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title: "Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft"
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provisions: 40
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# Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft

## Artikel 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaft im Sinne von Artikel 703 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) und Artikel 87 EG/ZGB (RB 9.2111) sowie das Verfahren bei
Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen.
2 Besondere Rechtserlasse, namentlich solche über die Unterstützung von
Bodenverbesserungen (SR 913) und die Bodenverbesserung im Zusammenhang mit dem Landerwerb für den Nationalstrassenbau (RB 50.1132),
bleiben vorbehalten.
2 Bodenverbesserungsgenossenschaft
2.1 Einleitung des Gründungsverfahrens

## Artikel 2 {#art_2}

Erarbeitung der Unterlagen
1 Wer eine Bodenverbesserungsgenossenschaft gründen will, hat folgende
Unterlagen zu erarbeiten:
a) die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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b) einen Plan über die Art und den Umfang des Unternehmens sowie
die beteiligten Grundstücke und

## Artikel 3 c) eine Kostenschätzung {#art_3}

Inhalt der Statuten
1 Die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft müssen den in Artikel 16 Absatz 1 EG/ZGB (RB 9.2111) umschriebenen Inhalt aufweisen sowie die beteiligten Grundstücke bezeichnen.
2.2 Gründungsversammlung

## Artikel 4 {#art_4}

Einladung
1 Die vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sind wenigstens 20 Tage im Voraus mit eingeschriebenem
Brief zur Gründungsversammlung einzuladen.
2 In der Einladung ist der Ort zu bezeichnen, wo die Unterlagen eingesehen
werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
als zustimmend gelten (Art. 703 ZGB, SR 210).

## Artikel 5 {#art_5}

Ausübung des Stimmrechts
1 An der Gründungsversammlung stimmberechtigt ist jede Eigentümerin und
jeder Eigentümer eines Grundstückes, das im Gebiet des geplanten Unternehmens gelegen ist (Art. 703 ZGB, SR 210).
2 Wer Eigentum an mehreren vom Unternehmen betroffenen Grundstücken
hat, gilt hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes als eine Eigentümerin
oder ein Eigentümer.
3 Steht eine Liegenschaft, ein selbstständiges und dauerndes Recht oder ein
Bergwerk im Eigentum mehrerer Personen, haben diese nur eine Stimme,
die sie durch eine Vertretung abgeben.

## Artikel 6 {#art_6}

Stellvertretung
1 Stimmberechtigte können sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine handlungsfähige Person an der Gründungsversammlung vertreten lassen. Bevollmächtigte dürfen nicht mehr als eine stimmberechtigte Person vertreten.

## Artikel 7 Kanton Uri 9.3616 {#art_7}

Gründungsbeschluss
1 Die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft ist beschlossen,
wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, den
Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zugestimmt hat.
2 Im Übrigen fasst die Gründungsversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten.

## Artikel 8 {#art_8}

Protokoll
1 Die Beschlüsse der Gründungsversammlung sind zu protokollieren.
2.3 Öffentliche Auflage

## Artikel 9 {#art_9}

Gemeinderat
1 Statuten, Plan und Kostenschätzung sind dem Gemeinderat der Gemeinde, zu deren Gebiet die beteiligten Grundstücke gehören, zur öffentlichen
Auflage einzureichen.

## Artikel 10 {#art_10}

Mitteilung der Auflage
1 Der Gemeinderat veröffentlicht im Amtsblatt die Mitteilung, dass die Unterlagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser
Frist allfällige Einsprachen bei ihm schriftlich einzureichen sind.
2 Er verbindet die Mitteilung mit dem Hinweis, dass diejenigen Personen,
welche nicht rechtzeitig Einsprache erheben, den Statuten, dem Plan und
der Kostenschätzung zustimmen.
3 Überdies soll er die öffentliche Auflage allen am Unternehmen beteiligten
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch eingeschriebenen
Brief mitteilen.

