebiet des Kantons (Art. 104 DBG);
b) arbeitet die notwendigen Weisungen für die Steuerpflichtigen und die
Veranlagungsbehörden aus;
c) stellt die Verbindungen zum Eidgenössischen Finanzdepartement und
dessen Abteilungen und zu den anderen kantonalen Verwaltungen
und den Gerichten sicher;
d) kontrolliert die Veranlagungsbehörden;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
658.1
e) erstellt jährlich mit dem Bund und den anderen Kantonen eine Abrechnung über die eingegangenen Steuerbeträge (Art. 89, 101 und 196
DBG);
f) bezeichnet die Person, die den Kanton in der Eidgenössischen Erlasskommission vertritt (Art. 102 DBG);
g) leistet Amtshilfe gemäss Artikel 111 DBG;
h) gewährt Steuerpflichtigen die Akteneinsicht oder verweigert diese mit
einer anfechtbaren Verfügung (Art. 114 DBG);
i) erstellt und ergänzt laufend das Register der mutmasslichen Steuerpflichtigen (Art. 122 Abs. 1 DBG);
j) übt das der kantonalen Verwaltung zustehende Beschwerderecht (Art.
141 und 146 DBG) aus und vertritt den Kanton in Rekurs- und Straf -
verfahren sowie in der Zwangsvollstreckung;
k) gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG);
l) entscheidet Steuererlassgesuche, soweit sie in der Kompetenz des
Kantons liegen (Art. 167 Abs. 3 DBG);
m) kann Sicherstellungen verlangen (Art. 169 und 173 DBG);
n) erteilt dem Handelsregisteramt die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person (Art. 171 DBG);
o) erteilt dem Grundbuchamt die Zustimmung zum Eintrag einer neuen
Eigentümerin oder eines neuen Eigentümers im Grundbuch (Art. 172
DBG);
p) verfolgt Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen und erstattet Strafanzeigen (Art. 182 und 188 DBG);
q) arbeitet mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei speziellen Untersuchungsmassnahmen zusammen (Art. 190 ff. DBG);
r) klassiert und bewahrt die Akten auf.
Art. 3 * Veranlagungs- und Einsprachebehörde der natürlichen Personen
1 Für unselbständige Steuerpflichtige: die Veranlagungs- und Einsprachebehörde für die Einkommenssteuer ist die kantonale Steuerverwaltung.
658.1
2 Für selbständige Steuerpflichtige: die Veranlagungsbehörden für die Einkommenssteuer sind die kommunalen Steuerkommissionen oder - auf Delegation der betroffenen Gemeinde hin - die kantonale Steuerverwaltung. Diese Kommissionen setzen sich zusammen aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, und zwei Vertretern der betroffenen Gemeinde.
3 Die Einsprachebehörde für die Einkommenssteuer ist die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Personen. Diese Kommission setzt sich zusammen aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, welche vom Staatsrat
für vier Jahre ernannt werden. Im Fall der zeitweisen Abwesenheit eines Mitglieds können die Kommissionen weiter amten. Sie können sich von Experten verbeiständen lassen.

## Art. 4 {#art_4}

Veranlagungsbehörde der juristischen Personen
1 Veranlagungsbehörde für die juristischen Personen ist die kantonale Kommission für die Steuern der juristischen Personen.
2 Die Organisation ist in Artikel 218 Absatz 3 des kantonalen Steuergesetzes
vom 10. März 1976 geregelt.

## Art. 5 {#art_5}

Veranlagungsbehörde für die Quellensteuer
1 Die Veranlagungsbehörde betreffend die Quellensteuern für die natürlichen
und juristischen Personen ist die kantonale Steuerverwaltung.

## Art. 6 {#art_6}

Bezugsbehörde
1 Der Bezug der direkten Bundessteuer, der Bussen und der Verzugszinsen
obliegt der kantonalen Steuerverwaltung.

## Art. 7 {#art_7}

Inventaraufnahme und Siegelung
1 Die zuständigen Behörden für die Inventaraufnahme im Todesfall und für
die Siegelung sind die Gemeinderichter in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung.

## Art. 8 {#art_8}

Steuerrekurskommission
1 Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist zuständig für Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend die direkte Bundessteuer. *
658.1
2 Ihre Organisation und Tätigkeit sowie das Verfahren und die Kosten sind
innerhalb der bundesrechtlichen Schranken im Steuergesetz, im Gesetz
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, im Gesetz
über die Rechtspflege und im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt. *
3 Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts entscheidet als dem

## Art. 9 Bundesgericht vorangehende Instanz. * {#art_9}

Verfahren
1 Soweit das Bundesrecht nicht abweichende Bestimmungen aufstellt, sind
die allgemeinen Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und Rekursverfahren des Steuergesetzes vom 10. März 1976 analog
anwendbar.

## Art. 10 {#art_10}

Ordnungsbussen
1 Die Ordnungsbussen werden durch die kantonale Steuerverwaltung ausgesprochen. Sie kann diese Kompetenz intern an die Veranlagungsbehörden
und Steuerexperten delegieren.

## Art. 11 {#art_11}

Kosten
1 Die Kosten der Organisation, der Einschätzung und des Bezuges der direkten Bundessteuer werden dem Anteil entnommen, der dem Kanton zufällt.
2 Die Staatskasse hat die notwendigen Vorschüsse zu leisten.

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung
1 Das Ausführungsreglement betreffend die direkte Bundessteuer vom 25.
April 1990 wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt nicht der Volksabstimmung.
2 Es tritt unmittelbar in Kraft.
658.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.09.1997 24.09.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 68 | d 72
09.11.2006 01.07.2007 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 48/2006
14.09.2012 12.10.1012 Art. 3 totalrevidiert BO/Abl. 41/2012
11.03.2022 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-102
11.03.2022 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-102
658.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.09.1997 24.09.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 68 | d 72
Art. 3 14.09.2012 12.10.1012 totalrevidiert BO/Abl. 41/2012
Art. 8 Abs. 1 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 8 Abs. 2 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
Art. 8 Abs. 3 09.11.2006 01.07.2007 geändert BO/Abl. 48/2006
Art. 8 Abs. 3 11.03.2022 01.01.2024 geändert RO/AGS 2022-102
