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title: "Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission"
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provisions: 3
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# Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

## § 1 {#par_1}

1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erhalten für jede Sitzung und
das dafür nötige Aktenstudium Taggelder wie die Ersatzmitglieder des
Obergerichts.
2 Die gleiche Entschädigung erhält die Referentin oder der Referent in der Regel für die schriftliche Bearbeitung eines Geschäftes.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Entschädigung
herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil
einer Sitzung mitgewirkt oder wenn ein Geschäft verhältnismässig
wenig Arbeit verursacht hat. Sie oder er kann sie erhöhen für die
Bearbeitung besonders schwieriger oder umfangreicher Fälle. Erhöhungen auf mehr als das dreifache Taggeld unterliegen der Bewilligung
des Obergerichtspräsidenten oder der Obergerichtspräsidentin.

## § 2 {#par_2}

Die Präsidentin oder der Präsident erhält an Stelle der in § 1
vorgesehenen Entschädigungen eine Besoldungszulage gleich derjenigen der Vizepräsidenten des Obergerichts. Über eine ausnahmsweise
Referatsentschädigung entscheidet der Obergerichtspräsident oder
die Obergerichtspräsidentin.

## § 3 {#par_3}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die
Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte vom 25. September 2002 wird aufgehoben.
1 OS 60, 15.
2 LS 215.1.