## Artikel 11 {#art_11}

Weiterleitung
1 Nach Ablauf der Auflagefrist leitet der Gemeinderat die aufgelegten Unterlagen, die Einsprachen, verbunden mit einer eigenen Stellungnahme, an
den Regierungsrat weiter.
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2.4 Genehmigung

## Artikel 12 {#art_12}

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen. Er genehmigt die
Statuten, den Plan und die Kostenschätzung, wenn diese den Anforderungen der Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit entsprechen und die Kosten
des Unternehmens in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen
stehen.
2.5 Wirkungen der Genehmigung

## Artikel 13 {#art_13}

Recht der Persönlichkeit, Zwangsgewalt
1 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat erhält die Bodenverbesserungsgenossenschaft das Recht der Persönlichkeit und die Befugnis:
a) zur Durchführung des Unternehmens
b) zum Erwerb von Rechten Dritter auf dem Wege der Enteignung
(RB 3.3211)
c) zur Kostenverteilung unter den Mitgliedern der Bodenverbesserungsgenossenschaft sowie
d) zum Erlass von Verfügungen im Sinne der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345)

## Artikel 14 {#art_14}

Vorbehalt von Spezialbewilligungen
1 Mit der Ausführung des Unternehmens darf erst begonnen werden, wenn
die erforderlichen Spezialbewilligungen, insbesondere die Baubewilligung
(RB 40.1111), vorliegen.

## Artikel 15 {#art_15}

Erweiterungen und Entlassungen
1 Nach der Genehmigung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann
das Unternehmen auf weitere Grundstücke ausgedehnt oder eingeengt werden, wenn die Mehrheit der bisherigen und der neuen Eigentümerinnen und
Eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem zustimmt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gründung der
Bodenverbesserungsgenossenschaft gelten.
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3 Die Erweiterung oder Entlassung wird vom Regierungsrat nur genehmigt,
wenn sie zweckmässig ist und die übrigen Voraussetzungen zur Genehmigung erfüllt sind.
2.6 Kostenverteilung

## Artikel 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Die Kosten des Unternehmens sind unter den Genossenschafterinnen und
Genossenschaftern nach den Vor- und Nachteilen, die ihnen daraus erwachsen, zu verteilen.
3 Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 17 {#art_17}

Grundsätze
1 Güterzusammenlegungen bezwecken, die Bewirtschaftungsflächen besser
einzuteilen und mit Weganlagen besser zu erschliessen. Gesamtmeliorationen bezwecken zudem, Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes und der
Raumplanung sowie weitere Verbesserungen im gemeinschaftlichen oder
öffentlichen Interesse umzusetzen. Die Landumlegung kann auch die
Erschliessung von Bauland erleichtern und deren zweckmässige Nutzung
fördern.
2 Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.
Die Grenzen sind grundsätzlich entsprechend der raumplanerischen Nutzungsordnung zu entflechten.

## Artikel 18 {#art_18}

Verfahrensabschnitte
1 Die Verfahrensabschnitte bei der Durchführung der Güterzusammenlegung
sind:
a) das Einleitungsverfahren
b) die Aufnahme des alten Bestandes und die Bewertung der Flächen
(Bonitierung)
c) das Vorprojekt
d) die Neuzuteilung
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## Artikel 19 e) die Kostenverteilung {#art_19}

Verfahrensablauf
1 Bei der Durchführung einer Güterzusammenlegung erfolgen die in einem
neuen Verfahrensabschnitt vorgesehenen Auflagen jeweils erst, wenn die im
vorangegangenen Abschnitt erhobenen Einsprachen und Beschwerden erledigt sind oder wenn angenommen werden kann, dass durch ihre Erledigung
keine wesentlichen Interessen der übrigen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer berührt werden.
2 Bei Güterzusammenlegungen kleineren Umfangs können einzelne Verfahrensabschnitte zusammengefasst werden und die entsprechenden Auflagen
gleichzeitig vorgenommen werden.

