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title: "Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr"
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# Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, Personen, Tiere und Sachen vor Brand- und
Explosionsschäden zu schützen.
2 Es stellt den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr sicher.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit, Aufsicht
1 Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) erfüllt alle Aufgaben dieses
Gesetzes, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Brandschutz
2.1 Anforderungen an den Brandschutz

## Art. 3 {#art_3}

Sorgfaltspflicht
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen
Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten und dergleichen ist so umzugehen, dass keine
Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2 Wer Hilfspersonen einsetzt oder andere Personen zu beaufsichtigen
hat, sorgt dafür, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Baulicher und betrieblicher Brandschutz
1 Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu
betreiben und zu unterhalten, dass:
1. der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt
wird;
2. die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;
3. Tiere und Sachen genügend geschützt sind;
4. Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;
5. eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.
2 Der Brandschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.

## Art. 5 {#art_5}

Brandschutzvorschriften
1 Es gelten die Brandschutzvorschriften1), die vom zuständigen Organ
gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)2) verbindlich erklärt werden.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Richtlinien anerkannter Fachverbände sowie der NSV verbindlich erklären und zusätzliche Vorschriften erlassen.
1) www.vkf.ch
2) NG 861.1

## Art. 6 {#art_6}

Bestehende Bauten und Anlagen
1 Bestehende Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit an neue Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
1. wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder
2. die Gefahr für Personen besonders gross ist.

## Art. 7 {#art_7}

Brandschutznachweis
1. Grundsatz
1 Die Errichtung sowie die bauliche oder nutzungsbezogene Änderung
von Bauten und Anlagen benötigen einen Brandschutznachweis, soweit
solche Vorhaben mit einer Brand- oder Explosionsgefahr verbunden
sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und
kann Ausnahmen vom Erfordernis des Brandschutznachweises vorsehen.

## Art. 8 {#art_8}

2. Genehmigung
1 Die NSV prüft den Brandschutznachweis auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
2 Weist ein Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird dieser
zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.
3 Enthält er keine oder nur unwesentliche Mängel, wird er von der NSV
mit allfälligen Ergänzungen oder Auflagen genehmigt.

## Art. 9 {#art_9}

3. Übereinstimmungserklärung
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben vor Bezug der Baute oder
Inbetriebnahme der Anlage in einer Übereinstimmungserklärung die
vollständige und mängelfreie Umsetzung der Massnahmen gemäss
Brandschutznachweis zu bestätigen.

## Art. 10 {#art_10}

Information, Beratung
1 Die NSV informiert die Öffentlichkeit über Gefahrenquellen und Brandschutzvorschriften.
2 Sie berät die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
die Nutzungsberechtigten von Bauten und Anlagen in Brandschutzfragen.
2.2 Wärmetechnische Anlagen *
Art. 11 * Unterhaltspflicht
1 Der Unterhalt wärmetechnischer Anlagen, die mit Brennstoffen betrieben werden, liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und
Eigentümern der Anlagen.
2 Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine zugelassene Fachperson eine sicherheitstechnische
Wartung vorgenommen wird und festgestellte Mängel behoben sind.
3 Die NSV kann die erforderlichen Richtlinien erlassen.
Art. 12 * Dokumentations- und Meldepflicht
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen müssen die sicherheitstechnische Wartung in geeigneter Weise dokumentieren und bei
Bedarf belegen können. Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.
2 Die Fachperson hat den Eigentümerinnen und Eigentümern die festgestellten Mängel schriftlich mitzuteilen.
3 Bei erheblicher Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Mitteilung
nicht behoben werden, hat die Fachperson der NSV Meldung zu erstatten.
Art. 13 * Zulassung als Fachperson
1. Voraussetzungen
1 Für die selbständige Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung
wärmetechnischer Anlagen ist eine Zulassung der NSV erforderlich.
2 Die Zulassung setzt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kaminfegerin oder Kaminfeger oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.
3 Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet:
1. zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung zu angemessenen Kosten im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten;
2. zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
4 Die Arbeiten können auch durch Mitarbeitende unter Aufsicht der
Fachperson durchgeführt werden.
5 Die NSV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.
Art. 14 * 2. Entzug
1 Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Fachperson wiederholt oder in grober Weise gegen Wartungs- oder Brandschutzvorschriften oder gegen die mit der Zulassung verbundenen Pflichten verstösst.
2.3 Brandschutzkontrollen

