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title: "Jagdverordnung"
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# Jagdverordnung

## Art. 1 I. Allgemeines (1) {#art_1}

Zuständige Stelle des Kantons
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Jagdgesetzgebung, soweit die
kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

## Art. 2 {#art_2}

Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete und Festlegung der Reviere
a) Verfahren
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bezeichnung der Jagd- und
Nichtjagdgebiete sowie die Festlegung der Reviere auf Beginn einer Pachtdauer
anpassen.
2 Es gibt den politischen Gemeinden vor der Ausschreibung der Reviere Gelegenheit, Anpassungen vorzuschlagen oder sich zu geplanten Anpassungen zu äussern.

## Art. 3 {#art_3}

b) Reviergrenze
1 Die Reviergrenze richtet sich insbesondere nach:
a) natürlichen und künstlichen Merkmalen;
b) Lebensräumen;
c) Bedürfnissen des Jagdbetriebs.
1 SR 922.
2 sGS 853.1.
3 Abgekürzt JV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Juni 2015, ABl 2015, 1573 ff.; Art. 1 bis 9
in Vollzug ab 1. Juli 2015, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. April 2016.
nGS 2015-064
II. Pacht (2.)
1. Ausschreibung (2.1.)

## Art. 4 {#art_4}

Frist und Publikation
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei schreibt die Reviere sieben Monate vor
Beginn der gesetzlichen Pachtdauer zur Bewerbung aus.
2 Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, wird es umgehend wieder ausgeschrieben.
3 Die Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt und im Internet. Für Fristen ist die Ausschreibung im Amtsblatt massgebend.

## Art. 5 {#art_5}

Inhalt
1 Die Ausschreibung enthält Eingabefrist und -adresse für die Bewerbung sowie
die Adresse für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausschreibungsunterlagen
1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Angaben zum Revier, die für eine
Bewerbung von Bedeutung sind.
2. Bewerbung (2.2.)

## Art. 7 {#art_7}

Formelles
1 Die Bewerbung wird von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft unterzeichnet.*

## Art. 8 {#art_8}

Inhalt
1 Die Bewerbung enthält:
a)* von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft:
1. Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum;
2. Fähigkeitsausweis;
3. Nachweis der Treffsicherheit, der wenigstens bis zum Pachtbeginn gültig
ist;
4. Nachweis des Versicherungsschutzes;
5. aktueller Auszug aus dem Strafregister;
6. aktuelles Passfoto.
b) eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Vergabeverfahren.
c)* die Statuten.
2 Personen, die Mitglied mehrerer Jagdgesellschaften sind, bezeichnen das Revier,
in dem sie an die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft anzurechnen
sind.*
3. Pachtverfügung (2.3.)

## Art. 9 {#art_9}

…

## Art. 10 {#art_10}

…
4. Pachtzins (2.4.)

## Art. 11 {#art_11}

Einzelheiten der Bemessung
1 Die Betragsgrenze für Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen4
und die Pauschale für Wildschadenentschädigungen5 richten sich nach Anhang 3
dieses Erlasses.
III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft (3.)
1. Jagdgesellschaft (3.1.)

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben
1 Die Jagdgesellschaft erfüllt die Aufgaben und Pflichten, die ihr von der Jagdgesetzgebung übertragen werden.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie reguliert den Wildbestand nach den Abschussvorgaben und den Vorgaben
der Jagdplanung;
b) sie sorgt für die Nachsuche nach verletzten Wildtieren, wenn nicht eine einzelne Jägerin oder ein einzelner Jäger direkt für das Einleiten einer Nachsuche
verantwortlich ist;
c) sie berät die Bevölkerung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit
Wildtieren;
d) sie hilft beratend und mit jagdlichen Massnahmen bei der Wildschadenabwehr mit;
4 Art. 27 Abs. 2 des Jagdgesetzes, sGS 853.1.
5 Art. 27 Abs. 3 des Jagdgesetzes, sGS 853.1.
e) sie führt auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Wildschaden anrichten, durch;
f) sie unterstützt Private bei Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschäden;
g)* sie sorgt dafür, dass die Polizei oder die Beteiligten bei einem Verkehrsunfall
mit Wild ein Mitglied der Jagdgesellschaft beiziehen können;
h) sie ist zuständig für die Bergung und Entsorgung von Fallwild, soweit nicht
andere staatliche oder private Organe zuständig sind;
i) sie unterstützt die Wildhut bei der Bestandesregulierung von nicht-einheimischen oder geschützten Wildtieren;
j) sie fängt oder beseitigt im Auftrag der Wildhut ausgerissene Tiere;
k) sie führt die Bestandeserhebung durch;
l) sie führt die Jagdstatistik;
m)* sie kontrolliert wenigstens einmal je Pachtjahr, ob alle Mitglieder sowie die
Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis, bei denen die Jagdgesellschaft dauerhaft auf
die Aufsicht verzichtet, jagdberechtigt sind.

