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title: "Ordentlicher Bebauungsplan Raindliweg"
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# Ordentlicher Bebauungsplan Raindliweg

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Mit dem Zweckartikel werden die Absichten und Zielsetzungen des ordentlichen Bebauungsplans auf Grundlage von § 32 PBG dargelegt. Weiter soll
damit eine ortsbaulich hohe Qualität sichergestellt werden.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Der ordentliche Bebauungsplan umfasst zwei Grundstücke mit einer gemeinsamen Fläche von insgesamt 1’883 m2.

## Art. 3 Bestandteile {#art_3}

Der ordentliche Bebauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 und
den Bestimmungen. Der vorliegende Bericht erlangt keine Rechtsverbindlichkeit; er erläutert die Absichten und begründet die Festlegungen im ordentlichen Bebauungsplan.
Nutzungsvorschriften Art. 4 und 5
Die Nutzung richtet sich nach der Bauordnung. Demnach sind Wohnen,
nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Im Geltungsbereich
gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Die gemischte Nutzweise entspricht insbesondere auch dem kommunalen Richtplan der Gemeinde Oberägeri, der
das Gebiet als Vorranggebiet für Mischnutzung bezeichnet.
Mit der Bauweise der Gebäude ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Umgang mit der gemischten Nutzweise innerhalb eines Gebäudes
aufzuzeigen.
Bauvorschriften Art. 6 bis 11
Die Baubereiche bezeichnen den Bereich, in dem oberirdische Bauten zulässig sind. Durch Art. 8 der Vorschriften wird die Gebäudegrundfläche
(Fussabdruck) der einzelnen Gebäude pro Baubereich zusätzlich eingeschränkt. Die Baubereiche sind dadurch nicht in der gesamten Ausdehnung
baulich nutzbar. Für die Bauten besteht damit ein kleiner Spielraum betreffend der detaillierten Lage im Baubereich. Die Gebäudeteile, die unter dem
Terrain liegen – wie der nördliche Teil des ersten Vollgeschosses Baubereich B, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Die Bauordnung Oberägeri lässt die Ausnützung in der Kernzone A frei. Die maximale Dichte auf
dem Areal ergibt sich durch die maximale Gebäudegrundfläche pro Baubereich und die maximalen Höhen pro Baubereich (Bestimmungen Art. 8).
Durch die Baubereiche werden die minimalen Abstände zwischen den Neubauten und zu den Parzellengrenzen festgelegt. Die Bauten in den Baubereichen A und B treten als ein Gebäude in Erscheinung. Die Baubereiche B
und C werden im Osten durch ein Vordach verbunden.
Im Westen wird durch einen Grundbucheintrag neu ein gegenseitiges
Grenzbaurecht für das erste Vollgeschoss erlassen. Der Baubereich B zeigt
diese maximale Ausdehnung bis an die Grundstücksgrenze im Situationsplan auf.
Zum Grundstück Nr. 387 im Norden wird ein Grenzbaurecht ausgearbeitet.
Allerdings unterliegt der Bereich bis zum grossen Grenzabstand einer bestehenden Bauhöhenbeschränkung. Sodass in diesem Bereich lediglich
Bauten unter dem Terrain möglich sind. Über dem Terrain halten die Baubereiche einen Abstand von 6 m ein.
Der Baubereich C hält im Süden mit der Hauptfassade einen Grenzabstand
von 6 m und mit der Nebenfassade einen Grenzabstand von 4 m ein. Dies