## Art. 15 {#art_15}

Kontrollen
1 Die NSV kann unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands
die folgenden Kontrollen durchführen:
1. Bau- und Abnahmekontrollen von sich aus oder auf Hinweis der
Baubewilligungsbehörde;
2. periodische Kontrollen wärmetechnischer und anderer sicherheitstechnisch relevanter Anlagen;
3. periodische Kontrollen von Bauten, Anlagen und Betrieben, die
ein erhöhtes Brandrisiko oder eine erhebliche Personengefährdung aufweisen.
2 Sie kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten die Erstellung fachtechnischer Gutachten auf deren
Kosten verlangen.

## Art. 16 {#art_16}

Mitwirkungspflicht
1 Die Kontrolle ist wenn möglich im Beisein der Eigentümerinnen und
Eigentümer, der Nutzungsberechtigten oder ihrer Vertretung vorzunehmen.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten
sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen
zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben; auskunftspflichtig
sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.

## Art. 17 {#art_17}

Mängelbehebung
1 Festgestellte Mängel sind den Eigentümerinnen und Eigentümern unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, sind die erforderlichen Massnahmen
sofort zu treffen.
3 Bei nicht fristgerecht behobenen Mängeln trifft die NSV auf Kosten der
Eigentümerinnen und Eigentümer die erforderlichen Massnahmen.
2.4 Gebühren

## Art. 18 {#art_18}

Gebührenpflicht
1 Für alle Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, welche die NSV im Rahmen des Brandschutzes wahrnimmt,
werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.
2 Für Auskünfte, Informationen und dergleichen ohne besonderen Aufwand werden keine amtlichen Kosten erhoben.
3 Die Gebührenfestsetzung, die Zahlungsmodalitäten und der Rechtsschutz richten sich nach dem Gebührengesetz3).

## Art. 19 {#art_19}

Gebührentarif
1 Die NSV legt die Gebühren in einem Tarif fest.
2 Sie überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenentwicklung an.
3 Der Tarif ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
3 Feuerwehr
3.1 Organisation

## Art. 20 {#art_20}

Gemeindefeuerwehr
1. Allgemeines
1 Die politischen Gemeinden haben den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten
und zu unterhalten.
2 Sie tragen deren Kosten, soweit sie nicht durch Dritte finanziert werden.
3 Die Gemeinden erlassen ein Feuerwehrreglement. Der Regierungsrat
regelt in einer Verordnung den Mindestinhalt.
3) NG 265.5

## Art. 21 {#art_21}

2. Kernaufgabe
1 Kernaufgabe der Gemeindefeuerwehr ist die Intervention bei Bränden,
Explosionen, Naturereignissen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.
2 Den Feuerwehren obliegt die Aufgabe des unverzüglichen befristeten
Einsatzes in Kooperation mit Polizei und Sanität sowie im Rahmen der
Katastrophenhilfe.
Art. 22 3. andere Dienstleistungen
1 Die Gemeinde kann im Reglement den Einsatz der Feuerwehr bei weiteren Ereignissen vorsehen.

## Art. 23 {#art_23}

4. Zusammenarbeit von Gemeinden
1 Vereinbarungen der Gemeinden über die gemeinsame Organisation
der Feuerwehr, über den gemeinsamen Einsatz von Mannschaften und
über den Pikettdienst bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat ist befugt, zur Gewährleistung der Feuerwehrbereitschaft auf Antrag der NSV für mehrere Gemeinden die gemeinsame Organisation der Feuerwehr oder andere Massnahmen anzuordnen und
die von den Gemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen.
3 Das Feuerwehrinspektorat ordnet die gemeinsame Beschaffung von
Feuerwehrmaterial, Geräten und Fahrzeugen an, sofern sich daraus
wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile ergeben.
4 Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist gestützt auf die Grundsätze
der Feuerwehr Koordination Schweiz4) zu beurteilen.

