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title: "Km vom 7. März 2017 des Beschlusses Nr. 188/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 4
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# Km vom 7. März 2017 des Beschlusses Nr. 188/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Anpassung unter Nummer 56v (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
2. Unter Nummer 56v (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32009 L 0123: Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52)"

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/123/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/2015 vom 10. Juli 2015 zur Aufnahme der Richtlinie 2009/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
"Die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf Art. 80 EGV (nunmehr Art. 100 AEUV) und zielt darauf ab, die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken. Dies soll durch Rückgriff auf die im Strafrecht vorgesehenen rechtlichen Mittel erreicht werden. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2009/123/EG den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt, und nehmen zur Kenntnis, dass infolge des Inkrafttretens des AEUV der EU-Gesetzgeber nach Art. 83 Abs. 2 AEUV Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf einem bestimmten Gebiet der EU-Politik festlegen kann, wenn sich dies "als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmassnahmen erfolgt sind," erweist. Künftige legislative Massnahmen nach Art. 83 Abs. 2 werden nicht von Bedeutung für den EWR sein."
