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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die
Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Informatik in der Strafjustiz.
2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft
«HIS Schweiz».

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben unter Einbezug aller Beteiligten und
Partner eine Zusammenarbeit über alle Bereiche der Strafjustiz sowie die koordinierte Harmonisierung und Standardisierung des Informations- und Dokumentenflusses an. HIS Schweiz kann dazu Services (Dienstleistungen und
Produkte) im Interesse der beteiligten Gemeinwesen entwickeln, bereitstellen
oder betreiben lassen.
2 HIS Schweiz und die Parteien dieser Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere im Bereich des Datenaustauschs, der Beschaffung, beim Datenschutz und
bei der Informationssicherheit. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von HIS Schweiz:
a. einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informieren;
b. geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die Tätigkeiten von
HIS Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen.
3 HIS Schweiz stellt sicher, dass die Arbeiten mit anderen Vorhaben koordiniert
und unter Berücksichtigung übergeordneter Strategien erfolgen. Dabei stimmt
HIS Schweiz seine Arbeiten namentlich auf diejenigen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft «Justitia.Swiss» ab.
2. Abschnitt: Körperschaft HIS Schweiz

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform und Zweck
1 HIS Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
2 Sie dient der Digitalisierung sowie der gemeinsamen Definition und Bereitstellung von Services für die beteiligten Behörden und die interessierten Partner.
3 In den Tätigkeitsbereich von HIS Schweiz fallen insbesondere:
a. die Bereitstellung und Weiterentwicklung von IT-Standards zum Austausch von Daten und Dokumenten;
3 700.18
b. die Bereitstellung und Weiterentwicklung von Instrumenten und Fachwissen zur Steuerung, zur Umsetzung und zum Monitoring von Vorhaben;
c. die Bereitstellung und Weiterentwicklung von Übersichten oder Karten
der Digitalisierungsaktivitäten;
d. die Förderung von Allianzen sowie die Koordination zwischen Interessengruppen für die Entwicklung, Bereitstellung oder betriebliche Sicherstellung von IT-Lösungen;
e. die Erbringung von Beratungsleistungen zur digitalen Transformation;
f. die Durchführung von öffentlichen Beschaffungen;
g. Vorarbeiten aller Art im Hinblick auf die Initialisierung eines konkreten
Vorhabens durch die zuständige Organisation ausserhalb von HIS
Schweiz;
h. das Innovationsmanagement;
i. der Unterhalt eines Service-Katalogs.

## Art. 4 {#art_4}

Bezüger von Services
1 HIS Schweiz erbringt ihre Services primär für die Parteien dieser Vereinbarung. Dabei kann HIS Schweiz Leistungen für alle Parteien der Vereinbarung
erbringen oder für einen Zusammenschluss mehrerer Parteien im Rahmen von
Allianzen, ohne dass sich alle Parteien beteiligen müssen.
2 Die Leistungen von HIS Schweiz stehen unter anderem der Polizei, den
Staatsanwaltschaften, den Gerichten und dem Justizvollzug auf Ebene der
Kantone und des Bundes sowie deren Partnern zur Verfügung.
3 HIS Schweiz kann ihre Services gestützt auf Vereinbarungen weiteren Bezügern zur Verfügung stellen, nämlich:
a. schweizerischen Gemeinwesen und deren gemeinsamen Organisationen;
b. dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Bst. a sowie
Privaten, die zur Erfüllung von Aufgaben der Strafbehörden beitragen
oder denen öffentliche Aufgaben in diesem Umfeld übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
c. weiteren, in Bst. a und b nicht genannten Bezügern, wenn die Versammlung beschlossen hat, Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung
aufzunehmen.
4 Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
5 Sie kann mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammenarbeiten.
4 700.18

## Art. 5 {#art_5}

Organe
1 Die Organe von HIS Schweiz sind:
a. die Versammlung;
b. der Vorstand;
c. die Geschäftsstelle;
d. die Revisionsstelle.

## Art. 6 {#art_6}

Verhältnis zwischen den Organen
1 Die Versammlung hat die Aufsicht über den Vorstand und die Oberaufsicht
über die Geschäftsstelle.
2 Der Vorstand hat die Aufsicht über die Geschäftsstelle. Sofern der Vorstand
einen Ausschuss bildet, haben dessen Mitglieder bei Aufsichtsentscheiden in
den Ausstand zu treten.
3 Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
a. zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit
Vorarbeiten beauftragen;
b. den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erteilen.
4 Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
5 Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und beruft diese
ein.
6 Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.