## Art. 24 {#art_24}

Betriebsfeuerwehr
1 Grössere Betriebe sind berechtigt oder können von der NSV verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren aufzustellen, zu unterhalten und mit den erforderlichen Rettungs- und Löschgeräten auszurüsten.
2 Die NSV anerkennt die Betriebsfeuerwehr, indem sie deren Reglement
genehmigt.
3 Anerkannte Betriebsfeuerwehren sind Teil der Gemeindefeuerwehr.
4) www.feukos.ch

## Art. 25 {#art_25}

Nachbarhilfe
1 Jede Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr ist verpflichtet, bei Wehrdiensten auf Verlangen einer anderen Feuerwehr unverzüglich und in der Regel unentgeltlich Hilfe zu leisten.
2 Der Regierungsrat und die Gemeinden können mit anderen ausserkantonalen Gemeinwesen Vereinbarungen über die nachbarliche Hilfe
der Feuerwehren abschliessen.
3 Vereinbarungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

## Art. 26 {#art_26}

Stützpunktfeuerwehr
1. Begriff, Aufgaben
1 Die Stützpunktfeuerwehr ist eine Unterstützungseinheit mit schweren
Geräten und spezifischen Einsatzmitteln.
2 Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
1. Hilfeleistungen bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
2. technische Hilfeleistungen in Notfällen;
3. Unterstützung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren bei Ereignissen, die sie mit den eigenen Geräten und Einsatzmitteln nicht
bewältigen können.
3 Die NSV erlässt ein Reglement über die Organisation, die Aufgaben,
den Mannschafts- und Fahrzeugbestand, die Ausrüstung und den Einsatz der Stützpunktfeuerwehr.

## Art. 27 {#art_27}

2. Bezeichnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Gemeindefeuerwehr, welche die
Aufgaben als Stützpunktfeuerwehr zu übernehmen hat.
2 Die NSV schliesst mit der betreffenden Gemeinde eine Vereinbarung
über die Führung der Stützpunktfeuerwehr ab.

## Art. 28 {#art_28}

3. Finanzierung
1 Die Kosten der Stützpunktfeuerwehr werden nach Abzug der Bundesbeiträge, der Abgeltung aus Leistungsvereinbarungen mit Dritten sowie
der den Verursacherinnen oder Verursachern in Rechnung gestellten
Kosten durch die NSV getragen.
2 Die Rechnung der Stützpunktfeuerwehr ist als Spezialfinanzierung zu
führen.
3 Als Kosten gemäss Abs. 1 gelten die Betriebskosten, die Gebäudekosten, der Baurechtszins sowie die Anschaffung der Maschinen und Geräte.
4 Nicht als Kosten für die Stützpunktfeuerwehr gelten:
1. Aufwendungen, die sich aus dem Zuständigkeitsbereich der
Stützpunktfeuerwehr als ordentliche Gemeindefeuerwehr ergeben;
2. Kosten für die Nachbarhilfe auf Verlangen;
3. Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit Ölwehr- und Bergungseinsätzen ergeben.

## Art. 29 {#art_29}

Feuerwehrinspektorat
1 Das Feuerwehrinspektorat übt die Aufsicht über die Feuerwehren aus.
2 Die NSV führt das Feuerwehrinspektorat als eigene Organisationseinheit und bezeichnet die Feuerwehrinspektorin oder den Feuerwehrinspektor.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Aufgaben des Feuerwehrinspektorats.
3.2 Feuerwehrpflicht

## Art. 30 {#art_30}

Feuerwehrpflichtige Personen
1 Frauen und Männer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig
ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
2 Die Feuerwehrpflicht endet entweder am Ende des Kalenderjahres, in
dem sie 48 Jahre alt geworden sind oder nach 25 erfüllten Dienstjahren.

