---
title: "Gesetz über das Kantonsspital"
id: d73379ff-2bed-4522-8988-2644f3eaf2f8
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "714.1"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/714.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d73379ff-2bed-4522-8988-2644f3eaf2f8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/12439/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3aa038f782e4ca6fca97e6187ed06cb00b2ea852acf0e054c13174e7cc34533f
provisions: 30
---

# Gesetz über das Kantonsspital

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton stellt durch die Spital Nidwalden AG und die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft sicher, dass in Nidwalden eine wirksame,
zweckmässige und wirtschaftliche Spitalversorgung gewährleistet werden kann.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Als Akutspital der erweiterten Grundversorgung erfüllt die Spital Nidwalden AG zusammen mit der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft folgende Aufgaben, welche mit dem Leistungsauftrag näher festgelegt werden:
1. Sicherstellung der stationären medizinischen Grundversorgung;
2. Behandlung von ambulanten Patientinnen und Patienten;
3. Sicherstellung einer ständigen Notfallversorgung sowie des Ambulanzdienstes mit Strassenfahrzeugen;
4. Aus- und Weiterbildung in pflegerischen, medizinischen und medizinisch-technischen Berufen.
2 Mit dem Leistungsauftrag können weitere Aufgaben übertragen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Spital Nidwalden AG

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform
1 Unter der Firma «Spital Nidwalden AG» besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR1) mit Sitz in Stans.

## Art. 4 {#art_4}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton ist am Aktienkapital der Spital Nidwalden AG beteiligt.
2 Zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft ist er alleiniger Aktionär. Der Regierungsrat kann höchstens 60 Prozent der Aktien der
Spital Nidwalden AG auf einen anderen Kanton oder ein Unternehmen,
das von einem anderen Kanton mit der Mehrheit beherrscht wird, übertragen.
3 Bei der Übertragung der Aktien hat der Regierungsrat folgende Rechte
zu sichern:
1. Verbot der freien beziehungsweise Einschränkung der Weiterveräusserung;
2. Ausübung des Rückkaufsrechts;
3. Vertretungsrecht im Verwaltungsrat;
4. Unterstellung des Personals unter die kantonale Pensionskassengesetzgebung2); Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte können davon ausgenommen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Aktionärsrechte des Kantons
1 Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus.
2 Ein Mitglied des Regierungsrates kann dem Verwaltungsrat angehören. Das Präsidium des Verwaltungsrates und das Mandat als Regierungsrat sind nicht vereinbar.

## Art. 6 {#art_6}

Statuten
1 Der Regierungsrat bestimmt in den Statuten den Gesellschaftszweck
derart, dass die Spital Nidwalden AG im Rahmen des Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung des Kantons gemäss Art. 20 und 21
ihre Aufgaben wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicherstellt und
dazu ein Spital der Akutmedizin am Standort Stans betreibt.
1) SR 220
2) NG 165.2
2 Die Statuten sehen vor, dass:
1. die Gesellschaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgt;
2. für die Verlegung des Standortes des Spitals ein Beschluss der
Generalversammlung erforderlich ist, der mindestens zwei Drittel
der Aktienwerte benötigt;
3. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten festlegen als die durch das
Schweizerische Obligationenrecht3) vorgeschriebenen, nur mit
dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden können.

## Art. 7 {#art_7}

Geschäftsbericht
1 Der Landrat nimmt auf Antrag des Regierungsrates vom Geschäftsbericht Kenntnis.
3 Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft
3.1 Allgemein

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsform und Sitz
1 Die «Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft» ist eine selbständige
Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben
1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft stellt der Spital Nidwalden AG die zur Erfüllung deren Gesellschaftszwecks erforderlichen Gebäude und Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung.
2 Sie ist in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den
Aufgaben nach diesem Gesetz zu vereinbaren ist.