## Art. 13 {#art_13}

Organisation
a) Vertretung
1 Die Jagdgesellschaft ernennt ein Mitglied der Jagdgesellschaft zur Obfrau
oder zum Obmann.*
2 Die Obfrau oder der Obmann vertritt die Jagdgesellschaft in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten, soweit ihre Statuten nichts anderes bestimmen.*
3 Die Jagdgesellschaft teilt die Ernennung dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei
mit. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vertreterin oder der Vertreter aus der

## Art. 14 Bewerbung als Obfrau oder Obmann.* {#art_14}

b) Beschlussfassung
1 Die Jagdgesellschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenheiten durch Vereinsbeschluss6.*
2 …*

## Art. 14a {#art_14a}

Änderung der Zusammensetzung
a) mitteilungspflichtige Angaben
1 Die Jagdgesellschaft meldet dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei innerhalb
von 14 Tagen:
a) den Ein- und Austritt von Mitgliedern;
b) den Tod oder den Verlust der Jagdberechtigung von Mitgliedern;
6 Art. 66 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210.
c) die Auflösung des Vereins unter Angabe der Gründe7.
2 Die Meldung des Eintritts von neuen Mitgliedern enthält die Angaben nach
Art. 8 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses.
Art. 14b* b) notwendige Mitgliederzahl
1 Bei Unterschreiten der notwendigen Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft, insbesondere durch Austritt, Tod oder Verlust der Jagdberechtigung von Mitgliedern,
wird die notwendige Mitgliederzahl innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt8.
2. Hegegemeinschaft (3.2.)

## Art. 15 {#art_15}

Wildarten und Hegegebiete
1 Wildarten und Hegegebiete richten sich nach Anhang 1 und 2 dieses Erlasses.

## Art. 16 {#art_16}

Aufgaben
a) allgemein
1 Die Hegegemeinschaft:
a) organisiert die Bestandeserhebung;
b) beantragt beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Abschussvorgaben;
c) verteilt die Abschussvorgaben auf die Jagdgesellschaften. Sie kann ergänzende
Vorgaben für den Abschuss beschliessen;
d) unterstützt die Umsetzung von Notfütterungskonzepten.
Art. 17 b) revierübergreifende Bejagungen
1 Erfordert die Regulierung des Wildbestandes eine revierübergreifende Bejagung,
organisieren die betroffenen Jagdgesellschaften auf Anordnung der Hegegemeinschaft oder des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Drückjagden, die in mehreren

## Art. 18 Revieren gleichzeitig und aufeinander abgestimmt durchgeführt werden.* {#art_18}

Organisation
a) Form
1 Die Hegegemeinschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form einer
Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf.
7 Art. 76 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210.
8 Art. 14 des Jagdgesetzes, sGS 853.1.
2 Sie umfasst die Jagdgesellschaften, deren Revier ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt.*

## Art. 19 {#art_19}

b) Beschlussfassung
1 Die Hegegemeinschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenheiten mit einfachem Mehr der Stimmen aller Jagdgesellschaften des Hegegebiets.
2 Jede Jagdgesellschaft hat eine Stimme.
3 Die Hegegemeinschaft kann die Beschlussfassung und die Stimmkraft anders regeln.

## Art. 20 {#art_20}

c) Vertretung
1 Die Hegegemeinschaft ernennt ein Mitglied einer Jagdgesellschaft zur Obfrau
oder zum Obmann.*
2 Die Obfrau oder der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten, soweit die Hegegemeinschaft nichts anderes bestimmt.*
3. Sanktionen (3.3.)

## Art. 21 {#art_21}

Missachtung von Vorgaben für den Abschuss
1 Missachtet eine Jägerin oder ein Jäger schuldhaft Vorgaben für den Abschuss,
zieht das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das unzulässig erlegte Wild und die
Trophäe bei der Jagdgesellschaft oder bei der Jägerin oder dem Jäger ein.
2 Ist das Wild oder die Trophäe bereits veräussert oder verschenkt, wird der Wert
des Wildes oder der Trophäe eingezogen.

