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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen, bestehend aus
den Parzellen Nr. 2702 (Teilfläche), 2790, 2836 und 2839, im Eigentum der
Bürgergemeinde Diegten, sowie der Parzelle Nr. 2792 (Teilfläche), im
Eigentum der Einwohnergemeinde Känerkinden, sowie den Parzellen Nr.
2793, 2837, 2838, 2840 und 2841, im Eigentum des Vereins Dietisberg, alle im
Grundbuch Diegten, sowie der Parzelle Nr. 1264 (Teilfläche), im Eigentum des
Vereins Dietisberg, im Grundbuch Eptingen, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-
Landschaft aufgenommen. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, der bei
der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 45,61 ha. *
§ 2 * Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaft sowie
der Fliessgewässer samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Rückzugsgebiete für Wildtiere;
c. Förderung des Mittelwaldes und des Dauerwaldes;
d. Förderung von Alt- und Totholz;
e. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
2 790.431
f. Förderung licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;
g. Erhaltung und Förderung des Steinbruchs als Trocken- und Ruderalstandort;
h. Erhaltung und Förderung intakter Felsstandorte samt deren typischen
Lebensgemeinschaften;
i. Erhaltung und Förderung geschützter Arten sowie von Arten der Roten
Liste, insbesondere der Eibe.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. * Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen,
Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
c. Verlassen der erlaubten Wege und Klettern ausserhalb der erlaubten
Felsbereiche oder während der Sperrzeiten;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Laufenlassen von Hunden;
f. Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
g. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept. *
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Nutzung und Unterhalt des Rastplatzes mit Feuerstelle im Gebiet «Wasserfalle» bleiben im bisherigen Rahmen und unter Beachtung der Schutzziele
gewährleistet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
3 790.431
6 Die Rechte des Vereins Dietisberg bezüglich Eigengebrauch bleiben
gewährleistet. *
7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den jeweiligen Grundeigentümern in
enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Amt
für Wald beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und
Landschaftsschutz vom 20. November 19912) bleiben massgebend. *
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten
Gebiets. Für den Kletterbetrieb ist ausserdem das Kletterkonzept vom
21. April 2016 verbindlich. *
4 Das Nutz- und Schutzkonzept ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen
Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der
jeweilige Verursacher haftbar.

## § 6 {#par_6}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
4 790.431
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 7 {#par_7}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 8 {#par_8}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. *

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
5 790.431
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.08.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0754
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2024.057
19.11.2024 06.12.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 1 Abs. 3 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 2 totalrevidiert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 2, Bst. j. geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 3 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 3 Abs. 6 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 4 Abs. 4 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 § 9 Abs. 2 geändert GS 2024.064
19.11.2024 06.12.2024 Anhang 1 eingefügt GS 2024.064
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
6 790.431
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.08.1999 01.10.1999 Erstfassung GS 33.0754
§ 1 Abs. 1 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 1 Abs. 3 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 2 19.11.2024 06.12.2024 totalrevidiert GS 2024.064
§ 3 Abs. 2, Bst. a. 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 2, Bst. j. 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 3 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 6 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 3 Abs. 7 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 4 Abs. 3 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 4 Abs. 4 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
§ 9 Abs. 2 19.11.2024 06.12.2024 geändert GS 2024.064
Anhang 1 19.11.2024 06.12.2024 eingefügt GS 2024.064
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
Perimeter bestehend
Perimeter Erweiterung
Totalwaldreservat (>5ha)
212 Altholzinsel (<5ha)
Legende
2024-1619 19. Nov. 2024
