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# Stimmrechtsgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der
Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es gilt
auch für das Referendum der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten. *
2 Soweit das landeskirchliche Recht die Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der
Stimmberechtigten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden nicht selber ordnet,
gilt das Stimmrechtsgesetz. An Stelle der staatlichen sind die landeskirchlichen Behörden zuständig.
3 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt das Stimmrechtsgesetz, soweit
das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.

## § 2 {#par_2}

Begriffsbestimmungen
1 Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung:
a. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Abstimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung,
1 GR 1985 312
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1988 1430 | 1765 | G 1988 251
2 Nr. 10
b. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128–146),
c. * Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§
20 der Kantonsverfassung2),
d. * Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines
Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung),
e. * Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung
(§§ 38 ff. des Gemeindegesetzes3),
f. * Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines
Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes),
g. Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§ 97),
h. Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren
(§ 33 Absatz 2),

## § 3 {#par_3}

Absätze 3 und 4),
k. * Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.
2 … *
§ 3 * …
§ 3a * Zuständigkeit
1 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Stimmberechtigung
2.1 Voraussetzungen der Stimmberechtigung

## § 4 {#par_4}

Stimmfähigkeit
1 Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind. *
2 ... *
3 Die Kirchgemeinden können für ihre Angelegenheiten die Stimmfähigkeit auch auf
Ausländerinnen und Ausländer ausdehnen. *
2 SRL Nr. 1. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 10 3
4 Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person

## § 5 vertreten wird. * {#par_5}

Politischer Wohnsitz
1 Die stimmfähige Person hat ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie
wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes4 seit mindestens 5 Tagen
angemeldet ist. Fahrende haben den politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. *
2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Interimsausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er oder sie
es verlangt und nachweist, dass am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, keine Eintragung ins Stimmregister vorliegt. *
3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen
a. * verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen,
b. * Studierende,
c. * Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen.
§ 6 * Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen
1 Wer während der letzten vier Wochen vor einem kantonalen Urnengang den politischen Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, das Stimmrecht nicht bereits
am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt zu haben. *
§ 7 Stimmberechtigung in der Korporation5
1 In der Personalkorporationsgemeinde sind die Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürger stimmberechtigt, die in der Einwohnergemeinde stimmberechtigt sind. *
2 In der Realkorporationsgemeinde ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des
Korporationsreglements, mit jedem ganzen oder geteilten Realrecht ein Stimmrecht verbunden.
3 Für die Ausübung der Stimmrechte in der Realkorporationsgemeinde gelten, wenn das
Korporationsreglement nichts anderes vorschreibt, folgende Vorschriften:
a. Wer stimmfähig ist und in der Schweiz politischen Wohnsitz hat, übt seine
Stimmrechte persönlich aus.
b. * Wer minderjährig ist oder wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender
Beistandschaft steht, wird durch die sorgeberechtigte Person oder die Beistandsperson vertreten. Ist diese in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt, kann sie eine Vertretung bevollmächtigen.
4 SRL Nr. 5
5 Gemäss Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014
(G 2014 53), wurde in § 7 die Bezeichnung «Korporationsgemeinde» durch «Korporation» ersetzt.
4 Nr. 10
c. * Handlungsfähige natürliche Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten
nicht stimmberechtigt sind, Personengesellschaften, juristische Personen, Miteigentümerinnen und Miteigentümer sowie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer üben ihre Stimmrechte durch eine bevollmächtigte Vertretung aus.
d. * Wer zur Vertretung bevollmächtigt wurde, muss in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.
4 In der gemischten Korporation gelten für die Personalberechtigten Absatz 1 und für die
Realberechtigten die Absätze 2 und 3.
2.2 Stimmregister
2.2.1 Allgemeine Vorschriften
§ 8 Inhalt
1 In das Stimmregister der Einwohnergemeinde werden alle Einwohnerinnen und
Einwohner eingetragen, die in Angelegenheiten der Einwohnergemeinde, des Kantons
und des Bundes stimmberechtigt sind. *
2 In die Stimmregister der andern Gemeinden werden ihre eigenen Stimmberechtigten
eingetragen.
§ 9 * Stimmregisterführer und Stimmregisterführerin *
1 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung führt das Stimmregister. *
2 Die Gemeinde regelt die Stellvertretung.
§ 10 Führung der Stimmregister
1 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat das Stimmregister zu erstellen und von Amtes wegen alle Änderungen fortlaufend nachzutragen. *
2 Grundlage für die Führung der Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
3 Die Einwohnergemeinden liefern den andern Gemeinden gegen Gebühr die Angaben
für ihre Stimmregister.
§ 11 Einsicht und Auskunft
1 Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das unbearbeitete Stimmregister
einsehen. *
Nr. 10 5
2 Sie können beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin Auskunft
verlangen, ob sie im Stimmregister eingetragen sind. *
3 Das bei der Wahl oder Abstimmung bearbeitete Stimmregister oder eine Abschrift davon kann nicht eingesehen werden. *
§ 12 Stimmrechtsgesuche und Stimmrechtsentscheide
1 Wer geltend macht, im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen zu sein, kann beim
Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin durch Stimmrechtsgesuch eine
Eintragung verlangen. *
2 Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien
können beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin durch Stimmrechtsgesuch Eintragung oder Streichung beantragen. *
3 Kann einem Stimmrechtsgesuch nicht entsprochen werden, teilt der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin dies der gesuchstellenden Person schriftlich mit. Die
Mitteilung enthält eine summarische Begründung und den Hinweis, dass innert drei Tagen bei der Gemeindebehörde ein Stimmrechtsentscheid verlangt werden kann. *
4 Wird ein Stimmrechtsentscheid verlangt, entscheidet die Gemeindebehörde über das
Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren.
§ 13 Abschriften
1 Beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin können eine Abschrift
des Stimmregisters beziehen *
a. jeweils im Januar die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,
b. vor einer Wahl die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,
c. * vor einer Gemeindewahl die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags,
d. * die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags vor der Wahl der folgenden Behörden: Kantonsrat6, Regierungsrat, Nationalrat und Ständerat.
2.2.2 Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen
§ 14 * Stichtag
1 Stichtag für die Berechtigung, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen, ist im
Urnenverfahren der Abstimmungstag und im Versammlungsverfahren der Tag der

