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title: "Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel"
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# Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes in der Schlagen bei Einsiedeln zur Bildung eines künstlichen
Sammelbeckens östlich von Einsiedeln mit einer gemäss Expertenbericht vom März 1908 in Aussicht genommenen Höhe der Überfallkante der Stauanlage von 892,60 m über Meer und zur Ausnutzung des
Gefälles zwischen dem Stausee und dem Zürichsee (Obersee) durch
den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu einem Maschinenhaus südlich von Lidwyl bei Altendorf und Ableitung des Wassers in den
Zürichsee, entsprechend der vorgelegten Übersichtskarte 1 : 25 000.
2 Die Wassernutzung der Sihl darf keine vollständige sein. Die Sihl
ist aus dem Stausee so zu dotieren, dass ihre Wassermenge beim Eintritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten nie unter 2,5 m3/sek. zurückgeht. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Abflussverhältnisse der Seitenbäche, die sich zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die
Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert werden.
Art. 2. 1 Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung
des elektrischen Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.
2 Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessionär ist Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19164 massgebend. Falls Bau und Betrieb
des Etzelwerkes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und
den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft
übertragen wird, ist die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft
eine Subkonzession einzuräumen.6
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Art. 3. Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die
bestehenden Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in
der Meinung, dass die Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen
Rechten von staatlichen Behörden, Korporationen und Privatpersonen eventuell erhobenen Einsprachen gegen die Ausführung des konzessionierten Wasserwerkes zu beseitigen. Sie ist zu diesem Zwecke
berechtigt, nötigenfalls entgegenstehende Rechte zwangsweise zu erwerben.
Art. 4. Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb
eines Jahres vom Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin an das endgültige Projekt für die Ausnützung der in Art. 1 genannten Wasserkräfte den Regierungen der drei
Kantone zur Genehmigung einzureichen.
Art. 5. Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Gebiet geltenden Gesetzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die
von den zuständigen Behörden oder Gerichten als begründet erachteten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berücksichtigen und zu
erledigen.
Art. 6. 1 Nach erfolgter Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen erteilen die drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell
abgeänderten Projekt gehörenden Plänen, Beschreibungen und Berechnungen die Genehmigung.2
2 Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingungen, welche an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müssen, auf gleichlautende Beschlüsse zu einigen und sich auch mit den zur
Genehmigung der Baupläne vom eisenbahntechnischen Standpunkt
aus zuständigen eidgenössischen Behörden zu verständigen, alles unter
vorheriger Anhörung der Konzessionärin. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet der Bundesrat.
Art. 7. Die Genehmigung des Projektes bezieht sich insbesondere auf die im öffentlichen Interesse liegenden Bestimmungen über
Ausführung und Beschaffenheit der Bauten, den Uferschutz, allfällige
Gewässerkorrektionen, die Stauseeregulierung, die Vorschriften über
den Betrieb der Wasserwerkanlage, Bestimmungen über Änderungen
der Bauten, wasserpolizeiliche Bestimmungen und die Vorschriften
über den Schutz der Fischerei.
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Art. 8. Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) durch die zuständigen Behörden hat die
Konzessionärin das Recht, innert einer Frist von drei Monaten vom
Datum der Mitteilung der Genehmigung des Projektes an die Konzessionärin an zu erklären, dass sie auf die Verleihung verzichte.5 Stillschweigen gilt als Annahmeerklärung.
Art. 9. Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist
von zwei Jahren vom Datum der definitiven Annahmeerklärung beziehungsweise vom stillschweigenden Ablauf der Frist an, den Bau des
Werkes ernstlich in Angriff zu nehmen.
Art. 10. Die zur Stauung des Wassers im Bezirk Einsiedeln herzustellende Talsperre samt den dazu gehörenden Einrichtungen, ebenso
der Abschluss in der Hühnermatt, sind so auszuführen, dass nach den
Grundsätzen der Technik und nach menschlicher Berechnung und
Voraussicht ein Durchbruch ausgeschlossen und demnach für das unterhalb gelegene Gebiet die denkbar grösste Sicherheit geboten ist.
Art. 11. Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der
Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde
entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.
Art. 12. Die Kantone sichern, soweit dies nach Gesetz möglich
ist, der Konzessionärin zu, dass sie von der Zustellung der Mitteilung
über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin bis zur Auflage
des Expropriationsplanes im Interesse der Konzessionärin allfällige

## Art. 1ein Bauten, die der Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl im Sinne des {#art_1ein}

Hindernis sein könnten oder die nachträglich expropriiert
werden müssten, auf ihren Wunsch verhindern werden.