## Art. 10 {#art_10}

Dotationskapital
1 Der Kanton stellt der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft das
Dotationskapital zur Verfügung.
2 Der Landrat setzt die Höhe des Dotationskapitals fest; er ist nicht an
die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
3) SR 220
3 Die Verzinsung des Dotationskapitals wird durch Vereinbarung zwischen der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft und dem Regierungsrat geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Sicherheiten, Rechnungslegung
1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft hat ausreichende Sicherheiten in Form von Rückstellungen und Reserven zu bilden.
2 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

## Art. 12 {#art_12}

Haftung
1 Die Haftung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft richtet sich
nach dem Haftungsgesetz4).
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder
fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind vom Regierungsrat beim Verwaltungsgericht geltend
zu machen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausschluss der Staatshaftung
1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3.2 Organisation

## Art. 14 {#art_14}

Organe
1 Die Organe der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft sind:
1. der Verwaltungsrat;
2. die Geschäftsleitung;
3. die Revisionsstelle.

## Art. 15 {#art_15}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer muss
nicht mit jener des Landrates zusammenfallen.
4) NG 161.2
2 Der Regierungsrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder
des Verwaltungsrates und legt deren Entschädigung fest. Im Übrigen
konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen
Weisungen;
2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsführung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen;
3. Festlegung der Organisation und Führungsstrukturen in einem
Geschäftsreglement sowie Erlass weiterer Reglemente;
4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche
Führung des Unternehmens;
5. Ausgestaltung der Rechnungslegung, der Finanzkontrolle und der
Finanzplanung;
6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
an den Regierungsrat zuhanden des Landrates.
4 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner
Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder
einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine vollständige Berichterstattung an seine Mitglieder.

## Art. 16 {#art_16}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen.
2 Sie besorgt nach Massgabe des Geschäftsreglements die gesamte
Geschäftsführung.

## Art. 17 {#art_17}

Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt für die Dauer von einem Jahr eine qualifizierte externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten richten sich sinngemäss nach den
Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regierungsrat.
4 Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur
Prüfung der Anstalt erteilen.

## Art. 18 {#art_18}

Personal
1 Das Personal steht in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.

## Art. 19 {#art_19}

Aufsicht
1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft untersteht der Aufsicht
des Regierungsrates.
2 Der Landrat übt die Oberaufsicht aus. Er genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
4 Leistungsauftrag

## Art. 20 {#art_20}

Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizinische Versorgung sicherzustellen ist, welche gemeinwirtschaftlichen
Leistungen zu erbringen und welche weiteren Aufgaben durch die Spital
Nidwalden AG zu erfüllen sind.
2 Leistungsaufträge können erteilt werden, wenn diese durch einen
wirtschaftlichen Betrieb und gegebenenfalls mit Beiträgen für die
gemeinwirtschaftlichen Leistungen finanziert sind sowie die erforderlichen Fachkräfte verfügbar sind. Die wirtschaftliche Leistungserbringung
im Rahmen eines Spitalverbundes ist zu berücksichtigen.
3 Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen richten sich nach Art. 49 Abs. 3
KVG5).

## Art. 21 {#art_21}

Leistungsvereinbarung
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion schliesst mit dem Verwaltungsrat
auf der Grundlage des Leistungsauftrages jährlich eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden die Aufgaben und Bedingungen des Leistungsauftrages konkretisiert.

## Art. 22 {#art_22}

Beiträge
1 Der Landrat bewilligt auf Antrag des Regierungsrates Beiträge zur Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2 Er kann Beiträge für Investitionen, insbesondere zur Erbringung von
gemeinwirtschaftlichen Leistungen, bewilligen; er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
5) SR 832.10

## Art. 23 {#art_23}

Strategisches Controlling
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion hat die Einhaltung des vereinbarten Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung zu überwachen
und auszuwerten.
2 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen für
das strategische Controlling vorzulegen.
3 Die Gesundheits- und Sozialdirektion kann Überprüfungen selber vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.
4 Eine Vertretung der Gesundheits- und Sozialdirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der beiden Unternehmen mit
beratender Stimme teil.