## § 6 Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleibt {#par_6}

6 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in
den §§ 13, 94, 154, 157, 158 und 167 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
6 Nr. 10
§ 15 * Abschluss des Stimmregisters
1 Vor einer Wahl oder Abstimmung im Urnen- oder Versammlungsverfahren sind Eintragungen in das Stimmregister bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
2 Das abgeschlossene Stimmregister hält die Gesamtzahl der Stimmberechtigten fest. Es
ist vom Stimmregisterführer oder von der Stimmregisterführerin zu unterzeichnen. *
§ 16 Nachträgliche Änderungen
1 Die folgenden Änderungen im Stimmregister haben für die betreffende Wahl oder Abstimmung Geltung, auch wenn sie erst nach Abschluss des Stimmregisters vorzunehmen
sind:
a. * Streichungen, sofern die stimmberechtigte Person das Stimmrecht noch nicht ausgeübt hat und im Stimmregister zu streichen ist wegen
1. Tod,
2. * rechtskräftiger Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 398 ZGB7) oder
3. nachgewiesener Aufgabe des politischen Wohnsitzes; vorbehalten bleibt
§ 6.
b. Eintragungen und Streichungen, die durch einen Stimmrechtsentscheid der
Gemeindebehörde oder durch einen Beschwerdeentscheid oder eine Verfügung
des Regierungsrates angeordnet werden.
§ 17 Verbindlichkeit des Stimmregisters
1 Das abgeschlossene Stimmregister und die nachträglichen Änderungen nach § 16 sind
für das Urnen- und Versammlungsbüro verbindlich.
2 Stimmrechtsentscheide sind dem Urnen- und Versammlungsbüro untersagt.
3 Urnenabstimmungen und
Gemeindeversammlungen: Gemeinsame
Vorschriften
3.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 18 Art des Abstimmungsverfahrens
1 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden im Urnenverfahren durchgeführt.
7 SR 210
Nr. 10 7
2 Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes beschliessen, vollziehen die Gemeinden
ihre Abstimmungen im Versammlungsverfahren und ihre Wahlen im Urnenverfahren.
2bis Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation
wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit eine Gemeindeversammlung
nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, so kann die Gemeindebehörde eine Abstimmung oder eine Wahl im Urnenverfahren anordnen. *
3 Für die Wahl des Gemeinderates ist nur das Urnenverfahren zulässig. *
§ 19 Abstimmungstag
1 Die Wahlen und Abstimmungen finden unter Vorbehalt der Vorurnen sowie der brieflichen und elektronischen Stimmabgaben am Sonntag statt. Im Urnenverfahren gilt der
Abstimmungssonntag als massgebender Abstimmungstag. *
2 Die Gemeindebehörde kann Gemeindeversammlungen ausserhalb der ordentlichen
Arbeitszeit auch auf andere Wochentage einberufen.
3 An den Feiertagen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz8 finden keine Wahlen
und Abstimmungen statt.
4 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen finden in allen Gemeinden am gleichen
Abstimmungstag statt.
§ 20 Abstimmungslokale
1 Die Wahlen und Abstimmungen finden in öffentlichen Lokalen statt.
2 ... *
3 Die Urnenlokale sind so einzurichten, dass die Stimmenden die Stimm- und Wahlzettel
unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.
4 Gemeindeversammlungen können auch an anderen geeigneten Orten durchgeführt werden. *
§ 21 Öffentliche Bekanntmachungen
1 Bei kantonalen Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Referenden der Gemeinden erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt. *
2 Die Anordnung von Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente
wird im Kantonsblatt veröffentlicht. *
8 SRL Nr. 855
8 Nr. 10
3 Im Übrigen erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen bei Wahlen, Abstimmungen
und Volksbegehren der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag, Mitteilung an die
Stimmberechtigten oder Veröffentlichung in einem von der Gemeinde bezeichneten Publikationsorgan. Die Gemeinde gibt die Form der Bekanntmachung zum Voraus öffentlich bekannt. *
4 Bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeindeverbände erfolgen die
öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt oder nach Absatz 3 durch die Verbandsgemeinden. *
§ 22 * Information vor Gemeindeabstimmungen
1 Bei Gemeindeabstimmungen sind die Stimmberechtigten befugt, während zweier Wochen vor dem Abstimmungstag die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten
(Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) einzusehen, soweit die Wahrung des
Amtsgeheimnisses es zulässt.
2 Um die Bevölkerung der Gemeinde über Gemeindegeschäfte zu informieren, kann die
Gemeinde Orientierungsversammlungen abhalten. § 103 ist sinngemäss anwendbar. *
3 Orientierungsversammlungen können live mit Bild und Ton ins Internet übertragen
werden. Dabei sind die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung zu beachten. *
4 Werden Orientierungsversammlungen aufgezeichnet, können sie bis zur Urnenabstimmung im Internet zur Einsicht bereitgestellt werden. Die Bestimmungen der kantonalen
Datenschutzgesetzgebung sind dabei zu beachten. Nach rechtsverbindlicher Feststellung
des Wahl- und Abstimmungsergebnisses sind die Aufnahmen zu löschen. *
3.2 Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
§ 23 * Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage für
a. die kantonalen Abstimmungen,
b . * …
c. die kantonalen Neuwahlen,
d. die Ersatzwahlen von Mitgliedern des Regierungsrates und des Ständerates,
e. * die Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente (Grosser
Stadtrat, Einwohnerrat usw.).
Nr. 10 9
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement9 bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage
der
a. übrigen kantonalen Ersatzwahlen.
b. * …
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Anordnungen für die Wahlen und
Abstimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2.
4 Die Ersatzwahlen der in Absatz 1e aufgeführten Behörden sowie die übrigen Gemeindewahlen und -abstimmungen werden von den Gemeindebehörden angeordnet und zeitlich festgelegt. *
5 Die Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände werden von ihren Vorständen
angeordnet und zeitlich festgelegt.
§ 24 Inhalt
1 Die Anordnung einer Wahl oder Abstimmung enthält folgende Angaben:
a. Gegenstand,
b. Art des Verfahrens,
c. Abstimmungstag,
d. Hinweis auf die den Stimmberechtigten nach den §§ 6 und 15 angesetzten Fristen,
e. * bei Wahlen Hinweis auf die Möglichkeit von Wahlvorschlägen und einer stillen
Wahl (§§ 26–29) sowie Termin des zweiten Wahlgangs (§ 91),
f. Hinweis auf den Versand oder die Auflage der Wahl- und Abstimmungsunterlagen (§§ 36–39),
g. * bei Wahlen Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel.
2 Spätestens am 16. Tag vor dem Abstimmungstag geben die Gemeinden zusätzlich die
Urnenzeiten und Urnenlokale oder den Ort und Beginn der Gemeindeversammlung bekannt. *
3 Mit der Wahl von Mitgliedern einer Kollegialbehörde ist auf den gleichen Abstimmungstag die den Stimmberechtigten zustehende Ämterverteilung (Wahl des Präsidiums
usw.) anzuordnen. *
§ 25 Veröffentlichung
1 Wer eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeinden haben die vom Regierungsrat oder Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordneten Veröffentlichungen vorzunehmen. *
9 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurde in den §§ 23, 25, 29, 31, 33, 36, 37, 62, 74, 75, 80, 82, 83–83b, 87, 97,
135, 140, 147–149 und 154 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch
«Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
10 Nr. 10
2 Die Wahl- und Abstimmungsanordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen:
a. * Wahlen: am 69. Tag vor dem Abstimmungstag (10. Montag),
b. * kantonale Abstimmungen: am 48. Tag vor dem Abstimmungstag (7. Montag),
c. Abstimmungen der Gemeinden im Urnenverfahren: am 41. Tag vor dem Abstimmungstag (6. Montag),
d. Gemeindeversammlungen am 16. Tag vor dem Abstimmungstag.
4 Urnenabstimmungen
4.1 Vorbereitung der Urnenabstimmungen
4.1.1 Wahlvorschläge
§ 26 Zulässigkeit und Bedeutung
1 Die Stimmberechtigten können für alle Wahlen im Urnenverfahren Wahlvorschläge
einreichen.
2 Die gültigen Wahlvorschläge bilden die Grundlage für eine stille Wahl und, falls diese
nicht zulässig ist oder nicht zustande kommt, für den Druck der Kandidatenlisten.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement legt die Mindestangaben für die Wahlvorschläge fest. *
§ 27 Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidatennamen enthalten, als Sitze zu
besetzen sind.
2 Für Mehrheitswahlen haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. *
3 Der Wahlvorschlag darf eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von den andern
Wahlvorschlägen unterscheidet.
4 … *
5 … *
§ 28 Unterzeichnung, Vertretung *
1 Bei kantonalen Wahlen sind die Wahlvorschläge durch 30 Stimmberechtigte zu unterzeichnen. Bei Gemeindewahlen genügen 10 oder, wenn die Gemeinde nicht mehr als
200 Stimmberechtigte zählt, 5 Unterschriften.
Nr. 10 11
2 Jede stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann
ihre Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückziehen. *
3 Die Unterzeichnenden bezeichnen für den Verkehr mit den zuständigen Amtsstellen eine Vertretung und deren Stellvertretung. Geschieht dies nicht, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung und die zweitunterzeichnende als deren Stellvertretung. *
§ 29 * Einreichung
1 Einzureichen sind die Wahlvorschläge *
a. für kantonale Mehrheitswahlen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement,
b. für Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei oder der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.
2 Für Mehrheitswahlen müssen die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag (7. Montag)
vor dem Abstimmungstag um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen.
3 Für die Mehrheitswahlen, die gleichzeitig mit Verhältniswahlen durchgeführt werden,
bestimmt die Behörde in der Anordnung die Einreichungsfrist.
4 Die Einreichungsstelle vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Zeitpunkt des Eintreffens und bestätigt ihn der Person, die ihn abgeschickt oder überbracht hat. *
§ 30 Einsicht
1 Die Stimmberechtigten können bei der Einreichungsstelle die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden einsehen. *
§ 31 Prüfung und Bereinigung
1 Zuständig für die Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sind
a. bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
b. bei Gemeindewahlen die Gemeindebehörde.
2 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden oder nicht die vorgeschriebene Zahl
gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Behörde als ungültig.
3 Die Behörde streicht die Namen von Vorgeschlagenen, wenn ein Ungültigkeitsgrund
nach § 74 gegeben ist oder wenn bei Mehrheitswahlen eine Annahmeerklärung nicht
vorliegt.
4 Gibt die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass oder weist sie
andere Mängel auf, setzt die Behörde der Vertretung eine kurze Frist zur Behebung des
Mangels. Wird der Mangel nicht fristgemäss behoben, erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig. *
5 Die Bereinigung wird eine Woche nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge um 12 Uhr abgeschlossen. *
12 Nr. 10
4.1.2 Inhalt und Beschaffenheit der Stimm- und Wahlzettel
§ 32 Stimmzettel
1 Der Stimmzettel enthält folgende Angaben:
a. zuständiges Gemeinwesen,
b. Gegenstand,
c. Abstimmungstag,
d. Abstimmungsfragen.
2 Er kann kurze Erläuterungen für die Stimmabgabe enthalten.
§ 33 Wahlzettel
1 Der Wahlzettel enthält folgende Angaben: *
a. zuständiges Gemeinwesen,
b. Art und Gegenstand der Wahl,
c. Abstimmungstag.
2 Die Blankoliste enthält überdies leere Linien in der Anzahl der Sitze, die zu verteilen
sind. *
3 Die Kandidatenliste für Mehrheitswahlen enthält: *
a. * die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen jeweils alphabetisch in
folgender Reihenfolge:
1. bisherige Mitglieder der Behörde,
2. Kandidierende für Parteien, die bereits im Kantonsrat vertreten sind,
3. übrige Kandidierende,
b. * leere Linien in der Anzahl der Sitze, die zu verteilen sind,
c. * ein Kästchen zum Ankreuzen neben jedem Namen und jeder leeren Linie.
4 Die Kandidatenliste für Verhältniswahlen enthält überdies die Kandidatennamen einer
amtlich veröffentlichten Wahlliste.
5 In den Kandidatenlisten dürfen nur angegeben werden *
a. * der Name und Vorname der Kandidierenden, anstelle des Vornamens auch der
Rufname,
b. * Beruf und Wohnort der Kandidierenden und, soweit notwendig, weitere Angaben
zur Vermeidung von Verwechslungen,
c. bei Wiederwahl «bisher» und bei erstmaliger Wahl «neu»,
d. die Urheber des Wahlvorschlags oder der Wahlliste.
6 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Papierqualität, das Format und
die Farbe des Wahlzettels. *
Nr. 10 13
§ 34 * Stimm- und Wahlzettel bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen
1 Wenn mehrere Wahlen oder Abstimmungen oder Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig stattfinden, sind die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel so zu gestalten, dass auch
auf ihrer Rückseite erkennbar ist, für welche Wahl oder Abstimmung die Zettel bestimmt sind.
§ 35 Stimm- und Wahlzettel für maschinelle Ermittlung der Ergebnisse
1 Um die maschinelle Ermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, kann der Regierungsrat
durch Verordnung von diesem Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.
4.1.3 Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen
§ 36 * Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
1 Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeinden die vom Justiz-
und Sicherheitsdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.
§ 37 * Kantonale Wahlen und Abstimmungen
1 Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens
drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis und mindestens einen
Stimm- oder Wahlzettel sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und
Wahlkuvert10 und ein Rücksendekuvert. *
2 Bei kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen
vor dem Abstimmungstag zusätzlich einen erläuternden Bericht des Regierungsrates, *
a. * der mit den wesentlichen Informationen über die Abstimmungsvorlage die Willensbildung der Stimmberechtigten über die Vorlage ermöglicht,
b. * worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates, der Initiativ- oder Referendumskomitees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden angemessen darzustellen sind,
c. * der auf allfällige weitere ausführende Informationen und Unterlagen auf einer Internetseite des Kantons verweist.
3 Bei kantonalen Wahlen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor
dem Abstimmungstag zusätzlich *
a. * eine Wahlanleitung,
b. * bei Verhältniswahlen: eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der
gültigen Wahlvorschläge,
10 Gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193), wurde in
den §§ 37, 38, 62, 63 und 73 die Bezeichnung «amtliches Stimmkuvert» durch «amtliches Stimm-
und Wahlkuvert» ersetzt.
14 Nr. 10
c. * bei Mehrheitswahlen: eine Kandidatenliste aufgrund der gültigen Wahlvorschläge.
Sind keine Wahlvorschläge eingegangen, erhalten sie eine Blankoliste.
4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liefert den Gemeinden auf Kosten des Kantons
die Abstimmungs- und Wahlunterlagen. Die Gemeinden haben diese den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen. *
§ 37a * …
§ 38 * Gemeindeabstimmungen
1 Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinden spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen
Stimmrechtsausweis und mindestens einen Stimm- oder Wahlzettel sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert. *
2 Bei Gemeindeabstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der
Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich einen erläuternden Bericht der Gemeindebehörde, *
a. * der mit den wesentlichen Informationen über die Abstimmungsvorlage die Willensbildung der Stimmberechtigten über die Vorlage ermöglicht,
b. * worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Gemeindeparlamentes
sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen sind.
c. * der auf allfällige weitere ausführende Informationen und Unterlagen auf einer Internetseite der Gemeinde verweist.
3 Bei Gemeindewahlen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich *
a. * eine Wahlanleitung,
b. * bei Verhältniswahlen: eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der
gültigen Wahlvorschläge,
c. * bei Mehrheitswahlen: eine Kandidatenliste aufgrund der gültigen Wahlvorschläge.
Sind keine Wahlvorschläge eingegangen, erhalten sie eine Blankoliste.
4 Die Gemeinden beschaffen die Abstimmungsunterlagen für ihre Abstimmungen auf
eigene Kosten.
§ 39 Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände beschaffen auf eigene Kosten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen für ihre Abstimmungen und Wahlen.
2 Die Gemeinden haben die vom Vorstand gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen. *
3 Im übrigen gilt § 38 sinngemäss.
Nr. 10 15
§ 40 Lieferung von amtlichen Kandidatenlisten
1 Bei Wahlen können die Stimmberechtigten bei der Behörde, welche die Wahlzettel beschafft, gegen Vergütung Kandidatenlisten beziehen.
2 Die Bestellungen sind innert einer in der Wahlanordnung anzugebenden Frist einzureichen.
3 Die Behörde kann Vorauszahlung verlangen.
§ 41 * …
§ 41a * Fristen und Termine
1 Um einen gemeinsamen Versand der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungsunterlagen sicherzustellen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von den in diesem Gesetz festgelegten Fristen und Terminen für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsanordnungen, für die Einreichung der Wahlvorschläge und für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen abweichen.
4.2 Durchführung der Urnenabstimmungen
4.2.1 Urnenkreise und Urnenbüros
§ 42 Urnenkreise
1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Urnenkreis.
2 Die Gemeinde kann die Bildung mehrerer Urnenkreise beschliessen. *
3 Sie kann für mehrere Urnenkreise ein gemeinsames Urnenbüro einsetzen. *
§ 43 Aufgaben und Organisation der Urnenbüros *
1 Ein Urnenbüro leitet in jedem Urnenkreis die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl-
und Abstimmungsergebnisse.
2 Das amtierende Urnenbüro besteht bei der Ermittlung der Ergebnisse aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils von der
Gemeinde aufgeboten werden. Personen, die als Kandidierende an einer Wahl beteiligt
sind, dürfen bei der Ermittlung der Ergebnisse nicht mitwirken. *
3 Die Gemeinde kann für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zusätzliches Personal einsetzen, das dem Urnenbüro nicht angehört. *
4 Den politischen Parteien ist in den amtierenden Urnenbüros, soweit möglich, eine
angemessene Vertretung einzuräumen.
16 Nr. 10
5 … *
§ 44 * Bestellung der Urnenbüros
1 Die Gemeinde bestimmt die Mitgliederzahl des Urnenbüropräsidiums sowie die Zahl
der Urnenbüromitglieder. Sie ernennt die Urnenbüropräsidentinnen und -präsidenten aus
den Urnenbüromitgliedern und regelt den Amtsantritt des Urnenbüros. *
2 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin ist von Amtes wegen Urnenbüromitglied der Einwohnergemeinde. *
3 Die übrigen Urnenbüromitglieder werden von den Stimmberechtigten spätestens im
ersten Jahr nach der Neuwahl des Gemeinderates gewählt. Wählbar ist nur, wer stimmberechtigt ist und in der Gemeinde Wohnsitz hat.
4 In der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ernennung des Urnenbüropräsidiums
und die Wahl der Urnenbüromitglieder abweichend regeln. *
5 Den politischen Parteien ist bei der Bestellung der Urnenbüros eine angemessene Vertretung einzuräumen.
6 Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit die ordentliche Zusammensetzung des Urnenbüros nicht auf andere Weise sichergestellt werden, so kann die Gemeindebehörde für deren Dauer zusätzliche Urnenbüromitglieder wählen und aus den Mitgliedern weitere Urnenbüropräsidentinnen und -präsidenten ernennen. Sie strebt dabei
nach Möglichkeit eine Zusammensetzung des Urnenbüros nach Absatz 5 an. *
§ 45 * …
§ 46 * …
4.2.2 Urnenzeiten
§ 47 *
1 Die Gemeinden bestimmen die Urnenöffnungszeiten und machen sie öffentlich bekannt. *
2 Die Urnenöffnungszeiten sind so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen.
3 Am Abstimmungstag ist die Urne während mindestens einer halben Stunde zu öffnen,
spätestens um 12.00 Uhr ist sie zu schliessen.
Nr. 10 17
4 Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag eine vorzeitige Stimmabgabe
an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle. *
§ 48 * …
§ 49 * …
§ 50 * …
4.2.3 Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel
§ 51 Stimmzettel
1 Bei Abstimmungen dürfen die Stimmenden nur die amtlichen Stimmzettel benützen.
Sie haben die Abstimmungsfragen handschriftlich zu beantworten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe. *
§ 52 Wahlzettel bei Verhältniswahlen *
1 Auf der Kandidatenliste können gedruckte Kandidatennamen gestrichen und in leserlicher Handschrift Namen anderer wählbarer Personen aufgeführt werden. *
2 Wer bei Wahlen die Blankoliste verwendet, hat die Kandidatennamen in leserlicher
Handschrift einzutragen.
3 Der Wahlzettel soll mindestens eine und höchstens so viele Personen, als zu wählen
sind, eindeutig angeben. *
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe. *
§ 52a * Wahlzettel bei Mehrheitswahlen
1 Auf dem Wahlzettel ist das jeweilige gedruckte Kästchen neben den gedruckten oder
handschriftlich hinzugefügten Kandidatennamen anzukreuzen.
2 Der Wahlzettel soll mindestens eine und höchstens so viele Personen, als zu wählen
sind, eindeutig angeben. Keiner Person darf mehr als eine Stimme gegeben werden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.
18 Nr. 10
4.2.4 Stimmabgabe im Urnenlokal
§ 53 * Wahrung der Ordnung
1 Während der Urnenzeiten haben im Urnenlokal mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros anwesend zu sein.
2 Das Urnenbüro sorgt dafür, dass sich die Stimmabgabe geordnet vollzieht und jede
stimmberechtigte Person unter Wahrung des Stimmgeheimnisses unbeeinflusst stimmen
kann. *
3 Das Urnenbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.
§ 54 Aufenthalt im Urnenlokal
1 Im Urnenlokal darf sich nur aufhalten, wer dort amtliche Aufgaben erfüllt oder das
Stimmrecht ausübt.
§ 55 Kontrollen und Sicherheitsmassnahmen
1 Zu Beginn der ersten Urnenzeit hat das Urnenbüro die leere Urne durch Versiegeln,
versiegeltes Verwahren des Schlüssels oder andere geeignete Vorkehren so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen ausgeschlossen ist.
2 Nach Schluss jeder Urnenzeit hat das Urnenbüro die Urne so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen und Einwerfen von Material ausgeschlossen ist.
3 Zu Beginn der folgenden Urnenzeit hat sich das Urnenbüro zu vergewissern, dass der
Verschluss von Urneneinwurf und Urne noch uneröffnet ist.
4 Ausserhalb der Urnenzeiten verwahrt der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin das Stimmregister und die Kontrollstempel so, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. *
§ 56 * Stimmrechtskontrolle
1 Wer abstimmen will, übergibt dem Urnenbüro den Stimmrechtsausweis, der von der
Gemeinde zugestellt wurde. *
2 Wer den Stimmrechtsausweis nicht vorweisen kann, erhält vom Urnenbüro eine entsprechende Erklärung zur Unterzeichnung. *
§ 57 * Auflage des Stimm- und Wahlmaterials im Urnenlokal *
1 Bei Wahlen und Abstimmungen sind im Urnenlokal folgende Stimm- und Wahlzettel
so aufzulegen, dass die Stimmenden sich unter Wahrung des Stimmgeheimnisses bedienen können:
a. bei Verhältniswahlen die Blankoliste und alle Kandidatenlisten des Wahlkreises,
Nr. 10 19
b. * bei Mehrheitswahlen die amtliche Kandidatenliste oder eine Blankoliste, sofern
kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt,
c. bei Sachabstimmungen alle Stimmzettel.
§ 58 * Stimmabgabe
1 Die Stimmenden haben ihre Stimmabgabe im Urnenlokal persönlich zu vollziehen. Sie
können die Stimm- und Wahlzettel zu Hause oder im Urnenlokal ausfüllen. *
2 Nachdem das Urnenbüro die Stimmberechtigung der stimmenden Person festgestellt
hat, legt diese dem Urnenbüro ihre Stimm- und Wahlzettel vor. *
3 Das Urnenbüro bringt auf der Rückseite jedes Stimm- oder Wahlzettels jener Wahlen
und Abstimmungen, bei denen die stimmende Person stimmberechtigt ist, den Kontrollstempel an. *
4 Beim Abstempeln achtet das Urnenbüro darauf, dass die Stimmenden das Stimmrecht
nicht mehrfach ausüben können und dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. *
5 Die Stimmenden legen die abgestempelten Stimm- und Wahlzettel in die Urne. *
§ 59 Mithilfe des Urnenbüros
1 Ist die stimmende Person ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, hat
an ihrer Stelle ein Mitglied des Urnenbüros nach ihren Weisungen zu handeln. Andern
Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt. *
2 Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Urnenbüros hat über den Inhalt der
Stimmabgabe zu schweigen.
§ 60 Schluss der Stimmabgabe
1 Stimmberechtigte, die sich vor Ablauf der Urnenzeit im Urnenlokal einfinden, können
noch stimmen. Unter Vorbehalt dieser Ausnahme darf nach Ablauf der Urnenzeit niemand mehr zur Stimmabgabe zugelassen werden.
4.2.5 Briefliche Stimmabgabe
§ 61 * Zulässigkeit
1 Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben.
2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel
und die Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises durch eine stimmberechtigte Person
ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der
schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen
Stillschweigen. *
20 Nr. 10
§ 62 * Beschaffung der Kuverts für die briefliche Stimmabgabe
1 Die Gemeinde macht die Stimmberechtigten in geeigneter Form auf das Verfahren der
brieflichen Stimmabgabe aufmerksam. *
2 Sie beschafft die Rücksendekuverts für alle Wahlen und Abstimmungen auf eigene
Kosten.
3 Die Rücksendekuverts sind so zu gestalten, dass die Anonymität der Stimmenden bei
der brieflichen Stimmabgabe gewahrt bleibt.
4 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gleichzeitig
stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden liefert das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Gemeinden auf Kosten des Kantons die benötigte Anzahl amtlicher Stimm- und Wahlkuverts.
§ 63 * Vorgehen der Stimmenden *
1 Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- und Wahlzettel in das amtliche Stimm-
und Wahlkuvert und klebt es zu.
2 Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert darf keine Kennzeichnungen aufweisen.
3 Es ist zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Rücksendekuvert zu legen.
4 Das Rücksendekuvert kann dem Stimmregisterführer oder der Stimmregisterführerin
überbracht, per Post an die von der Gemeinde bestimmte Einreichungsstelle gesandt
oder dem Urnenbüro übergeben werden. *
5 Das Rücksendekuvert muss vor Ende der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle
oder beim Urnenbüro eintreffen. *
§ 64 *
§ 65 * …
§ 66 * …
§ 67 * …
§ 68 * Vorgehen der Einreichungsstelle und des Stimmregisterführers oder der
Stimmregisterführerin *
1 Die Einreichungsstelle übergibt die eingetroffenen Rücksendekuverts sofort und ungeöffnet dem Stimmregisterführer oder der Stimmregisterführerin. *
Nr. 10 21
2 Unter der Aufsicht des Stimmregisterführers oder der Stimmregisterführerin werden
die Rücksendekuverts in Anwesenheit von mindestens zwei Urnenbüromitgliedern geöffnet. *
3 Fehlt die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, wird der stimmenden Person in
geeigneter Form die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben, sofern die Zeit dazu
noch ausreicht. *
4 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin übergibt die ungeöffneten
amtlichen Stimm- und Wahlkuverts zusammen mit den Rücksendekuverts und den
Stimmrechtsausweisen für die Ermittlung der Ergebnisse dem Urnenbüro. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die Unterlagen der brieflichen Stimmabgaben unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher und getrennt von den persönlichen Stimmabgaben aufzubewahren. *
§ 69 * Vorgehen des Urnenbüros
1 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin bestätigt dem Urnenbüro die
Korrektheit der Vorbereitungsarbeiten gemäss § 68. *
2 Es legt die Stimmrechtsausweise und die Rücksendekuverts zum übrigen gebrauchten
Material und prüft die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe.
3 … *
4 Erklärt das Urnenbüro eine briefliche Stimmabgabe als ungültig, vermerkt es seinen
Entscheid auf dem amtlichen Stimm- und Wahlkuvert. *
5 … *
4.2.6 Elektronische Stimmabgabe *
§ 69a *
1 Der Regierungsrat ist befugt, versuchsweise die elektronische Stimmabgabe für
Wahlen und Abstimmungen einzuführen, wenn die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für deren ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller
Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen sein. Der Wille der
Stimmberechtigten muss eindeutig festgestellt werden können.
3 Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich
und sachlich eingrenzen. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen für deren Ausübung und kann für die Durchführung von Versuchen von den Bestimmungen
des Gesetzes abweichen.
22 Nr. 10
4.2.7 Leere und ungültige Stimmen *

