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title: "Reglement über die Musikschule der Stadt Zug"
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provisions: 17
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# Reglement über die Musikschule der Stadt Zug

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Musikschule der Stadt Zug hat den Zweck, nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen und in enger Zusammenarbeit mit den Stadtschulen musikalische Bildung zu vermitteln und die Freude an der Musik zu fördern.

## § 2 Teilnahmeberechtigung {#art_2}

1
Am Unterricht an der Musikschule können Jugendliche bis zum 20. Altersjahr teilnehmen.
2
Das Angebot der Musikschule steht Erwachsenen offen, dabei haben die Bedürfnisse der Jugendlichen Vorrang.

## § 3 Schulpflicht {#art_3}

1
Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. Wer sich dafür entschieden hat, ist jedoch verpflichtet, den Musikunterricht ordnungsgemäss zu besuchen.

## § 4 Schulgesetz {#art_4}

1
Soweit dieses Reglement und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften keine Regelung enthalten, finden das kantonale Schulgesetz und dessen Ausführungserlasse sinngemäss Anwendung.

## § 5 {#art_5}

1
Die Musikschule der Stadt Zug gliedert sich in:
a)
Unterricht für Jugendliche (Vorstufe, Elementarstufe, Fortbildungsstufe);
b)
Erwachsenenschulung.

## § 6 {#art_6}

1
Der Fächerkanon wird auf Vorschlag der Musikschulkommission durch den Stadtrat festgelegt. Es sind möglichst alle verlangten Fächer des vokalen und instrumentalen Bereichs anzubieten.

## § 7 {#art_7}

1
Die Organe der Musikschule sind:
a)
Stadtrat;
b)
Musikschulkommission;
c)
Musikschulleitung;
d)
Musikschullehrkörper.

## § 8 Stadtrat {#art_8}

1
Der Stadtrat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule aus. Er erlässt die notwendigen Verordnungen und wählt die übrigen Organe der Musikschule.

## § 9 Musikschulkommission {#art_9}

1
Die Musikschulkommission ist das vom Stadtrat eingesetzte Beratungs- und Aufsichtsorgan der Musikschule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Reglemente und Verordnungen;
b)
Verantwortung für einen zeitgemässen und organischen Aufbau der Musikschule;
c)
Beratung aller wichtigen Belange der Musikschule;
d)
AntragsteIlung über Schulstruktur und Fächerkanon sowie die zu führenden Ensembles;
e)
Vorschläge für die Wahl der Musikschulleitung und der Lehrkräfte;
f)
Visitation des Unterrichts und der Musikschul-Veranstaltungen;
g)
Entscheid über die Promotion der Schülerinnen und Schüler;
h)
Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung.
2
Die Kommission kann einzelne Aufgaben an Subkommissionen und an die Musikschulleitung delegieren.
3
Die Kommission besteht aus 7 bis 9 stimmberechtigten Mitgliedern. Sie wird vom Stadtrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Schulpräsidentin / Schulpräsident und Rektorin / Rektor der Stadtschulen gehören ihr von Amtes wegen an. Die Musikschulleitung und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrkörpers nehmen an den Sitzungen teil.

## § 10 Musikschulleitung {#art_10}

1
Die Musikschulleiterin / der Musikschulleiter ist verantwortlich für die fachliche, musikpädagogische und administrative Führung der Musikschule.
2
Die Aufgaben sind in der Musikschulverordnung und im Pflichtenheft festgehalten.
3
Für administrative Aufgaben steht das Musikschulsekretariat zur Verfügung.

## § 11 Lehrkörper {#art_11}

1
Die Lehrpersonen werden auf Antrag der Musikschulkommission vom Stadtrat angestellt. Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages begründet.
2
Als Lehrperson kann angestellt werden, wer über eine fachspezifische Ausbildung und in der Regel über einen entsprechenden Diplomabschluss verfügt.
3
Die Rechte und Pflichten sowie das Mitspracherecht des Lehrkörpers werden vom Stadtrat festgelegt.

## § 12 {#art_12}

1
Die Schülerinnen und Schüler der Vorstufe und der Theoriekurse werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet. Die Gesangs- und Instrumentalschülerinnen und ‑schüler erhalten in der Regel Einzelunterricht. Jene der Streicher-, Bläser-, Schlagzeug- und Akkordeonklassen sind zudem grundsätzlich verpflichtet, eine stufengerechte Ensembleschulung zu besuchen.
2
Die Musikschule fördert insbesondere in den Ensembles die Mitsprachemöglichkeiten der Musikschülerinnen und Musikschüler.
3
Im übrigen werden die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler in der Musikschulverordnung festgehalten.

## § 13 {#art_13}

1
Der Unterricht auf der Vorstufe und der Besuch der Musikschulensembles sind unentgeltlich.

## § 14 {#art_14}

1
Für den übrigen Musikunterricht wird ein Schulgeld erhoben, das vom Stadtrat in einer Verordnung festgelegt wird. Der Grundtarif ist gemäss folgenden Anteilen an den durchschnittlichen Bruttokosten der Besoldung des Lehrpersonals festzusetzen:
a)
für Jugendliche aus der Stadt Zug je nach Instrument 20–35%;
b)
für Jugendliche aus den übrigen Gemeinden des Kantons Zug sowie für ausserkantonale Jugendliche, die in der Stadt Zug ihre Ausbildung erhalten, ca. 50%;
c)
für Jugendliche aus anderen Kantonen ca. 100%;
d)
für Erwachsene ca. 100%.

## § 15 {#art_15}

1
Für Jugendliche aus der Stadt Zug werden auf den Grundtarif nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern Ermässigungen gewährt.
2
Für Erwachsene aus der Stadt Zug wird bei niedrigem steuerpflichtigem Einkommen eine Ermässigung gewährt.

## § 16 {#art_16}

1
Für die von der Musikschule zur Verfügung gestellten Instrumente ist eine Gebühr zu entrichten, die der Stadtrat in einer Verordnung festlegt.

## § 17 {#art_17}

1
Der Stadtrat ist ermächtigt, Schulgeld und Instrumenten-Gebühren periodisch der Teuerung anzupassen.
