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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Fischerei im Kanton einschliesslich den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei
(BGF)2).

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
1. alle öffentlichen und privaten Gewässer;
2. Fischzuchtanstalten, soweit dazu ausdrückliche Regelungen enthalten sind.
2 Es gilt nicht für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische
und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können.

## Art. 3 {#art_3}

Hoheitsrecht in öffentlichen Gewässern
1. Grundsatz
1 Das Hoheitsrecht zum Fang von Fischen und anderen nutzbaren
Wassertieren in den öffentlichen Gewässern steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene private Rechte.
1) SR 923.0
2) SR 923.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 4 2. nachgewiesene private Rechte
1 Als nachgewiesene private Rechte gelten Fischereirechte, die gemäss
§ 61 f. der Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 1969 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei (kantonale Fischereiverordnung, kFV)3) angemeldet wurden und als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind.
2 Die Berechtigten haben sich während des Fischens schriftlich über ihre Berechtigung und Identität auszuweisen.
3 In Gebieten, für die Fischereirechte bestehen, ist der Fischfang im
Rahmen der Dienstbarkeit für Dritte untersagt.

## Art. 5 {#art_5}

Grenzgewässer
1 Die noch gültigen Bestimmungen des gerichtlichen Vergleichs vom 20.
März 1967 zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden
über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee und die
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee4)
bleiben vorbehalten.
2 Fischereiberechtigung
2.1 Allgemeines

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und anderen nutzbaren
Wassertieren im nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees wird
durch Patent und in den übrigen Gewässern im Kanton durch Pacht erworben.
2 Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird.
3 Die Direktion ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder anderen
Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipatente beziehungsweise der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischerinnen und
Fischer zu beschränken.
3) A 1996, 692, 914
4) NG 112.2

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzungen für die Fischereiberechtigung
1. Sachkunde-Nachweis
1 Den Sachkunde-Nachweis gemäss den Ausführungsbestimmungen
zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee5) hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will.
Art. 8 2. Mindestalter
1 Ein Patent oder eine Pacht können Personen erwerben, die folgendes
Mindestalter erreicht haben:
1. 18 Jahre für ein Gewerbepatent, Angelfischereipatent, Uferpatent,
Krebsfangpatent oder eine Pacht;
2. 10 Jahre für ein Jugendpatent.
Art. 9 3. Ausschluss
1 Weder ein Patent noch eine Pacht können Personen erwerben, die:
1. durch Gerichtsurteil von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen sind;
2. in den letzten drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 300.- bestraft
worden sind;
3. Bussen oder Kosten nicht bezahlt haben, die ihnen infolge Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften auferlegten wurden;
4. in den letzten drei Jahren Abgaben für Patente oder Pacht trotz
zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben.
2 Personen, die ihre Fangstatistik des vorangehenden Jahres nach erfolgter Mahnung bis am 30. April nicht abgegeben haben, können für
das laufende Jahr kein Patent erwerben.

## Art. 10 {#art_10}

Widerruf der Fischereiberechtigung
1 Das Amt hat die Fischereiberechtigung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn Patentinhaberinnen und Patentinhaber oder Pächterinnen und Pächter:
1. wegen Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften mit einer
Busse von mehr als Fr. 300.- bestraft werden;
2. Abgaben für Patente oder Pacht trotz zweimaliger Mahnung nicht
bezahlen;
5) NG 842.21
3. ihre Fangstatistik des vorangehenden Jahres nach erfolgter Mahnung bis am 30. April nicht abgegeben haben.
2 Die Aufhebung des Patentes oder der Pacht begründet weder Anspruch auf Rückerstattung von Patentgebühr oder des Pachtzinses
noch auf Schadenersatz. Die Pächterin beziehungsweise der Pächter
haftet für den allfälligen Verlust, der bei der Neuverpachtung des Pachtkreises durch Mindererlös entsteht.
3 Beschwerden gegen den Widerruf der Fischereiberechtigung haben
keine aufschiebende Wirkung.
2.2 Patent

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Das nidwaldnerische Gebiet des Vierwaldstättersees bildet einen Patentkreis.
2 Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.