entspricht dem rechtskräftigen grossen und kleinen Grenzabstand der Kernzone A. Mit der laufenden Ortsplanungsrevision soll für die Kernzone A allerdings ein Grenzabstand von 3.5 m und für das unterste gewerbliche Vollgeschoss ein Abstand von 2.5 m eingeführt werden. Die Abstände im Bebauungsplan sind demnach unproblematisch. Gegenüber dem Raindliweg
sind die Baulinien mit den Baubereichen eingehalten.
Abstände im Areal
Entlang dem Raindliweg wird die bestehende Baulinie durch alle Baubereiche sowie alle Bauten unter dem Terrain berücksichtigt. Erschliessungsanlagen wie der geplante Fussweg und die Einfahrtsrampe sind nicht vom Bauverbot im Baulinienraum betroffen. Allerdings sind sämtliche Bauten und
Anlagen, die innerhalb des Baulinienraums erstellt werden, bei Inanspruchnahme des Raumes durch das Gemeinwesen ohne Entschädigung zu beseitigen. Es gilt die Reverspflicht gemäss § 34 PBG.
Die maximale vertikale Ausdehnung der Neubauten ist im Situationsplan als
höchster Punkt der Dachkonstruktion in m über Meer pro Baubereich festgelegt. Für vorspringende Balkone ist im Bebauungsplan ein entsprechender
Bereich ausgeschieden.
Aussenraumgestaltung Art. 12
Insgesamt ist der Aussenraum auf dem Areal hochwertig zu gestalten. Der
Umgebungsplan des Richtprojekts ist wegweisender Bestandteil des Bebauungsplans. Für die Aussenraumgestaltung sind einheimische oder standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Grünfläche um die Besucherparkplätze
ist ökologisch wertvoll zu gestalten. Die grosse Flachdachkonstruktion des
Baubereichs B dient den Wohnungen im Baubereich A als Aussenraum und
Aufenthaltsort. Sie ist zu begrünen und hochwertig zu gestalten, da sie für
die Wohnqualität wichtig ist. Dabei sind einheimische oder standortgerechte
Pflanzen zu verwenden.
Für den Gartenbau beabsichtigt die Bauherrschaft gewisse Bereiche im
Areal als Pflanzbereiche zu nutzen. Dort werden Pflanzen unter anderem zur
Verwurzelung temporär eingepflanzt. Dies kann im Areal für eine zusätzliche
Vielfalt sorgen, sofern diese Flächen nicht längere Zeit brach liegen.
Aufgrund der Lage am Hang lassen sich gewisse Stützmauern nicht vermeiden. Wo möglich sind sie zu beschränken und in die Umgebungsgestaltung
zu integrieren. Der Fussweg parallel zum Raindliweg führt zu den Gebäudezugängen auf den unterschiedlichen Terrain-Niveaus. Die Zugänge liegen
nicht durchgängig auf der exakten Höhe des Raindliwegs. In diesen Bereichen sind daher Stützmauern nötig. Stützmauern mit Hinterfüllungen bis
1.2 m dürfen gemäss §13 V PBG direkt an die Parzellengrenze gestellt werden. Die Höhe von 1.2 m wird durch die Stützmauern im Projekt, die direkt
an die Grundstücksgrenze reichen, eingehalten.
Erschliessung Art. 13
Zu Fuss ist das Areal ab der Hauptstrasse sowohl über den Raindliweg wie
auch über das Wegrecht der bestehenden Zufahrt Grundstück Nr. 386 zugänglich. Ab der Mitteldorfstrasse führt ebenfalls der Fussweg Raindliweg
zum Areal. Auf dem Areal folgt ein Fussweg parallel zum Raindliweg der
Höhenentwicklung auf dem Areal. Er verbindet die Gebäudezugänge auf
den unterschiedlichen Niveaus.
Die Bushaltestelle der Linie 1 (ZVB) nach Zug ist zu Fuss in 3 Minuten erreichbar. Der Bus verkehrt tagsüber im Viertelstunden-Takt. Zu den Stosszeiten öfter.
Der Geltungsbereich ist für den motorisierten Verkehr über die bestehende
