---
title: "Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»"
id: d74f9c52-8231-4cee-8b65-22ad245b0331
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "751.212"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/751.212/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d74f9c52-8231-4cee-8b65-22ad245b0331
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1987/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5f78e741da1c1f75cc638a21008e90a6a2eb3b120befd32fc1f963021769b6c2
provisions: 12
---

# Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

## Art. 1 vom 28./29. August 19141) {#art_1}

1 Die beiden Kantone St. Gallen und Appenzell A.Rh. gründen auf den
1. Dezember 1914 unter der Firma «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke»
eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St. Gallen und Zweigniederlassung
in Herisau; sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschreibung, zu betreiben.
2 Diese Gesellschaft übernimmt auf den Gründungstag die Aktiven und
Passiven samt allen Rechten und Pflichten:
a) des Elektrizitätswerkes des Kantons St. Gallen in St. Gallen,
b) des Elektrizitätswerkes Kubel in Herisau samt allen Wasserrechtskonzessionen der Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. und St. Gallen,
c) der Binnenkanalwerke,
gemäss den nachstehend festgelegten Grundsätzen und Bedingungen.

## Art. 2 {#art_2}

Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen:
————————————
aGS II/211
1) Vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen genehmigt am 15. September 1914. Vom
Kantonsrat Appenzell A.Rh. genehmigt am 18. September 1914.
Gründung der «SAK»; Vertrag mit dem
751.212 Kanton St. Gallen
I. Das Elektrizitätswerk des Kantons St. Gallen wie folgt:
1. Der Übernahmepreis ist der per 30. November 1913
ausgewiesene Buchwert und beträgt ....................... Fr. 5 981 339.41
zuzüglich ein an den Fiskus des Kantons St. Gallen
auf den 1. Dez. 1914 als teilweise Rückvergütung
an die im Kantonswerk bis zum 30. Nov. 1913 gemachten ausserordentlichen Rücklagen in bar zu
bezahlender Betrag von ........................................... Fr. 450 000.00
Fr. 6 431 339.41
2. Das Kantonswerk führt, betreibt und unterhält seine Anlagen bis zum 30.
November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
3. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen
Anlagen des Kantonswerkes auf den 1. Dezember 1914 in demjenigen
Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, ohne jegliche Nachwährschaft des Kantonswerkes und des Kantons St. Gallen.
4. Der Kanton St. Gallen ist verpflichtet, das Elektrizitätswerk des Kantons
St. Gallen auf den 30. November 1914 aufzulösen und diese Firma im
Handelsregister innert gesetzlicher Frist löschen zu lassen.
II. Das Elektrizitätswerk Kubel AG wie folgt:
1. Der Übernahmepreis ist der per 30. November 1913 ausgewiesene
Buchwert und beträgt Fr. 12 322 185.39.
2. Das Elektrizitätswerk Kubel führt, betreibt und unterhält seine Anlagen
bis zum 30. November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
3. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen
Anlagen des Elektrizitätswerkes Kubel auf den 1. Dezember 1914 in
demjenigen Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden,
ohne jegliche Nachwährschaft seitens des Kubelwerkes und des Kantons St. Gallen.
4. Die Aktionäre des Elektrizitätswerkes Kubel, d.h. die Kantone St. Gallen
und Appenzell A.Rh., verpflichten sich, die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk Kubel» per 30. November 1914 in Liquidation treten und innert
gesetzlicher Frist im Handelsregister löschen zu lassen.
III. Die Binnenkanalwerke wie folgt:
1. Der Übernahmepreis für die hydro-elektrischen Anlagen samt Inventar und Verteilungsanlagen beträgt Val. 30. November 1914 Franken
1 000 000.–.
Gründung der «SAK»; Vertrag mit dem
Kanton St. Gallen 751.212
2. Der Kanton St. Gallen führt, betreibt und unterhält die Binnenkanalwerke bis
zum 30. November 1914 in bisheriger Weise auf eigene Rechnung.
3. Die Binnenkanalunternehmung besorgt den Unterhalt des Binnenkanals
auf eigene Rechnung. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke zahlen dagegen an diese Kosten einen vom Kanton St. Gallen noch festzusetzenden jährlichen Beitrag.
4. Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen die sämtlichen
Anlagen der Binnenkanalwerke auf den 1. Dezember 1914 in demjenigen
Zustand, in welchem sie sich in diesem Zeitpunkt befinden, ohne jegliche Nachwährschaft seitens des Kantons St. Gallen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Elektrizitätswerk Kubel hat seine Bilanz per 30. November 1914 nach
den Vorschriften des bestehenden Statuts und den bisherigen Grundsätzen
abzuschliessen.
2 Das Elektrizitätswerk des Kantons St. Gallen ist verpflichtet, seine per
30. November 1914 abzuschliessende Bilanz nach folgenden Grundsätzen
aufzustellen:
3 Die Bilanzstellung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen
Obligationenrechtes (Art. 6561)) und nach den Grundsätzen einer soliden
Geschäftsführung.
4 Es sind pro Bilanzjahr, 1. Dezember 1913 bis 30. November 1914, abzuschreiben:
a) auf den Konti Werkzeugmaschinen, Werkzeug, Apparate, Utensilien, Mobilien ............................................................................ 10 %
b) auf den Konti zu amortisierende Verwendungen, Installationsmaterialien und Finanzierungskosten .......................................... 20 %
c) auf den Konti Bau- und Betriebsmaterialien, inkl. Kohlen ........... 5 %
5 Ausserdem ist ein Amortisations- und ein Erneuerungsfonds zu bilden
und es ist der Erstere mit 11/2 % und der Letztere mit 1 % des Anlagewertes
(Übernahmswert nach Art. 2, I, 1 hievor, plus allfällige Zugänge, minus allfällige Abgänge, pro Bilanzjahr 1913/14) zu dotieren.
6 Von dem nach Abzug aller Unkosten, einschliesslich der Entschädigung
an die Aufsichtsbehörden, Passivzinsen, Abschreibungen und Verluste verbleibenden Reingewinn werden zunächst dem ordentlichen Reservefonds
5 % zugewiesen.
7 Ein dann allfällig noch verbleibender Überschuss ist dem Fiskus des Kantons St. Gallen Val. 1. Dezember 1914 in bar zu vergüten.
————————————
1) Heute Art. 957 ff. OR
Gründung der «SAK»; Vertrag mit dem
751.212 Kanton St. Gallen