## § 7 § 70 * … {#par_7}

Leere Stimmen
1 Bei Abstimmungen ist die Stimme leer, wenn die Abstimmungsfrage des Stimmzettels
nicht beantwortet ist.
2 Bei Wahlen ist die Stimme leer, wenn
a. auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne handschriftlichen
Ersatz gestrichen sind,
b. * in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind,
c . * …
d. * bei Mehrheitswahlen auf der Kandidatenliste kein Kandidatenname angekreuzt
worden ist.
§ 72 * Ungültige Stimmen im allgemeinen
1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie *
a. * bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich
ausgefüllt oder abgeändert sind,
b. * den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen,
c. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten,
d. * bei der persönlichen Stimmabgabe nicht mit dem Kontrollstempel des Urnenbüros
versehen worden sind,
e. * bei Verhältniswahlen und bei Abstimmungen nicht amtlich oder nicht für die
Wahl oder die Abstimmung bestimmt sind,
f. * bei der elektronischen Stimmabgabe nicht einwandfrei gelesen werden können.
2 Wahlzettel sind überdies ungültig, wenn von den eingetragenen Personen niemand
wählbar ist. *
§ 73 * Ungültige Stimmen bei brieflicher Stimmabgabe *
1 Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn
a. zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und
Wahlkuvert eingesandt wurde,
b. * die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder
der Stimmrechtsausweis nicht von der stimmenden Person unterschrieben ist,
c. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder
Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind,
d. das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,
e. * eine Drittperson sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat,
Nr. 10 23
f. * die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen
Stimm- und Wahlkuvert befinden,
g. * die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.
2 … *
§ 73a * Mehrfache Stimmabgabe
1 Wird eine Stimme sowohl im Urnenlokal als auch brieflich oder elektronisch abgegeben, gilt die im Urnenbüro zuerst eingetroffene Stimmabgabe. Alle weiteren Stimmabgaben bleiben unberücksichtigt.
§ 74 Ungültige Kandidatenstimmen
1 Als Kandidatenstimmen des Wahlzettels sind ungültig
a. * Namen nicht wählbarer Kandidierender,
b. unleserliche oder ungenügende Kandidatenbezeichnungen,
c. * bei Mehrheitswahlen Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens,
d. * bei Mehrheitswahlen Kandidatennamen, die angekreuzt und gestrichen sind.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen, als Sitze zu vergeben sind,
werden die überzähligen nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegenden Reihenfolge gestrichen.
4.2.8 Erwahrung der Ergebnisse
§ 75 Zeit der Erwahrung
1 Sofort nach Schluss der letzten Urnenzeit erwahrt das Urnenbüro die Wahl- und Abstimmungsergebnisse des Urnenkreises.
2 Mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Vorurnen und der brieflichen sowie der elektronischen Stimmabgaben darf frühestens am Abstimmungstag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten. *
3 Wer mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse früher beginnen will,
bedarf einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. *
§ 76 * Ermittlung der Ergebnisse
1 Das Urnenbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen, brieflichen und
elektronischen Stimmabgaben.
§ 77 * …
24 Nr. 10
§ 78 Entscheide und Ermittlungen
1 Das Urnenbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel (§§ 72 und
73) und der Kandidatenstimmen (§ 74).
2 Das Urnenbüro ermittelt
a. die Zahl der in die Urne eingelegten leeren, ungültigen und gültigen Stimm- und
Wahlzettel,
b. die Zahl der brieflichen Stimmabgaben,
c. * die Zahl der elektronischen Stimmabgaben,
d. * den erheblichen Inhalt der Stimm- und Wahlzettel.
3 Die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel sind zu bezeichnen und gesondert
zum gebrauchten Stimm- und Wahlmaterial zu legen.
§ 79 Massgebende Stimmenzahlen
1 Für die Berechnung des massgebenden Mehrs zählen nur die gültigen Stimmen.
2 Bei Abstimmungen ist die Vorlage angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen grösser ist als die Zahl der Nein-Stimmen.
3 Bei Urnenwahlen ist gewählt, wer die erforderliche Stimmenzahl (§§ 88, 91 oder 96)
erzielt hat.
4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren an
und beauftragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Durchführung. Die Auslosung ist öffentlich. *

## § 8 {#par_8}

Feststellung der Ergebnisse
1 Das Urnenbüro stellt das Ergebnis des Urnenkreises fest.
2 Ist die Gemeinde in mehrere Urnenkreise aufgeteilt, haben ein Urnenbüropräsident
oder eine Urnenbüropräsidentin und der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin aufgrund der Verbale das Gesamtergebnis der Gemeinde festzustellen. *
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt aufgrund der Verbale und der übrigen
sachdienlichen Unterlagen das Ergebnis der kantonalen Wahlen und Abstimmungen
fest. *
4 Das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände stellt ihr Vorstand auf Grund der Verbale fest.
§ 81 Verbal
1 Das Urnenbüro erstellt ein Verbal mit folgenden Angaben:
a. Gemeinde und Urnenkreis,
b. Gegenstand und Datum der Wahl oder Abstimmung,
Nr. 10 25
c. Besetzung des Urnenbüros während den einzelnen Urnenzeiten und bei der Erwahrung,
d. Ergebnis der Ermittlungen (§ 78),
e. bei Gemeindewahlen oder -abstimmungen das Wahl- oder Abstimmungsergebnis
(§ 80),
f. * allfällige Beschwerden (§ 164) und Bemerkungen des Urnenbüros oder der einzelnen Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitglieder.
2 Das Verbal ist von allen bei der Erwahrung mitwirkenden Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Mitgliedern zu unterzeichnen. *
§ 82 Veröffentlichung
1 Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen sorgt das Urnenbüro für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse sofort nach ihrer Erwahrung.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen
Wahlen und Abstimmungen im Kantonsblatt. *
3 Bei kantonalen Abstimmungen und wichtigen kantonalen Wahlen gibt es möglichst
rasch die provisorischen Abstimmungs- und Wahlergebnisse bekannt. Die Gemeinden
erstatten ihm die dafür verlangten Meldungen. *
4 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen eines Gemeindeverbandes werden von
der Verbandsleitung veröffentlicht. *
§ 82a * Statistische Erhebungen
1 Der Regierungsrat und die Gemeinden können statistische Erhebungen über Wahlen
und Abstimmungen anordnen. *
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden in ausgewählten Gemeinden die
Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen. *
3 Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.
4 Für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 87 des Bundesgesetzes
über die politischen Rechte vorbehalten.
§ 83 Versand und Aufbewahrung der Akten
1 Das Urnenbüro verpackt sofort nach der Erwahrung der Ergebnisse die eingelegten
Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben, gesondert von denjenigen der
brieflichen und dem Datenträger mit den elektronischen Stimmabgaben, sowie die
Stimmrechtsausweise und amtlichen Stimm- und Wahlkuverts, versiegelt und plombiert
die Pakete und vermerkt darauf den Inhalt. *
2 Bei allen kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Gemeindewahlen, die der
Genehmigung des Regierungsrates oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bedürfen, schickt das Urnenbüro das Verbal an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
26 Nr. 10
3 Bei Kantonsratswahlen sind das Verbal und das Wahlmaterial dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zuzustellen. Im Wahlkreis Luzern-Stadt sind sie dem Stadtschreiber
oder der Stadtschreiberin zuzustellen, die sie an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
senden. *
4 Im Übrigen hat die Gemeinde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel bis zur rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses,
mindestens aber während zweier Monate, aufzubewahren, soweit nicht der Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Weiterleitung oder die Verlängerung
der Aufbewahrungsfrist anordnet. *
4.3 Besondere Vorschriften für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer *
§ 83a * Stimmberechtigung
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigt. *
2 Sie üben ihr Stimmrecht beim Justiz- und Sicherheitsdepartement aus.
§ 83b * Aufgaben des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
1 Die Aufgaben, die dieses Gesetz und das Bundesgesetz über Schweizer Personen und
Institutionen im Ausland vom 26. September 201411 den Gemeinden übertragen, werden
vom Justiz- und Sicherheitsdepartement wahrgenommen, wenn es um das Stimmrecht
der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer geht. *
2 Die Gemeinden melden die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
und leiten die bei ihnen eingehenden Meldungen der schweizerischen Vertretung und
der Bundeskanzlei unverzüglich dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Bearbeitung weiter. *
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement führt insbesondere das Stimmregister für die in
eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und verschickt das Stimm- und Wahlmaterial spätestens drei Wochen vor
dem jeweiligen Abstimmungstag direkt an ihre Adresse. *
11 SR 195.1
Nr. 10 27
4.4 Besondere Vorschriften für Abstimmungen
§ 84 Teilung der Abstimmungsvorlage
1 Die Behörde, die eine Abstimmungsvorlage beschlossen hat, kann sie für das fakultative Referendum oder die Volksabstimmung aufteilen, sofern die Teilvorlagen für sich allein vollziehbar bleiben.
2 Über jede Teilvorlage wird gesondert abgestimmt.
§ 85 Bedingte Abstimmungsvorlage
1 Eine Abstimmungsvorlage kann die Bedingung enthalten, dass sie auch im Fall der
Annahme nur in Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage angenommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt.
§ 86 Doppelabstimmung
1 Über eine Initiative und ihren Gegenentwurf wird in einer Doppelabstimmung wahlweise wie folgt abgestimmt:
a. Der Stimmzettel enthält die Hauptfragen «1. Wollen Sie die Initiative ... annehmen?» und «2. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?» sowie die Stichfrage
«3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen werden:
Soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?».
b. * Die Hauptfragen können die Stimmenden mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; sie können auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.
c. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt; dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.
d. Die Initiative oder der Gegenentwurf ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte
der gültig Stimmenden der Vorlage zustimmt.
e. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen, tritt jene
Vorlage in Kraft, die bei der Stichfrage mehr Stimmen erzielt. Bei gleicher Stimmenzahl ist entscheidend, welche Vorlage bei den Hauptfragen mehr Ja-Stimmen
erzielt.
2 Die für den Erlass zuständige Behörde kann den Stimmberechtigten auch in andern
Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. Absatz 1 gilt sinngemäss.
28 Nr. 10
4.5 Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen
§ 87 Stille Wahl
1 Bei den Wahlen im Urnenverfahren, ausgenommen die Neuwahlen des Regierungsrates, des Ständerates und des Gemeinderates, ist anstelle des ersten Wahlgangs die stille
Wahl zulässig. *
2 Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen (§§ 26–31) höchstens so viele Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, sind sie in stiller Wahl gewählt.
3 Die Einreichungsstelle (§ 29) stellt das Zustandekommen der stillen Wahl in einem
Protokoll fest und macht das Ergebnis öffentlich bekannt. Werden alle Sitze durch stille
Wahl besetzt, gibt sie ferner bekannt, dass der erste Wahlgang nicht stattfindet.
4 Bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
oder des Regierungsrates bedürfen, übermittelt die Gemeinde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort ein Doppel des Protokolls. *
§ 88 Erster Wahlgang
1 Der erste Wahlgang wird im Urnenverfahren durchgeführt
a. für alle Sitze, wenn eine stille Wahl nicht zulässig oder nicht zustande gekommen
ist,
b. für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind.
2 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
(Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) erreicht.
3 Erzielen mehr Kandidierende, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, entscheidet
die grössere Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. *
4 Sind gleichzeitig mehrere Behörden oder Beamte zu wählen, ist das absolute Mehr für
jede dieser Wahlen aus der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu
berechnen.
§ 89 Ankündung des zweiten Wahlgangs
1 Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 fortzusetzen, was sofort nach Ermittlung der endgültigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekanntgemacht wird. *