Art. 13. 1 Die Verleihung wird auf die Dauer von 50 Jahren erteilt,
beginnend mit dem Datum der Betriebseröffnung, welches von der
Konzessionärin den drei Kantonen mitzuteilen ist.
2 Die Kantone erklären sich grundsätzlich bereit, die Verleihung
auf Wunsch der Konzessionärin nach Ablauf von 50 Jahren auf weitere
50 Jahre zu erneuern, vorbehältlich einer Neufestsetzung der für die
Erneuerung der Verleihung zu zahlenden einmaligen Entschädigung
und der jährlich zu entrichtenden Wasserrechtszinse. Die einmalige
Entschädigung, die Wasserrechtszinse und die im Kanton Schwyz abzugebende Vorzugskraft dürfen auf keinen Fall weniger betragen als
die für die erstmalige Konzessionsdauer durch diese Verleihung fest-
724.32 Vertrag über die Etzelwerkkonzession
gesetzten Beträge. Können sich die Verleihungsbehörden und die
Konzessionärin über die Höhe der einmaligen Entschädigung und der
Wasserrechtszinse und über die Grösse der im Kanton Schwyz abzugebenden Vorzugskraft nicht einigen, so entscheidet darüber der Bundesrat.
3 Die Kantone Zürich, Schwyz und Zug verzichten auf das Recht
des Rückkaufs der Wasserwerkanlagen nebst Zubehörden.
Art. 14. 1 Für die Benutzung der Wasserkraft hat die Konzessionärin folgende Entschädigungen zu leisten:
a. eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 350 000 an die drei Kantone Zürich, Schwyz und Zug, zahlbar in drei Raten, nämlich:
Fr. 100 000 innert 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung der Annahme der Verleihung beziehungsweise nach dem stillschweigenden Ablauf der dreimonatlichen Frist (Art. 8),
Fr. 100 000 sechs Monate später,
Fr. 150 000 bei Baubeginn;
b. einen jährlichen Wasserzins von Fr. 5 von jeder Brutto-Pferdekraft;
die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Wasserrechtsgesetzgebung3.
2 Die Pflicht zur Zahlung des Wasserzinses beginnt mit dem Datum
der Betriebseröffnung.
3 Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird
der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur
verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabgesetzt.
4 Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich, und zwar jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres, an die drei Kantone gemeinsam.
5 Zahlstelle für die Konzessionärin ist die Staatskasse des Kantons
Schwyz.
6 Die Verteilung der einmaligen Entschädigung und der Wasserzinse auf die drei Kantone erfolgt in der Weise, dass der Kanton Zürich
40%, der Kanton Schwyz 48% und der Kanton Zug 12% erhält.
Art. 15. Sollte die Konzessionärin zum Zwecke des gemeinsamen
Baues und Betriebes des Etzelwerkes mit den Nordostschweizerischen
Kraftwerken eine Aktiengesellschaft gründen, so anerkennen die Kantone Zürich, Schwyz und Zug die Steuerfreiheit der Steuerobjekte dieser Gesellschaft im Verhältnis des Aktienbesitzes der Konzessionärin
zum Gesamtaktienkapital.
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Art. 16. 1 Die Konzessionärin hat den Bezirken Einsiedeln und
Höfe zusammen im ganzen jährlich 600 000 Kilowattstunden bei einem
Höchsteffekt von 200 Kilowatt unentgeltlich und 1 050 000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 350 Kilowatt zum Selbstkostenpreis abzugeben.
2 Für den übrigen Kraftbedarf im Kanton Schwyz wird die Konzessionärin jährlich 2 400 000 Kilowattstunden bei 800 Kilowatt Höchsteffekt zum Selbstkostenpreis zur Verfügung stellen.
3 Die den Bezirken und dem Kanton abgegebene Vorzugskraft darf
nicht zu elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken verwendet werden. Die Abgabe erfolgt auf zweijährige Voranzeige hin, und
zwar ab Kraftwerk in Form von Dreiphasenwechselstrom von 50 Perioden und ungefähr 40 000 Volt Spannung. Die Kosten der Umformung
der Bahnenergie in Dreiphasenwechselstrom werden in die Selbstkosten dieser Stromart eingerechnet.