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Kanton Appenzell A.Rh. und der Kanton St. Gallen sind verpflichtet,
die von ihnen dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnutzung der Wasserkräfte an der Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen vom 20. Juli 1897
und 23./27. Februar 18991), resp. vom 13. Juni 1897 und 10. Mai 1907, bis
zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachträge den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen2).
2 Im Falle über die Ausstellung obiger Konzessionsnachträge Streitig-keiten
entstehen sollten, so ist darüber der Entscheid der eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen anzurufen und von den Parteien deren Urteil
als rechtsgültig anzuerkennen.
3 Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, der St. Gallisch-Appenzellischen
Kraftwerke AG zur Ausnutzung der drei vorhandenen Gefällstufen am
Rheintalischen Binnenkanal eine Wasserrechtskonzession zu den gleichen
materiellen Bedingungen zu erteilen, wie sie in den gemäss Abs. 1 hievor für
die Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen und Nachträgen enthalten
sind.

## Art. 5 {#art_5}

Nach Ablauf der Wasserrechtskonzessionen (Art. 4) sind die beiden Kantone
zu deren Wiedererteilung verpflichtet1)2). Die näheren Bedingungen der Erneuerung sind streitigenfalls vom Bundesrat festzusetzen, sofern nicht von
der künftigen Gesetzgebung eine andere Instanz hiefür angewiesen wird.

## Art. 6 {#art_6}

Die Kantone St. Gallen und Appenzell A.Rh. verpflichten sich gegenseitig:
a) selbständig keine Elektrizitätswerke zu bauen oder zu erwerben und sich
an keiner Unternehmung zu beteiligen, welche den Zweck haben könnte,
im Stromabsatzgebiet der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke elektrische Energie zu verteilen;
b) selbständig keine Strombezugsverträge mit fremden Werken abzuschliessen.
————————————
1) aGS II/213 und 214; aufgehoben durch die Wasserrechtskonzession vom 9. Juni
1969 für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (bGS 751.224)
2) Vgl. Regierungsratsbeschluss vom 8. Februar 1915 betreffend Übertragung, Verlängerung und Abänderung der der Elektrizitätswerk Kubel AG erteilten Konzessionen (aGS II/215). Heute aufgehoben durch die Wasserrechtskonzession vom 9. Juni
1969 für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (bGS 751.224)
Gründung der «SAK»; Vertrag mit dem

