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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits"
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provisions: 14
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# Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Kanton bezeichnet den Acetylen-Verein als Prüfstelle im Sinne der
Acetylenverordnung.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
822.004 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 2 {#art_2}

1. Die Aufgaben des Vereins als Prüfstelle sind:
1. Bezüglich der Betriebe des Kantons, welche dem Bundesgesetz
betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18. Juni 1914 unterstellt
sind:
a) Begutachtung der Bewilligungsgesuche, die gemäss der Art.
4–6 der Acetylenverordnung eingereicht werden zu Handen
des Kantons;
b) Durchführung im Auftrage des Kantons der in Art. 7 Abs. 1 der
Acetylenverordnung vorgesehenen Abnahmeuntersuchungen
in den Betrieben des Kantons und Berichterstattung hierüber;
c) Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Inspektionen der Acetylenanlagen in Bezug auf Brandgefahr
und öffentliche Sicherheit und Berichterstattung hierüber.
2. Bezüglich der übrigen dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betriebe des Kantons, die Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf die Brandgefahr und die
öffentliche Sicherheit im Auftrage des Kantons und die Berichterstattung hierüber.
3. Bezüglich der weder dem Fabrikgesetz, noch dem Kranken- und Unfall-Versicherungsgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:
a) Begutachtung zu Handen des Kantons der gemäss der Handels- und Gewerbepolizei-Verordnung eingereichten Bewilligungsgesuche für die Einrichtung oder Änderung von Karbidlagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazugehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen;
b) Durchführung im Auftrage des Kantons der Abnahmeuntersuchungen in diesen Betrieben und Berichterstattung hierüber
an den Kanton;
c) Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Untersuchungen an den Karbidlagern, Acetylenapparaten und
Acetylendissous- sowie dazu gehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen und Berichterstattung hierüber an den Kanton;
d) Anordnung im Auftrag des Kantons der auf Grund des Untersuchungsberichtes evtl. nötigen Massnahmen;
e) Untersuchung der Unfälle, Explosionen oder Brände, die an
Karbid- respektive Acetylen- und Sauerstoffanlagen entstanden sind und Berichterstattung an den Kanton;
Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004
f) Beurteilung, Veranlassung und Kontrolle aller Massnahmen
zur Verhinderung von Feuergefahr bei Acetylenanlagen in diesen Betrieben.

## Art. 3 {#art_3}

1 In sachlicher Beziehung wird vereinbart, dass für die fachtechnische Beurteilung der Karbidlager, Acetylenanlagen und Acetylendissous-Verbrauchsanlagen und auf dem Gebiete des Kantons die fachtechnischen Bestimmungen der Acetylenverordnung, der jeweilige Stand der Technik, sowie die
massgebenden «Richtlinien» der Technischen Kommission des Acetylen-
Vereins gelten sollen, sofern die bestehende, kantonale Acetylenverordnung
davon abweichende Bestimmungen aufweist.

## Art. 4 {#art_4}

1. Für die Abwicklung der Geschäfte ist folgendes Verfahren vereinbart:
1. Bezüglich der dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:
a) die vom Verein ausgearbeiteten Gutachten über Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen gehen an den
Kanton über die SUVA;
b) die Berichte des Vereins über Abnahmeuntersuchungen werden:
aa) dem Kanton zur Erteilung der Betriebsbewilligung im Sinne
der Art. 96 ff. der Fabrikverordnung und in einem Durchschlag
an die SUVA zugestellt, wenn die Aufstellungsbewilligung auf
Grund des Fabrikgesetzes in Verbindung mit Art. 5 der Acetylenverordnung erteilt wurde;
bb) dem Betriebsinhaber gemäss Art. 7 Abs. 2 der Acetylenverordnung direkt zugestellt (mit Durchschlag an den Kanton),
wenn die Voraussetzungen des Art. 47 der Fabrikordnung
nicht erfüllt waren und die Bewilligung daher allein auf Grund
der Acetylenverordnung erteilt wurde.
2. Bezüglich der übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
unterstellten Betriebe werden die Berichte des Vereins betreffend
Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf Brandgefahr und
öffentliche Sicherheit im Original dem Betriebsinhaber und je eine
Kopie der SUVA und dem Kanton zugestellt.
822.004 Kanton Appenzell Innerrhoden
3. Bezüglich der unter Art. 2 Ziff. 3 hiervor genannten Betriebe werden
die von dem Acetylen-Verein gemäss lit. a und e ausgearbeiteten Berichte dem Kanton direkt zugestellt. Von den anderen unter Art. 2 Ziff.
3 genannten Berichten, welche im Original an den Betriebsinhaber
gerichtet wurden, erhält der Kanton je eine Kopie.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Kanton bezeichnet die kantonale Polizeidirektion als zuständige
Dienststelle, mit welcher der Verein den in diesem Vertrag vereinbarten Geschäftsgang und die zu leistenden Dienste zu behandeln hat.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Verein seinerseits wird sein Acetylen-Inspektorat mit der Durchführung
der Arbeiten betrauen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Verein erstattet dem Kanton jeweils Ende Januar jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die in Ausführung dieses Vertrages geleisteten
Arbeiten und über den Stand der Acetylen-Anlagen auf seinem Gebiet.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Kanton ist seinerseits dafür besorgt, dass der Verein alle
a) Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen an bestehenden Anlagen,
b) Meldungen über Unfälle und Schadenfälle, innert nützlicher Frist zur
Behandlung erhält.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Kanton entschädigt den Acetylen-Verein für seine Dienste durch Bezahlung eines jährlichen Beitrages von Fr. 250.--, zahlbar jeweils anfangs
Jahr.
2 Dieser Betrag gilt als Entschädigung für alle Leistungen des Vereins, welche aus diesem Vertrage folgen.

## Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004 {#art_10}

1 Der Kanton tritt damit gleichzeitig gemäss Art. 4 und 7 der Statuten des
Vereins vom 18. Mai 1925, die integrierenden Bestandteil dieses Vertrages
bilden, in die Rechte eines Patronatsmitgliedes des Vereins ein und kann infolgedessen gemäss Art. 10 der Statuten des Vereins an den statutarischen
Jahresversammlungen mit Stimmrecht rechtsgültig teilnehmen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Erhebt der Kanton vom Betriebsinhaber für die Tätigkeit des Acetylen-Vereins Gebühren, so dürfen für die dem KUVG unterstellten Betriebe Kosten
nur dann verrechnet werden, wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf das
Fabrikgesetz oder auf kantonale Vorschriften stützt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Dieser vorliegende Vertrag ist auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen,
erstmals bis 31. Dezember 1957 und erneuert sich jeweils bei gegenseitigem Stillschweigen auf weitere 3 Jahre.
2 Eine allfällige Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf einer
Vertragsdauer erfolgen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur, die aus diesem
Vertrag auftreten könnten, anerkennen die Kontrahenten Appenzell als Gerichtsstand.
2 Zur Behandlung evtl. Differenzen in der Auffassung fachtechnischer Belange wird die Technische Kommission des Vereins als Expertenkommission
bezeichnet.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Vertrag ist doppelt ausgefertigt und unterzeichnet und tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
822.004 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.02.1955 01.01.1955 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.02.1955 01.01.1955 Erstfassung -