## § 9 {#par_9}

Stille Nachwahl
1 Die im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitze können durch stille Nachwahl besetzt
werden.
Nr. 10 29
2 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang um
12 Uhr bei der Einreichungsstelle (§ 29) eintreffen. Für Kandidierende des ersten Wahlgangs genügt eine schriftliche Erklärung der kandidierenden Person und der Vertretung
des Wahlvorschlags. *
3 Das Ergebnis einer stillen Nachwahl wird sofort öffentlich bekanntgemacht. Sind alle
Sitze besetzt, wird der zweite Wahlgang abgesagt.
4 Im übrigen gelten die §§ 26–31.
§ 91 Zweiter Wahlgang
1 Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet in der Regel am
5. Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang im Urnenverfahren statt. *
2 … *
3 Für den zweiten Wahlgang wird das Stimmregister neu erstellt.
4 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (relatives
Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5 Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen gemäss den §§ 37 und 38 spätestens
zehn Tage vor dem Wahltag. *
§ 92 Ämterverteilung
1 Sind gleichzeitig Mitglieder einer Kollegialbehörde und unter diesen die Inhaberinnen
und Inhaber bestimmter Ämter (Präsidium usw.) zu wählen, können die Wählenden einer Person für ein Amt die Stimme geben, ohne für sie als Mitglied zu stimmen, und
umgekehrt. *
2 Das massgebende Mehr für die Mitgliedschaft und die einzelnen Ämter wird nach der
Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert ermittelt.
3 In ein Amt kann nur gewählt erklärt werden, wer auch als Mitglied gewählt ist. *
§ 92bis * Rechtsverweis
1 Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält und es mit den Besonderheiten der
Mehrheitswahlen vereinbar ist, sind die Bestimmungen über die Verhältniswahlen sinngemäss anwendbar.
§ 93 * …
30 Nr. 10
4.6 Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen
4.6.1 Allgemeines *
§ 94 Geltungsbereich
1 Im Verhältniswahlverfahren werden gewählt *
a. * der Kantonsrat,
b. in den Gemeinden das Gemeindeparlament (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.),
c. * der Gemeinderat, sofern die Gemeinde sich für die Verhältniswahl entschieden
hat.
§ 95 * Wahlkreise der Kantonsratswahlen
1 Für die Kantonsratswahlen bestehen die sechs Wahlkreise Luzern-Stadt, Luzern-Land,
Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch gemäss Anhang.
2 Ändert infolge Gemeindevereinigungen oder -teilungen der Gemeindebestand, passt
der Kantonsrat den Anhang dieses Gesetzes durch Kantonsratsbeschluss an.
3 Der Kantonsrat verteilt die Sitze vor der Wahl durch Kantonsratsbeschluss nach der
Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise (§ 19 Abs. 3 der Kantonsverfassung). Massgebend
ist die kantonale Bevölkerungsstatistik am 1. Januar des Jahres vor dem Wahljahr.
§ 96 Anwendbares Recht
1 Die Verhältniswahlen werden nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen durchgeführt. Vorbehalten bleiben die §§ 19, 30 und 31 der Kantonsverfassung und die §§ 97–98e dieses Gesetzes. *
2 Soweit die Besonderheiten der Verhältniswahl keine Abweichungen erfordern, gelten
im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich § 28.
3 Das Nähere wird in der Wahlanordnung geregelt. *
§ 97 Vorschlagsverfahren
1 Zuständig für die Entgegennahme, Prüfung und Bereinigung der Wahllisten ist
a. * bei den Kantonsratswahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis
Luzern-Stadt der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin,
b. in den Gemeinden bei der Wahl des Gemeindeparlaments die Gemeindebehörde.
2 Die bereinigten Wahllisten sind mit den Angaben, die auf dem Wahlzettel aufgeführt
werden, im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Hierfür ist bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement und bei Gemeindewahlen die Gemeinde zuständig. *
3 Die Fristen und Termine für die Einreichung, Bereinigung und Veröffentlichung der
Wahllisten bestimmt das Justiz- und Sicherheitsdepartement in der Wahlanordnung. *
Nr. 10 31
4 Die Listennummern für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen werden öffentlich
durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement ausgelost. Die ersten Listennummern werden unter den bisher im Kantonsrat vertretenen Parteien und Gruppierungen zugelost.
Die nächsten Nummern werden unter den übrigen Parteien und Gruppierungen, die sich
innert Frist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement gemeldet haben, zugelost. Danach
werden die Listennummern fortlaufend nach Eingang der Wahlvorschläge vergeben. *
§ 98 * Kontrolle
1 Bei den Kantonsratswahlen ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis
Luzern-Stadt der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin für die Kontrolle der Ermittlung der Ergebnisse zuständig. *
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin unterstützen die Gemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und
stellen das Ergebnis des Wahlkreises aufgrund der Verbale der Gemeinden fest. *
3 Sie können für diese Aufgabe Fachpersonen beiziehen.
4.6.2 Wahlkreisverbund *
§ 98a * Wahlkreisverbund
1 Die Wahlkreise Willisau und Entlebuch bilden für die Kantonsratswahlen einen Wahlkreisverbund.
§ 98b * Verteilung der Sitze im Wahlkreisverbund
1 Im Wahlkreisverbund werden die Sitze aufgrund der in Wählerzahlen umgerechneten
Parteistimmen nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen verteilt.
2 Die Parteistimmen werden in Wählerzahlen umgerechnet, indem in jedem Wahlkreis
des Wahlkreisverbundes die gültigen Parteistimmen der einzelnen Listen oder Listengruppen durch die Anzahl Sitze des Wahlkreises geteilt werden. Die auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Ergebnisse ergeben die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreis und deren Summe die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im
Wahlkreisverbund.
3 Als Listengruppen gelten die miteinander verbundenen Listen.
§ 98c * Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise
a. Grundsatz
1 Ist ermittelt, wie viele Sitze die Listen oder Listengruppen im Wahlkreisverbund erhalten haben, sind diese auf die Wahlkreise zu verteilen.
32 Nr. 10
2 Zu diesem Zweck wird die Wählerzahl der Listen oder Listengruppen der einzelnen
Wahlkreise durch die Zahl der gemäss § 98b zugewiesenen Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ergibt die Verteilungszahl. Jede Liste oder Listengruppe erhält so viele
Sitze, als die Verteilungszahl in der Wählerzahl enthalten ist.
3 Restliche Sitze entfallen auf die Listen oder Listengruppen mit den grössten Restzahlen
im Wahlkreisverbund. Sind die Restzahlen gleich, hat die Liste oder Listengruppe den
Vorrang, bei welcher der jeweils in Betracht fallende Kandidat die grösste Stimmenzahl
in einem Wahlkreis aufweist. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
§ 98d * b. Umverteilung
1 Erhält ein Wahlkreis weniger Sitze, als ihm gemäss § 95 Absatz 2 zustehen, so werden
ihm die fehlenden Sitze zulasten des Wahlkreises zugeteilt, der mehr Sitze erhalten hat.
2 Die Umverteilung der Sitze berechnet sich wie folgt:
a. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des untervertretenen Wahlkreises werden durch die um eins erhöhte Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (erster Quotient).
b. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des übervertretenen Wahlkreises
werden durch die Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (zweiter Quotient).
c. Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede Liste oder
Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in
der Liste oder Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los.
d. Bei der Umverteilung weiterer Sitze wird dieses Verfahren unter Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.
§ 98e * c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen
1 Die Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen wird erst nach der Verteilung der Sitze
auf die Wahlkreise beziehungsweise nach der allfälligen Umverteilung gemäss § 98d berechnet.
5 Gemeindeversammlungen
5.1 Versammlungsbüro
§ 99 Zusammensetzung
1 Das Versammlungsbüro besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem
Protokollführer oder einer Protokollführerin und mindestens zwei Stimmenzählerinnen
oder Stimmenzählern. *
Nr. 10 33
§ 100 * Präsident oder Präsidentin *
1 Präsident oder Präsidentin der Gemeindeversammlung ist das von der Gemeindebehörde als zuständig erklärte Mitglied. *
2 Der Präsident oder die Präsidentin wird im Verhinderungsfall durch ein anderes, von
der Gemeindebehörde bezeichnetes Mitglied vertreten. *
3 Sind alle Mitglieder der Gemeindebehörde im Ausstand oder sonst wie verhindert,
wählt die Gemeindeversammlung einen Tagespräsidenten oder eine Tagespräsidentin. *
§ 101 * Protokollführer oder Protokollführerin *
1 Die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und zu dokumentieren.

## § 10 {#par_10}

Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler *
1 Die Gemeindeversammlung wählt nach der Eröffnung die Stimmenzählerinnen und
Stimmenzähler. *
2 Sind zur Bestellung des Versammlungsbüros Abstimmungen vorzunehmen, ernennt
der Präsident oder die Präsidentin hiefür provisorisch zwei Stimmenzählerinnen oder
Stimmenzähler. *
5.2 Allgemeine Verfahrensordnung
§ 103 Versammlungsleitung
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Versammlungsverlauf. *
2 Stimmberechtigte, die sich ungehörig äussern oder die Verhandlungen sonst wie stören, ruft der Präsident oder die Präsidentin zur Ordnung; er oder sie kann ihnen ferner
das Wort entziehen oder sie nach erfolglosem Ordnungsruf aus der Versammlung wegweisen. *
3 Lässt sich im Fall einer Störung die Ruhe und Ordnung nicht sofort wiederherstellen,
hebt der Präsident oder die Präsidentin die Versammlung auf und erstattet dem Regierungsrat sofort Bericht. *
4 Radio- und Fernsehaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
Dieser eröffnet den Entscheid zu Beginn der Versammlung, die auf Antrag selber darüber befinden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Aufnahmen für Radio und Fernsehen
nicht gestattet.
34 Nr. 10
§ 104 Teilnehmerkontrolle
1 Der Präsident oder die Präsidentin erkundigt sich bei Versammlungsbeginn, ob jemand
in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist oder nichtstimmberechtigte Personen festgestellt hat; er oder sie fordert diese auf, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. *
2 In streitigen Fällen entscheidet das Versammlungsbüro auf Grund des Stimmregisters
und trifft die nötigen Anordnungen.
3 Die Stimmenzählenden ermitteln nach der Versammlungseröffnung die Zahl der Teilnehmenden und geben sie bekannt. *
4 Personen, die nicht stimmberechtigt sind, können der Versammlung auf besondern
Plätzen folgen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen an den Verhandlungen und Abstimmungen nicht teilnehmen.
§ 105 Ordnungsanträge
1 Der Präsident oder die Präsidentin und jede teilnehmende Person können Anträge zum
Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen. *
2 Ordnungsanträge sind sofort vor allen andern Anträgen zu beraten und zur Abstimmung zu bringen.
§ 106 Diskussionsordnung
1 Jede teilnehmende Person kann sich zu den Verhandlungsgegenständen äussern und
Anträge stellen. Beleidigende, sachfremde und weitschweifige Äusserungen sind untersagt. *
2 Der Präsident oder die Präsidentin erteilt den Teilnehmenden grundsätzlich das Wort in
der Reihenfolge, in der sie sich melden. Zu einem Ordnungsantrag wird das Wort sofort
erteilt. *
3 Hat die Gemeindeversammlung auf einen Ordnungsantrag hin Schluss der Diskussion
beschlossen, kommen nur noch die Teilnehmenden zum Wort, die sich vor dem Ordnungsantrag gemeldet haben. *
§ 107 Grundsatz der offenen Abstimmung
1 Die Gemeindeversammlung stimmt offen durch Handmehr ab, soweit nicht geheime
Abstimmung beschlossen wird (§§ 121 Absatz 2, 122 und 125).
§ 108 Stimmrecht des Präsidenten oder der Präsidentin *
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann mitstimmen; deren Stimme gibt aber bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. *
Nr. 10 35
§ 109 Absolutes Mehr
1 Ordnungsanträge, Sachanträge und Wahlvorschläge erreichen das zur Annahme erforderliche absolute Mehr, wenn die Zahl der Zustimmenden (Mehr) die Hälfte aller Anwesenden oder die Zahl der Ablehnenden (Gegenmehr) übersteigt.
2 Übersteigt die Zahl der Zustimmenden die Hälfte aller Anwesenden, kann auf die zahlenmässige Ermittlung des Gegenmehrs verzichtet werden.