## Art. 22 {#art_22}

Nichterfüllen einer Abschussvorgabe
1 Erfüllt die Jagdgesellschaft eine Abschussvorgabe nicht, kann das Amt für Natur,
Jagd und Fischerei gegenüber der Jagdgesellschaft die Ersatzvornahme anordnen.*

## Art. 23 {#art_23}

Anordnung revierübergreifender Bejagung
1 Beteiligt sich eine Jagdgesellschaft ungenügend an der revierübergreifenden Bejagung, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei im säumigen Revier eine
Drückjagd anordnen, bei der revierfremde Jägerinnen und Jäger zugelassen sind.

## Art. 24 IV. Jagdberechtigung (4.) {#art_24}

Nachweis der Treffsicherheit
a) Grundsatz
1 Die Jägerin oder der Jäger erbringt für jede von ihr oder von ihm verwendete
Waffenart (Kugel oder Schrot) den periodischen Nachweis der Treffsicherheit.
2 Der Nachweis richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK-Standard). Er ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gültig.*
3 Der während der Jagdausbildung im Kanton erworbene Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen gilt während zwölf Monaten als Nachweis der

## Art. 25 Treffsicherheit.* {#art_25}

b) Schiessprogramm
1 Das Schiessprogramm wird erfüllt:
a) auf einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessstand;
b) an einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessanlass.

## Art. 26 {#art_26}

c) Ausserkantonaler oder ausländischer Nachweis
1 Der ausserkantonale Nachweis nach JFK-Standard ist im Kanton gültig.*
2 Andere ausserkantonale oder ausländische Nachweise sind erst nach Anerkennung durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gültig.