## Art. 7 {#art_7}

Versammlung
1 Die Versammlung ist das oberste Organ von HIS Schweiz.
2 Sie besteht aus:
a. den kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren
Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind; die Kantone können in eigener Kompetenz eine Vertretung der Justizbehörden als Mitglied der Versammlung bestimmen; jedem Kanton kommen 2 Stimmen zu;
b. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD sowie
c. der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt.
3 Die oder der Vorsitzende des Vorstands sowie die Geschäftsleiterin oder der
Geschäftsleiter können an der Versammlung teilnehmen. Sofern die oder der
Vorsitzende des Vorstands nicht Mitglied der Versammlung gemäss Abs. 2 ist,
steht dieser oder diesem kein Stimmrecht zu.
4 Die Versammlung nimmt folgende unübertragbare Aufgaben wahr:
a. Wahl und Abberufung:
1. ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten und ihrer Vizepräsidentin
oder ihres Vizepräsidenten,
5 700.18
2. der oder des Vorsitzenden des Vorstands sowie deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3. der Revisionsstelle;
b. Genehmigung des Servicekatalogs und der zusätzlichen Services sowie
der Finanzplanung sowie Abnahme der Jahresrechnung;
c. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleiterin oder
des Geschäftsleiters;
d. Beschlussfassung in Angelegenheiten, für die sie nach dieser Vereinbarung zuständig ist;
e. Erlass des Geschäftsreglements und des Finanzreglements.

## Art. 8 {#art_8}

Vorstand
1 Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan von HIS Schweiz.
2 Er besteht aus:
a. 1 Mitglied der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren (KKJPD), dessen Kanton Partei dieser Vereinbarung ist;
b. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;
c. 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK);
d. 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der Kantonalen Leitenden
Justizvollzug (KKLJV);
e. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS);
f. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR);
g. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des EJPD;
h. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Bundesanwaltschaft;
i. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Justitia.Swiss.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter nimmt ohne Stimmrecht an den
Sitzungen des Vorstands teil. Der Vorstand kann weitere Personen ohne
Stimmrecht einladen.
4 Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren Kantone Partei dieser Vereinbarung sind, wählen die kantonalen Mitglieder des Vorstands gemäss Abs. 2 Bst. a, c, d und e. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher
des EJPD bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter des EJPD. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt bestimmt die Vertretung der Bundesanwaltschaft. Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter und
Justitia.Swiss bestimmen jeweils ihre Vertretung.
6 700.18
5 Bei der Besetzung des Vorstands ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die
verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten
sind.
6 Die oder der Vorsitzende des Vorstands und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder des Vorstands sein.
7 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands gemäss Bst. a sowie c–i beträgt
4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
8 Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. strategische Leitung der Körperschaft;
b. Ausgestaltung des Budgets, der Finanzplanung, des Rechnungswesens
sowie die Ausgestaltung des Auftrags der Revisionsstelle;
c. Unterhalt des Servicekatalogs und Antrag an die Versammlung zu dessen Verabschiedung;
d. Ernennung und Abberufung der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sowie Festlegung von deren bzw. dessen Zeichnungsberechtigung;
e. Aufsicht über die Geschäftsstelle;
f. Erstellung des Geschäftsberichts, Vorbereitung der Sitzungen der Versammlung und Ausführung von deren Beschlüssen.
g. Bewilligung der Einsetzung von Projektsteuerungs-, Fach- oder Arbeitsgruppen gemäss Art. 11.
9 Der Vorstand kann einen Ausschuss bilden, der aus der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden sowie 2 weiteren Mitgliedern des Vorstands besteht. Der
Ausschuss dient der Geschäftsstelle als erste Ansprechstelle und bereitet die
Entscheide vor, die dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand kann dem
Ausschuss zudem die Aufgaben gemäss Abs. 8 Bst. e und g übertragen.

## Art. 9 {#art_9}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten
Organe zuständig. Sie wird durch eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter geleitet.
2 Die Geschäftsstelle ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter untersteht der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
4 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter vertritt die Körperschaft nach
aussen und verantwortet die operative Führung. Sie oder er berichtet allen Parteien der Vereinbarung regelmässig schriftlich über den Nachweis der konkret
erbrachten Leistungen.
5 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter verfügt über Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
7 700.18
6 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal
werden mit einem Arbeitsvertrag von HIS Schweiz angestellt.

## Art. 10 {#art_10}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)3) durch.
2 Sie wird von der Versammlung gewählt.
3 Wenn möglich, wird die Finanzkontrollbehörde einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4 Die Revisionsstelle wird nach Art. 730a Abs. 1 OR bestimmt. Eine einmalige
Wiederwahl ist zulässig.