## § 11 {#par_11}

Feststellen des Mehrs
1 Die Stimmenzählenden schätzen vorerst die Ergebnisse. *
2 Können die Stimmenzählenden das Ergebnis nicht eindeutig abschätzen oder wird ihre
Schätzung in Zweifel gezogen, haben sie das Mehr und, wenn es die Hälfte der Teilnehmenden nicht eindeutig übersteigt, auch das Gegenmehr abzuzählen. *
3 Je zwei Stimmenzählende zählen gemeinsam, wobei die eine Person die andere
kontrolliert. *
4 Einwendungen gegen die Abzählergebnisse sind sofort vorzubringen. Nötigenfalls lässt
der Präsident oder die Präsidentin Mehr und Gegenmehr nochmals feststellen. *
§ 111 Umfrage
1 Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte können die Teilnehmenden in einer
Umfrage zu den Gemeindeangelegenheiten Fragen stellen, Auskünfte verlangen und Anregungen, Wünsche oder Kritik vorbringen. *
2 Abstimmungen zur Erledigung von Geschäften sind im Rahmen der Umfrage unzulässig.
§ 112 * Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse
1 Der Präsident oder die Präsidentin (§ 100) und der Protokollführer oder die Protollführerin (§ 101) veröffentlichen am nächstfolgenden Werktag die Abstimmungsergebnisse
(§ 21). *
5.3 Protokoll
§ 113 Inhalt
1 Der Protokollführer oder die Protokollführerin erstellt für jede Gemeindeversammlung
innert 10 Tagen ein Verhandlungsprotokoll mit folgendem Inhalt: *
a. Ort und Zeit der Gemeindeversammlung,
b. Liste der angekündigten Geschäfte,
c. Zusammensetzung des Versammlungsbüros,
36 Nr. 10
d. * Zahl der Teilnehmenden,
e. für jedes Sachgeschäft
1. eine kurze Umschreibung des Gegenstandes,
2. alle Anträge und ihre Erledigung,
3. * Verlauf der Beratung: Rednerinnen und Redner, Protokollerklärungen (Absatz 2), Inhalt der Voten (Absatz 3),
4. im Wortlaut die gefassten Beschlüsse, die dem Protokoll auch separat beigeheftet werden können,
5. Form und Ergebnis der Abstimmungen,
f. für jedes Wahlgeschäft
1. alle Wahlvorschläge,
2. Art des Abstimmungsverfahrens,
3. Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge,
4. die Gewählten,
g. * Unterschrift des Protokollführers oder der Protokollführerin.
2 Durch kurze Protokollerklärungen können die Teilnehmenden ihre gegensätzliche Meinungsäusserung zum Verfahren zu Protokoll geben. Die betroffenen Teilnehmenden
können in gleicher Weise eine kurze Gegenerklärung zu Protokoll geben. *
3 Vom Inhalt der Voten (Absatz 1e) sind in das Protokoll nur aufzunehmen
a. Empfehlungen wie Ablehnung oder Gutheissung von Anträgen,
b. die Begründung, soweit sie zum Verständnis der Anträge und Empfehlungen notwendig ist.
4 Zum Zweck der Protokollführung können Tonaufnahmen erstellt werden.
§ 114 Genehmigung
1 Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll unter Ausstand des Protokollführers oder der Protokollführerin. *
2 Die zustimmenden Mitglieder des Versammlungsbüros unterzeichnen den Genehmigungsvermerk.
3 Mitglieder, die das Protokoll beanstanden, haben es innert 10 Tagen seit Vorlage durch
Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat anzufechten; nach unbenutztem Ablauf der
Beschwerdefrist gelten ihre Beanstandungen als gegenstandslos.
§ 115 Anfechtung, Einsichtnahme
1 Der Protokollführer oder die Protokollführerin gibt die Auflage des Protokolls durch
Anschlag bekannt. *
2 Die Protokollführung kann innert 10 Tagen seit diesem Anschlag durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Die Protokolle der Gemeindeversammlung können jederzeit bei der Gemeinde eingesehen werden. *
Nr. 10 37
4 Die Gemeinde kann die Protokolle unter Wahrung der Bestimmungen der kantonalen
Datenschutzgesetzgebung auch im Internet zur Einsicht bereitstellen. *
5.4 Sachgeschäfte
§ 116 Information
1 Die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde und allfälliger Kommissionen erläutern zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf
Verlangen weitere Auskünfte.
2 Initiativen können zu Beginn der Beratung von der Vertretung der Unterzeichnenden
erläutert und begründet werden. *
3 Zur Erläuterung von Fragen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können die
Gemeindeversammlung oder die Gemeindebehörde auch Sachverständige beiziehen, die
in der Gemeinde nicht stimmberechtigt sind.
§ 117 Rückweisung, Nichteintreten
1 Die Gemeindeversammlung kann eine Vorlage zur Prüfung und Änderung an die
Gemeindebehörde zurückweisen oder die Beratung ablehnen (Nichteintreten). Solche
Anträge sind als Ordnungsanträge (§ 105) zu behandeln.
2 Beantragt kein Teilnehmer oder keine Teilnehmerin Nichteintreten, ist Eintreten stillschweigend beschlossen. *
§ 118 Einzelberatung
1 Budget, Jahresbericht, Reglemente und andere aus mehreren Teilen zusammengesetzte
Vorlagen werden, wenn Eintreten beschlossen ist, in zweckmässiger Aufteilung im Einzelnen beraten. *
2 Bei der Einzelberatung kann die Vorlage geändert und ergänzt werden.
3 Im Rahmen der Einzelberatung beschlossene Änderungen und Ergänzungen gelten nur
unter dem Vorbehalt der Schlussabstimmung.
§ 119 Abstimmung über mehrere Anträge
1 Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, gibt der Präsident oder die Präsidentin vor dem Abstimmen bekannt, wie darüber abgestimmt wird. *
2 Werden zum vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren anderslautende Anträge gestellt,
lässt der Präsident oder die Präsidentin sofort darüber abstimmen. *
38 Nr. 10
3 Liegen zum gleichen Gegenstand mehr als zwei Anträge der gleichen Art vor, wird
über alle Anträge in zweckmässiger Reihenfolge paarweise abgestimmt, wobei der jeweils obsiegende Antrag mit dem nächstfolgenden wieder zur Abstimmung gelangt.
4 Stehen sich bei einer Abstimmung ein Antrag der Gemeindebehörde und ein anderer
gegenüber, wird zuerst über den Antrag der Gemeindebehörde abgestimmt.

## § 12 {#par_12}

Schlussabstimmung: Grundsatz
1 Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.
§ 121 Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung
1 Sofern die Schlussabstimmung nicht im Urnenverfahren stattfindet, wird sie sofort
nach der Einzelberatung vorgenommen.
2 Ein Fünftel der Teilnehmenden kann verlangen, dass die Schlussabstimmung an der
Gemeindeversammlung nach den folgenden Vorschriften geheim durchgeführt wird: *
a. * Alle Teilnehmenden erhalten vom Versammlungsbüro einen Stimmzettel, der mit
einem Amtsstempel gekennzeichnet und handschriftlich auszufüllen ist.
b. * Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten
Stimmzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
c. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.
§ 122 * Schlussabstimmung an der Urne
1 Solange die Schlussabstimmung an der Versammlung nicht begonnen hat, können zwei
Fünftel der Teilnehmenden die Schlussabstimmung im Urnenverfahren verlangen. *
2 Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen.
3 Über die Vorlage, wie sie aus der Einzelberatung hervorgegangen ist, wird in der Regel
innert 2 Monaten nach der Gemeindeversammlung im Urnenverfahren abgestimmt. Das
Stimmregister wird neu erstellt. Die Gemeindebehörde orientiert die Stimmberechtigten
mit einem schriftlichen Bericht über die bei der Einzelberatung beschlossenen Änderungen. *
4 Die Bestimmungen über das Urnenverfahren, insbesondere die §§ 25 und 38, gelten
sinngemäss.
5 Die Gemeindeversammlung kann das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Geschäfte auch allgemein beschliessen.
Nr. 10 39
5.5 Wahlen
§ 123 Wahlvorschläge
1 Die Stimmberechtigten können der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der
Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen. *
2 … *
3 An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Personen zur
Wahl vorschlagen. *
4 Die Teilnehmenden können zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen. *
§ 124 Offene Wahl
1 Die Gemeindeversammlung stimmt über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen ab,
bis eine gewählt ist. *
2 Werden für die gleiche Stelle mehrere Kandidierende vorgeschlagen, wird der Reihe
nach über die einzelnen Kandidierenden abgestimmt. *
3 Massgebend für die Reihenfolge der Abstimmungen sind der Eingang der Wahlvorschläge und innerhalb der schriftlichen Wahlvorschläge die Reihenfolge ihrer Kandidierenden. *
4 Erreicht eine kandidierende Person das absolute Mehr, ist sie gewählt, und die weitern
Kandidierenden gelangen nicht mehr zur Abstimmung. *
§ 125 Geheime Wahl
1 Ein Fünftel der Teilnehmenden kann verlangen, dass bestimmte Wahlgänge an der
Gemeindeversammlung nach folgenden Vorschriften geheim durchgeführt werden: *
a. * Alle Teilnehmenden erhalten vom Versammlungsbüro für jeden Wahlgang einen
Wahlzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet ist.
b. * Über alle Kandidierenden, die für den Wahlgang vorgeschlagen sind, wird mit
dem gleichen Wahlzettel abgestimmt.
c. Wer für den Wahlgang nicht vorgeschlagen wurde, ist nicht wählbar.
d. * Kandidierende, die vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeinde vorgeschlagen wurden, sind auf dem Wahlzettel aufgeführt.
e. * Die stimmende Person kann Kandidierende streichen und handschriftlich andere
Kandidierende eintragen.
f. * Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen als zu vergeben sind,
werden die überzähligen nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegenden Reihenfolge gestrichen.
g. * Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Wahlzettel
ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
h. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.
40 Nr. 10
§ 126 Wahlgänge
1 Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr.
2 Wird im ersten Wahlgang keine Person gewählt, wird sofort ein zweiter Wahlgang
durchgeführt, bei dem die grössere Stimmenzahl (relatives Mehr) entscheidet. *
3 Vor dem zweiten Wahlgang können die Stimmberechtigten neue Vorschläge machen. *
4 … *
5 … *
6 … *
§ 127 Wahl von Kollegialbehörden
1 Sind gleichzeitig mehrere Mitglieder einer Kollegialbehörde zu wählen, wird für die
freien Stellen der Reihe nach das Einzelverfahren (§§ 123–126) durchgeführt.
2 Die Wahlvorschläge gelten für alle zu besetzenden Stellen. Kandidierende, die bei der
Besetzung einer Stelle nicht gewählt werden, bleiben für die Besetzung der übrigen freien Stellen in der Wahl. *
3 Anstelle des Einzelwahlverfahrens kann die Gemeindeversammlung über alle Wahlvorschläge gesamthaft abstimmen, wenn insgesamt nicht mehr Kandidierende vorgeschlagen sind, als zu wählen sind, und auf Anfrage des Präsidenten oder der Präsidentin
nicht mehr als zwei Fünftel der Teilnehmenden Einzelwahlen verlangen. *
6 Volksbegehren
6.1 Form und Inhalt
§ 128 Text der Unterschriftenlisten: notwendige Angaben
1 Alle Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) eines Volksbegehrens müssen den gleichen Text mit den folgenden Angaben enthalten:
a. * bei Volksbegehren des Kantons und der Gemeindeverbände eine Linie für die Angabe der Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind,
b. einen Titel,
c. * das Begehren sowie bei Initiativen das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt,
Nr. 10 41
d. * den Hinweis «Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches12) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches),
macht sich strafbar»,
e. * Kolonnen für Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift
der Unterzeichnenden sowie den Kontrollvermerk des Stimmregisterführers oder
der Stimmregisterführerin,
f. * den Text der Stimmrechtsbescheinigung «Diese Unterschriftenliste enthält ... (in
Worten: ...) gültige Unterschriften von Stimmberechtigten der angegebenen
Gemeinde. Der Stimmregisterführer bzw. die Stimmregisterführerin»,
g. * die Namen, Wohnorte und Geburtsjahre von mindestens drei Mitgliedern des Initiativ- oder Referendumskomitees,
h. den Hinweis auf das gesetzliche Rückzugsrecht und die Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht (§ 146 Absatz 2).
2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so ist für jedes eine
eigene Unterschriftenliste zu führen. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite platziert werden, sofern sie für die Einreichung voneinander
getrennt werden können. *
3 Im Titel sind die Art und der Gegenstand des Volksbegehrens richtig anzugeben. Er
darf namentlich zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder
persönliche Werbung enthalten.
§ 129 Text der Unterschriftenliste: fakultative Angaben
1 Auf der Unterschriftenliste darf angegeben werden, wer das Volksbegehren lanciert.
2 Ausführungen zur Begründung und Erläuterung des Begehrens sind zulässig, wenn sie
vom Begehren eindeutig getrennt und nicht irreführend sind.

