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title: "Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz"
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provisions: 9
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# Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz

## Art. 1 l. Allgemeines {#art_1}

Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und der
dazugehörenden kantonalen Ausführungsgesetzgebung obliegt dem Justiz-,
Polizei- und Militärdepartement. Der Landesfähnrich erlässt insbesondere
dauernde Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen sowie Anordnungen zur
Regelung des Verkehrs. Zudem können alle übrigen Aufgaben, die nicht
ausdrücklich in die Befugnis anderer Behörden oder Amtsstellen fallen,
durch ihn delegiert werden. Im Übrigen kann er für den Vollzug beratende
Fachgremien beiziehen. Der Grosse Rat regelt auf dem Verordnungswege
die weiteren Zuständigkeiten. *
2 Der Erlass dauernder Fahrverbote über grössere zusammenhängende
Verkehrsflächen sowie die Ausscheidung von gebührenpflichtigen Parkplätzen und die Unterstellung des Dauerparkierens unter die Bewilligungspflicht
im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes obliegen der Standeskommission. *
3 Das Bau- und Umweltdepartement ist für die Beschaffung und Anbringung
sowie Entfernung von Markierungen und Signalen im Bereich der Kantonsstrassen nach Weisung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes sowie
für die Bewilligung für die Inanspruchnahme von Strassen im Sinne von Art.
4 Abs. 2 SVG im Einvernehmen mit dem Strasseneigentümer1) zuständig. *
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
741.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 2 II. Strassenverkehrsabgaben {#art_2}

Strassenverkehrssteuer
1 Die Halter von Motorfahrzeugen, Motorfahrzeuganhängern und Motorfahrrädern, die im Kanton Appenzell I. Rh. ihren Standort haben und auf öffentlichen Strassen und Verkehrsflächen im Sinne der Bundesgesetzgebung über
den Strassenverkehr verkehren, haben dem Kanton eine jährliche Steuer zu
bezahlen.
2 … *

## Art. 3 {#art_3}

Gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung
1 Von der Strassenverkehrssteuer sind gänzlich befreit:
a) Der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;
b) * Der Kanton, die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell für
Fahrzeuge, die ausschliesslich der Polizei und der Feuerwehr dienen.
2 Invaliden, die wegen ihrer Gebrechen auf ein Fahrzeug angewiesen sind,
kann das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement die Strassenverkehrssteuer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise erlassen. *

## Art. 4 {#art_4}

Bemessung der Strassenverkehrssteuer
1 Die Strassenverkehrssteuer wird nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges bemessen.
2 Auf Motoreinachser, Arbeitsanhänger, Motorfahrräder sowie Fahrzeuge mit
Händler- oder Wechselschildern wird eine Pauschalsteuer erhoben.
3 Die Strassenverkehrssteuer im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels beträgt minimal Fr. 25.-- und maximal Fr. 5’000.-- pro Jahr. *

## Art. 5 {#art_5}

Ermässigung der Strassenverkehrssteuer
1 Für Motorfahrzeuge, die besonders umweltfreundlich sind, kann der
Grosse Rat auf dem Verordnungswege die Strassenverkehrssteuer im Rahmen der Ansätze von Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes ermässigen.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 741.000 {#art_6}

Parkierungsgebühr und Bewilligungspflicht
1 Die Standeskommission kann mit Zustimmung des Bezirkes der gelegenen
Sache das Parkieren von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern
auf öffentlichen Strassen oder Verkehrsflächen im Sinne des SVG, die im öffentlichen Eigentum stehen, als gebührenpflichtig erklären. Die entsprechenden Gebühren betragen minimal Fr. 0.50 und maximal Fr. 5.-- pro Stunde.
Ebenso kann diese das Dauerparkieren auf öffentlichen Strassen oder Verkehrsflächen im Sinne des SVG, die im öffentlichen Eigentum stehen, unter
Zustimmung des Bezirkes der gelegenen Sache der Bewilligungspflicht unterstellen. Die Gebühr für das Dauerparkieren beträgt je abgestelltes
Motorfahrzeug bzw. Motorfahrzeuganhänger minimal Fr. 200.-- bis maximal
Fr. 2000.-- pro Jahr. *
2 Der Vollzug ist Sache des Bezirkes der gelegenen Sache. Er verwendet
die Gebühreneinnahmen für die Kontrolle, den Unterhalt oder die Neuschaffung von Parkplätzen. Überdies können sie für Massnahmen zur Verkehrsentlastung eingesetzt werden, insbesondere für Massnahmen zur Entflechtung von Fuss-, Rad- und Motorverkehr oder für die Förderung von Angeboten des Ortsverkehrs. *
3 Auf ein entsprechendes Gesuch des Eigentümers ist Abs. 1 dieses Artikels
sinngemäss auch auf öffentliche Strassen und Verkehrsflächen im Sinne
des SVG, die im privaten Eigentum stehen und eine gewisse Grösse aufweisen, anwendbar. Dabei entfällt die Zustimmung des Bezirkes der gelegenen
Sache. Die entsprechenden Gebühreneinnahmen fallen dem privaten Eigentümer zur freien Verwendung zu. *

## Art. 7 {#art_7}

Strassenverkehrsgebühren
1 Für amtliche Verrichtungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den
Strassenverkehr sowie dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen werden Gebühren von minimal Fr. 10.-- bis maximal
Fr. 2’500.-- erhoben.
III. Rekursrecht und Strafverfolgung
Art. 8 * Rekursrecht
1 Gegen Verfügungen, die die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf
grösseren zusammenhängenden Verkehrsflächen zum Gegenstand haben,
steht das Rekursrecht auch dem Bezirk der gelegenen Sache zu.
741.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 9 {#art_9}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt der darauf erlassenen
Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich
nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die
für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Bussen
und Kosten.
IV. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über
den Strassenverkehr sowie die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Ausgestaltung der Strassenverkehrssteuer und -gebühren im Sinne von Art. 4–6 dieses Gesetzes.

## Art. 11 {#art_11}

Verwendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern ausserhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen
1 Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungswege die Verwendung von
Motorfahrzeugen und Fahrrädern ausserhalb der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des SVG einschränken oder verbieten. Er hat dabei die berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der übrigen Wirtschaft,
der Landesverteidigung, der Sicherheits- und Rettungsdienste, des Sportes
etc. zu berücksichtigen.
Art. 12 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 741.000
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung -
25.04.1993 25.04.1993 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben -
30.04.1995 30.04.1995 Art. 1 Abs. 2 geändert -
28.04.1996 01.01.1997 Art. 3 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 1 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 8 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 1 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 12 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert -
28.04.2019 01.05.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 2019-7
28.04.2019 01.05.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 2019-7
741.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.1992 01.01.1993 Erstfassung -
Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 1 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 2 30.04.1995 30.04.1995 geändert -
Art. 1 Abs. 2 28.04.2019 01.05.2019 geändert 2019-7
Art. 1 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 2 25.04.1993 25.04.1993 aufgehoben -
Art. 3 Abs. 1, b) 28.04.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 3 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 6 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 6 Abs. 2 28.04.2019 01.05.2019 geändert 2019-7
Art. 6 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 8 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 9 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 9 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 10 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 12 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
