---
title: "Kantonale Luftfahrtverordnung"
id: d73db0ed-6319-40bf-9199-b0e9cb570be3
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "875.100"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/875.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d73db0ed-6319-40bf-9199-b0e9cb570be3
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7841/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9cb795e51ab3f222ac07bc5f7516215bd4b1ebcef6bd57e7f037617a284c9f4d
provisions: 8
---

# Kantonale Luftfahrtverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Zuständigkeit der
kantonalen Behörden im Bereich der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung.

## Art. 2 {#art_2}

Fachdepartement
1 Fachdepartement im Bereich der Zivilluftfahrt ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (Departement).
2 Das Departement koordiniert auf kantonaler Ebene die Konzessions- und Bewilligungsverfahren gemäss Luftfahrtrecht.
2. Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für:
a) Vernehmlassungen zu Rechtsetzungsvorlagen des Bundes;
b) Zustimmungen zur Neubezeichnung oder Aufhebung von Gebirgslandeplätzen.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
875.100

## Art. 4 {#art_4}

Departement
1 Das Departement ist insbesondere zuständig für:
a) Stellungnahmen zu Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen und
Betriebsreglementen für Flugplatzanlagen;
b) Vernehmlassungen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen, welche ganz
oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen;
c) Stellungnahmen zu öffentlichen Flugveranstaltungen sowie Aussenlandungen
im Gebirge und auf öffentlichen Gewässern.
2 Es kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt die Festlegung und Aufhebung von
Projektierungszonen und Baulinien im Bereich von Flugplatzanlagen beantragen.

## Art. 5 {#art_5}

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
1 Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation obliegt die Entgegennahme, die
formelle Prüfung und die Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an
das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeinden
1 Die Bewilligung zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht
ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), richtet sich
nach dem kantonalen Raumplanungsrecht und den kommunalen Baugesetzgebungen.
2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung haben die Gemeinden das Bundesamt
für Zivilluftfahrt anzuhören.

## Art. 7 {#art_7}

Staatsanwaltschaft
1 Zuständig für die Beantragung von Untersuchungshandlungen bei Flugunfällen
und schweren Vorfällen ist die Staatsanwaltschaft.
3. Schlussbestimmung

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
875.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
875.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.11.2010 01.01.2011 Erstfassung -