## Art. 11 {#art_11}

Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann bei Bedarf und vorbehältlich der Zustimmung des Vorstands oder gegebenenfalls des Vorstandsausschusses Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen einsetzen, namentlich
zur Begleitung einzelner Services von HIS Schweiz.
2 Er oder sie wählt die Mitglieder der Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen auf Vorschlag der Bezüger von Services.
3 Die Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Bezügern von Services gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Stimmberechtigung in der Versammlung und im Vorstand
1 Gemäss Art. 7 entfallen in der Versammlung auf jeden Kanton 2 Stimmen. Eine dieser Stimmen kann in Kompetenz des jeweiligen Kantons einer Vertretung einer kantonalen Justizbehörde übertragen werden. Die Vorsteherin oder
der Vorsteher des EJPD und die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt haben je 1 Stimme.
2 Im Vorstand hat jedes Mitglied 1 Stimme.
3 Bei Entscheiden der Versammlung zu einem Service sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Service beteiligen.
4 An der Beschlussfassung der Versammlung oder des Vorstands über Services, an denen der Bund sich nicht beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und
Vertreter in allen Organen nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann
einen Entscheid der Versammlung nicht nach Art. 13 Abs. 3 ablehnen.
3) SR 220
8 700.18
5 Im Vorstand kann das Stimmrecht nur von den gewählten beziehungsweise
der gemäss dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden. Eine
Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Organs ist nicht
zulässig.
6 In der Versammlung können sich die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und die allfällige Vertreterin oder der allfällige Vertreter der
Justizbehörden (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) gegenseitig vertreten. Jedem Kanton stehen 2 Stimmen zu (Abs. 1).

## Art. 13 {#art_13}

Beschlussfassung in der Versammlung und im Vorstand
1 Die Versammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
2 Entscheide der Versammlung und des Vorstands bedürfen der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung bzw. die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands.
3 Ein Entscheid der Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn die Vertretung des EJPD ablehnt. Eine Stimmenthaltung der Vertretung des EJPD hat
kein solches Veto zur Folge.

## Art. 14 {#art_14}

Wahlen
1 Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln.
2 Es ist die kandidierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen
entfallen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

## Art. 15 {#art_15}

Verfahren zur Beschlussfassung
1 Beschlüsse können auch über elektronische Kommunikationsmittel gefasst
werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen.
2 Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt.
3 Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.

## Art. 16 {#art_16}

Geschäfts- und Finanzreglement
1 Die Versammlung erlässt für die Organe von HIS Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
2 Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Bestimmungen, namentlich zu den folgenden Gegenständen:
a. Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der
einzelnen Organe;
b. Verhältnis zwischen den Organen (Art. 6);
9 700.18
c. Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Vorstandssitzungen;
d. internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e. Budgetierung und Finanzplanung.

## Art. 17 {#art_17}

Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
1 Der Vorstand bestimmt die zur Vertretung von HIS Schweiz befugten Personen. Er erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
2 HIS Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
3 Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder des Vorstands
werden ins Handelsregister eingetragen.
4 Mit der Anmeldung zur Eintragung muss die Vereinbarung dem Handelsregisteramt eingereicht werden. Wird die Vereinbarung angepasst, so muss dem
Handelsregisteramt eine neue, vollständige Fassung der Vereinbarung eingereicht werden.
3. Abschnitt: Strategische Führung

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Versammlung legt die Ziele von HIS Schweiz fest und verabschiedet die
Strategie, den zugehörigen Masterplan, bestimmt die Services von HIS
Schweiz und stellt die Finanzierung sicher.
2 Sie ermittelt den Handlungsbedarf einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.
Zeichnet sich ein Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden
Gemeinwesen.
3 Der Vorstand verantwortet die Zielerreichung der in der Strategie festgelegten
Ziele und Vorgaben und klärt die Bedürfnisse mit den Beteiligten und den Partnern.
4. Abschnitt: Services

## Art. 19 {#art_19}

Bezüger von Services mit Parteistatus
1 Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwendbaren Rechts selbst, welche Services sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
10 700.18
2 Auch eine Partei, die bei der Entwicklung oder Beschaffung eines Services
nicht teilgenommen hat, kann diesen im Rahmen der Verfügbarkeiten beziehen.
3 Jede Partei kann den Bezug eines Service beenden.

