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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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672.621
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen den Kantonen Zürich und Waadt über die
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
(vom 26. Mai / 14. Juli 1982)1
1. Die Regierungen der Kantone Zürich und Waadt vereinbaren,
Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien,
die gemacht werden zugunsten
a. der Kantone und Gemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen
Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- oder Industrieunternehmen betreiben,
b. juristischer Personen des privaten Rechts, die uneigennützig gemeinnützigen Zwecken, der Erziehung, der Ausbildung oder anderen öffentlichen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit
werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch
den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit
Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
2. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar
a. im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und
Schenkungssteuer,
b. im Kanton Waadt auf die vom Kanton und von den Gemeinden
erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
3. Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung ist der
deutsche und der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich.
4. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach
diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
5. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Gegenrechtserklärungen des Staatsrates des Kantons Waadt vom 24. April
1926 und des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. September
1927 ausser Kraft.
6. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr von der vorliegenden
Vereinbarung zurückzutreten.
1 OS 48, 467.