## Art. 31 {#art_31}

Befreiung von der Feuerwehrpflicht
1 Von der Feuerwehrpflicht befreit sind:
1. Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung dienstuntauglich sind;
2. je Haushalt eine Person, welche in diesem allein oder hauptverantwortlich entweder mindestens ein Kind bis zum Ende des nach
der Vollendung des 16. Altersjahres laufenden Kalenderjahres
oder pflegebedürftige Angehörige betreut, soweit die Betreuung
nicht in Ausübung einer beruflichen Pflicht erfolgt;
3. die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die Partnerin
oder der Partner aus eingetragener Partnerschaft, welche beziehungsweise welcher mit einer Dienst leistenden Person oder einer Person, welche die Dienstpflicht erfüllt hat, in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe beziehungsweise eingetragener
Partnerschaft lebt.
2 Die Befreiung von Personen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 erfolgt auf Antrag.
3 Die Wohnsitzgemeinde entscheidet über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht.

## Art. 32 {#art_32}

Freiwilliger Feuerwehrdienst
1 Die Gemeinde kann Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der
Dienstpflicht erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht feuerwehrpflichtige Personen in den Dienst aufnehmen.

## Art. 33 {#art_33}

Erfüllung der Feuerwehrpflicht
1 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:
1. aktiven Feuerwehrdienst; und
2. Entrichten einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.
2 Die Gemeinde bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Sie
berücksichtigt insbesondere die Eignung für den Dienst, die beruflichen
Verhältnisse sowie persönliche Gründe.

## Art. 34 {#art_34}

Aktiver Feuerwehrdienst
1. massgebende Feuerwehr
1 Der aktive Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Gemeindefeuerwehr oder einer von der NSV anerkannten Betriebsfeuerwehr der
Wohnsitzgemeinde geleistet.
2 Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Nidwaldner Gemeinde- oder
Stützpunktfeuerwehr oder in einer anerkannten inner- oder ausserkantonalen Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies:
1. unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssituation der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist; und/oder
2. der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde es zulässt.
3 Über das Gesuch entscheidet, unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde,
das Feuerwehrinspektorat. Eine Bewilligung ist zu befristen.

## Art. 35 {#art_35}

2. Dienstpflicht, Entschädigung
1 Jeder Dienstleistende ist verpflichtet, den ihm aufgetragenen Dienst
auszuführen, die überbundene Funktion zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Übungen und Kurse zu besuchen.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Entschädigung für
die Leistung des Feuerwehrdienstes.

## Art. 36 {#art_36}

3. Unfallversicherung
1 Die Gemeinden haben auf ihre Kosten alle dienstleistenden Personen
gegen die Folgen von Unfall zu versichern, soweit diese nicht selber
über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.

## Art. 37 {#art_37}

Ersatzabgabe
1. Grundsatz
1 Feuerwehrpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben in ihrer Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.

## Art. 38 {#art_38}

2. Bemessung
1 Die Ersatzabgabe beträgt 4 Promille des steuerbaren Einkommens,
mindestens aber Fr. 50.– und höchstens Fr. 400.–.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den Mindest- und Höchstbetrag der Teuerung anpassen.

## Art. 39 {#art_39}

3. Veranlagung, Bezug
1 Die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe erfolgen durch die
Veranlagungs- beziehungsweise Inkassoinstanz gemäss kantonaler
Steuergesetzgebung5).
2 Die Ersatzabgabe kann im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung an der Quelle bezogen werden.
3 Massgebend für die Veranlagung der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am Ende des Jahres.
4 Für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie das Verfahren sind im Übrigen die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung6) anwendbar.
5) NG 521.1
6) NG 521.1
3.3 Pflichten der Privatpersonen

## Art. 40 {#art_40}

Alarmpflicht
1 Brände und schadenstiftende Elementarereignisse sowie Wahrnehmungen, die auf solche Ereignisse deuten, sind sofort zu melden.
Betroffene und Bedrohte sind zu alarmieren.