## § 13 {#par_13}

Fakultatives Volksreferendum
1 Beim fakultativen Volksreferendum sind im Begehren der amtliche Titel und das Datum der Vorlage anzugeben, für welche die Volksabstimmung verlangt wird.
§ 131 Initiativen: Formen
1 Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) oder in der Form des Entwurfs (formulierte Initiative) eingereicht werden (§§ 20, 21 und 22 Absatz 3a der Kantonsverfassung). *
2 Gemeindeinitiativen können in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die
Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig.
12 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
42 Nr. 10
3 Die nicht-formulierte Initiative enthält den Auftrag an die zuständige Behörde, eine
Vorlage im Sinn des Initiativbegehrens auszuarbeiten, die dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt. *
4 Die formulierte Initiative enthält den ausgearbeiteten Text der verlangten Vorlage.
§ 131a * Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung *
1 Die Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung darf weder
Richtlinien noch einen ausformulierten Entwurf enthalten. *
§ 132 Initiativen: Einheit der Form
1 Die Formen der nicht-formulierten und der formulierten Initiative dürfen nicht miteinander verbunden werden.
2 Mit einer Initiative dürfen nur Erlasse der gleichen Rechtsform (Verfassung, Gesetz,
Gemeindeordnung, Reglement, Kreditbeschluss usw.) verlangt werden. *
§ 133 Initiativen: Einheit der Materie
1 Zwischen den einzelnen Teilen eines Initiativbegehrens muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
6.2 Unterschriftensammlung
§ 134 Initiativ- oder Referendumskomitee
1 Dem Initiativ- oder Referendumskomitee müssen mindestens drei Stimmberechtigte
angehören.
2 Das erstgenannte Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweitgenannte gelten als
ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten und die behördlichen Zustellungen zuhanden des Komitees entgegenzunehmen.
3 Wer für eine Initiative oder ein Referendum Unterschriften sammelt, untersteht, soweit
dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. *
§ 135 Vorprüfung, Datierung, Veröffentlichung
1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, ist der
Entwurf der Unterschriftenliste der zuständigen Stelle zur Vorprüfung einzureichen. *
2 Zuständig für die Vorprüfung sind
a. im Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
b. * in den Gemeinden die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,
Nr. 10 43
c. in den Gemeindeverbänden der Vorstand.
3 Die zuständigen Stellen stellen durch Entscheid fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften (§§ 128–132) entspricht. *
4 Sie lassen die formrichtigen Unterschriftenlisten amtlich datieren und veröffentlichen
Titel und Text des Volksbegehrens sowie den Ablauf der Sammlungsfrist. *
§ 136 * Sammlungsfristen
1 Die Fristen zur Einreichung der Unterschriftenlisten für Volksbegehren betragen:
a. ein Jahr seit der Veröffentlichung (§ 135 Absatz 4) bei
1. Verfassungsinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung),
2. Gesetzesinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 der Kantonsverfassung),
3. Volksinitiativen auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung
(§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung).
b. 60 Tage seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage bei
1. fakultativen Volksreferenden im Kanton (§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 24 der Kantonsverfassung), in den Gemeinden (§ 13 Absatz 2 des
Gemeindegesetzes) und in den Gemeindeverbänden (§ 51 Absatz 3 des
Gemeindegesetzes).
c. 60 Tage seit der Veröffentlichung bei Gemeinde- oder Verbandsinitiativen (§§ 38
ff. und 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).
§ 137 * Unterzeichnung
1 Die Unterzeichnenden müssen ihre Namen und ihre Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und sie unterzeichnen. Sie müssen ferner die
zur Feststellung ihrer Identität nötigen Angaben, wie Geburtsdatum und Adresse, machen. *
2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung nach Absatz 1 durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der
empfangenen Anweisungen Stillschweigen. *
3 Jede Person darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen. *
4 Eine Unterschriftenliste darf nur von Stimmberechtigten jener Gemeinde unterzeichnet
werden, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.
44 Nr. 10
§ 138 Stimmrechtsbescheinigung
1 Das Initiativ- oder Referendumskomitee hat die Unterschriftenlisten so frühzeitig vor
Ablauf der Sammlungsfrist dem Stimmregisterführer oder der Stimmregisterführerin zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann. *
2 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin bescheinigt, dass die Unterzeichnenden in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich dem
Komitee zurück. *
3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie ist zu datieren, vom Stimmregisterführer oder von der Stimmregisterführerin zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen. *
4 Das Stimmrecht der Unterzeichnenden kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft bescheinigt werden. *
§ 139 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung für eine Unterschrift wird verweigert, wenn
a. * die Angaben auf der Unterschriftenliste nicht ausreichen, um die unterzeichnende
Person zu identifizieren,
b. * die unterzeichnende Person für das Volksbegehren oder in der angegebenen
Gemeinde nicht stimmberechtigt ist.
2 Hat die stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, wird nur eine Unterschrift
bescheinigt. *
3 Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste mit einem Stichwort anzugeben.
4 Bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung kann das Initiativ- oder Referendumskomitee innert 10 Tagen seit Rücksendung der Unterschriftenliste bei der Gemeindebehörde einen Entscheid verlangen. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. *

## § 14 {#par_14}

Einreichung der Unterschriftenlisten
1 Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (§ 136) bei der Einreichungsstelle eintreffen. *
2 Einreichungsstellen sind
a. für den Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
b. * für die Gemeinde die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete
Stelle,
c. * für den Gemeindeverband die Verbandsleitung.
Nr. 10 45
3 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. *
6.3 Erwahrung und Rückzug
§ 141 * Erwahrungsentscheid
1 Für die Erwahrung der Volksbegehren sind zuständig
a. im Kanton der Regierungsrat,
b. in der Gemeinde die Gemeindebehörde,
c. im Gemeindeverband die Verbandsleitung.
2 Die Behörde stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch
Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Sie entscheidet auch über
die Gültigkeit, sofern dieser Entscheid nicht dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament
oder der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands zusteht (§§ 82c und 82k
Kantonsratsgesetz13, §§ 43 und 51 Absatz 3 Gemeindegesetz). *
3 Der Erwahrungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben ist, bei Volksbegehren im Kanton und in
Gemeindeverbänden aufgeteilt nach Gemeinden. *
§ 142 Zustandekommen
1 Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten.
§ 143 Ungültige Unterschriften
1 Unterschriften sind ungültig, wenn
a. die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde,
b. die Unterschriftenliste mehr als ein Volksbegehren enthält oder andern wesentlichen Formvorschriften nicht genügt,
c. die Unterschriftenliste, ausgenommen bei Volksreferenden, nicht amtlich datiert
ist,
d. die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist,
e. * die unterzeichnenden Person nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist, die auf
der Unterschriftenliste angegeben ist.
2 Die Gültigkeit einer Unterschrift beurteilt sich nach dem Stand des Stimmregisters am
Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde.
13 SRL Nr. 30. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
46 Nr. 10
§ 144 Behebung von Bescheinigungsmängeln
1 Die Erwahrungsbehörde lässt fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen durch den
Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin berichtigen, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt. *
§ 145 Ungültigkeit von Volksbegehren
1 Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar
ist.
2 Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn
a. das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist,
b. es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist,
c. * es den Willen der unterzeichnenden Person nicht eindeutig erkennen lässt,
d. die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132),
e. die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133),
f. der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.
§ 146 Rückzug von Volksbegehren
1 Volksbegehren, ausgenommen Referenden, können zurückgezogen werden, bis die
Anordnung der Volksabstimmung veröffentlicht ist. *
2 Der Rückzug ist gemäss Angabe auf der Unterschriftenliste (§ 128 Absatz 1h) vom Initiativkomitee oder von einem Ausschuss, den es dazu ermächtigt hat, zu beschliessen.
3 Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern
nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugserklärung unterzeichnet, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem
Rückzug zugestimmt hat.
4 Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rückzugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.
7 Referendum der Gemeinden *
§ 146a * Grundsatz
1 Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein
Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung).
Nr. 10 47
§ 146b * Begehren der Gemeinde
1 Das Begehren der Gemeinde nennt
a. den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volksabstimmung verlangt wird,
b. das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat,
c. die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Referendums.
2 Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizulegen.
3 Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die
Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.
§ 146c * Einreichung und Erwahrung
1 Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
2 Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der eingereichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemeinden zustande gekommen ist.
3 Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten
Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.
§ 146d * Zustandekommen
1 Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erforderliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss
§ 146b stellt.
2 Ungültig sind Begehren, die
a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingereicht worden sind,
b. von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind,
c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung verlangt wird
3 Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
8 Aufsicht und Rechtspflege
8.1 Aufsicht
§ 147 Aufsichtsbehörden
1 Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
48 Nr. 10
§ 148 Weisungen
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der
Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.
§ 149 Massnahmen im Allgemeinen *
1 Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes
wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
2 Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimmrechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1
Massnahmen treffen.
3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der
Vorbereitung und Beaufsichtigung einer Wahl oder Abstimmung oder mit der Leitung
einer Gemeindeversammlung beauftragen. Das Departement ist berechtigt, Dritte mit
der Durchführung der Gemeindeversammlung zu beauftragen. *
§ 149a * Massnahmen in ausserordentlichen Situationen
1 Der Regierungsrat kann die notwendigen Massnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte treffen, wenn dieser Ablauf bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen
einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt werden könnte. Er
kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
2 Der Regierungsrat kann bei den Massnahmen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, insbesondere hinsichtlich Fristen und Einzelheiten von Verfahren, wenn die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte dies
erfordert. Die Abweichungen sind auf längstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um ein Jahr ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat möglich.
3 Der Regierungsrat überprüft laufend, ob die Situation das Aufrechterhalten der Massnahme rechtfertigt. Massnahmen dürfen nur so lange gelten, als es die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte erfordert. Andernfalls sind sie durch den Regierungsrat umgehend aufzuheben.
4 Massnahmen zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der
politischen Rechte in den Gemeinden ordnet der Regierungsrat nur an, soweit diese
nicht selber in der Lage sind, deren ordnungsgemässe Ausübung sicherzustellen. Bei
Anordnung, Überprüfung und Aufhebung solcher Massnahmen hat er die Gemeinden im
Voraus anzuhören.

## § 15 Nr. 10 49 {#par_15}

Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen
1 Gibt ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass, kann der
Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen.
2 Werden bei der Nachprüfung Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder der
Abstimmung.
3 Die §§ 160 und 165 gelten sinngemäss.
§ 151 Ausserordentliche Stellvertretung
1 Lassen sich freie Stellen in Behörden wegen Anfechtung oder Nichtgenehmigung von
Wahlen oder aus andern Gründen nicht rechtzeitig wieder besetzen, kann der Regierungsrat bis zum Amtsantritt der Neugewählten ausserordentliche Stellvertreterinnen
und Stellvertreter ernennen. *
2 Sprechen nicht besondere Gründe dagegen, werden die bisherigen Amtsinhaberinnen
und Amtsinhaber als ausserordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter ernannt. *
§ 152 Ordnungs- und Disziplinarstrafen
1 Verletzt jemand seine amtlichen Pflichten nach diesem Gesetz, kann ihm der Regierungsrat einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken auferlegen. *
2 Die gleiche Befugnis steht der Gemeinde gegen die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitglieder der Urnenbüros zu. *
3 Vorbehalten bleiben Strafverfahren. *
8.2 Wahlgenehmigung und Entlassung
§ 153 Unvereinbarkeiten
1 Zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen ist bei genehmigungsbedürftigen Wahlen die Genehmigungsinstanz und in den übrigen Fällen die Behörde, welche
die Wahl angeordnet hat.
2 Wird eine Person in ein Amt gewählt, das nicht gleichzeitig mit einem andern Amt
oder einer andern Tätigkeit ausgeübt werden darf, hat sie innert angesetzter Frist zu erklären, wofür sie sich entscheidet. Wird keine Erklärung abgegeben, wird Verzicht auf
die zuletzt erfolgte Wahl angenommen. *
50 Nr. 10
3 Werden Fälle von Unvereinbarkeit nach § 17 der Staatsverfassung14 (Verwandtschaft
und Schwägerschaft) nicht durch freiwilligen Verzicht der Beteiligten erledigt, verbleibt
das Amt der gewählten Person, die früher gewählt wurde oder bei gleichzeitiger Wahl
die grössere Stimmenzahl erzielt hat. *
§ 154 Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit
1 Wahlen, für die der Regierungsrat den Termin festlegt, bedürfen unter Vorbehalt von
Absatz 3 seiner Genehmigung. *
2 Wahlen, die das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder die Gemeindebehörde anordnet, bedürfen der Genehmigung der anordnenden Behörde. Wird die Wahl angefochten
oder sind die Voraussetzungen für ihre Genehmigung nicht erfüllt, ist der Regierungsrat
zuständig. *
3 Die Neuwahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates bedürfen der Genehmigung
des Kantonsrates. Die besondern Vorschriften des Kantonsratsgesetzes15 bleiben vorbehalten. *
§ 155 Wahlgenehmigung: Entscheid
1 Die Wahl wird genehmigt, wenn
a. gemäss Verbal, Versammlungsprotokoll oder Protokoll der stillen Wahl das
Wahlverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt und das Ergebnis richtig berechnet
wurde,
b. die eingereichten Stimmrechtsbeschwerden erledigt und
c. die festgestellten Unvereinbarkeiten beseitigt sind.
2 Die Genehmigungsinstanz berichtigt Rechnungsfehler.
3 Fehlen die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1, ist wie in Beschwerdefällen
vorzugehen. Vorbehalten bleibt ferner § 150.
§ 156 Ablehnung der Wahl
1 Will eine gewählte Person die Wahl nicht annehmen, hat sie innert 10 Tagen seit dem
Abstimmungstag bei der Behörde, welche die Wahl anordnete, ein Entlassungsgesuch
einzureichen. *
2 Dem Entlassungsgesuch ist zu entsprechen, wenn es sich um eine hauptamtliche Stelle
handelt oder wenn die gesuchstellende Person *
a. das 65. Altersjahr zurückgelegt hat,
b. das gleiche Amt schon während einer vollen Amtsdauer ausgeübt hat oder
14 G VI 79 und Z I 41 (SRL Nr. 1 alt). § 17 der Staatsverfassung von 1875 gilt übergangsrechtlich weiter
(§ 84 Absatz 6 Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007, SRL Nr. 1).
15 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in
den §§ 154 und 167 die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt.
Nr. 10 51
c. * glaubhaft macht, dass ihr die Ausübung des Amtes gesundheitlich oder wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.
3 Hat sich die gesuchstellende Person auf einem Wahlvorschlag mit der Wahl einverstanden erklärt, kann sie sich nur auf Gründe berufen, die seit der Annahmeerklärung
eingetreten sind. *
§ 157 Rücktritt
1 Wer von den Stimmberechtigten gewählt ist und während der Amtsdauer zurücktreten
will, hat der Behörde, welche die Ersatzwahl anzuordnen hat, ein Entlassungsgesuch
einzureichen.
2 Die gesuchstellende Person hat nur Anspruch auf Entlassung, wenn ein Entlassungsgrund nach § 156 Absatz 2a oder c gegeben ist oder wenn die Entlassung im Interesse
des Gemeinwesens liegt. *
3 Über Entlassungsgesuche von Mitgliedern des Kantonsrates entscheidet der Kantonsrat. *
8.3 Stimmrechtsbeschwerde
§ 158 Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat, soweit nicht der Kantonsrat nach § 167 zuständig ist.
§ 159 Stimmrechtsbeschwerde bei der Stimmregisterbereinigung
1 Die Stimmrechtsbeschwerde ist zulässig gegen Stimmrechtsentscheide der Gemeindebehörde (§ 12).
2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. *
3 Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Betroffenen, die Gesuchstellerinnen
und Gesuchsteller und die Stimmberechtigten der Gemeinde sowie die in der Gemeinde
organisierten politischen Parteien. *
4 Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat bis zum Abstimmungstag nicht entschieden hat, sind wie Beschwerden nach § 160 weiter zu behandeln.
52 Nr. 10

