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title: "Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Ordinariat des Bistums Basel über die Anerkennung der kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden im Bistum Basel an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn"
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# Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Ordinariat des Bistums Basel über die Anerkennung der kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden im Bistum Basel an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn

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423.543
Übereinkommen zwischen dem
Regierungsrat des Kantons Solothurn
und dem Ordinariat des Bistums Basel
über die Anerkennung der kirchlichen
Prüfungen der Theologie-Studierenden
im Bistum Basel an Stelle der staatlichen
Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn
Vom 7./17. Mai 1937
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und das Ordinariat des Bistums
Basel
zum Zwecke der Ausführung von § 1 des solothurnischen Gesetzes über
die Prüfungen der Pfarrgeistlichen vom 2. Mai 1926
vereinbaren:
I. Mit der Wirkung, dass die nachgenannten kirchlichen Prüfungen an
Stelle der in der solothurnischen Gesetzgebung vorgesehenen staatlichen
Pfarrprüfungen gelten und dass ihre Inhaber im Sinne von Artikel 20 Ziffer
8 der Kantonsverfassung auf Pfarr-, Hilfsgeistlichen- und Vikariatsstellen
der Kirchgemeinden fortan als „Pfarrer“ statt als „Pfarrverweser“ wählbar
sind, so dass deren Wahl durch die Gemeinde nicht mehr der förmlichen
Bestätigung durch den Regierungsrat bedarf, dieser vielmehr von der
Wahl nur Vormerkung nimmt, werden vom Staate Solothurn anerkannt:
1. Der Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des zur kirchlichen
Wahlfähigkeit auf eine Pfarrstelle erforderlichen «Pfarrexamens», welches laut der vom Bischof von Basel und Lugano im Juli 1918 und unterm 23. März 1931 erlassenen Studienordnung für die Theologie-
Studierenden frühestens 2 Jahre nach der Priesterweihe zu bestehen
ist;
2. auch der Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung der kirchlich nur
zur Anstellung als Vikar oder Hilfspriester bei einem Pfarrer berechtigenden Prüfung pro cura, weIche bereits nach Absolvierung des Ordinandenkurses des Diözesanseminars – des fünften theologischen Studienjahres – zu bestehen ist.
Für die Einzelheiten der diesem Übereinkommen zu Grunde liegenden
Studien- und Prüfungs-Ordnung wird auf den Schriftenwechsel verwiesen.
II. Den in Ziffer I umschriebenen durch den bischöflichen Erlass vom Juli
1918 vorgesehenen kirchlichen Ausweisen werden seitens des Staates
gleichgestellt die vom bischöflichen Ordinariat ausgestellten Ausweise
über die Absolvierung derjenigen Studien und Prüfungen, welche von
Theologie-Studierenden vor Inkrafttreten der derzeitigen Studien- und
Prüfungs-Ordnung des Bistums Basel nach Massgabe der in diesen damals
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in Geltung gestandenen kirchlichen Bestimmungen erworben wurden und
welche nach den Verfügungen des Ordinariates den Inhabern die kirchliche Berechtigung zu entsprechender Betätigung im Pfarrdienste geben.
III. Das bischöfliche Ordinariat wird dem Kultus-Departement ein Verzeichnis der im Kanton Solothurn derzeit tätigen Pfarrgeistlichen, Hilfsgeistlichen und Vikare, welche nach ihren kirchlichen Ausweisen gestützt
auf Ziffern I und II für die staatliche Anerkennung als „Pfarrer“ in Betracht
fallen, mit Angabe der Dauer und des Ortes der theologischen Studien,
sowie mit Nennung der abgelegten kirchlichen Prüfungen übermitteln.
Der Regierungsrat wird von seiner hierauf beruhenden Feststellung der
den Geistlichen seitens des Staates fortan zukommenden Bezeichnung
dem Ordinariat, den betreffenden Geistlichen und den Pfarrgemeinden
derselben Kenntnis geben.
IV. Hinsichtlich der im Kanton Solothurn bisher nicht im Pfarrdienst tätig
gewesenen Geistlichen, welche nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
in diesen eintreten, wird der Regierungsrat über die Berechtigung zur
Führung der staatlichen Bezeichnung als Pfarrer jeweilen auf Grund der in
Ziffer I genannten Ausweise entscheiden, die der Staatskanzlei mit der
Bewerbung um die vom Staate ausgeschriebenen Stellen eingereicht werden. Bewerber, welche ihre Studien und Prüfungen vor Inkrafttreten der
Studien- und Prüfungsordnung von 1918/1931 abschlossen, haben ihren
Ausweisen Bescheinigungen des bischöflichen Ordinariates im Sinne von
Ziffer II beizulegen.
V. Dem bischöflichen Ordinariat bleibt die Vornahme von Abänderungen
und Ergänzungen der dermaligen Studien- und Prüfungsordnung für die
Theologie-Studierenden des Bistums Basel jederzeit vorbehalten. Solche
Verfügungen sind durch die bischöfliche Kanzlei dem Kultus-Departement
jeweilen zur Kenntnis zu bringen; der Regierungsrat wird davon zu Protokoll Vormerkung nehmen. Wenn durch solche Abänderungen und Ergänzungen die wesentlichen Grundlagen des theologischen Studien- und
Prüfungswesens und damit die Voraussetzungen dieses Übereinkommens
alteriert werden sollten, wird sich das Ordinariat mit dem Kultus-
Departement rechtzeitig in Beziehung setzen, damit der Regierungsrat in
der Lage ist, dazu Stellung zu nehmen.
VI. Dieses Übereinkommen kann von der einen oder andern Vertragspartei
jederzeit mit einjähriger Frist insoweit gekündigt werden, dass einerseits
die in ihrer Wirkung oben umschriebene staatliche Anerkennung der von
den Theologie-Studierenden des Bistums Basel absolvierten kirchlichen
Prüfungen inbezug auf die aus der Zeit nach dem Ausserkrafttreten datierenden Ausweise, anderseits die Zusicherung der Orientierung der staatlichen Behörden über Abänderungen oder Ergänzungen der kirchlichen
Ordnung dahinfallen würde.
Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch den Regierungsrat bleibt
seitens des Kultus-Departementes vorbehalten.
Das Übereinkommen tritt mit der Ratifikation in Kraft.
Also vereinbart und in 2 Exemplaren ausgefertigt.
Inkrafttreten am 17. Mai 1937