## Artikel 20 {#art_20}

Ergänzende Vorschriften
1 Kann diesem Kapitel keine besondere Vorschrift entnommen werden, gelten die allgemeinen Regeln über die Bodenverbesserungsgenossenschaft.
3.2 Einleitungsverfahren

## Artikel 21 {#art_21}

Genossenschaftsgründung
1 Ein Sechstel der vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinderat oder die zuständige Direktion1) können die Durchführung einer Güterzusammenlegung einleiten, indem sie die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft und die Vorstudie als Grundlage der Güterzusammenlegung erarbeiten.
2 Die Unterlagen werden unter Leitung des zuständigen Amtes2) ausgearbeitet. Sie umfassen mindestens:
a) die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
b) den Perimeter des Unternehmens
c) die Vorstudie mit den Wegerschliessungen und den übrigen wichtigen Werken
d) eine Schätzung der Kosten des Unternehmens
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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3 Vor der Gründungsversammlung sind die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer, deren Grundstück im Perimeter des Unternehmens liegt,
schriftlich zu einer Orientierungsversammlung einzuladen. Die Orientierungsversammlung ist rechtzeitig im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Die Gründungsversammlung der öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaft erfolgt nach den Artikeln 4 ff.
5 Auf Antrag des Gemeinderates oder der zuständigen Direktion3), kann der
Regierungsrat die Durchführung des Unternehmens bei überwiegenden öffentlichen Interessen auch bei einem ablehnenden Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anordnen.

## Artikel 22 {#art_22}

Auflage, Einspracheverfahren und Genehmigung
1 Der Gemeinderat legt die eingereichten Unterlagen gemäss dem Artikel 9 ff. auf. Er erledigt eingereichte Einsprachen soweit möglich auf dem
Weg der Verständigung. Der Regierungsrat entscheidet über die offenen
Einsprachen und genehmigt die Statuten und die Vorstudie nach Massgabe
von Artikel 12.

## Artikel 23 {#art_23}

Zusammenlegungsbann
1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken bedürfen ab Genehmigungs- oder Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bis zum
Eigentumsübergang einer Bewilligung des zuständigen Amtes4).
2 Das Amt verweigert die Bewilligung oder verknüpft sie mit Auflagen, wenn
die Güterzusammenlegung durch die Änderung wesentlich erschwert würde.
3.3 Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen

## Artikel 24 (Bonitierung) {#art_24}

Alter Bestand
1 Die Genossenschaft sorgt für die Aufnahme des alten Bestandes. Aufzunehmen sind das Grundeigentum, die beschränkten dinglichen Rechte, alle
vorgemerkten und angemerkten Rechte auf Grundstücken innerhalb des Perimeters des Unternehmens gemäss Grundbuch sowie die besonderen
Eigenschaften der Grundstücke.
3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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## Artikel 25 {#art_25}

Schätzungskommission
1 Die Genossenschaft wählt zur Bewertung der betroffenen Grundstücks-
und Bewirtschaftungsflächen eine Schätzungskommission aus mindestens
drei Personen. Beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind
nicht wählbar.
2 Die Schätzungskommission ermittelt die Bonitierungswerte nach den

## Artikel 26 Grundsätzen von {#art_26}

Artikel 26 Bonitierungswert
1 Der Bonitierungswert ist der für die Landumlegung massgebliche
Tauschwert des Bodens. Er ist auf Plänen festzuhalten.
2 Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen:
a) die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens
b) die Lage bezüglich der Siedlungs- oder Betriebszentren sowie der
Verkehrswege
c) die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen
und allfällige Beitragszahlungen
d) besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen
e) Sondernutzungsmöglichkeiten
3 Bei Bauland erfolgt die Einschätzung nach dem Verkehrswert.

## Artikel 27 {#art_27}

Prozentualer Abzug
1 Für die Erstellung von Güterwegen, Bewirtschaftungswegen und andere
allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beim Bodenwert, den sie eingeworfen haben, ein gleichmässiger prozentualer Abzug vorzunehmen.
2 Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder durch
Einwurf anderen Landes zu decken. Soweit das nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren
prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist.

## Artikel 28 Kanton Uri 9.3616 {#art_28}

Auflage- und Rechtsmittelverfahren
1 Die Schätzungskommission legt den alten Bestand und die Bewertung der
Flächen (Bonitierung) während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist bei der Schätzungskommission schriftlich und begründet gegen die Bewertung Einsprache erheben. Die Schätzungskommission erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Wege der Verständigung.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission
in der Sache. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
3 Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten urteilt der Zivilrichter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. *
3.4 Vorprojekt