## Art. 12 {#art_12}

Patentarten
1. Gewerbepatente
1 Gewerbepatente werden für das Kalenderjahr an Berufsfischerinnen
und Berufsfischer abgegeben.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Gewerbepatentes sind berechtigt, den
Fischfang mit zwei Gehilfen zu betreiben.
3 Die Gehilfen müssen mindestens 15 Jahre alt und beim Fischfang
durch die Inhaberin oder den Inhaber des Gewerbepatents begleitet
sein. Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen. Sie benötigen keinen
Sachkunde-Nachweis.
Art. 13 2. Sportfischereipatente
a) Grundsatz
1 Die Sportfischerei-Patente berechtigen zur Angelfischerei.
2 An Sportfischerinnen und Sportfischer darf nur ein Patent abgegeben
werden; vorbehalten bleibt die zusätzliche Abgabe eines Gäste-Zusatzpatents.
Art. 14 b) Angelfischereipatent
1 Das Angelfischereipatent berechtigt zum Fischen auf dem See und
vom Ufer aus.
2 Zur Ausübung der Angelfischerei werden abgegeben:
1. Jahrespatente für das Kalenderjahr;
2. Monatspatente für 30 aufeinanderfolgende Tage;
3. Wochenpatent für sieben aufeinanderfolgende Tage;
4. Tagespatente.
Art. 15 c) Gäste-Zusatzpatent
1 Wer ein Jahres-Angelfischereipatent besitzt, kann ein Gäste-Zusatzpatent erwerben.
2 Dieses wird nur als Jahrespatent abgegeben und gilt für den gleichen
Zeitraum wie das Jahres-Angelfischereipatent.
3 Das Gäste-Zusatzpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber des
Jahres-Angelfischereipatents, auf dem Boot, in ihrer beziehungsweise
seiner Anwesenheit und unter Begleitung einen Gast, der über kein Patent verfügt, die Angelfischerei ausüben zu lassen.
4 Gäste, gegen die ein Ausschlussgrund gemäss Art. 9 vorliegt, dürfen
das Gäste-Zusatzpatent nicht nutzen.
Art. 16 d) Jugendpatent
1 Zur Ausübung der Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus werden an Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, Jahrespatente für
das laufende Kalenderjahr abgegeben.
Art. 17 e) Uferpatent
1 Das Uferpatent berechtigt zur Angelfischerei vom Ufer aus.
2 Es werden nur Jahrespatente für ein Kalenderjahr abgegeben.
Art. 18 3. Patent für Krebsfang
1 Für den Krebsfang kann das Amt eine beschränkte Zahl von Jahrespatenten für das laufende Kalenderjahr abgeben.
2 Der Regierungsrat kann den Krebsfang in einer Verordnung ganz oder
teilweise verbieten.
Art. 19 Begleitung durch Minderjährige
1 Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents sind
berechtigt, zwei Minderjährige unter 14 Jahren zum Fischfang mitzunehmen und unter Anleitung und Aufsicht fischen zu lassen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Gäste-Zusatzpatenten dürfen insgesamt höchstens zwei Personen fischen lassen, wovon mindestens eine
Person unter 14 Jahren sein muss.
Art. 20 Ausstellen des Patentes
1. Grundsatz
1 Die Fischereipatente werden durch das Amt erteilt; vorbehalten bleibt
der elektronische Erwerb gemäss Art. 21.
2 Das Amt kann das Ausstellen von Monats-, Wochen- oder Tagespatenten in einem Vertrag an Dritte übertragen. Im Vertrag ist die Entschädigung für den Aufwand zu regeln.
3 Der Antrag um Erteilung eines Patents gilt als Bestätigung, dass kein
Ausschliessungsgrund gemäss Art. 9 vorliegt.
Art. 21 2. elektronischer Erwerb
1 Das Amt kann den Erwerb von Patenten auf dem elektronischen Weg
ermöglichen.
2 Personen, die Patente auf dem elektronischen Weg erwerben, haben
mittels Selbstdeklaration zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 7 ff. erfüllt sind.
3 Die Erwerberinnen und Erwerber sind auf die Pflicht zur Selbstdeklaration und die möglichen strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 51 aufmerksam zu machen.
Art. 22 Patentgebühr
1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Patentgebühr in einer Verordnung
fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er insbesondere die Patentart und die Aufwendungen des Kantons für die Bewirtschaftung des
Vierwaldstättersees.
2 Der Regierungsrat kann für Personen mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden tiefere Patentgebühren vorsehen.