Zufahrt GS Nr. 386 ab der Hauptstrasse erschlossen. Im Grundbruch ist ein
entsprechendes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Ausfahrt auf die
Hauptstrasse entspricht der Schweizer Norm (SN) 640 273a und wurde im
Rahmen des Projekts Raiffeisen (GS 473) durch den Kanton bewilligt.
Ausfahrt auf die Hauptstrasse (Quelle: Mathis Meier AG)
Parkierung Art. 14
Die nachfolgende Berechnung zeigt die minimale Anzahl Parkplätze basierend auf den gerundeten Geschossflächen des Richtprojekts.
Das Richtprojekt sieht insgesamt 26 Parkplätze und einen verkürzten Parkplatz (vgl. nachfolgende Abbildung) vor. Gemäss den Vorschriften zum Bebauungsplan können darüber hinaus keine weiteren Parkplätze erstellt werden. Die maximale Anzahl Parkplätze inkl. Besucherparkplätze ist bei 27
festgelegt. Die Parkplätze (bis auf Besucherparkplätze) werden unterirdisch
in der Tiefgarage resp. als Teil der gewerblichen Nutzung im Baubereich B
erstellt. Bis zur Bebauung des Baubereichs C ist es zudem möglich, in diesem Bereich temporär offene Besucherparkplätze unterzubringen resp. die
bereits bestehenden sechs oberirdischen Parkplätze weiterhin zu erhalten.
Dies auch wenn die Einstellhalle mit den neuen Parkplätzen bereits erstellt
wird.
Nutzung Flächen Annahme Anzahl PP
Gewerbe (B + C) 440 m2
1 PP / 200 m2 GF 3
Lager (B) 340 m2 1 PP / 500 m2 GF 1
Wohnen (A + C) 1'570 m2 1 PP / 100 m2 GF 16
Nutzung Anzahl PP Norm VSS Anzahl Besucher PP
Gewerbe / Lager (B + C) 4 10% 1
Wohnen (A + C) 17 10% 2
Total 23
Richtprojekt Anordnung Parkplätze Baubereich B (links) und Tiefgarage (rechts) (Quelle: Mathis
Meier AG)
Die Notzufahrt führt ebenfalls über die bestehende Zufahrt GS Nr. 386 ab
der Hauptstrasse. Die anschliessenden Rettungswege sind deutlich kürzer
als die maximal zulässigen 80 m. Sie sind zudem mit der Brandschutzkontrolle Berg abgesprochen. Im Richtprojekt sind die Rettungswege dargestellt.
3.2 Abweichungen der Einzelbauweise
Geschosshöhe
Die zulässigen Geschosshöhen werden durch § 33 V PBG definiert. Hierdurch gilt eine maximale Höhe (Oberkante bis Oberkante fertige Böden) von
3.2 m für nicht gewerbliche Vollgeschosse, 4.5 m für das am tiefsten gelegene gewerblich genutzte Vollgeschoss, 4.2 m für Dachgeschosse bei Satteldach.
Im Gebäude der Baubereiche A/B darf das gewerblich genutzte erste Vollgeschoss gemäss Bebauungsplan eine Höhe von 4.6 m aufweisen, was die
Vorgaben § 33 V PBG um 0.1 m übersteigt. Die darüber liegenden nicht
gewerblich genutzten Vollgeschosse sowie das Dachgeschoss dürfen im
Bebauungsplan in der Summe 11.4 m betragen, was die Vorgabe § 33 V
PBG künftig um zusätzliche 0.8 m übersteigt. Um den Betrieb als Gartenbau
mit den nötigen Fahrzeugen einwandfrei zu gewährleisten, ist die genannte
Geschosshöhe Baubereich B zwingend.
Gemäss kantonalem Gesetz sind die effektiven Geschosshöhen frei bestimmbar, sofern die Summe der Geschosshöhen die Summe der Vorgaben
nicht übersteigt (vgl. nachfolgende Ausführungen zur Gesamthöhe).
Gesamthöhe
Die Bauordnung Oberägeri definiert die zulässige Geschosszahl pro Wohn-
und Mischzone, nicht aber die Fassaden- oder Gesamthöhe (vorbehältlich
Genehmigung laufender Ortsplanungsrevision). Wird für eine Zone die Geschosszahl, nicht aber die Gesamthöhe definiert, gilt die Summe der
Geschosshöhen gemäss § 33 V PBG automatisch als Gesamthöhe. In der