## Artikel 29 {#art_29}

Erarbeitung und Auflage
1 Die technische Leitung des Unternehmens erarbeitet gemäss den Weisungen des zuständigen Amtes5) das Vorprojekt.
2 Das zuständige Amt6) legt das Vorprojekt während 30 Tagen öffentlich zur
Orientierung auf. Organisationen, Behörden und Personen des betroffenen
Gebietes können sich während der Auflagefrist dazu schriftlich äussern.
3.5 Neuzuteilung

## Artikel 30 {#art_30}

Neuzuteilungsplan
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben der technischen
Leitung während der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekanntzugeben.
2 Die technische Leitung entwirft den Neuzuteilungsplan, der namentlich die
Eigentumsgrenzen, das Wegnetz, alle Anlagen und Objekte sowie den Güterzettel umfasst.
3 Der Güterzettel enthält folgende Angaben:
a) Fläche und Wert im alten Bestand
5) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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b) prozentualer Abzug nach Artikel 27
c) Wertanspruch
d) Fläche und Wert im neuen Bestand
e) Regelung der beschränkten dinglichen sowie der vorgemerkten und

## Artikel 31 der angemerkten Rechte, die für die Zuteilung erheblich sind {#art_31}

Grundsätze der Neuzuteilung
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch darauf,
dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und
Wert entspricht. Der entschädigungslose Abzug für allgemeine Anlagen ist
zu berücksichtigen. Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in
Geld erfolgen.
2 Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als drei Prozent sind nur mit
schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer zulässig.

## Artikel 32 {#art_32}

Auflage- und Beschwerdeverfahren
1 Die Bodenverbesserungsgenossenschaft legt den Neuzuteilungsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt das im Amtsblatt bekannt mit dem Hinweis, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Neuzuteilung sowie die Mehr- und Minderwerte Beschwerde erheben können.

## Artikel 33 {#art_33}

Neuzuteilung
1 Sobald allfällige Beschwerden rechtskräftig erledigt sind, erlässt der Regierungsrat die definitive Neuzuteilung und ordnet die Nachführung des Grundbuchs an.
2 Er legt den Nutzungsbeginn für den neuen Besitzstand fest. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann er den Besitz vorzeitig
anweisen.
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3.6 Kostenverteilung

## Artikel 34 {#art_34}

Grundsatz
1 Die Genossenschaft bereitet in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Amt7) die Vorschriften für die Kostenverteilung vor. Die den Einzelnen aus
dem Unternehmen erwachsenden Vor- und Nachteile sind dabei massgebend.

## Artikel 35 {#art_35}

Auflage- und Beschwerdeverfahren
1 Die Genossenschaft legt den Kostenverteiler während 30 Tagen öffentlich
auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können
während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Verteilung der Kosten Beschwerde erheben.
4 Gebühren und Aufsicht

## Artikel 36 {#art_36}

Gebührenfreiheit
1 Für das Auflage- und Genehmigungsverfahren sowie für die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehenden Einschreibungen im Grundbuch
dürfen keine Gebühren erhoben werden.

## Artikel 37 {#art_37}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Bodenverbesserungsgenossenschaften.
2 Er entscheidet Beschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3 Die zuständige Direktion8) führt ein Register über die Bodenverbesserungsgenossenschaften. Sie meldet den Beitritt der Grundeigentümerinnen und
der Grundeigentümer zur Bodenverbesserungsgenossenschaft zur Anmerkung im Grundbuch an.
7) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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5 Schlussbestimmungen

## Artikel 38 {#art_38}

Übergangsbestimmungen
1 Bodenverbesserungsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung rechtsgültig begründet sind, behalten ihre Rechtspersönlichkeit.
2 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle Bodenverbesserungsgenossenschaften nach dem neuen Recht, sobald diese Verordnung in Kraft
getreten ist.

## Artikel 39 {#art_39}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 4. April 1990 über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft wird aufgehoben.

## Artikel 40 {#art_40}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Kanton Uri 9.3616
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
02.06.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung AB 18.06.1999
13.11.2002 01.01.2003 Artikel 28 Abs. 3 geändert AB 22.11.2002
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 02.06.1999 01.10.1999 Erstfassung AB 18.06.1999
Artikel 28 Abs. 3 13.11.2002 01.01.2003 geändert AB 22.11.2002