3 Die Patentgebühren fallen in die Staatskasse; vorbehalten bleiben Entschädigungen für den Aufwand beim Ausstellen von Patenten durch
Dritte gemäss Art. 20 Abs. 2.
4 Eine Rückvergütung der Patentgebühren erfolgt nur, wenn vor Beginn
der Patentdauer darum nachgesucht wird und die Patentdauer mindestens einen Monat beträgt.
5 Bei einem Widerruf des Fischereipatents nach Beginn der Patentdauer
sind die vollständigen Patentgebühren zu leisten.
2.3 Pacht
Art. 23 Pachtkreise
1 Die Abgrenzung der Pachtkreise ist durch die Direktion nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.
2 Die Direktion kann bestimmte Gewässer für die Aufzucht von Fischen
von der Verpachtung ausnehmen.
3 Sie setzt mit der Abgrenzung der Pachtkreise fest:
1. den Wert des Pachtkreises; er richtet sich insbesondere nach
Massgabe der Fläche beziehungsweise Länge, des Zustandes
sowie der geografischen Lage des Pachtgewässers;
2. die im Pachtkreis höchstens zugelassene Anzahl Fischereikarten.
Art. 24 Verpachtung
1. Dauer
1 Eine Pacht dauert höchstens acht Jahre.
Art. 25 2. Pächterinnen und Pächter
1 Zur Pacht sind natürliche Personen und Vereine mit einem fischereirechtlichen Zweck zugelassen.
2 Jede natürliche Person oder jeder Verein darf höchstens eine Pacht
erwerben.
3 Unterpacht ist nicht gestattet.
Art. 26 3. Versteigerung
1 Die Verpachtung erfolgt aufgrund einer öffentlichen Versteigerung.
2 Der Regierungsrat legt die Verfahrensvorschriften und die Versteigerungsbedingungen in einer Verordnung fest.
Art. 27 4. Pachtvertrag
1 Die Direktion schliesst die Pachtverträge mit den Pächterinnen und
Pächtern ab.
Art. 28 Pflichten der Pächterinnen und Pächter
1 Der Pachtzins ist für das entsprechende Kalenderjahr binnen 30 Tagen nach erfolgter Rechnungsstellung zu entrichten.
2 Fischbesatz ist nur unter Einhaltung der Vorgaben des Amtes zulässig.
Das Amt kann Pächterinnen und Pächter verpflichten, eine bestimmte
Anzahl von Fischen in das gepachtete Gewässer einzusetzen.
3 Pächterinnen und Pächter dürfen im Pachtgewässer nur Personen mit
einer Fischereikarte zur Fischerei zulassen.
Art. 29 Fischereikarten
1. allgemein
1 Zur Ausübung der Fischerei wird eine persönliche Fischereikarte benötigt.
2 Der Erwerb von Fischereikarten in mehreren Pachtkreisen ist zulässig.
3 Pächterinnen und Pächter haben die persönlichen Fischereikarten
beim Amt zu beantragen und geben diese den Berechtigten ab.
4 Die Abgabe von Fischereikarten ist nur an Personen zulässig, die über
einen Sachkunde-Nachweis verfügen und gegen die kein Ausschlussgrund gemäss Art. 9 vorliegt.
Art. 30 2. Geltungsdauer, Gebühr
1 Fischereikarten werden für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren für die Fischereikarte
in einer Verordnung fest. Die Pächterinnen und Pächter bestimmen den
Abgabepreis.
Art. 31 3. Entzug
1 Das Amt hat die Fischereikarte mit sofortiger Wirkung zu entziehen,
wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 300.- bestraft wird.
2 Beschwerden gegen den Entzug haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32 Beendigung der Pacht
1. Erlöschen, Entzug
1 Die Pacht erlischt bei Tod oder Konkurs der Pächterin oder des Pächters.
2 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen kann die Direktion die Pacht entziehen. Als wesentliche Pflichtverletzungen gilt insbesondere die Nichtbezahlung des Pachtzinses nach zweimaliger Mahnung. Die Pächterinnen und Pächter sind für die nächste Pachtperiode von der Pacht ausgeschlossen.
3 Der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr wird nicht zurückbezahlt.
4 Beim Tod oder Konkurs der Pächterin oder des Pächters oder bei Vereinsauflösung behalten die Fischereikarten ihre Gültigkeit.
Art. 33 2. Kündigung
1 Pächterinnen und Pächter können Pachtverträge während der Pachtdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf
Jahresende kündigen. Sie sind für die nächste Pachtperiode für diesen
Pachtkreis von der Pacht ausgeschlossen.