## Art. 27 {#art_27}

Jagdausweis
a) Allgemeines
1 Der Jagdausweis dient als Identifikationsausweis gegenüber den Aufsichtsorganen.
Art. 28 b) für Mitglieder der Jagdgesellschaft*
1 Der Jagdausweis für Mitglieder der Jagdgesellschaft gilt für die Pachtdauer.*
2 Er bescheinigt die Berechtigung zur Jagdausübung im gepachteten Revier. In den
übrigen Revieren gilt er als Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis.
Art. 29 c) für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis
1 Der Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis wird für einen Kalendertag
oder für ein Pachtjahr ausgestellt. Eine Person kann im Pachtjahr beliebig viele
Jagdausweise für einen Kalendertag beziehen.
2 Er bescheinigt die Berechtigung, die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesellschaft auszuüben.
Art. 30 d) für angehende Jägerinnen und Jäger
1 Der Jagdausweis für angehende Jägerinnen und Jäger wird an Personen abgegeben, welche die Jagdausbildung im Kanton absolvieren.
2 Er wird nach den bestandenen Prüfungen im Schiessen ausgestellt und gilt zwei
Jahre, höchstens aber bis zum Bestehen der Jagdprüfung.
3 Der Jagdausweis bescheinigt die Berechtigung, unter der Aufsicht eines Mitglieds
der Jagdgesellschaft die Jagd auszuüben.*
Art. 31 Jagdpass
a) Wirkung
1 Der Jagdpass begründet die Berechtigung, unter Aufsicht eines Mitglieds der
Jagdgesellschaft die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesellschaft auszuüben.*
2 Er schliesst die obligatorische Haftpflichtversicherung ein.
Art. 32 b) Geltungsdauer und Anzahl
1 Der Jagdpass für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis gilt am aufgedruckten Kalendertag.
2 Eine Person kann im Pachtjahr höchstens sechs Jagdpässe beziehen.
Art. 33 Vorgeschriebene Ausweise
1 Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor:
a) den Jagdausweis oder den Jagdpass;
b) den Versicherungsausweis;
c) den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart.
V. Lebensraum und Lebensgemeinschaft (5.)
1. Schutz (5.1.)
Art. 34 Vorhaben im Lebensraum von Wild
1 Kann ein Vorhaben Lebensraum oder Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere
beeinträchtigen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Amtes für
Natur, Jagd und Fischerei über die Verträglichkeit des Vorhabens für Lebensraum
und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere ein.
Art. 35 Wildfütterung
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann jagdberechtigten und nicht jagdberechtigten Personen verbieten, Wildtiere zu füttern.
2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen (5.2.)
Art. 36 Grundsatz
1 Der Kanton kann privaten oder öffentlich-rechtlichen Personen und Organisationen Beiträge an Massnahmen gewähren, mit denen wildlebende einheimische
Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume gefördert werden.
2 Er kann die Projektierung, Planung und Ausführung der Massnahme sowie deren Unterhalt unterstützen.
Art. 37 Voraussetzungen
1 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus:
a) einen detaillierten Projektbeschrieb;
b) das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen
Grundeigentümers;
c) ausreichende Vorkehrungen für den Unterhalt der Massnahme.
2 Kein Beitrag wird gewährt für eine Massnahme, die:
a) vorwiegend die Jagdausübung erleichtert oder vorwiegend der Wildschadensverhütung dient;
b) bereits ausgeführt ist.
Art. 38 Höhe
1 Der Beitrag beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind Kosten und Eigenleistungen der Projektträgerin oder des
Projektträgers, abzüglich von Beiträgen Dritter.*
3 Nicht anrechenbar sind Ertragsausfälle der Projektträgerin oder des Projektträgers oder Dritter, die durch eine Massnahme ausgelöst werden.*
Art. 39 Form der Beitragsgewährung
1 Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt.
Art. 40 Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung
1 Beiträge werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn:
a) sie zweckwidrig verwendet werden;
b) die Massnahme nicht fristgerecht oder mangelhaft umgesetzt wird;
c) Bedingungen für den gewährten Beitrag nicht eingehalten werden;
d)* die Massnahme durch Verschulden der Projektträgerin oder des Projektträgers unwirksam wird.
3. Beeinträchtigung (5.3.)
Art. 41 Ausgerissene Tiere
a) allgemein
1 Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert
angemessener Frist eingefangen werden können und den Lebensraum oder die
Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt gegenüber der Tierhalterin oder
dem Tierhalter die Beseitigung des Tieres.