## § 16 {#par_16}

Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen
1 Bei Wahlen und Abstimmungen können unter Vorbehalt von § 161 mit der Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden
a. Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und
Durchführung,
b. Fehler im Stimmregister, sofern die Änderung vor dessen Abschluss verlangt worden ist.
2 Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag
verlängert.
3 In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit dem Abstimmungstag.
4 Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Stimmberechtigten und die im Kreis
der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien.
5 Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. *
§ 161 Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen
1 Beim Regierungsrat kann gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen
vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden.
2 Die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen
(§ 160) gelten sinngemäss.
§ 162 * Stimmrechtsbeschwerde und Einsprache bei Volksbegehren und Referenden
der Gemeinden *
1 Mit Stimmrechtsbeschwerde können gerügt werden: *
a. * Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren und Referenden der
Gemeinden durch die Organe der Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie
durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
b. * die Nichtunterstellung eines Beschlusses unter das fakultative oder obligatorische
Referendum durch die Organe der Gemeinden oder Gemeindeverbände.
c. * …
d. * …
e. * …
2 Gegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren und Referenden
der Gemeinden durch den Regierungsrat kann bei diesem Einsprache erhoben werden. *
a. * …
b. * …
3 Die Beschwerdefrist für die Stimmrechtsbeschwerde oder Einsprache beträgt 20 Tage.
§ 163 gilt für Einsprachen sinngemäss. *
Nr. 10 53
4 Zur Stimmrechtsbeschwerde und Einsprache sind die Stimmberechtigten sowie das Initiativ- oder Referendumskomitee berechtigt. Wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums der Gemeinden sind zudem die betroffenen Gemeinden einspracheberechtigt. *
a. * …
b. * …
c. * …
d. * …
e. * …
§ 163 Beginn der Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden beginnt wie folgt zu laufen:
a. * für Empfängerinnen und Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der
Zustellung,
b. bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall
mit der öffentlichen Bekanntmachung.
2 Vorbehalten bleibt ferner § 160 Absatz 2.
§ 164 Einreichung der Stimmrechtsbeschwerden
1 Die Stimmrechtsbeschwerden sind schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.
2 Die Urnenbüros, ihre Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitglieder können Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten während ihrer Amtsausübung auf dem
Verbal anbringen. *
3 Die Stimmrechtsbeschwerden müssen einen Antrag und zur Begründung eine kurze
Darstellung des beanstandeten Sachverhalts enthalten.
§ 165 Berichtigung und Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen
1 Unrichtig festgestellte Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden, soweit möglich, im
Beschwerdeentscheid berichtigt.
2 Die Wahl oder Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise
aufgehoben, wenn
a. Unregelmässigkeiten festgestellt sind,
b. die Möglichkeit, dass sie das Wahl- oder Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und
c. eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist.
3 Bei Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
54 Nr. 10
§ 166 Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Soweit dieses Gesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz16 sinngemäss.
2 Die Stimmrechtsbeschwerde, die Einsprache gemäss den §§ 161 und 162 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. *
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Massnahmen des Regierungsrates, welche mit Einsprache gemäss den §§ 161 und 162 anfechtbar sind. *
§ 167 Stimmrechtsbeschwerden bei der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates *
1 Für Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und
Durchführung der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates gelten folgende
Vorschriften: *
a. Über Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat vor dem Abstimmungstag
nicht entschieden hat, entscheidet der Kantonsrat nach den Vorschriften des
Kantonsratsgesetzes und der Geschäftsordnung17.
b. Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates kann bei der Staatskanzlei zuhanden des Kantonsrates Stimmrechtsbeschwerde eingereicht werden.
9 Kosten *
§ 167a *
1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.
2 Die Kostenregelung in Einsprache- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz. *
10 Schlussbestimmungen
§ 168 Aufhebung und Änderung von Gesetzen
1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
a. Gesetz über die Volksabstimmungen (Abstimmungsgesetz) vom 1. Dezember
197018,
16 SRL Nr. 40
17 SRL Nr. 31
18 G XVII 729
Nr. 10 55
b. §§ 3–12, 19, 22–29, 37–47 des Organisations-Gesetzes des Kantons Luzern vom
8. März 189919,
c. Gesetz betreffend Abänderung der Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom
Jahre 1899 über die Verfassungsinitiative und das Gesetzesreferendum vom
29. Januar 190820,
d. Gesetz über die unmittelbare Ausübung des Gesetzgebungsrechtes durch das Volk
vom 29. Januar 190821.
2 Gemäss Anhang22, der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geändert:
a. Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Grossen Rates (Grossratsgesetz) vom 28. Juni 197623,
b. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 196224.
§ 169 * …
§ 169a * …
§ 169b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2026
1 Für Wahlen, deren Wahltag vor Ende 2026 liegt, sind die bisherigen Regelungen anwendbar.