2 Die Direktion kann Pachtverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen, wenn dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere Hochwasserschutz,
erforderlich ist. Die Pächterinnen und Pächter haben Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung, wenn getätigte Investitionen infolge der
Kündigung nicht amortisiert werden können.
Art. 34 Änderung des Pachtvertrages, Übertragung der Pacht
1 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Pachtvertrages bei
Einwirkungen auf das Fischereigewässer durch Dritte oder höhere
Gewalt.
2 Die Pacht kann mit Zustimmung der Direktion auf eine andere Person
übertragen werden, sofern dies keine Umgehung der Versteigerungsbedingungen darstellt.
3 Ausübung der Fischerei
Art. 35 Fanggeräte, Fangmethoden
1 Die Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei
im Vierwaldstättersee6) regeln die zugelassenen Fanggeräte und Fangmethoden.
2 Für die Pachtgewässer legt der Regierungsrat die zugelassenen Fanggeräte und Fangmethoden in einer Verordnung fest.
Art. 36 Schonzeit, Fangmindestmasse
1 Für die Fischerei im Vierwaldstättersee sind die Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee7) anwendbar.
2 Für die Pachtgewässer legt der Regierungsrat die Schonzeiten und die
Fangmindestmasse in einer Verordnung fest.
Art. 37 Fangstatistik
1. Pflicht
1 Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatentes oder einer Fischereikarte sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Ausgenommen sind Tagespatente.
Art. 38 2. Verfahren
1 Die Fangstatistik ist auf dem durch das Amt zur Verfügung gestellten
amtlichen Formular auszuweisen und einzureichen.
2 Die Fangstatistik über das abgelaufene Jahr ist spätestens bis am 31.
Januar unaufgefordert beim Amt einzureichen. Das Amt hat die Säumigen zu mahnen.
3 Wird die Statistik bis Ende Februar nicht eingereicht, ist ungeachtet
der Mahnung gemäss Abs. 2 eine Verzugsgebühr von Fr. 100.- fällig.
4 Wird die Fangstatistik nach erfolgter Mahnung nicht bis am 30. April
eingereicht, richten sich die Rechtsfolgen nach Art. 9 Abs. 2 beziehungsweise Art. 10.
6) NG 842.21
7) NG 842.21
Art. 39 Sonderfänge
1 Zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten kann das Amt den Fang
von Fischen während der Schonzeit in Patent- und Pachtkreisen bewilligen oder anordnen (Laichfischfang).
2 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die Ausübung des
Laichfischfangs durch das Amt zu dulden.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die Bewilligung von Sonderfängen und die Ablieferung der Fortpflanzungsprodukte.
Art. 40 Uferbegehungsrecht, Privateigentum, Haftung
1 Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei
ist nur mit Erlaubnis der Grundeigentümerschaft gestattet. Das Betreten
von Wäldern und Alpen zur Ausübung der Fischerei ist gestattet.
2 Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Privateigentum nicht beeinträchtigt wird.
3 Die Patentinhaberinnen und –inhaber sowie Pächterinnen und Pächter
sind für Schäden, die sie, ihre Gehilfen, die Gäste oder die Inhaberinnen
und Inhaber von Fischereikarten bei der Ausübung des Fischfangs verursachen, gegenüber den Geschädigten haftbar. Der Kanton ist nicht
haftpflichtig.
4 Schutz des Fischbestandes
Art. 41 Schadenfälle
1 Die Fischereiberechtigten und die Aufsichtsorgane sind verpflichtet,
Schäden, die am Fischbestand eintreten oder einzutreten drohen, unverzüglich dem Amt zu melden.
2 Das Amt ordnet die zur Behebung oder Abwehr des Schadens erforderlichen Vorkehren an.
Art. 42 Bestandeskontrollen
1 Das Amt kann im Bedarfsfall zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken Bestandeskontrollen durchführen.
2 Die Pächterinnen und Pächter haben die damit zusammenhängenden
Vorkehren ohne Entschädigung zu dulden.
Art. 43 Fischschongebiete
1 Der Regierungsrat kann Schongebiete ausscheiden, wo der Schutz
der Fisch- und Krebsbestände dies erfordert und nicht bereits durch
andere Massnahmen sichergestellt ist.