## Art. 20 {#art_20}

Bezüger von Services ohne Parteistatus
1 Die Bedingungen, nach denen Gemeinwesen ohne Parteistatus Services beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art. 4 Abs. 3) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
2 Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung oder des
Vorstands zum betreffenden Service mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden.
3 Die Vereinbarungen werden den stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gemäss Art. 12 Abs. 3 zur Verabschiedung unterbreitet.
4 Der Bezug von Services durch Private (Art. 4 Abs. 3 Bst. b) setzt zusätzlich
die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.

## Art. 21 {#art_21}

Entwicklung, Lancierung und Bereitstellung von Services
1 Die Geschäftsstelle entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag
des Vorstands mögliche Services und leistet Vorarbeiten bis hin zur Erstellung
eines Initialisierungsauftrags.
2 Über die Lancierung von Services und von Vorarbeiten für einen Service entscheidet die Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung entsprechender Arbeiten gilt dasselbe.
3 Die Versammlung legt die Bedingungen fest für:
a. die Teilnahme der Gemeinwesen am Service einschliesslich der Bedingungen für den nachträglichen Einstieg und den Ausstieg;
b. den Bezug von Services sowie dessen Beendigung.
4 Der Vorstand setzt mindestens 1 Person als Vertreterin der Auftraggeberschaft ein. Diese Person untersteht der Aufsicht des Vorstands.
5 Für die Durchführung von Vorarbeiten bis zur Initialisierung eines Services
sowie das Entwickeln, Beschaffen und Bereitstellen der Services ist die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter zuständig.
6 Allfällige Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
7 Die Entwicklung, Beschaffung und Bereitstellung von Services richtet sich
nach anerkannten Standards.
8 Die Geschäftsstelle unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im
Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.
11 700.18
5. Abschnitt: Finanzen

## Art. 22 {#art_22}

Voranschlag und Finanzplan
1 Die Versammlung verabschiedet auf Antrag des Vorstands den allgemeinen
Voranschlag und den Finanzplan von HIS Schweiz.
2 Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
a. die nicht an einen Service gebundenen Aufgaben der Geschäftsstelle;
b. die Umsetzung von Vorarbeiten aller Art bis zur Initialisierung eines Service.

## Art. 23 {#art_23}

Kosten von HIS Schweiz
1 Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über
den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a. Der Bund beteiligt sich an den Kosten anteilmässig, entsprechend der
Nutzung der jeweiligen Leistung.
b. Die Kantone tragen die übrigen Kosten; die Beiträge der Kantone werden
im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen
Wohnbevölkerung festgelegt.
2 Mit Bezügern von Services ohne Parteistatus (Art. 20) wird ein Beitrag an die
allgemeinen Kosten von HIS Schweiz vereinbart, der der Belastung der Geschäftsstelle durch den bezogenen Service entspricht. Diese Beiträge werden
den Parteien nach Abs. 1 im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.

## Art. 24 {#art_24}

Kosten von Services
1 Die Versammlung legt Folgendes fest:
a. den Schlüssel, nach dem die Kosten des Service auf die Teilnehmer und
die Servicebezüger verteilt werden;
b. die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintretenden Servicebezügern.
2 Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Service für die Beteiligten. Die Beiträge der
Kantone werden dabei in der Regel im Verhältnis der aktuellen ständigen
Wohnbevölkerung festgelegt.
3 Die Einkaufsbeiträge werden den bisherigen Servicebezügern im Verhältnis
ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.
12 700.18

## Art. 25 {#art_25}

Gewinn und Vermögen
1 HIS Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als
es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die Liquidität
sicherzustellen.

## Art. 26 {#art_26}

Buchführung und Rechnungslegung
1 Die Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von HIS
Schweiz zuständig.
2 Jeder Service wird als eigene Kostenstelle geführt.
3 Für jedes an einem Service teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz
pro Service ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen
(Art. 24 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben
entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
4 Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur
Rechnungslegung nach Art. 962a OR.
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Abschnitt: Anwendbares Recht

## Art. 27 {#art_27}

Anwendbares Recht
1 Auf die mit dem Betrieb von HIS Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter
Vorbehalt der Abs. 4–6 kantonales bernisches Recht anwendbar, namentlich
betreffend:
a. Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Archivierung;
b. öffentliche Beschaffungen;
c. Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vorsorge;
d. Haftung.
2 Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung
von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von
HIS Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der
Verwaltung des betroffenen Gemeinwesens.
3 HIS Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen für seine
Parteien durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
13 700.18
4 Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet HIS Schweiz mit
ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des
bernischen Personalgesetzes vom 16. Sept. 20044)) gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
5 Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt
diese der Vorstand. Der Vorstand kann diese Zuständigkeit seinem Ausschuss
übertragen.
6 Verfügungen nach Abs. 5 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung
offen.
2 Sie kann in Kraft treten, nachdem mindestens 18 Parteien sie ratifiziert haben. Die Versammlung legt das Datum des Inkrafttretens fest.
3 Art. 30 Abs. 2 und 3 treten mit dem Erreichen des Quorums nach Abs. 2 in
Kraft.