3 Die Wildhut oder in ihrem Auftrag die Jagdgesellschaft vollzieht die Beseitigung.
Art. 42 b) wildernde Hunde und verwilderte Katzen
1 Wildhut und Mitglieder der Jagdgesellschaften dürfen abschiessen:*
a) einen wildernden Hund, wenn dieser:
1. das Wild unmittelbar gefährdet oder
2. erneut wildert, nachdem die Halterin oder der Halter von der Wildhut
oder der Jagdgesellschaft schriftlich ermahnt wurde.
b) eine verwilderte Hauskatze.
2 Ein Mitglied der Jagdgesellschaft ist nur im eigenen Revier zum Abschuss berechtigt. Ausgenommen ist der Abschuss auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd
und Fischerei.*
3 Das Mitglied der Jagdgesellschaft meldet den Abschuss eines Hundes sofort der
Wildhut.*
VI. Jagdplanung und Jagdbetrieb (6.)
1. Jagdplanung (6.1.)
Art. 43 Inhalt und Bedeutung
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erlässt alle vier Jahre eine Jagdplanung als
strategisches Planungsinstrument.
2 Die Jagdplanung zeigt auf, wie sich der Wildbestand entwickeln soll und mit welchen Massnahmen die Entwicklung gesteuert werden kann.
3 Sie enthält insbesondere:
a) Ziele für die räumliche Verteilung, Dichte, Altersstruktur und Geschlechterverteilung der einzelnen Wildarten;
b) Gebiete für bedrohte und besonders störungsempfindliche Wildtiere.
Art. 44 Publikation
1 Weisungen, die verbindliche Vorgaben für Jägerinnen und Jägern enthalten, werden mit der Publikation im Amtsblatt gültig.
2. Jagdbetrieb (6.2.)
Art. 45 Jagdliche Grundregeln
1 Die Jagd wird art- und tierschutzgerecht sowie unter gebührender Rücksichtnahme auf Lebensraum und Lebensgemeinschaft des Wildes sowie auf die Bevölkerung betrieben.
2 Jägerinnen und Jäger achten insbesondere darauf, dass sie:
a) keine unnötigen Störungen des Wildes und des Lebensraumes verursachen;
b) kein fremdes Eigentum oder Menschen gefährden.
3 Sie sind verpflichtet:
a) Wild sorgfältig anzusprechen;
b) dem Wild nicht unnötig Schmerz zuzufügen;
c) angeschossenes Wild nachzusuchen, nötigenfalls über die Reviergrenze hinaus;
d) erheblich verletztes oder erkranktes Wild im Revier und im unmittelbar angrenzenden Gebiet während des ganzen Jahres zu schiessen;
e) vor jeder Jagd zu kontrollieren, ob Jagdgäste und angehende Jägerinnen oder
Jäger, die unter ihrer Aufsicht stehen, jagdberechtigt sind;
f) seuchenverdächtiges Wild der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden.
Art. 46 Jagdvorschriften
1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt durch Verordnung weitere Jagdvorschriften.
2 Die Jagdvorschriften stellen eine tierschutz- und artgerechte Jagd und einen geordneten Jagdbetrieb sicher.
3 Insbesondere regeln sie:
a) die kantonal geschützten Tierarten;
b) Jagd- und Schonzeiten;
c) die zulässigen Jagdarten und deren Ausgestaltung;
d) die Hegeschau;
e) die kantonal verbotenen Hilfsmittel;
f) Munition, Kaliber und maximal erlaubte Schussdistanzen;
g) die Anforderungen an die private Jagdaufsicht;
h) die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden.
Art. 47 Abschussvorgaben
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt die Abschussvorgaben;
a) für Wildarten nach Anhang 1 dieses Erlasses gegenüber der Hegegemeinschaft;
b) für die übrigen Wildarten oder wenn noch keine Hegegemeinschaft besteht
gegenüber der Jagdgesellschaft.
2 Einigen sich die Mitglieder einer Hegegemeinschaft nicht auf eine Aufteilung der
Abschussvorgabe auf die Jagdgesellschaften, verfügt das Amt für Natur, Jagd und
Fischerei die Aufteilung direkt gegenüber den Jagdgesellschaften.
VII. Wildschaden (7.)
1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person(7.1.)
Art. 48 Selbsthilfemassnahmen
a) Allgemeines
1 Wem Schaden durch Wildtiere droht, kann zum Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen Selbsthilfemassnahmen ergreifen.
2 Im Jagdgebiet sind alle jagdlich erlaubten Hilfsmittel und Methoden erlaubt. Das
Volkswirtschaftsdepartement kann die Hilfsmittel und Methoden in den Jagdvorschriften einschränken.
3 Wer eine Selbsthilfemassnahme ergreift:
a) informiert vorgängig die Jagdgesellschaft;
b) meldet der Jagdgesellschaft die getätigten Abschüsse.
Art. 49 b) Tierarten
1 Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen:
a) Fuchs, Dachs und Steinmarder;
b) verwilderten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben, Rabenkrähen, Kolkraben;
c) geschützte Tiere, gegen die das Bundesrecht Selbsthilfemassnahmen zulässt9.
Art. 50 c) Örtliche und zeitliche Beschränkungen
1 Selbsthilfemassnahmen dürfen getroffen werden:
a) in Wohnhäusern, Ökonomiegebäuden und Anlagen zur Nutztierhaltung;