## Art. 14des {#art_14des}

Naturschutzgesetzes (NSchG)8).
Art. 44 Fischzucht
1. allgemein
1 Anlagen, die der Fortpflanzung von Fischen dienen, unterstehen der
Aufsicht des Amtes; dieses kann verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 45 2. kantonale Fischbrutanstalt
1 Der Kanton unterhält eine Fischbrutanstalt.
2 Das Brut- und Zuchtmaterial der kantonalen Fischbrutanstalt ist nach
Massgabe der Bedürfnisse für die Fischereigewässer des Kantons zu
verwenden.
3 Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die in ihren Pachtkreisen
einzusetzenden Fische von der kantonalen Fischbrutanstalt zu beziehen, sofern diese die erforderlichen Fische anbietet.
5 Organisation und Aufsicht
Art. 46 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten in einer Verordnung fest.
Art. 47 Fischereikommission
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine
aus fünf Mitgliedern bestehende Fischereikommission und aus deren
Mitte das Präsidium. Die verschiedenen an der Fischerei interessierten
Kreise sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Fischereikommission unterstützt und berät die für die Fischerei zuständigen Instanzen bei Fischereifragen.
8) NG 331.1
Art. 48 Aufsicht
1. Aufsichtsorgane
1 Für die Verhütung, Feststellung und Anzeige von Widerhandlungen
gegen die Gesetzgebung über die Fischerei sind die Aufsichtsorgane
zuständig.
2 Der Regierungsrat legt diese in einer Verordnung fest.
Art. 49 2. Kontrollrecht
1 Die Fischerinnen und Fischer sind verpflichtet, beim Fischfang den
Ausweis über ihre Fischereiberechtigung (Patent, Fischereikarte, Gehilfenkarte, Identitätsnachweis) und den Sachkunde-Nachweis auf sich zu
tragen.
2 Auf Verlangen der Aufsichtsorgane sind die Ausweise, der Sachkunde-
Nachweis sowie Fischereigerätschaften und die gefangenen Fische vorzuweisen. Taschen, Behälter, Boote, Fahrzeuge und dergleichen sind
zur Durchsuchung freizugeben.
Art. 50 3. Beschlagnahme
1 Der Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane unterliegen:
1. unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare
Wassertiere;
2. verbotene oder in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte.
2 Unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere
sind grundsätzlich zugunsten der Staatskasse zu verwerten. Das Amt
stellt sie den Pächterinnen und Pächtern zur Verfügung, wenn diese
kein Verschulden trifft.
3 Verbotene Fischereigeräte sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen.
6 Strafbestimmungen
Art. 51 Strafbarkeit
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt
darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden
mit Busse bestraft.
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. ohne ausreichende Berechtigung den Fang von Fischen oder
anderen nutzbaren Wassertieren (Fischfang) ausübt (Art. 6);
2. den Fischfang mit einem fremden Patent ausübt (Art. 11 Abs. 2);
3. als Inhaberin oder Inhaber eines Gewerbepatents den Fischfang
mit mehr als zwei Gehilfen ausübt (Art. 12 Abs. 2);
4. als Inhaberin oder Inhaber eines Gewerbepatents den Fischfang
mit Gehilfen unter 15 Jahren ausübt oder die Gehilfen nicht begleitet (Art. 12 Abs. 3);
5. als Benutzerin oder Benutzer eines Gäste-Zusatzpatents die Voraussetzungen gemäss Art. 9 nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 4);
6. mehr als ein Gast mit dem Gäste-Zusatzpatent fischen lässt (Art.
15 Abs. 4);
7. Krebse ohne Bewilligung fängt (Art. 18);
8. gegen die Krebsfangbewilligung verstösst (Art. 18);
9. als Inhaberin oder Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents
