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title: "Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen"
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provisions: 12
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# Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

## § 1 {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom
20. November 2014 bei.
1 OS 77, 241.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2015-06-19.
4 LS 615.
810.6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)
Interkantonale Vereinbarung
über die kantonalen Beiträge an die Spitäler
zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung
und deren Ausgleich unter den Kantonen
(Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
(vom 20. November 2014)
Gegenstand und
Zweck
Art. 1 1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem
sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte
strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss
Abs. 1.
Beiträge der

## Art. 2 Standortkantone {#art_2}

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und
Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000
aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt
der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der
Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem
der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten
ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)
um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand
des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab
dem folgenden Kalenderjahr.
Anzahl der
Ärztinnen und

## Art. 3 Ärzte in Weiterbildung {#art_3}

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente),
für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der
Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben
Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen
gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6

## Art. 4 Standortkanton {#art_4}

Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Berechnung des

## Art. 5 Ausgleichs {#art_5}

Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden
Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.
Versammlung

## Art. 6 der Vereinbarungskantone {#art_6}

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorsitzes;
b. Erlass eines Geschäftsreglements;
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;
g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die
Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

## Art. 7 Vollzugskosten {#art_7}

Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den
Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

## Art. 8 Streitbeilegung {#art_8}

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung
des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV* geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
* Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni
2005 (IRV)4.
810.6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)

## Art. 9 Beitritt {#art_9}

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens
18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Austritt und
Beendigung der

## Art. 11 Vereinbarung {#art_11}

1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der
Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK
austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn
durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

## Art. 12 Geltungsdauer {#art_12}

Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6
Anhang
Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge
Kantone Fr. (Daten 2012)
AG –2 060 701
AI – 263 102
AR – 148 185
BE – 159 366
BL –1 233 508
BS 7 238 745
FR –1 468 716
GE 2 408 753
GL – 274 558
GR – 147 664
JU – 344 321
LU –1 086 142
NE – 440 142
NW – 410 503
OW – 363 622
SG 169 787
SH – 419 773
SO –1 520 352
SZ –1 675 471
TG –1 146 256
TI – 71 503
UR – 322 216
VD 3 677 783
VS – 928 977
ZG –1 005 656
ZH 1 995 666