b) im Umkreis von 30 Metern um Gebäude und Anlagen nach Bst. a dieser Bestimmung;
c) in landwirtschaftlichen Kulturen.
2 Am öffentlichen Ruhetag sind Selbsthilfemassnahmen zulässig.
3 Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen nur mit Zustimmung der
Wildhut zulässig.
Art. 51 d) Abschuss von Tieren im Nichtjagdgebiet
1 Im Nichtjagdgebiet ist der Abschuss von Tieren der Wildhut vorbehalten.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Personen mit Fähigkeitsausweis ermächtigen, anstelle der Wildhut den Abschuss durchzuführen.
Art. 52 Übrige Verhütungsmassnahmen
a) Allgemeines
1. Zumutbare Massnahmen
1 Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens.
9 Art. 9 der eidg Jagdverordnung, SR 922.01.
2 Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand
unterstützt werden.
Art. 53 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen
1 Eine Verhütungsmassnahme ist mit den jagdlichen Zielen vereinbar, wenn der
Lebensraum der Wildtiere nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Art. 54 3. Unterhalt
1 Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in tauglichem Zustand.
Art. 55 b) Verhütung im Wald
1 Im Wald gelten Verhütungsmassnahmen nach Anhang 4 als geeignete Massnahmen.
2 Nötig sind diejenigen geeigneten und zumutbaren Massnahmen, mit denen im
konkreten Fall das Verhütungsziel mit dem geringsten Aufwand erreicht wird.
3 Schälschutzmassnahmen im Halbendabstand gelten in Wintereinständen von
Rotwild generell als zumutbar und nötig.
Art. 56 c) Verhütung in der Landwirtschaft
1 Ackerflächen und Spezialkulturen werden mit einem Zaun, der dem Leitfaden
«Schutzzäune gegen Wildtiere in der Landwirtschaft»10 entspricht, vor Wildschäden geschützt.
2 Hochstamm-Feldobstbäume werden mit einem Einzelschutz geschützt.
3 Der Zaun und der Einzelschutz gelten als geeignete und nötige Massnahme.
4 Auf maschinell befahrbaren und bearbeitbaren Grün- und Sömmerungsflächen
gilt das Entfernen der Kuhfladen mit der Wiesenegge im Herbst nach dem letzten
Weidegang als zumutbar und nötig.
5 Bei Nutztieren müssen keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden.
10 Hrsg. AGRIDEA, Mai 2006.
2. Entschädigung des Wildschadens (7.2.)
Art. 57 Schadensberechnung
a) Schaden im Wald
1 Als entschädigungspflichtiger Schaden gilt eine Beeinträchtigung, welche die
Waldfunktion gefährdet oder die natürliche Verjüngung des Waldes mit
standortgerechten Baumarten erheblich erschwert.
2 Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Waldfunktion durch die unbeschädigten Bäume nicht mehr erfüllt werden kann.
3 Der Schaden im Wald bemisst sich:
a) im Jungwald und bei Stangenholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser nach
den Wiederherstellungskosten;
b) bei Stangenholz über 20 cm Brusthöhendurchmesser nach dem Minderwert.
Art. 58 b) Schaden in der Landwirtschaft
1 Der Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen bemisst sich nach dem Ertragsausfall und nach den Wiederherstellungskosten.
2 Der Schaden an Nutztieren bemisst sich:
a) für Ziegen und Schafen nach den Richtwerten der Schweizerischen Zuchtverbände11;
b) für die übrigen Tiere nach den «Richtlinien über die Einschätzung von Tieren
bei der Bekämpfung von Tierseuchen»12.
Art. 59 Bemessung der Entschädigung
a) Grundsatz
1 Der Schaden wird in der Landwirtschaft und im Nichtschutzwald voll entschädigt.
2 Im Schutzwald wird der Schaden zu 80 Prozent entschädigt.
3 Keine Entschädigung wird geleistet für:
a) Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen. Ausgenommen ist Wildschaden, der von Wildschweinen verursacht wird;
b) Folgeschäden.
11 Erhältlich bei der Fachstelle Herdenschutz des Vereins AGRIDEA unter: http://www.protectiondestroupeaux.ch/kosten-und-finanzierung/entschaedigungszahlungen/.
12 Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 20. November 2006.
Art. 60 b) Bagatellschaden
1 Wildschaden gilt als Bagatellschaden und wird nicht entschädigt, wenn er im
Einzelfall kleiner ist als:
a) Fr. 300.– an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen;
b) Fr. 200.– an Nutztieren.
2 Bagatellschaden an landwirtschaftlichen Kulturen wird entschädigt, wenn:
a) die geschädigte Person während eines jagdlichen Pachtjahres mehrere Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen erleidet;
b) der gesamte Schaden aus diesen Bagatellschäden wenigstens Fr. 300.– beträgt.
Art. 61 c) Kürzungsgründe
1 Die Entschädigung wird insbesondere herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn
die geschädigte Person:
a) die ihr obliegenden Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden unterlassen hat;