Kernzone A in Oberägeri gilt damit bei einem gewerblich genutzten ersten
Vollgeschoss folgendes:
Geschoss Höhe
Dachgeschoss 4.2 m
2x Vollgeschoss 6.4 m
Gewerbliches Vollgeschoss 4.5 m
Gesamthöhe 15.1 m
Der Bebauungsplan setzt die maximalen Koten des höchsten Punkts der
Dachkonstruktion sowie die Kote des ersten Vollgeschosses fest und definiert damit die maximale vertikale Ausdehnung der Gebäude. Das Gebäude
Baubereiche A/B übersteigt die zulässige Gesamthöhe gemäss § 33 V PBG
um 0.9 m, das Gebäude Baubereich C übersteigt die zulässige Gesamthöhe
gemäss § 33 V PBG um 0.4 m. Die Abweichung der Einzelbauweise ist
notwendig, um dem ansässigen Gartenbaubetrieb die Weiterentwicklung vor
Ort und damit das Weiterbestehen zu ermöglichen.
Durch die Fixierung der zulässigen minimalen und maximalen Koten der
Bauten bezogen auf das bestehende Terrain kann sichergestellt werden,
dass sich die Volumen gut ins Ortsbild und in die Höhenlage der umgebenden Bauten einbetten. Durch die gute Einbettung ist die Überschreitung
der Gesamthöhe vor Ort nicht erkennbar. Die vorliegende Lösung wirkt sich
gegenüber den Nachbargebäuden nicht nachteilig aus.
Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile dürfen gemäss § 27 V PBG höchstens 1.5 m
in den Baulinienraum hinein- oder über den Baubereich hinausragen und
pro Geschoss nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (§ 21 V PBG). Im Baubereich C ist eine maximale Fassadenlänge
der Ostfassade von 16.2 m möglich. Daraus ergäbe sich insgesamt eine
maximal zulässige Länge von 5.4 m für vorspringende Gebäudeteile. Die
Balkone der Ostfassade umfassen jeweils eine Länge von 7.5 m. Sie überschreiten damit die zulässige Länge der Einzelbauweise um je 2.1 m.
4 Übersicht der Änderungen im Rahmen der
Überführung
Bei der Überführung des Bebauungsplanes Raindliweg in einen ordentlichen
Bebauungsplan handelt es sich grundsätzlich um formale Anpassungen wie
z.B. um die Übernahme der Begrifflichkeiten und Messweisen des revidierten Planungs- und Baugesetz sowie dessen Verordnung.
4.1 Änderungen im Situationsplan
Die Signaturen und Farben im Situationsplan wurden soweit verändert, dass
sie mit den übrigen Bebauungsplänen in der Gemeinde, die parallel dazu
ebenfalls überführt wurden, übereinstimmen. Abzubrechende Bauten werden
im überführten Bebauungsplan nicht mehr dargestellt, da der Abbruch bereits erfolgt ist. Bereits realisierte Bauten wurden in den AV-Daten entsprechend aufgenommen. Die Bezeichnung «Tiefgaragenzufahrt» wird zugunsten einer verbesserten Verständlichkeit in «Zu- und Wegfahrt Tiefgarage»
geändert. Zur besseren Orientierung und einheitlichen Handhabung wurden
Massstab und Kartenausschnitt des Plans angepasst. Bei sämtlichen Änderungen im Situationsplan handelt es sich um formale Anpassungen.
4.2 Änderungen der Bestimmungen
Folgende Artikel in den Bestimmungen wurden zur Vervollständigung ergänzt oder angepasst, ohne dabei den Inhalt des Bebauungsplanes im
Grundsatz zu verändern:
Artikel bestehend Artikel neu
nicht vorhanden Art. 3 Bestandteile
(1) Der ordentliche Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Verbindliche Bestandteile:
- Situationsplan Massstab 1:500
- Bestimmungen des Bebauungsplans Raindliweg
Wegweisende Bestandteile:

## Art. 4 - Planungsbericht gemäss {#art_4}

RPV
- Umgebungsplan des Richtprojekts (Stand 12.04.17)
Art. 4 Nutzweise
(2) Die Erdgeschosse dienen primär einer gewerblichen und publikumsorientierten Nutzung.
Art. 4 Nutzweise
(2) Die ersten Vollgeschosse dienen primär einer gewerblichen und
publikumsorientierten Nutzung.

## Art. 7 {#art_7}

Bauten und Anlagen ausserhalb der Baubereiche
(2) Auskragende Balkone sind in den im Situationsplan markierten Bereichen ab einer Höhe von 2.5 m ab Terrain zulässig.
Art. 7 Bauten und Anlagen ausserhalb der Baubereiche
(2) Vorspringende Balkone sind in den im Situationsplan markierten
Bereichen ab einer Höhe von 2.5 m ab Terrain zulässig.

## Art. 8 {#art_8}

Gebäudevolumen
(2) Die maximalen Höhenkoten gemäss Situationsplan legen die maximalen First- und Fassadenhöhen in Meter über Meer in den
Art. 8 Gebäudevolumen
(2) Die höchsten Punkte der Fassade resp. Dachkonstruktion gemäss
Situationsplan legen die maximalen Gesamt- und Fassadenhöhen in
Baubereichen A und C und den höchsten Punkt der Dachkonstruktion
im Baubereich B fest..
(3) Als minimale Höhe in Meter über Meer für das jeweils untersten
Vollgeschoss (Erdgeschoss) gilt für die Baubereiche A und B eine
Bodenkote von 730.0 m ü.M. und für den Baubereich C eine Bodenkote von 728.5 m ü.M.
Meter über Meer in den Baubereichen A und C und den höchsten
Punkt der Dachkonstruktion im Baubereich B fest.
(3) Als minimale Kote in Meter über Meer für das jeweils erste Vollgeschoss (Erdgeschoss) gilt für die Baubereiche A und B eine Bodenkote von 730.0 m ü.M. und für den Baubereich C eine Bodenkote von
728.5 m ü.M.

## Art. 14 {#art_14}

Parkierung
(1) Die Parkierung von Motorfahrzeugen hat bis auf Besucherparkplätze unterirdisch zu erfolgen.
Art. 14 Parkierung
(1) Die Parkierung von Motorfahrzeugen hat bis auf Besucherparkplätze in Unterniveau- oder unterirdischen Bauten zu erfolgen.
Art. 17 bezüglich des Inkrafttretens des Bebauungsplans wurde zugunsten
einer einheitlichen Handhabung in den Bebauungsplänen der Gemeinde
Oberägeri gestrichen.
5 Mindestinhalte gemäss Art. 47 RPV
Mit der Überführung des Bebauungsplans Raindliweg in einen ordentlichen
Bebauungsplan werden die Mindestinhalte gemäss Art. 47 RPV wie folgt
eingehalten:
Art. 1 und 3 RPG
Bedürfnisse der Bevölkerung: Mit dem Bebauungsplan entstand zusätzlicher
attraktiver Wohn- und Arbeitsraum innerhalb der Gemeinde.
Schutz natürlicher Lebensgrundlagen: Das Bebauungsplangebiet liegt in der
Kernzone A. Vom Geltungsbereich sind weder Wasser noch Wald betroffen.
Durch eine verdichtete Bauweise mit Dachbegrünung wird ein Teil des Bodens freigehalten und damit die Landschaft geschont sowie Flora und
Fauna gefördert. Damit werden die natürlichen Lebensgrundlagen Boden,
Luft, Wasser, Wald und Landschaft ausreichend geschützt.
Haushälterische Bodennutzung und Siedlungsentwicklung: Mit dem Bebauungsplan wird die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen gelenkt und ein für den Standort angemessene Dichte geschaffen. Mit der Erhöhung der baulichen Dichte mit
gleichzeitiger Erhöhung der Nutzerdichte kann eine haushälterische Bodennutzung gewährleistet und damit Raum für neue Einwohnende sowie die
Weiterentwicklung des bestehenden Betriebs geschaffen werden.
Schonung der Landschaft und Siedlungen mit Grünflächen und Bäumen:
Durch die Erhöhung der Dichte steigt auch der Anspruch auf genügend
nutzbare Freiräume. Der Bebauungsplan stellt diese insbesondere über dem
Baubereich B sicher. Der begrünte Freiraum schafft Qualitäten, die den verdichteten Raum attraktiv und damit Innenentwicklung für die Bevölkerung
akzeptabel machen. Sie tragen zum Wohlbefinden der Nutzenden bei. Weiter wird der Aussenraum mit einheimischen oder standortgerechten Pflanzen
hochwertig gestaltet. Mit den im Bebauungsplan definierten Festlegungen
sind die Freiräume auf dem Areal quantitativ und qualitativ gesichert.
Einordnung in die Landschaft: Siedlungen, Bauten und Anlagen müssen sich
in die Landschaft einordnen. Weiter verlangt § 32 des kantonalen Baugesetzes (PBG) bei Bebauungsplänen eine besonders gute städtebauliche
Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild. Die Baubereiche und
deren Höhenkoten folgen dem Terrain, die Dächer sind begrünt oder entsprechen dem Ortsbild und die Umgebung ist hochwertig gestaltet. Der Bebauungsplan sichert so die Einordnung in die Landschaft.
Art. 4 RPG
Es findet eine geeignete Mitwirkung statt: Der überführte ordentliche Bebauungsplan wird öffentlich aufgelegt.
Art. 8 und 13 RPG
Im kantonalen Richtplan wird der Geltungsbereich des ordentlichen Bebauungsplanes als Siedlungsgebiet ausgewiesen.
Der Geltungsbereich ist nicht von den Sachplänen und Konzepten des Bundes betroffen.