## Art. 7 Kanton St. Gallen 751.212 {#art_7}

1 Das für die Gründung der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke per
1. Dezember 1914 zu beschaffende Kapital beträgt Fr. 19 500 000.–
und soll gedeckt werden durch:
a) die Ausgabe von Obligationen im Nominalbetrage
von ........................................................................... Fr. 11 000 000.–
b) die Ausgabe von Aktien im Betrage von vorläufig .... Fr. 8 500 000.–
Von diesen Titeln haben die beiden Kantone zu übernehmen:
1. der Kanton St. Gallen:
86 % der Obligationen .............................................. Fr. 9 460 000.–
86 % der Aktien ........................................................ Fr. 7 310 000.–
2. der Kanton Appenzell A.Rh.:
14 % der Obligationen .............................................. Fr. 1 540 000.–
14 % der Aktien ........................................................ Fr. 1 190 000.–
2 Werden das Aktien- oder das Obligationenkapital erhöht, so überneh-men
die Vertragskantone die neuen Aktien oder Obligationen nach dem gleichen
Verhältnis, d.h. St. Gallen 86 % und Appenzell A.Rh. 14 %.
3 Als Gründer und als Zeichner der Obligationen und der Aktien kommen
lediglich die beiden Kantone St. Gallen und Appenzell A.Rh. resp. deren
fiskalische Anstalten (Staatskasse, Kantonalbank) in Betracht. Der Kanton
St. Gallen ist verpflichtet, aus der Obligationen-Emission einen Betrag von
Fr. 4 250 000.– zum Zinsfuss von 41/4 % mit einer Laufzeit bis Ende Juni
1917 zu zeichnen.
4 Die Obligationen dürfen beliebig weiterbegeben werden. Eine Übertragung der Aktien an Dritte ist den Kantonen bzw. den erwähnten Anstalten
nur in folgenden Fällen gestattet:
a) die interne Weiterbegebung unter den Aktionären selbst, sei es von Kanton zu Kanton oder zwischen den betreffenden Anstalten jeden Kantons
unter sich. Wenn infolge einer solchen Verschiebung des Aktienbesitzes
einer der beiden Kantone vorübergehend oder dauernd aufhört, Aktionär
zu sein, so bleibt er im Übrigen an diesen Vertrag trotzdem gebunden;
b) die Abtretung der Pflichtaktien an die Verwaltungsräte. Bei Ablegung des
Verwaltungsratsmandates sind die Pflichtaktien dem früheren Eigentümer zurückzugeben.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Verwaltungsrat besteht aus 9, der Verwaltungsratsausschuss aus 3
Mitgliedern.
Gründung der «SAK»; Vertrag mit dem
751.212 Kanton St. Gallen
2 Der Kanton St. Gallen ist im Verwaltungsrat durch 7 und im Ausschuss
durch 2 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. im Erstern durch 2 und im
Letzteren durch 1 Mitglied vertreten.
3 Der Präsident des Verwaltungsrates und des Ausschusses wird von der
Generalversammlung gewählt.
4 Die Vertreter jedes Kantons in der Verwaltung werden von ihren Regierungen in Vorschlag gebracht. Die Aktionäre sind verpflichtet, an der Generalversammlung für die vorgeschlagenen Mitglieder zu stimmen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Normalpreis für Kraft und Licht aus dem Elektrizitätswerk Kubel soll
für gleichwertige Abnehmer unter annähernd gleichen Verhältnissen im
Kubelgebiet in beiden Kantonen derselbe sein. Unter «Kubelgebiet» sind die
dem heutigen Kubelwerk gehörenden Anlagen verstanden, wie sie in dem
dem Geschäftsbericht pro 30. November 1914 beigehefteten Leitungsplan
aufgeführt sind.
2 Die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke sind verpflichtet, bis spätestens in 12 Jahren die Normalpreise für ihre Stromabgabe in ihrem gesamten
Versorgungsgebiete unter gleichen Verhältnissen gleichzustellen.
3 Die Energieabgabe bleibt im Allgemeinen auf das Gebiet des jeweils erstellten Leitungsnetzes beschränkt. Interessenten, die sich nicht im Bereiche
dieses Netzes befinden, können in der Regel nur dann angeschlossen werden, wenn den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken die Rendite der für
den Anschluss erforderlichen Anlagen gesichert ist.

## Art. 10 {#art_10}

Dieser Vertrag ist von der konstituierenden Generalversammlung der
St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke unverändert anzuerkennen und es
sind die grundsätzlichen Bestimmungen desselben in die neuen Gesellschaftsstatuten aufzunehmen. Diese Bestimmungen begründen für die Kontrahenten wohlerworbene, durch Mehrheitsbeschluss nicht abzuändernde
Rechte.

## Art. 11 {#art_11}

Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen
oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen den Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären und ferner
Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind
durch das Schweizerische Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des
Gründung der «SAK»; Vertrag mit dem
Kanton St. Gallen 751.212
Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober
19111) zu entscheiden. Vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 2.

## Art. 12 {#art_12}

1 Vorstehender Vertrag wird von den Regierungen der Kantone St.Gallen
und Appenzell A.Rh. unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Grossen Räte unterzeichnet. Diese Genehmigung muss bis spätestens den 30. September 1914 erfolgen.
2 Sollte der vorstehende Vertrag vom einen oder andern der beiden Kantone bis zum vorerwähnten Termin nicht genehmigt und auch keine Verlängerung desselben vereinbart werden, so fällt der Vertrag nach Ablauf des
Termins ohne weiteres dahin.
————————————
1) Heute Art. 116 des BG vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110)
