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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen"
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provisions: 10
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen

## § 1 {#par_1}

Tripartite Kommission
1 Der Regierungsrat wählt die neun Mitglieder der tripartiten Kommission
gemäss Art. 360b OR.
2 Das Präsidium der tripartiten Kommission übernimmt eine Vertreterin
oder ein Vertreter des Kantons.
3 Die zuständige Direktion erlässt ein Reglement, das die Kontrollziele, die
Organisation und die Kompetenzen der tripartiten Kommission festhält sowie die Entschädigung der Sozialpartner und der Organe, die mit der
Kontrolle des Entsendegesetzes betraut sind, regelt.
1) BGS 111.1
2) SR 823.20
3) SR 220
4) SR 221.215.311
5) SR 821.41
GS 27, 811 1
834.21

## § 2 {#par_2}

Weitere Aufgaben
1 Die tripartite Kommission ist gleichzeitig das Einigungsamt gemäss
Art. 30, 31 und 33–35 des Fabrikgesetzes.
2 Der tripartiten Kommission können weitere Aufgaben übertragen werden.

## § 3 {#par_3}

Sekretariat
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt das Sekretariat der tripartiten
Kommission.

## § 4 {#par_4}

Kontroll- und Sanktionsbehörde
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die Behörde im Sinn von
Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 des Entsendegesetzes.

## § 5 {#par_5}

Beizug von Fachleuten
1 Die tripartite Kommission und das Amt für Wirtschaft und Arbeit können
Fachleute beiziehen.

## § 6 {#par_6}

Auskunft und Einsichtnahme
1 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartite
Kommission und die beigezogenen Fachleute in den Betrieben das Recht
auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.
2 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.

## § 7 {#par_7}

Amtsgeheimnis und Datenbekanntgabe
1 Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche
und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnisgelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2 Die Organe nach diesem Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für
Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhilfe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden
Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn
sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem
Vollzug dieses Gesetzes stehen. *
834.21

## § 8 {#par_8}

Finanzierung der paritätischen Kommissionen
1 Die zuständige Direktion legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung
der Mehrkosten fest, die den paritätischen Kommissionen durch den
Vollzug des Entsendegesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.

## § 9 {#par_9}

Änderung bisherigen Rechts6)

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung. Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen am
Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Paragraph 9 tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft.
6) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen der BGS (826.25, 841.7, 844.4 und
845.5) publiziert.
834.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.2003 01.06.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 811
26.11.2006 01.01.2008 § 7 Abs. 2 geändert GS 29, 33
834.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.06.2003 01.06.2004 Erstfassung GS 27, 811
§ 7 Abs. 2 26.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33