## Art. 19 {#art_19}

RPG
Das Bebauungsplangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über
die Hauptstrasse und das Wegrecht des Nachbargrundstücks sowie über
den Raindliweg erschlossen. Die Parkierung erfolgt grösstenteils unterirdisch.
Die Fusswegverbindungen ermöglichen eine Durchwegung des Areals und
die Zugänglichkeit zu den verschiedenen Niveaus.
Fazit
Mit dem Bebauungsplan kann gegenüber der Regelbauweise zusätzlicher
Wohnraum geschaffen werden. Dieser kann an zentraler Lage mitten in der
Gemeinde realisiert werden. Durch die höhere Dichte und kompakte Bauweise entstehen keine Nachteile bezüglich des Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen und der haushälterische Umgang der Bodennutzung ist gewährleistet. Grösstenteils unterirdische Parkierung ermöglicht grosszügige Freiräume. Diese werden hochwertig gestaltet, was zu einer besseren Aufenthaltsqualität im Umgebungsbereich führt und einen wesentlichen Mehrwert
für Bewohnerschaft und Bevölkerung darstellt. Der Bebauungsplan fügt sich
stimmig in seine Umgebung ein und ist durch Fusswegverbindungen gut mit
dem Quartier verbunden. Unter Abwägung der getroffenen Festlegungen im
Ordentlichen Bebauungsplan Raindliweg, welche die Interessen von
Bevölkerung, Innenentwicklung, Freiraum und Verkehr weitgehend berücksichtigen, kann ein übergeordnetes Interesse ausgewiesen werden.
6 Wesentliche Vorzüge des Bebauungsplanes
Mit der Überführung des Bebauungsplans Raindliweg in einen ordentlichen
Bebauungsplan werden die wesentlichen Vorzüge wie folgt eingehalten:
§ Mit dem Bebauungsplan entsteht zusätzlicher attraktiver Wohn- und Arbeitsraum innerhalb der Gemeinde. Die Erhöhung der baulichen Dichte
stellt gleichzeitig die Erhöhung der Nutzerdichte und damit eine haushälterische Bodennutzung sicher.
§ Den bestehenden Betrieb auch nach seiner Umstrukturierung in der Gemeinde und im Zentrum zu halten, ist im öffentlichen Interesse und im
Interesse der Gemeinde.
§ Mit dem Bebauungsplan wird die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen gelenkt und
eine für den Standort angemessene, kompakte Bebauung geschaffen.
§ Das zentral gelegene Areal wird künftig im Sinne des haushälterischen
Umgangs mit dem Boden effizienter genutzt. Mit der Vorschrift, die Baubereiche A und B als ein Gebäude zu erstellen und somit gemeinsam
zu realisieren, sichert der Bebauungsplan auf dem Areal bereits bei einer ersten Bauphase eine deutliche Verdichtung.
§ Durch den Bebauungsplan wird die maximale Höhe der Dachkonstruktion durch eine absolute Kote in Meter über Meer festgelegt. Damit lässt