b) der Waldbestand, in dem der Schaden aufgetreten ist, nicht standortgemäss
ist;
c) für die geschädigte Fläche Beiträge an Verhütungsmassnahmen erhalten hat.
Art. 62 Verfahren
a) Schadensmeldung
1 Die geschädigte Person meldet den Wildschaden unverzüglich der Wildhüterin
oder dem Wildhüter.
2 Die Wildhüterin oder der Wildhüter informiert die Jagdgesellschaft über die
Schadensmeldung.
Art. 63 b) Entscheid
1 Die Wildhüterin oder der Wildhüter:
a) setzt die Entschädigung fest, wenn die geschädigte Person zustimmt und die
Entschädigung Fr. 2000.– nicht übersteigt;
b) setzt bei Bagatellschäden die Schadenshöhe fest;
c) schreibt das Entschädigungsbegehren als gegenstandslos ab, wenn der Schaden mit Zustimmung der geschädigten Person durch die Jagdgesellschaft oder
Hegegemeinschaft behoben wird.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei.
3 Im Winter entstandener Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen wird
erst nach der Vegetationsruhe abgeschätzt.
VIII. Gebühren (8.)
Art. 64 Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten
a) Gebührenhöhe
1 Die Höhe der Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten bemisst sich nach
dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 200013.
Art. 65 b) Gebühren der Jagdgesellschaft
1 Für Tätigkeiten ihrer Mitglieder zugunsten von Privaten stellt die Jagdgesellschaft den Privaten schriftlich Rechnung.*
2 Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt:
a) überweist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei der Jagdgesellschaft den ausstehenden Rechnungsbetrag;
b) setzt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Gebühr gegenüber dem Privaten durch Verfügung fest;
c) fordert das Amt für Natur, Jagd und Fischerei den Rechnungsbetrag von der
Jagdgesellschaft zurück, wenn die Gebührenverfügung in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.
3 Gebühren, welche die Jagdgesellschaft einzieht, gelten nicht als Ertrag im Sinn
von Art. 28 des Jagdgesetzes vom 17. November 199414.
IX. Schlussbestimmungen (9.)
Art. 66 Strafbestimmungen
1 Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach
Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 199415 geahndet:
a) Missachten einer Weisung nach Art. 44 dieses Erlasses;
b) Missachten einer jagdlichen Grundregel nach Art. 45 dieses Erlasses, soweit
nicht eine besondere Strafbestimmung anwendbar ist.
Art. 67 16
Art. 68 17
13 Ziff. 21.43.08, sGS 821.5.
14 sGS 853.1.
15 sGS 853.1.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 69 18
Art. 70 Übergangsbestimmung
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren nach Art. 20 und 21
der Jagdverordnung vom 31. Oktober 199519 werden nach bisherigem Recht erledigt.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Jagdausweise sind während
der im Ausweis vorgesehenen Dauer gültig. Die Rechtswirkung dieser Ausweise
richtet sich nach dem vorliegenden Erlass.
Art. 71 20
18 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
19 nGS 31–51 (sGS 853.11).
20 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-064 19.05.2015 01.04.2016
Art. 7, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 8, Abs. 1, c) eingefügt 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 8, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 9 aufgehoben 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 10 aufgehoben 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 12, Abs. 2, g) geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 12, Abs. 2, m) geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 13, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 13, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 14, Abs. 2 aufgehoben 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 14a eingefügt 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 14b eingefügt 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 17, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 18, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 20, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 20, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 20, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 22, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 24, Abs. 2 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 24, Abs. 2 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 24, Abs. 3 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 24, Abs. 3 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 26, Abs. 1 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021