## Art. 29 {#art_29}

Beitritt
1 Jeder Kanton sowie der Bund können der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vorstand beitreten. Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den
Kanton beziehungsweise den Bund und den Vorstand einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.

## Art. 30 {#art_30}

Gründung von HIS Schweiz
1 HIS Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2 Die Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in
der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Art. 28 Abs. 2 und
dem Inkrafttreten durch.
3 Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.

## Art. 31 {#art_31}

Änderung dieser Vereinbarung
1 Die Versammlung HIS kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine 2/3-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Zustimmung des EJPD
erforderlich.
4) BSG 153.01
14 700.18
2 Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch
2/3 der Parteien sowie des Bundes.
3 Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen in Kraft.
4 Die Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungstermin fest,
so kann jeder Kanton und der Bund in den 12 Monaten nach dem Beschluss
gegenüber dem Vorstand seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung erklären.

## Art. 32 {#art_32}

Austritt
1 Jede Partei dieser Vereinbarung kann mit einer Frist von 2 Jahren auf das
Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2 Sinkt die Zahl der Parteien unter 10, so muss die Versammlung, bestehend
aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.

## Art. 33 {#art_33}

Auflösung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der Versammlung mit 2/3-
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit aufgelöst werden. Dabei ist
die Zustimmung des EJPD nicht zwingend.
2 Die Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflösung sowie die
Fristen zur Einstellung der Arbeiten.

## Art. 34 {#art_34}

Auflösung von HIS Schweiz
1 Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der Vorstand HIS Schweiz
und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.

## Art. 35 {#art_35}

Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von HIS
Schweiz
1 Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung
von HIS Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
2 Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf
einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
3 Bei der Auflösung von HIS Schweiz wird:
a. das positive oder negative Liquidationsergebnis für jeden Service gesondert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art. 24 Abs. 1)
unter den Bezügern von Services aufgeteilt;
15 700.18
b. das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss dem
Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 23 Abs. 1) unter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.

## Art. 36 {#art_36}

Weitergeführter Bezug von Services nach dem Austritt
1 Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug auf die Beteiligung an Services
und den Bezug von Services die Regeln für Bezüger ohne Parteistatus (Art. 20
und Art. 21 Abs. 3).

## Art. 37 {#art_37}

Auswirkungen auf die Vereinbarung bei Nicht-Beteiligung des
Bundes
1 Sofern der Bund der Vereinbarung nicht beitritt oder aus dieser austritt, so
sind diesem die im Rahmen der Vereinbarung gewährten Rechte und Pflichten
nicht anwendbar. Dabei entfällt insbesondere:
a. das Recht, die Services von HIS Schweiz als Bezüger mit Parteistatus in
Anspruch zu nehmen (Art. 4 Abs. 2, Art. 19). Der Bund kann diesfalls Services von HIS Schweiz als Bezüger ohne Parteistatus in Anspruch nehmen (Art. 20).
b. das Recht, in der Versammlung und im Vorstand Einsitz zu nehmen
(Art. 7 Abs. 2 Bst. b–c, Art. 8 Abs. 2 Bst. g–h). Damit ist der Bund an den
Beschlussfassungen nicht stimmberechtigt, und seine Zustimmung ist, wo
diese vorausgesetzt wird, nicht notwendig.
c. die Pflicht, sich finanziell an den allgemeinen Kosten von HIS Schweiz zu
beteiligen (Art. 23 Abs. 1 Bst. a). Diesfalls haben die Kantone die Kosten
von HIS Schweiz im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen Wohnbevölkerung vollumfänglich zu tragen.
d. die Notwendigkeit der Zustimmung des EJPD zu Änderungen der Vereinbarung (Art. 31).

## Art. 38 {#art_38}

Streitbeilegung
1 Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Bezügern von Services ohne Parteistatus und HIS Schweiz werden in sinngemässer Anwendung des
Streitbeilegungsverfahrens nach den Art. 31–34 der Rahmenvereinbarung vom
24. Juni 20055) für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(IRV) beigelegt.
5) SGS 149.91
16 700.18
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2026.027
17 700.18
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 02.05.2025 01.07.2025 Erstfassung 2026.027