## Art. 24 {#art_24}

Fonds des Kantonsspitals
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gewährung von Unterstützungen aus dem Patientenfonds des Kantonsspitals6).
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Errichtung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft
1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft übernimmt die für den
Betrieb des Kantonsspitals benötigten Gebäude und technischen Einrichtungen von der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Kantonsspital Nidwalden».
2 Auf den Zeitpunkt der Errichtung sind folgende Vorkehren zu treffen: *
1. der Landrat bestimmt das Dotationskapital der Spital Nidwalden
Immobilien-Gesellschaft und setzt das Dotationskapital des Kantonsspitals Nidwalden entsprechend herab;
2. der Regierungsrat legt die Eröffnungsbilanz fest;
3. der Regierungsrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidentin oder Präsidenten;
4. das Kantonsspital Nidwalden veräussert das Baurecht gemäss öffentlicher Urkunde vom 31. August 2011 (GB-Nr. 7741, Grundbuch Stans), einschliesslich der Nutzniessung an den Einstellplätzen KSN 1–110 an GB-Nr. 7646, Grundbuch Stans, an die Spital
Nidwalden Immobilien-Gesellschaft; die Genehmigung dieser
Veräusserung durch den Landrat gilt als erteilt;
6) NG 714.13
5. die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen Mietverträge über die Benutzung und den Unterhalt der zur Verfügung
gestellten Gebäude und technischen Einrichtungen ab;
6. der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung und erlässt das
Organisationsreglement.

## Art. 26 {#art_26}

Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt
1 Die selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Nidwalden» wird gemäss Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003
(FusG)7) mit Aktiven und Passiven in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Dotationskapital wird in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt. Der Regierungsrat trifft die notwendigen Vorkehrungen.
2 Der Regierungsrat:
1. erstellt den Umwandlungsplan mit den dazugehörigen Belegen;
2. beschliesst die Umwandlung gemäss Art. 100 Abs. 3 FusG8);
3. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrates.
3 Im Zeitpunkt der Umwandlung werden die Arbeitsverhältnisse in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse überführt. Für das im Zeitpunkt der Umwandlung bei der selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt «Kantonsspital Nidwalden» angestellte Personal sehen die Statuten folgende Regelung vor: Die bisherigen Bestimmungen betreffend Lohn, Kündigung
und Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung dürfen während mindestens zweier Jahre nach der Gründung der Aktiengesellschaft nicht zuungunsten der Personen, die am Gründungstag bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt angestellt gewesen sind, verändert werden.

## Art. 27 {#art_27}

Übergangsregelungen
1 Bis zur Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt gemäss Art. 26
gelten die bisherigen Regelungen weiter.
2 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft stellt bis zur Umwandlung dem «Kantonsspital Nidwalden» die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Gebäude und Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung.
3 Die Genehmigung des letzten Jahresberichts und der letzten Jahresrechnung der bisherigen selbständigen Anstalt erfolgt auf Antrag der
Aufsichtskommission durch den Landrat.
7) SR 221.301
8) SR 221.301

## Art. 28 {#art_28}

Auflösung der Vorfinanzierung für das Kantonsspital
1 Die in der Bilanz der Staatsrechnung ausgewiesene Vorfinanzierung
für das Kantonsspital wird aufgelöst und wie folgt verwendet:
1. der Betrag von 8'728'400 Franken wird der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft als Gewinnreserve zur Verfügung gestellt;
2. der Betrag von 13'092'600 Franken wird der finanzpolitischen Reserve 2 der Staatsrechnung zugewiesen.

## Art. 29 {#art_29}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz,
SpitG)9) wird aufgehoben.

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens10). Er
kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.
3 Art. 25 Abs. 2 tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes11) in Kraft.
9) A 2000, 897, 1250
10) In Kraft seit 1. Januar 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2019 (Art. 25 Abs. 2)
11) NG 132.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2019 31.12.2019 Erlass Erstfassung A 2019, 1815; 2020, 119, 2456
23.10.2019 31.12.2019 Art. 25 Abs. 2 eingefügt A 2019, 1815; 2020, 119, 2456
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.2019 31.12.2019 Erstfassung A 2019, 1815; 2020, 119, 2456
Art. 25 Abs. 2 23.10.2019 31.12.2019 eingefügt A 2019, 1815; 2020, 119, 2456