## Art. 28 Art. 26, Abs. 1 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020 {#art_28}

Artikeltitel geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 28, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 30, Abs. 3 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 31, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 38, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 38, Abs. 3 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 42, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 42, Abs. 3 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Anhang 2 Inhalt geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Anhang 3 Inhalt geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.05.2015 01.04.2016 Erlass Grunderlass 2015-064
31.03.2020 16.03.2021 Art. 24, Abs. 2 geändert ---
31.03.2020 16.03.2020 Art. 24, Abs. 2 geändert 2020-015
31.03.2020 16.03.2021 Art. 24, Abs. 3 geändert ---
31.03.2020 16.03.2020 Art. 24, Abs. 3 geändert 2020-015
31.03.2020 16.03.2020 Art. 26, Abs. 1 geändert 2020-015
31.03.2020 16.03.2021 Art. 26, Abs. 1 geändert ---
06.12.2022 01.01.2023 Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 20, Abs. 1 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 20, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 38, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 38, Abs. 3 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-061
24.01.2023 01.08.2023 Art. 7, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 8, Abs. 1, c) eingefügt 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 8, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 9 aufgehoben 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 10 aufgehoben 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 12, Abs. 2, g) geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 12, Abs. 2, m) geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 13, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 13, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14, Abs. 2 aufgehoben 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14a eingefügt 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14b eingefügt 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 17, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 18, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 20, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 22, Abs. 1 geändert 2023-016
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.01.2023 01.04.2024 Art. 28 Artikeltitel geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 28, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 30, Abs. 3 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 31, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 42, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 42, Abs. 3 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2023-016
Anhang 1
Wildarten nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Jagdgesetzes vom 17. November 19941 sind:
a) Rothirsch;
b) Wildschwein.
1 sGS 853.1.
Anhang 2
Hegegebiete nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Jagdgesetzes vom 17. November 19941 sind:
Rothirsch-Hegegebiet 1
Nr. Reviername Gemeinde
24 Altstätten II Altstätten
26 Lienz Altstätten
27 Eichberg Eichberg
29 Kienberg Oberriet
30 Harderwald Oberriet
31 Rüthi Rüthi
32 Sennwald-Nord Sennwald
33 Sennwald-Süd Sennwald
34 Gams Gams
35 Grabs-West Grabs
36 Grabs-Ost Grabs
38 Buchs Buchs
39 Farnboden Sevelen
40 Sevelen-Wald Sevelen
41 Alvier Wartau
42 Gauschla Wartau
43 Gonzen Wartau
44 Sargans Sargans
68 Spina Mels
69 Hochwiesen Flums
74 Berschis Walenstadt
75 Walenstadt Walenstadt
76 Quinten Quarten
99 Wildhaus-Süd Wildhaus-Alt St.Johann
100 Wildhaus-Nord Wildhaus-Alt St.Johann
101 Gräppelen Wildhaus-Alt St.Johann
102 Churfirsten Wildhaus-Alt St.Johann
103 Stein Nesslau
104 Stockberg Nesslau
105 Büel Nesslau
106 Windbläss-Speer Nesslau
107 Krummenau I Nesslau
108 Krummenau II Nesslau
109 Krummenau III Nesslau
203 Kantonales Wildasyl Gamsberg Grabs, Walenstadt
1 sGS 853.1.
Rothirsch-Hegegebiet 2
Nr. Reviername Gemeinde
45 Saar Vilters-Wangs
46 Garmil Vilters-Wangs
47 Valeis Vilters-Wangs
48 Pardiel Bad Ragaz
50 Pizalun Pfäfers
51 Vadura Pfäfers
52 Calanda Pfäfers
53 Simel Pfäfers
54 Schräa Pfäfers
55 Sardona Pfäfers
56 Valens Pfäfers
57 Vasön Pfäfers
58 Monteluna Pfäfers
59 Ladils Pfäfers
60 Tersol Pfäfers
61 Foo Mels
62 Siez Mels
63 Laui Mels
64 Wannachopf Mels
65 Precht Mels
66 Tamons Mels
67 Mädems Mels
70 Wildenberg Flums
71 Werdenböl Flums
72 Fursch Flums
73 Malanca Flums
77 Gamperdon Quarten
78 Munz Quarten
79 Murgsee Quarten
80 Schneeliwald Quarten
201 Eidg. Jagdbanngebiet Graue Hörner Pfäfers, Mels
Rothirsch-Hegegebiet 3
Nr. Reviername Gemeinde
81 Gulmen Amden
82 Mattstock Amden
83 Kapf Amden
84 Weesen Weesen
86 Rütiberg-Speer Schänis
87 Schäniserberg Schänis
89 Kaltbrunn Kaltbrunn
90 Rieden Gommiswald
91 Gommiswald Gommiswald
97 Goldingen Eschenbach
98 St. Gallenkappel Eschenbach
110 Ebnat-Kappel Sonnenhalb Ebnat-Kappel
111 Steintal Ebnat-Kappel
112 Girlen Ebnat-Kappel
113 Wattwil-Schattenhalb Wattwil
114 Wattwil-Sonnenhalb Wattwil
115 Lichtensteig Lichtensteig
116 Oberhelfenschwil2 Neckertal
117 Hemberg-Ost2 Neckertal
118 Hemberg-West2 Neckertal
119 St. Peterzell Neckertal
120 Krinau Wattwil
121 Bütschwil Bütschwil-Ganterschwil
122 Lütisburg Lütisburg
123 Libingen Mosnang
124 Mosnang Mosnang
125 Mühlrüti Mosnang
126 Müselbach Kirchberg
127 Gähwil Kirchberg
128 Dietschwil Kirchberg
129 Wilket-Reitenberg2 Neckertal
130 Bildberg2 Neckertal
131 Nassen-Ruer2 Neckertal
132 Ganterschwil Bütschwil-Ganterschwil
137 Degersheim Degersheim
150 Wattwil-Schönenberg Wattwil
151 Wattwil-Tweralp Wattwil
202 Kantonales Wildasyl Tössstock2 Eschenbach, Mosnang
2 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 5 des V. Nachtrags zur Strafprozessverordnung vom 6. Dezember 2022, nGS 2022-061 (sGS 962.11).
Anhang 31
Für die Betragsgrenze und die Pauschale nach Art. 27 des Jagdgesetzes vom 17. November 19942 gilt:
a) Beiträge an jagdliche Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen aus dem
Kalenderjahr 2022 werden für die Pachtperiode 1. April 2024 bis 31. März
2032 mit höchstens Fr. 104 000.– an den Aufwand nach Art. 26 Abs. 3 JG angerechnet;
b) Entschädigungen für Wildschaden werden für die Pachtperiode 1. April 2024
bis 31. März 2032 mit Fr. 50 000.– an den Aufwand nach Art. 26 Abs. 3 JG angerechnet.
1 Geändert durch II. Nachtrag vom 24. Januar 2023, nGS 2023-016.
2 sGS 853.1; abgekürzt JG.
Anhang 4
Geeignete Wildschaden-Verhütungsmassnahmen im Wald sind:
a) der Zaun:
1. wenigstens 130 cm hoch als Schutz vor Reh;
2. wenigstens 220 cm hoch als Schutz vor Rothirsch und Gämse.
b) mechanischer oder chemischer Einzelschutz gegen Verbiss, Fegen und Schälung, insbesondere:
1. Drahtkorb um den Jungbaum oder den Stamm;
2. Plastikpfropfen als Baumwipfelschutz;
3. Wolle;
4. Streichmittel für den Baumwipfel;
5. Schälschutzpaste zum Einstreichen des Einzelstammes;
6. Einbinden des Einzelstammes.