4 Die Art und Weise der Ermittlung der Selbstkosten ist im übrigen
Sache besonderer Vereinbarung zwischen der Konzessionärin und den
Stromabnehmern.
Art. 17. Die Konzessionärin darf die ihr verbleibende Energie zu
beliebigen Zwecken verwenden. Wenn sie jedoch nicht zu Bahnzwecken,
zu welchen auch die Versorgung der Dienstwohnungen mit Beleuchtungs-, Heizungs- und Kochstrom gehört, Verwendung finden soll, so
ist die Zustimmung der Regierungen der Kantone Zürich und Zug und
im Falle der Verwendung zu elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken im Kanton Schwyz auch die Zustimmung der Regierung des Kantons Schwyz erforderlich.
Art. 18. 1 Die ordentlichen Ausgaben der Bezirke Einsiedeln und
Schwyz für das Strassenwesen dürfen durch die Anlage des Stausees
nicht vermehrt werden. Die Einzelheiten dieses Grundsatzes sind durch
einen Spezialvertrag zu umschreiben.
2 Die Kosten der Verbauungen und Korrektionen der Bäche, insoweit sie dem Schutze des Stausees dienen, fallen zulasten der Konzessionärin.
Art. 19. 1 Das Recht der Ausübung der Fischerei im künftigen
Stausee regelt sich, insofern diese Ausübung mit dem Betrieb der
Kraftwerkanlage vereinbar ist, nach der kantonalen Gesetzgebung.
2 Für die Eisgewinnung, die Schiffahrt und die Errichtung von Badanstalten wird die Konzessionärin den Bezirkseinwohnern die unentgeltliche Bewilligung erteilen, insoweit dies mit dem Betrieb der Kraftwerkanlage vereinbar ist.
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3 Für allfällige Unfälle, die bei Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte vorkommen, ist jede Haftung der Konzessionärin
ausgeschlossen.
Art. 20. 1 Wenn nötig, ist bei der Einmündung der Sihl in den
Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu vereinbarenden Stelle ein Kiessammler von genügender Ausdehnung durch
die Konzessionärin zu unterhalten. Es wird dem Kanton und den beteiligten Bezirken Schwyz und Einsiedeln die Berechtigung eingeräumt,
in demselben sowie auch sonst im Seegebiet, namentlich beim Einlauf
der Bäche, nach Bedürfnis Kies und Sand unentgeltlich auszubeuten.
2 Die Konzessionärin hat nach Bedürfnis den Kiessammler entleeren zu lassen.
Art. 21. Die Konzessionärin hat eine Erhöhung der Stauung des
Obersees tunlichst zu vermeiden. Bei der hiedurch bedingten Verbesserung der Abflussverhältnisse dieses Sees ist auf die Interessen der
jetzigen Schiffahrt möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 22. 1 Im übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19164 massgebend.
2 Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Verleihung aufgestellten Bedingungen werden, soweit nicht die Gerichte
zuständig sind, dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.
Art. 23. Die vorstehende Verleihung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden der konzessionierenden Kantone8.
1 OS 34, 261 und GS V, 519.
2 LS 724.322.
3 SR 721.80, Art. 49 ff. und SR 721.831.
4 SR 721.80.
5 Die Schweizerischen Bundesbahnen haben mit Schreiben der Generaldirektion vom 16. Mai 1931 die Verleihung ausdrücklich angenommen.
6 Mit Vertrag vom 21. September / 28. Oktober 1929 zwischen der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwerken A.-G. über Gründung einer A.-G. zum Bau und Betrieb
des Etzelwerkes traten die Schweizerischen Bundesbahnen das Recht zur Benützung der Etzelwerkkonzession im ganzen Umfang an die Etzelwerk-AG
ab.
Vertrag über die Etzelwerkkonzession 724.32
7 Vgl. auch Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk
Höfe und dem Staat Zürich über das Kraftwerk Sihl-Höfe vom 17. April 1958
(LS 724.33).
8 Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 24. Mai 1929, vom
Regierungsrat des Kantons Zug am 3. Juli 1929, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. August 1919, von der Generaldirektion der Schweizerischen
Bundesbahnen am 8. August 1919 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen am 19. November 1929. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich unter Bedingungen bestätigt durch Beschluss vom 14. November
1929 (724.321).
