---
title: "Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen"
id: d6c41567-f041-4556-a6fe-5ab0804127c7
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "RiB 152.100"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/RiB%20152.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d6c41567-f041-4556-a6fe-5ab0804127c7
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4943/de
read_on: 2026-10-23
sha256: ec231af159d3ef9d2fb810643ecaa002d80c0fd2a2f92a7fe3dc1c455201a3b3
provisions: 15
---

# Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Ordnung regelt den Geschäftsgang, die Wahlen und die Abstimmungen im Rahmen der Bürgerversammlung.
§ 2 * Leitung der Verhandlungen
1 Die Verhandlungen werden von der Präsidentin und vom Präsidenten des Bürgerrates oder in ihrer
oder seiner Vertretung von der Vizepräsidentin und vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied
des Bürgerrates geleitet.
§ 3 * Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
1 Die Präsidentin und der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf
und sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung.
§ 4 * Protokoll
1 Über die Verhandlungen führt die Bürgerratsschreiberin und der Bürgerratsschreiber ein Protokoll.
Das Protokoll wird im Geschäftsbericht abgedruckt und ist der Bürgerversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.

## § 5 {#par_5}

Einberufung
1 Die Bürgerversammlung wird durch die Präsidentin und den Präsidenten jährlich wenigstens einmal
zur Behandlung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes einberufen. *
2 Ausserdem wird sie einberufen:
1. Auf vorhergehenden Beschluss der Bürgerversammlung;
2. auf Beschluss des Bürgerrates;
3. wenn ein Zehntel der in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
3 Die Einladung und die vorgeschlagene Traktandenliste sind den in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung zuzustellen.
4 Ergibt sich nach Zustellung der Einladung, dass weitere Geschäfte von der Bürgerversammlung zu
behandeln sind, so kann der Bürgerrat ausnahmsweise Nachträge zur Traktandenliste unterbreiten.
Diese müssen spätestens vier Tage vor der Bürgerversammlung im Besitze der Stimmberechtigten
sein. Über Gegenstände, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
1) RiB 111.100.
Bürgerversammlung: Geschäftsordnung RiB 152.100
§ 6 * Publikationen
1 Wahlen und Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert. Die Publikationen tragen die Unterschriften der Präsidentin und des Präsidenten und der Bürgerratsschreiberin und des Bürgerratsschreibers.

## § 7 {#par_7}

Beschlussfähigkeit
1 Die Bürgerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten befugt,
Beschlüsse zu fassen und Wahlen vorzunehmen. Die Entscheide der Bürgerversammlung sind endgültig.

## § 8 {#par_8}

Ausstand
1 Mitglieder der Bürgerversammlung haben sich bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie privat beteiligt sind, der Stimme zu enthalten.
II. Behandlung der Geschäfte
§ 9 * Traktanden
1 Die Präsidentin und der Präsident des Bürgerrates eröffnet die Verhandlungen unter Hinweis auf die
Traktandenliste. Sie ist von der Bürgerversammlung zu genehmigen.

## § 10 {#par_10}

Erläuterung des zu behandelnden Geschäftes
1 Das zur Beratung stehende Geschäft wird vom Bürgerrat erläutert und begründet.
2 Ist das Geschäft auch von einer Kommission beraten worden, so kann zuvor deren Präsidentin und
deren Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. *

## § 11 {#par_11}

Eintretensdebatte
1 Es steht jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.

## § 12 {#par_12}

Beratung des Geschäftes
1 Beschliesst die Versammlung Eintreten auf das Geschäft oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet die Präsidentin und der Präsident die Detailberatung. Diese ist fortzusetzen, bis niemand mehr das
Wort verlangt. Liegt kein Wortbegehren mehr vor, so erklärt die Präsidentin und der Präsident die Diskussion für geschlossen. *
2 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen.

## § 13 {#par_13}

Anträge in der Detailberatung
1 Jede anwesende Stimmberechtigte und jeder anwesende Stimmberechtigte hat das Recht, zu dem in
Beratung stehenden Geschäft Anträge auf Änderung, Verwerfung, Rückweisung oder Kommissionsberatung zu stellen. *
2 Über jeden Antrag muss abgestimmt werden.
3 Der Bürgerrat kann die weitere Behandlung eines Geschäftes während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss.
Das Geschäft ist in diesem Fall an der nächsten Bürgerversammlung nochmals vorzulegen.