## Art. 41 {#art_41}

Hilfeleistungspflicht
1 Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe
befindet, kann im Ernstfall von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Rettungs-,
Lösch- und Sicherungsarbeiten herangezogen werden.
2 Die Gemeinden sorgen auf ihre Kosten für einen angemessenen Unfallversicherungsschutz für nicht feuerwehrpflichtige Personen, die bei
einem Ernstfalleinsatz Hilfe leisten.

## Art. 42 {#art_42}

Inanspruchnahme von Sachen
1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken
Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.
2 Sie ist befugt, in Ernstfällen, bei drohender Gefahr sowie bei Übungen
das Betreten von Wegen und Strassen sowie öffentlichen und privaten
Grundstücken zu verbieten und Verkehrsumleitungen vorzunehmen.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der beanspruchten Sachen ist
im Übungsfalle vorgängig und im Ernstfall so rasch als möglich zu orientieren.
4 Die Halterinnen und Halter requirierter Fahrzeuge sind angemessen zu
entschädigen.

## Art. 43 {#art_43}

Ersatzpflicht für Einsatzkosten
1 Die Hilfeleistungen der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich.
2 Die effektiven Einsatzkosten haben zu tragen:
1. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig nötig gemacht oder veranlasst hat;
2. die Verursacherin oder der Verursacher bei Einsätzen der ABC-
Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
3. die Verursacherin oder der Verursacher von Rettungs-, Bergungs- und Sucheinsätzen, soweit sie nicht im Rahmen einer Intervention bei Bränden, Explosionen, Naturereignissen oder Einstürzen erfolgen;
4. die Bezügerin oder der Bezüger von Dienstleistungen gemäss
Art. 22;
5. die Betreiberin oder der Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
3 Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch.
3.4 Löschwasserversorgung

## Art. 44 {#art_44}

Sicherstellung
1 Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend
Löschwasser und Löscheinrichtungen zur Verfügung stehen.
2 Soweit die Gemeinde nicht selber Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung ist, kann sie unter Kostenbeteiligung den Träger der Wasserversorgung verpflichten, das nötige Löschwasser sicherzustellen und
die erforderlichen Einrichtungen zu erstellen oder zu erweitern und zu
unterhalten.
3 In schwach besiedelten Gebieten, in denen ein Anschluss an die
zentrale Wasserversorgung und die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage einen übermässigen Aufwand verursachen würde, sorgen die
Gemeinden im Rahmen der Verhältnismässigkeit für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbezugsorte an stehenden oder fliessenden Gewässern.

## Art. 45 {#art_45}

Beiträge Privater
1 Die politischen Gemeinden können durch Reglement vorsehen, dass
Private, in deren Interesse Anlagen für die Sicherstellung von Löschwasser errichtet oder erweitert werden, an die Kosten Beiträge zu leisten haben.
2 Soweit die Löschwasserversorgung ausschliesslich im Interesse von
touristischen Erschliessungen liegt, können die Kosten den interessierten Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern von touristischen Anlagen vollumfänglich überbunden werden.
Eine Rückerstattung im Falle einer späteren Nutzungsänderung ist ausgeschlossen.

## Art. 46 {#art_46}

Duldungs- und Mitwirkungspflicht
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr wie Hydranten, Feuerweiher und ähnliche
Einrichtungen, entschädigungslos zu dulden.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Löscheinrichtungen, Löschwasser und Speziallöschmitteln ist verpflichtet, diese der Feuerwehr für
Einsatz- und Übungszwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder entschädigt.
3 Vorbehalten bleibt eine angemessene Vergütung für entstandenen
Schaden.

