---
title: "Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule"
id: d684cf39-d8f0-4426-ab40-79042f890034
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "410.31"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-410_31-2008_06_30-2009_08_01-066.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d684cf39-d8f0-4426-ab40-79042f890034
language: de
in_force_from: 2009-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=119D83B937787A33C12575F900410CE7&file=410.31_30.6.08_66.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 40351204468179558f8d1779c4a85e32988df720579f357dc02532274a852a66
provisions: 3
---

# Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

## § 1 {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt der interkantonalen Vereinbarung
über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007
bei.
1 OS 64, 371.
2 Inkrafttreten: 1. August 2009.
3 ABl 2007, 2108.
4 ABl 2008, 551.
410.31 HarmoS-Konkordat
Interkantonale Vereinbarung
über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
(vom 14. Juni 2007)
I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Art. 1 Zweck
Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule,
indem sie
a. die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren
und
b. die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale
und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule
Art. 3 Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie
kulturelle Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen
und ihren Platz in Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und
jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung
oder zu allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a. Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und
grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
mindestens einer weiteren Fremdsprache,
HarmoS-Konkordat 410.31
b. Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche
zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten
und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und
technische Zusammenhänge befähigt,
c. Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche
dazu befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen
und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen,
d. Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung
in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, ausgerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick
und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen
in Kunst und Kultur,
e. Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung, ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefindens.
3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu
eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen
sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt unterstützt.
Art. 4 Sprachenunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 festgelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die
zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine
der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht
kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In
beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule
gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone
Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes
Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional
koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch
die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den
Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter
Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).
410.31 HarmoS-Konkordat
III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
Art. 5 Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten
4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht)
erwirbt das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz
und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert
insbesondere die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für
das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife; gegebenenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.
Art. 6 Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert
acht Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in
der Regel drei Jahre.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton
Tessin um ein Jahr variieren.
4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter
Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK1, in der
Regel nach dem 10. Schuljahr.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall
abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des
Schülers.
IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
Art. 7 Bildungsstandards
1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele
werden nationale Bildungsstandards festgelegt.
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards:
a. Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit Kompetenzniveaus basieren;
b. Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung im Unterricht umschreiben.
HarmoS-Konkordat 410.31
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung gemäss Artikel 3 des Konkordats über
die Schulkoordination vom 29. Oktober 19702.
4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem
analogen Verfahren.
Art. 8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der
Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür
erforderlichen Einrichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall
über die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
Art. 9 Portfolios
Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen
und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der
EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
Art. 10 Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 19702 beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte
schweizerische Bildungssystem.
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule
werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert.
Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen
Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von
Art. 8 Abs. 4.
410.31 HarmoS-Konkordat
V. Gestaltung des Schultags
Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der
Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 12 Fristen
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre
nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im
Sinne von Artikel 7 anzuwenden.
Art. 13 Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
Art. 14 Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber
erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 2des Art. 15 Ausserkraftsetzung von {#art_2des}

Schulkonkordats von 1970
Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt
der Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 19702.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
HarmoS-Konkordat 410.31
Art. 17 Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
1 Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Reglement der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11.
2 Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
