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title: "Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn"
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provisions: 27
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# Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn

## § 1 {#par_1}

1 Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung der gesamten Verwaltung, einschliesslich
der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung (vgl. KRG § 46).
2 Sie prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrates und die gesondert zu behandelnden Geschäftsberichte der*
a) Solothurnische Gebäudeversicherung;
b) Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
3 Sachlich zusammenhängende Geschäfte sind dem Kantonsrat wenn möglich für dieselbe Session zu unterbreiten.

## § 2 {#par_2}

1 Die Oberaufsicht der GPK richtet sich nach folgenden Kriterien:
a) Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit);
b) Zweckmässigkeit (Angemessenheit getroffener Massnahmen, Effizienz bezüglich eingesetzter Mittel, Organisations- und Führungsstrukturen);
c) Zielkonformität (Übereinstimmung mit dem Leitbild oder anderen
politischen Programmen);
d) Effektivität (Wirksamkeit der Rechtsetzung und der Verwaltungstätigkeit).

## § 3 {#par_3}

1 Die GPK befasst sich mit Einzelakten der Verwaltung nur, um daraus allgemeine Erkenntnisse zu gewinnen.
1) BGS 121.2
GS 92, 277
121.212

## § 4 {#par_4}

1 In jedem Jahr sind einzelne Dienststellen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

## § 5 {#par_5}

1 Die GPK hat keine Weisungskompetenzen.
2 Die GPK kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen (vgl. KRG § 46 Abs. 2).
3 Die GPK kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1),
in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen,
ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und
3).
2. Informationsrechte (vgl. KRG § 29ff.)

## § 6 {#par_6}

1 Die GPK kann:
a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;
b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter
der Verwaltung zum Geschäft befragen;
c) Besichtigungen vornehmen;
d) Inspektionen durchführen;
e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung1) aussenstehende Sachverständige beiziehen.

## § 7 {#par_7}

1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann die GPK an einem Akteneinsichtsbegehren
festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).

## § 8 {#par_8}

1 Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG
§ 34).
3. Verhandlungsordnung

## § 9 {#par_9}

1 Die GPK konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).

## § 10 {#par_10}

1 Der Präsident der GPK erstellt unter Absprache mit dem Ratssekretariat
einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.
1) Bezeichnung gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform.
121.212

## § 11 {#par_11}

1 Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Geschäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).
2 Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.

## § 12 {#par_12}

1 Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während
längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR
§ 20).

## § 13 {#par_13}

1 Erster Ansprechpartner der GPK ist der Regierungsrat.
2 Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.

## § 14 {#par_14}

1 Inspektionen sind dem jeweils zuständigen Departementsvorsteher in der
Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).

## § 15 {#par_15}

1 Stellt die GPK Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie
dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen
Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).

## § 16 {#par_16}

1 Die GPK tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für
die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).

## § 17 {#par_17}

1 Die GPK kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben dieselben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.
4. Koordination mit anderen Kommissionen

## § 18 {#par_18}

1 Die GPK unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen (FIKO, JUKO)
über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).

## § 19 {#par_19}

1 Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle
zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommis-sionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).
5. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

## § 20 {#par_20}

1 Die GPK erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.
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2 Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und
dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl.
GR § 25).

## § 21 {#par_21}

1 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn
nötig mündlich ergänzen (vgl. GR § 25).

## § 22 {#par_22}

1 Die GPK kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43ff.):
a) auf die Sache nicht einzutreten;
b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen;
c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;
d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.

## § 23 {#par_23}

1 Die GPK orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl.
KRG § 18).
2 Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pressekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.

## § 24 {#par_24}

1 Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen.
2 Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zusammenfassen.

## § 25 {#par_25}

1 Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.
6. Schlussbestimmungen

## § 26 {#par_26}

1 Das Pflichtenheft der GPK vom 26. Oktober 19771) wird aufgehoben.

## § 27 {#par_27}

1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1) Nicht publiziert.
121.212
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 geändert -
121.212
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 05.09.2000 01.01.2001 geändert -