## § 17 {#par_17}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.25 Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum26.
19 SRL Nr. 20
20 G IX 45 (SRL Nr. 15)
21 G IX 41 (SRL Nr. 16)
22 Die Änderungen des Grossratsgesetzes und des Gemeindegesetzes, die der Grosse Rat am 25. Oktober 1988 zusammen mit dem Stimmrechtsgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 168 Absatz 2
einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 31. Dezember 1988 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1988 251). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Gesetzesänderungen verzichtet.
23 SRL Nr. 30
24 SRL Nr. 150
25 Vom Bundesrat mit Ausnahme des § 140 Absatz 3 Satz 2 genehmigt am 23. März 1989. Dieser Satz
wurde mit Änderung vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189), aufgehoben.
26 Die Referendumsfrist lief am 28. Dezember 1988 unbenützt ab (K 1988 1831).
56 Nr. 10
Änderungstabelle - nach Paragraf
Erlass 25.10.1988 01.01.1989 Erstfassung K 1988 1430 | 1765 | G
1988 251
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Titel 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 1 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 2 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 2 Abs. 1, d. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 2 Abs. 1, e. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 2 Abs. 1, f. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 2 Abs. 1, k. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 2 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-051
§ 3 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 3a 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 4 Abs. 1 11.03.1991 01.08.1991 geändert G 1991 122
§ 4 Abs. 2 11.03.1991 01.08.1991 aufgehoben G 1991 122
§ 4 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 4 Abs. 4 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 5 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 5 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 5 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 5 Abs. 3, a. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 316
§ 5 Abs. 3, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 5 Abs. 3, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 5 Abs. 3, c. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 6 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 6 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 7 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 7 Abs. 3, b. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 7 Abs. 3, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 7 Abs. 3, c. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 7 Abs. 3, d. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 8 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 9 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 9 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 9 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 10 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 11 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 11 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 11 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 12 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 12 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 12 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 13 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 13 Abs. 1, c. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 13 Abs. 1, d. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 13 Abs. 1, d. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 14 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 15 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 15 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 16 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 16 Abs. 1, a., 2. 12.12.2016 01.07.2017 geändert G 2017-017
§ 18 Abs. 2bis 28.11.2022 01.03.2023 eingefügt G 2023-019
§ 18 Abs. 3 01.02.1999 01.05.1999 geändert G 1999 73
§ 18 Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 19 Abs. 1 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 20 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 20 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 21 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 21 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 21 Abs. 2 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
Nr. 10 57
§ 21 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 21 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 22 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 22 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 22 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 22 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 23 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 23 Abs. 1, b . 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 23 Abs. 1, e. 01.02.1999 01.05.1999 geändert G 1999 73
§ 23 Abs. 1, e. 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 23 Abs. 2, b. 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 23 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 24 Abs. 1, e. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 24 Abs. 1, g. 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 24 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 24 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 25 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 25 Abs. 2, a. 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 25 Abs. 2, b. 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 26 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 27 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 27 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 27 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 27 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 27 Abs. 5 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 28 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 28 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 28 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 29 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 29 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 29 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 29 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 30 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 31 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 31 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 31 Abs. 5 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 33 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 33 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 33 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 33 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 33 Abs. 3, a. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 33 Abs. 3, b. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 33 Abs. 3, c. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 33 Abs. 5 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 33 Abs. 5, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 33 Abs. 5, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 33 Abs. 6 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 34 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 36 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 37 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 37 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 37 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 37 Abs. 2, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 37 Abs. 2, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 37 Abs. 2, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 37 Abs. 2, c. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 37 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 37 Abs. 3, a. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 37 Abs. 3, b. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 37 Abs. 3, c. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 37 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 37a 20.11.2000 01.04.2001 aufgehoben G 2001 67
§ 38 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 38 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 38 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
58 Nr. 10
§ 38 Abs. 2, a. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 38 Abs. 2, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 38 Abs. 2, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 38 Abs. 2, c. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 38 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 38 Abs. 3, a. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 38 Abs. 3, b. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 38 Abs. 3, c. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 39 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 41 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 41 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 41 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 41 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 41a 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 42 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 42 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 43 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 43 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 43 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 43 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 43 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 43 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 43 Abs. 5 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 44 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 44 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 44 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 44 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 44 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 44 Abs. 6 28.11.2022 01.03.2023 eingefügt G 2023-019
§ 44 Abs. 6 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 45 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 46 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 47 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 47 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 47 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 48 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 49 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 50 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 51 Abs. 2 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 52 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-050
§ 52 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 52 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 52 Abs. 4 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 52a 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 53 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 53 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 55 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 55 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 56 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 56 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 56 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 56 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 57 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 57 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 57 Abs. 1, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 58 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 58 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 58 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 58 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 58 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 58 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 58 Abs. 5 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 59 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 61 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 61 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
Nr. 10 59
§ 61 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 62 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 62 01.02.1999 01.05.1999 geändert G 1999 73
§ 62 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 63 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 63 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 63 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 63 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 63 Abs. 5 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 64 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 65 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 66 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 67 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 68 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 68 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 68 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 68 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 68 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 68 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 68 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 68 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 68 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 69 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 69 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 69 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 69 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 69 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 69 Abs. 5 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
Titel 4.2.6 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 69a 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
Titel 4.2.7 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 70 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 71 Abs. 2, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 71 Abs. 2, c . 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 71 Abs. 2, d. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 72 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 72 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 72 Abs. 1, a. 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 72 Abs. 1, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 72 Abs. 1, d. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 72 Abs. 1, e. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 72 Abs. 1, f. 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 72 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 73 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 73 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 73 Abs. 1, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 73 Abs. 1, e. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 73 Abs. 1, f. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 73 Abs. 1, g. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 73 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 73a 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 74 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 74 Abs. 1, c. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 74 Abs. 1, d. 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 75 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 75 Abs. 2 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 75 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 76 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 77 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 78 Abs. 2, c. 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 78 Abs. 2, d. 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 79 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 80 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 80 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 80 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
60 Nr. 10
§ 81 Abs. 1, f. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 81 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 82 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 82 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 82 Abs. 4 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 82a 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 82a Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 82a Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 83 Abs. 1 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 83 Abs. 3 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 83 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 83 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
Titel 4.3 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
Titel 4.3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 83a 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 83a Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 83b 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 83b Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 83b Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 83b Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 86 Abs. 1, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 87 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 87 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 87 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 88 Abs. 3 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 88 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 89 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 90 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 90 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 91 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 91 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 91 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 92 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 92 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 92bis 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 93 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
Titel 4.6.1 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 94 Abs. 1 25.01.2010 26.09.2010 geändert G 2010 217
§ 94 Abs. 1, a. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 94 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 95 25.01.2010 26.09.2010 geändert G 2010 217
§ 96 Abs. 1 25.01.2010 26.09.2010 geändert G 2010 217
§ 96 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 97 Abs. 1, a. 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 97 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 97 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 97 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 97 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 97 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 98 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 98 Abs. 1 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 98 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 98 Abs. 2 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 98 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
Titel 4.6.2 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98a 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98b 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98c 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98d 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98e 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 99 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 100 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 100 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 100 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 100 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
Nr. 10 61
§ 100 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 101 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 101 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 102 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 102 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 102 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 103 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 103 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 103 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 104 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 104 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 105 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 106 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 106 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 106 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 108 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-051
§ 108 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 110 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 110 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 110 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 110 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 111 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 112 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 112 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 113 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 113 Abs. 1, d. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 113 Abs. 1, e., 3. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 113 Abs. 1, g. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 113 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 114 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 115 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 115 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 115 Abs. 3 21.10.2024 01.06.2025 geändert G 2025-001
§ 115 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
§ 116 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 117 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 118 Abs. 1 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 119 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 119 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 121 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 121 Abs. 2, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 121 Abs. 2, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 122 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 122 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 122 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 123 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 123 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 123 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 123 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 123 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 124 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 124 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 124 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 124 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 125 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 125 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 125 Abs. 1, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 125 Abs. 1, d. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 125 Abs. 1, d. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 125 Abs. 1, e. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 125 Abs. 1, f. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 125 Abs. 1, f. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 125 Abs. 1, g. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 126 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 126 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
62 Nr. 10
§ 126 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 126 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 126 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 126 Abs. 5 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 126 Abs. 6 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 126 Abs. 6 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 127 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 127 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 128 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 128 Abs. 1, c. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 128 Abs. 1, d. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 128 Abs. 1, e. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 128 Abs. 1, e. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 128 Abs. 1, f. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 128 Abs. 1, g. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 128 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 131 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 131 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 131a 29.06.1993 01.01.1994 eingefügt G 1993 353
§ 131a 28.04.2008 01.08.2008 Titel geändert G 2008 256
§ 131a Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 132 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 134 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 135 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 135 Abs. 2, b. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 135 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 135 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 136 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 137 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 137 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 137 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 137 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 137 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 137 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 138 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 138 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 138 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 138 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 138 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 139 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 139 Abs. 1, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 139 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 139 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 140 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 140 Abs. 2, b. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 140 Abs. 2, c. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 140 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 141 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 141 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 141 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 143 Abs. 1, e. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 144 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 145 Abs. 2, c. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 146 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
Titel 7 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146a 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146b 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146c 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146d 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 149 28.11.2022 01.03.2023 Titel geändert G 2023-019
§ 149 Abs. 3 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 149a 28.11.2022 01.03.2023 eingefügt G 2023-019
§ 151 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 151 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 152 Abs. 1 16.03.2015 01.09.2015 geändert G 2015 197
Nr. 10 63
§ 152 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 152 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 152 Abs. 3 26.06.2001 01.01.2003 geändert G 2002 305
§ 153 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 153 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 154 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 154 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 154 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 156 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 156 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 156 Abs. 2, c. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 156 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 157 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 157 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 157 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 161
§ 159 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 159 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 160 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 162 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 162 22.06.2026 01.09.2026 Titel geändert 2026-050
§ 162 Abs. 1 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 162 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 162 Abs. 1, b. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 162 Abs. 1, c. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 1, d. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 1, e. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 162 Abs. 2, a. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 2, b. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 162 Abs. 4 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 162 Abs. 4, a. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 4, b. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 4, c. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 4, d. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 162 Abs. 4, e. 22.06.2026 01.09.2026 aufgehoben 2026-050
§ 163 Abs. 1, a. 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 164 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-051
§ 166 Abs. 2 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 166 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 166 Abs. 3 16.06.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 333
§ 166 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 167 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 167 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 167 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
Titel 9 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 167a 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 167a Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert 2026-050
§ 169 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 169a 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 169b 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-050
Anhang 1 18.06.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 166, 168, 170
Anhang 1 18.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert K 2019 2018
Anhang 1 22.06.2020 01.01.2021 Inhalt geändert K 2020 2082
Anhang 1 22.06.2020 01.01.2021 Inhalt geändert K 2020 2088
Anhang 1 17.06.2024 01.01.2025 Inhalt geändert K 2024 1890
64 Nr. 10
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
25.10.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung K 1988 1430 | 1765 | G
1988 251
11.03.1991 01.08.1991 § 4 Abs. 1 geändert G 1991 122
11.03.1991 01.08.1991 § 4 Abs. 2 aufgehoben G 1991 122
29.06.1993 01.01.1994 § 131a eingefügt G 1993 353
21.03.1994 01.10.1994 § 11 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 11 Abs. 3 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 23 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 24 Abs. 1, g. eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 25 Abs. 2, a. geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 25 Abs. 2, b. geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 27 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 27 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 27 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 29 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 31 Abs. 5 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 33 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 33 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 33 Abs. 6 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 34 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 37 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 38 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 41 Abs. 2 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 41 Abs. 3 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 55 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 56 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 57 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 58 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 61 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 62 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 63 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 64 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 65 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 66 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 67 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 68 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 69 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 72 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 73 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 78 Abs. 2, d. geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 80 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 82 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 82a eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 Titel 4.3 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 83a eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 83b eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 90 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 91 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 96 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 97 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 112 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 122 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 126 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 126 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 126 Abs. 6 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 137 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 138 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 139 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 140 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 140 Abs. 3 geändert G 1994 189
Nr. 10 65
21.03.1994 01.10.1994 § 154 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 157 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 159 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 160 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
01.02.1999 01.05.1999 § 18 Abs. 3 geändert G 1999 73
01.02.1999 01.05.1999 § 23 Abs. 1, e. geändert G 1999 73
01.02.1999 01.05.1999 § 62 geändert G 1999 73
20.11.2000 01.04.2001 § 37a aufgehoben G 2001 67
26.06.2001 01.01.2003 § 152 Abs. 3 geändert G 2002 305
27.05.2002 01.10.2002 § 5 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 6 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 13 Abs. 1, d. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 14 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 15 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 20 Abs. 2 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 21 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 23 Abs. 1, b . aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 23 Abs. 2, b. aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 23 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 24 Abs. 1, e. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 41 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 41a eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 42 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Abs. 5 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 44 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 45 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 46 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 47 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 48 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 49 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 50 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 53 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 57 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 58 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 61 Abs. 2 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 63 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 63 Abs. 5 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 68 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 68 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 68 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 3 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 5 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 Titel 4.2.7 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 70 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 71 Abs. 2, c . aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 72 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 72 Abs. 1, d. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 72 Abs. 1, e. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Abs. 1, f. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Abs. 1, g. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Abs. 2 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 75 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 75 Abs. 3 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 77 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 80 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 87 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 91 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 91 Abs. 2 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 93 aufgehoben G 2002 193
66 Nr. 10
27.05.2002 01.10.2002 § 94 Abs. 1, a. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 98 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 122 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 1, c. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 1, d. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 1, e. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 134 Abs. 3 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 137 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 137 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 154 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 154 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 Titel 9 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167a eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 169 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 169a aufgehoben G 2002 193
04.05.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 1, e. geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 1, f. geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 82 Abs. 4 geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 100 geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 140 Abs. 2, c. geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 141 geändert G 2004 381
11.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 3, a. geändert G 2006 316
19.03.2007 01.01.2008 Titel 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 3a eingefügt G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 9 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 22 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 36 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 37 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 42 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 43 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 43 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 56 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 62 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 82 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 82a Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 82a Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 83 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 87 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 97 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 101 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 115 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 123 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 123 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 125 Abs. 1, d. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 2, b. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 140 Abs. 2, b. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 141 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 152 Abs. 2 geändert G 2007 108
Nr. 10 67
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 1 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 1, c. geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 1, d. geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 1, k. geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 21 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 37 Abs. 2, c. geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 94 Abs. 1, c. geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 131 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 131 Abs. 3 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 131a Titel geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 131a Abs. 1 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 132 Abs. 2 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 136 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 141 Abs. 2 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 Titel 7 eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146a eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146b eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146c eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146d eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 162 geändert G 2008 247
16.06.2008 01.01.2009 § 166 Abs. 2 geändert G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 166 Abs. 3 eingefügt G 2008 333
25.01.2010 26.09.2010 Titel 4.6.1 eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 94 Abs. 1 geändert G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 95 geändert G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 96 Abs. 1 geändert G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 Titel 4.6.2 eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98a eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98b eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98c eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98d eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98e eingefügt G 2010 217
10.05.2010 01.01.2011 § 3 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 18 Abs. 3 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.08.2010 § 19 Abs. 1 geändert G 2010 193
10.05.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 2 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1, e. geändert G 2010 129
10.05.2010 01.08.2010 § 51 Abs. 2 eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 52 Abs. 4 eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 Titel 4.2.6 eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 69a eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 72 Abs. 1, a. geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 72 Abs. 1, f. eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 73a geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 75 Abs. 2 geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 76 geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 78 Abs. 2, c. eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 83 Abs. 1 geändert G 2010 193
13.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 3, c. geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, b. geändert G 2012 45
18.06.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert G 2012 166, 168, 170
17.06.2013 01.07.2014 § 83 Abs. 3 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 88 Abs. 3 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 97 Abs. 1, a. geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 98 Abs. 1 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 98 Abs. 2 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 149 Abs. 3 geändert G 2014 41
16.03.2015 01.09.2015 § 152 Abs. 1 geändert G 2015 197
16.03.2015 01.06.2015 § 157 Abs. 3 geändert G 2015 161
20.06.2016 01.01.2018 § 38 Abs. 2, a. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 118 Abs. 1 geändert G 2016 173
12.12.2016 01.07.2017 § 16 Abs. 1, a., 2. geändert G 2017-017
68 Nr. 10
18.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert K 2019 2018
22.06.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert K 2020 2082
22.06.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert K 2020 2088
28.11.2022 01.03.2023 § 18 Abs. 2bis eingefügt G 2023-019
28.11.2022 01.03.2023 § 44 Abs. 6 eingefügt G 2023-019
28.11.2022 01.03.2023 § 149 Titel geändert G 2023-019
28.11.2022 01.03.2023 § 149a eingefügt G 2023-019
17.06.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert K 2024 1890
21.10.2024 01.06.2025 § 115 Abs. 3 geändert G 2025-001
22.06.2026 01.09.2026 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 4 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 5 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 5 Abs. 3, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 5 Abs. 3, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 7 Abs. 3, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 7 Abs. 3, c. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 7 Abs. 3, d. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 9 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 9 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 10 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 11 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 12 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 12 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 12 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 13 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 13 Abs. 1, c. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 13 Abs. 1, d. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 15 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 16 Abs. 1, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 20 Abs. 4 eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 22 Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 22 Abs. 3 eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 22 Abs. 4 eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 24 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 26 Abs. 3 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 27 Abs. 4 aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 27 Abs. 5 aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 28 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 28 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 28 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 29 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 30 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 31 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 31 Abs. 5 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 3 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 3, a. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 3, b. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 3, c. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 5 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 5, a. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 33 Abs. 5, b. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 1 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 2, a. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 2, b. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 2, c. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 3 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 3, a. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 3, b. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 37 Abs. 3, c. eingefügt 2026-050
Nr. 10 69
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 1 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 2, a. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 2, b. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 2, c. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 3 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 3, a. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 3, b. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 38 Abs. 3, c. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 41 aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 43 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 44 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 44 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 44 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 44 Abs. 6 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 52 Titel geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 52 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 52 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 52a eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 53 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 55 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 56 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 56 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 57 Abs. 1, b. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 58 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 58 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 58 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 58 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 58 Abs. 5 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 59 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 61 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 63 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 63 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 68 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 68 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 68 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 68 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 68 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 69 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 71 Abs. 2, b. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 71 Abs. 2, d. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 72 Abs. 1, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 72 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 73 Abs. 1, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 73 Abs. 1, e. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 74 Abs. 1, a. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 74 Abs. 1, c. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 74 Abs. 1, d. eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 79 Abs. 4 eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 80 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 81 Abs. 1, f. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 81 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 83 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 Titel 4.3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 83a Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 83b Abs. 1 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 83b Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 83b Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 86 Abs. 1, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 87 Abs. 4 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 88 Abs. 3 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 89 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 90 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 92 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 92 Abs. 3 geändert 2026-051
70 Nr. 10
22.06.2026 01.09.2026 § 92bis eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 97 Abs. 1, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 97 Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 97 Abs. 4 eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 98 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 98 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 99 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 100 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 100 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 100 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 100 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 101 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 102 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 102 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 102 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 103 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 103 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 103 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 104 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 104 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 105 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 106 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 106 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 106 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 108 Titel geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 108 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 110 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 110 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 110 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 110 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 111 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 112 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 113 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 113 Abs. 1, d. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 113 Abs. 1, e., 3. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 113 Abs. 1, g. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 113 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 114 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 115 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 115 Abs. 4 eingefügt 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 116 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 117 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 119 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 119 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 121 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 121 Abs. 2, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 121 Abs. 2, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 122 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 123 Abs. 2 aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 123 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 123 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 124 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 124 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 124 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 124 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1, d. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1, e. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1, f. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1, f. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 125 Abs. 1, g. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 126 Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 126 Abs. 3 geändert 2026-050
Nr. 10 71
22.06.2026 01.09.2026 § 126 Abs. 4 aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 126 Abs. 5 aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 126 Abs. 6 aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 127 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 127 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 128 Abs. 1, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 128 Abs. 1, e. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 128 Abs. 1, f. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 128 Abs. 1, g. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 137 Abs. 1 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 137 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 137 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 138 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 138 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 138 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 138 Abs. 4 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 139 Abs. 1, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 139 Abs. 1, b. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 139 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 143 Abs. 1, e. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 144 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 145 Abs. 2, c. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 151 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 151 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 152 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 153 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 153 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 156 Abs. 1 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 156 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 156 Abs. 2, c. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 156 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 157 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 159 Abs. 3 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Titel geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 1 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 1, a. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 1, b. geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 1, c. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 1, d. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 1, e. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 2, a. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 2, b. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 3 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 4 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 4, a. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 4, b. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 4, c. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 4, d. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 162 Abs. 4, e. aufgehoben 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 163 Abs. 1, a. geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 164 Abs. 2 geändert 2026-051
22.06.2026 01.09.2026 § 166 Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 166 Abs. 3 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 167a Abs. 2 geändert 2026-050
22.06.2026 01.09.2026 § 169b eingefügt 2026-050
Nr. 10-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.01.2025)
Zuteilung der Gemeinden zu den Wahlkreisen (§ 95)
Wahlkreis Luzern-Stadt
Luzern
Wahlkreis Luzern-Land
Adligenswil Greppen Meierskappel Weggis
Buchrain Horw Root
Dierikon Kriens Schwarzenberg
Ebikon Malters Udligenswil
Gisikon Meggen Vitznau
Wahlkreis Hochdorf
Aesch Eschenbach Inwil Schongau
Ballwil Hitzkirch Rain
Emmen Hochdorf Römerswil
Ermensee Hohenrain Rothenburg
Wahlkreis Sursee
Beromünster Hildisrieden Rickenbach Triengen
Büron Knutwil Ruswil
Buttisholz Mauensee Schenkon
Eich Neuenkirch Schlierbach
Geuensee Nottwil Sempach
Grosswangen Oberkirch Sursee
Wahlkreis Willisau
Alberswil Fischbach Pfaffnau Wikon
Altbüron Grossdietwil Reiden Willisau
Altishofen Hergiswil Roggliswil Zell
Dagmersellen Luthern Schötz
Egolzwil Menznau Ufhusen
Ettiswil Nebikon Wauwil
2 Nr. 10-A1
Wahlkreis Entlebuch
Doppleschwand Flühli Schüpfheim
Entlebuch Hasle Werthenstein
Escholzmatt-Marbach Romoos Wolhusen