sich die besonders gute städtebauliche Einordnung in den Bestand sichern. Insbesondere da es nach der Einzelbauweise möglich wäre, die
Nachbarsgebäude merklich zu überragen, in dem das erste Vollgeschoss höher im Terrain liegen würde.
§ Der Bebauungsplan verlangt ein Material- und Farbkonzept. Er stellt sicher, dass eine harmonische Dachgestaltung unter Ausarbeitung der mit
der kommunalen Stelle erfolgt. Damit soll neben der groben volumetrischen Einpassung der Neubauten auch durch die Ausgestaltung von
Fassaden und Dach eine besonders gute Einpassung ins Siedlungsbild
erreicht werden.
§ Mit dem Bebauungsplan wird die Einordnung eines Gewerbebetriebs,
welcher in dieser Zone erwünscht ist, in seinem spezifischen Charakter
gut abgestimmt und im Areal sowie über dieses hinaus gut in Volumen
und Stellung eingeordnet.
§ Der Bebauungsplan trägt zur lebendigen Weiterentwicklung des Dorfes
bei.
§ Der Bebauungsplan sichert den begrünten Freiraum sowie dessen
hochwertige Gestaltung. Das Areal wirkt umso attraktiver. Die Innenentwicklung an diesem zentralen Standort ist gerechtfertigt.
§ Die Parkierung erfolgt grösstenteils unterirdisch.
§ Verschiedene Fusswegverbindungen sichern die Durchwegung des
Areals und die Zugänglichkeit.
Die Überführung sichert weiterhin die wesentlichen Vorzüge des rechtskräftigen Bebauungsplans. Das Projekt bleibt in den Grundzügen gewahrt.
7 Mitwirkungen
7.1 Ablauf
Die öffentliche Auflage findet vom 06. Juni 2024 bis zum 05. Juli 2024 statt.
Während der 30-tägigen öffentlichen Auflage kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Berechtigt sind diejenigen, die von den Plänen
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder
Änderung haben.
Zudem sind alle im Sinne von § 4 Abs. 2 RPG berechtigt, bei der Planung
mitzuwirken, indem beim Gemeinderat währen der Auflagefrist schriftlich Bemerkungen und Vorschläge eingereicht werden können.
7.2 Ergebnis Einspracheverfahren
Wird zu gegebener Zeit ergänzt.
8 Planungsablauf
Kantonale Vorprüfung
Die eingereichten Unterlagen (ordentlicher Bebauungsplan, Planungsbericht)
werden durch den Kanton vorgeprüft (§ 39 PBG).
Öffentliche Auflage
Die Unterlagen werden 30 Tage öffentlich aufgelegt (§ 39a PBG und 47a
PBG).
Bereinigung
Allenfalls Bereinigung / Überarbeitung der Unterlagen aufgrund der Vorprüfung und der öffentlichen Auflage.
Beschluss
Der ordentliche Bebauungsplan wird durch den Gemeinderat beschlossen.
Genehmigung
Der ordentliche Bebauungsplan wird durch die kantonale Baudirektion genehmigt.
Beschwerde
Gegen die Genehmigung der kantonalen Baudirektion kann während 20
Tagen Beschwerde erhoben werden (§ 41 PBG).