## Art. 47 {#art_47}

Besondere Lösch- und Rettungseinrichtungen
1 In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie in allen
feuer- oder explosionsgefährlichen Betrieben, ebenso in Bauten und
Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen,
haben die Betriebsinhaber auf ihre Kosten die zur ersten Brandbekämpfung erforderlichen Löscheinrichtungen anzubringen und für zweckdienliche Rettungseinrichtungen zu sorgen.
2 Die NSV kann jederzeit die Bereitstellung solcher Einrichtungen anordnen.
3 Zur Handhabung der Einrichtungen ist das nötige Bedienungspersonal
zu bestellen und auszubilden.
3.5 Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung

## Art. 48 {#art_48}

Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Die NSV leistet Beiträge an:
1. die Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen;
2. die Neuerstellung und Erweiterung von zweckgebundenen Feuerlöschwasserreserven;
3. die Anschaffung von Löschgeräten, Feuerwehrmaterial, Ausrüstungsgegenständen und Rettungsgeräten der Gemeinde- und Be
triebsfeuerwehren, soweit die Objekte der Betriebe bei der NSV
versichert sind;
4. die Kosten der Alarmeinrichtungen und die Abonnementsgebühren der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, soweit die Objekte
der Betriebe bei der NSV versichert sind;
5. Neu- und Umbauten von zweckmässigen Feuerwehrlokalen,
Lösch- und Materialdepots;
6. die Anschaffung von Löschmitteln Privater.
2 Der Regierungsrat legt die Beitragsansätze sowie die Einzelheiten der
Beitragsgewährung in der Verordnung fest; er kann die NSV ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
4 Disziplinar- und Strafbestimmungen

## Art. 49 {#art_49}

Disziplinarvergehen
1 Die Gemeinden können Disziplinarvergehen von Feuerwehrpflichtigen
ahnden mit:
1. einem mündlichen oder schriftlichen Verweis;
2. einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.–;
3. dem Ausschluss aus der Feuerwehr.

## Art. 50 {#art_50}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer den Sorgfaltspflichten
(Art. 3), dem baulichen und betrieblichen Brandschutz (Art. 4), den
Brandschutzvorschriften (Art. 5), der Unterhaltspflicht (Art. 11) oder der
Alarmpflicht (Art. 40) dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt und dadurch eine konkrete Gefährdung für Leib,
Leben oder fremdes Eigentum schafft.
2 In besonders schweren Fällen und bei wiederholten Vergehen kann
auf Busse bis Fr. 50'000.– erkannt werden.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
5 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 51 {#art_51}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses
Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

## Art. 52 {#art_52}

Anpassung der kommunalen Feuerwehrreglemente
1 Die Gemeinden haben ihr Feuerwehrreglement bis am 1. Januar 2021
an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bestehende Organisation.

## Art. 53 {#art_53}

Änderung bisherigen Rechts
1. Notstandsverordnung
1 Die Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung)7) wird

## Art. 54 wie folgt geändert: … {#art_54}

2. Baugesetz
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG)8) wird wie folgt geändert: …

## Art. 55 {#art_55}

3. Kantonales Umweltschutzgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über
den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG)9) wird wie

## Art. 56 folgt geändert: … {#art_56}

4. Katastropheneinsatzgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG)10) wird wie folgt geändert: …

## Art. 57 {#art_57}

5. Kantonale Sprengstoffverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 3. Juli 1982 zur Bundesgesetzgebung
über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung,

## Art. 58 kSprstV)11) wird wie folgt geändert: … {#art_58}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 29. April 1973 über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)12);
2. Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1978 zum Gesetz über
den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)13).
7) NG 152.51
8) NG 611.01
9) NG 721.1
10) NG 911.0
11) NG 931.2
12) A 1973, 697
13) A 1978, 1515; 1979, 30

## Art. 59 {#art_59}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
13. Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)14) in Kraft.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest15).
14) NG 867.1; A 2017, 2207; A 2018, 584; in Kraft seit 1. Juli 2018
15) In Kraft seit 1. Juli 2018 (Inkrafttreten der Art. 11–14 am 1. Januar 2019)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2017 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 2188, A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Titel 2.2 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 11 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 12 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 13 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 14 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2017 01.07.2018 Erstfassung A 2017, 2188, A 2018, 584
Titel 2.2 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 11 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 12 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 13 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 14 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