## § 14 {#par_14}

Abstimmungen
1 Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin und der Präsident die vorliegenden Anträge bekannt und
schlägt den Abstimmungsmodus vor. *
2 Die Abstimmungen sind offen, sofern die Bürgerversammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.
Bürgerversammlung: Geschäftsordnung RiB 152.100
3 Die Präsidentin und der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichent -
scheid. In diesem Fall hat sie und er das Recht, ihren und seinen Entscheid zu begründen. *
§ 15 * Stimmenzähler
1 Die Präsidentin und der Präsident schlägt der Bürgerversammlung wenigstens drei durch offenes
Handmehr oder stille Wahl zu bestimmende Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor.

## § 16 {#par_16}

Wahlen
1 Die von der Bürgerversammlung vorzunehmenden Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Im
ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin und vom Präsidenten zuvor,
der Versammlung sichtbar, gezogen wird. *
3 Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor, als Personen zu wählen sind, können die Vorgeschlagenen
als in stiller Wahl gewählt erklärt werden. Einem Antrag auf geheime Wahl, der die Unterstützung von
einem Drittel der Anwesenden findet, muss auf jeden Fall Folge geleistet werden.
4 Bei der Gesamterneuerungswahl des Bürgerrates werden zuerst die Präsidentin und der Präsident und
anschliessend in einem gesonderten Wahlgang die übrigen sechs Mitglieder des Bürgerrates gewählt,
wobei jeweils im ersten Wahlgang eine stille Wahl ausgeschlossen ist. *

## § 17 {#par_17}

Wählerverzeichnis
1 Das Wählerverzeichnis wird durch den Bürgerrat geführt. Vor der Abstimmung steht das Wählerverzeichnis während 14 Tagen zur Einsicht offen.

## § 18 {#par_18}

Wahlbüro
1 Die Auszählung wird einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2 Die Mitglieder des Büros werden auf Vorschlag des Bürgerrates von der Bürgerversammlung
gewählt.

## § 19 III. Instrumentarium {#par_19}

Interpellation
1 In der Form einer Interpellation hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, vom Bürgerrat Aus -
kunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können Angelegenheiten sein, welche die Interes -
sen der Bürgergemeinde, ihrer Institutionen oder der ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen betreffen. *
2 Die Interpellation ist spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung schriftlich beim Bürgerrat
einzureichen.
3 Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Bürgerversammlung, für welche die Interpellation eingereicht wurde.
4 Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt
ist.
§ 20 * Antrag
1 Nach Erledigung der traktandierten Geschäfte stellt die Präsidentin und der Präsident an die Versammlung die Anfrage, ob einer der Anwesenden einen Antrag zu stellen habe.
2 Wird ein solcher gestellt, so erteilt die Präsidentin und der Präsident der Antragsstellerin und dem
Antragsteller das Wort zu deren und dessen Begründung und eröffnet dann die Beratung. Nach deren
Schluss ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen oder dahingestellt werde. Die endgültige Abstimmung über einen solchen Antrag darf nicht in derselben Bürgerversammlung stattfinden, in welcher er gestellt worden ist.
Bürgerversammlung: Geschäftsordnung RiB 152.100

## § 21 IV. Übergangs- und Schlussbestimmung {#par_21}

Übergangsbestimmung
1 Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung amtierende Bürgerrat bleibt bis zum Beginn der nächsten Amtsperiode am 1. Mai 1986 im Amt.

## § 22 {#par_22}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 1986 wirksam. 2)
2) Publiziert am 14. 6. 1986.
Bürgerversammlung: Geschäftsordnung RiB 152.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.11.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung KB 14.06.1986
05.05.2008 05.04.2009 § 2 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 3 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 5 Abs. 1 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 6 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 9 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 10 Abs. 2 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 12 Abs. 1 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 13 Abs. 1 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 14 Abs. 1 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 14 Abs. 3 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 15 totalrevidiert -
05.05.2008 05.04.2009 § 16 Abs. 2 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 16 Abs. 4 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 19 Abs. 1 geändert -
05.05.2008 05.04.2009 § 20 totalrevidiert -
07.05.2012 24.03.2013 § 4 totalrevidiert -
Bürgerversammlung: Geschäftsordnung RiB 152.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.11.1985 01.01.1986 Erstfassung KB 14.06.1986
§ 2 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 3 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 4 07.05.2012 24.03.2013 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 6 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 9 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 2 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 12 Abs. 1 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 13 Abs. 1 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 14 Abs. 1 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 14 Abs. 3 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 15 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 2 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 16 Abs. 4 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 19 Abs. 1 05.05.2008 05.04.2009 geändert -
§ 20 05.05.2008 05.04.2009 totalrevidiert -