mehr als zwei Minderjährige in seiner Begleitung fischen lässt
(Art. 19);
10. beim Antrag um Erteilung eines Patentes falsche Angaben macht
(Art. 20);
11. bei der Selbstdeklaration beim elektronischen Erwerb eines Patents falsche oder unvollständige Angaben macht (Art. 21);
12. für ein Pachtgewässer einer anderen Person eine Unterpacht einräumt (Art. 25 Abs. 3);
13. bei der Anmeldung zur Versteigerung eines Pachtgewässers
falsche Angaben macht (Art. 25 f.);
14. in Pachtgewässer beim Fischbesatz die Vorgaben des Amtes
nicht einhält (Art. 28);
15. den Fischfang ohne oder mit einer fremden Fischereikarte ausübt
(Art. 299));
16. eine Pacht ohne Zustimmung der Direktion einer anderen Person
überträgt (Art. 34);
17. den Fischfang mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggeräten
ausübt (Art. 35);
18. gegen das Verbot zur Nachtfischerei im Vierwaldstättersee verstösst (Art. 35 Abs. 1);
19. beim Fischfang gegen die Schonzeiten oder die Fangmindestmasse verstösst (Art. 36);
20. den Laichfischfang ohne Bewilligung ausübt (Art. 39);
21. beim Laichfischfang gegen die Bewilligung verstösst (Art. 39);
9) Korrektur der Staatskanzlei vom 31. August 2023 gestützt auf § 13 Abs. 1 der Publikationsverordnung
22. die Meldepflicht bei eingetretenen oder drohenden Schäden am
Fischbestand vorsätzlich verletzt (Art. 41);
23. beim Fischfang die vorgeschriebenen Ausweise für die Fischerei
nicht mitführt (Art. 49).
Art. 52 Verantwortlichkeit des Unternehmens
1 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt
haben oder hätten handeln sollen.
2 Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person
oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Art. 53 Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt fünf Jahre nach der letzten strafbaren
Handlung.
Art. 54 Anzeigepflicht
1 Die Vollzugsinstanzen sind zur Strafanzeige verpflichtet, sofern kein
Übertretungstatbestand betroffen ist. *
Art. 55 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung
stützen, sind dem Amt mitzuteilen.
2 Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
Art. 56 * …
7 Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
Art. 57 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 58 Übergangsbestimmung
1. frühere Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften
1 Für den Ausschluss von Patent oder Pacht gemäss Art. 9 sind Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes verübt worden sind und unter altem Recht nicht zum Ausschluss geführt haben, nicht zu berücksichtigen.
Art. 59 2. bestehende Pachtverträge
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge
bleiben bis zum nächstmöglichen Ablauf der vertragsmässigen Dauer in
Kraft; eine stillschweigende Erneuerung ist nicht möglich.
2 Die Direktion kann für Pachtgewässer, die auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu ausgeschrieben werden müssten:
1. die bestehende Pacht mit den gleichen Pachtbedingungen um
höchstens ein Jahr verlängern; sie vereinbart die Verlängerung
mit den Pächterinnen und Pächtern; oder
2. die Pacht für höchstens ein Jahr aussetzen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.05.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-043
19.02.2025 01.07.2025 Art. 54 Abs. 1 geändert 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 56 aufgehoben 2025-026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.05.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-043
Art. 54 Abs. 1 19.02.2025 01.07.2025 geändert 2025-026
Art. 56 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
