---
title: "Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten"
id: d76dd5b2-fb1b-49d7-9291-726bc268ab0b
authority: de
place: "Germany"
applies_also_from: [eu]
kind: statute
in_force: true
publisher_url: https://www.gesetze-im-internet.de/hfreqbetrgen/index.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/d76dd5b2-fb1b-49d7-9291-726bc268ab0b
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze-im-internet.de/hfreqbetrgen/xml.zip
read_on: 2026-11-08
sha256: 8928d160f15fb90b5fb54dc62f9f28f1eff39dda40a4d45e994326aa22ba2def
provisions: 6
---

# Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235) wird bestimmt:

## § 1 {#par_1}

Für den Betrieb von halbleiterbestückten Stromumformungsgeräten, die zur Umformung von Gleich- in Wechselstrom für Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen, z.B. in Omnibussen, Campinganhängern, Eisenbahnwagen, dienen, wird hiermit eine Allgemeine Genehmigung erteilt.

## § 2 {#par_2}

Für den Betrieb der in § 1 genannten Stromumformungsgeräte ist so lange keine einzelne Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten erforderlich, wie die im folgenden § 3 genannten Auflagen eingehalten werden.

## § 3 {#par_3}

Die Allgemeine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
(1) Nachstehende Funkstörungsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1. Grenzwerte der Funkstörspannung
a) im Frequenzbereich von 10 kHz bis 150 kHz gelten die Werte, die sich durch geradliniges Extrapolieren der Grenzwertlinie des Funkstörgrads N (nach VDE 0875/8.66) von 200 kHz bis 150 kHz nach niederen Frequenzen hin ergeben.
b) im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30.000 kHz gelten die Grenzwerte des "Funkstörgrads N" (nach VDE 0875/8.66).
2. Grenzwerte der Störfeldstärke
Im Frequenzbereich 30 MHz und mehr gelten in 10 Meter Meßentfernung vom Fahrzeug 40 Mikrovolt pro Meter.
(2) Geräte der in § 1 genannten Art, welche die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und/oder Absatz 1 Nr. 2 nicht einhalten, sind fristgerecht außer Betrieb zu setzen, wenn die Deutsche Bundespost schriftlich hierzu auffordert.
(3) Verursachen Geräte der in § 1 genannten Art Funkstörungen, so sind sie auf Aufforderung der Deutschen Bundespost außer Betrieb zu setzen.
(4) Wird der Betrieb von Geräten der in § 1 genannten Art nach Absatz 2 oder Absatz 3 beanstandet, so dürfen diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen wurde, daß sie den vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erfordernissen genügen.
(5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht eingehalten und/oder Funkstörungen verursacht werden, so ist den Beauftragten der Deutschen Bundespost in den verkehrsüblichen Zeiten Zutritt zu den Fahrzeugen oder Räumen zu gestatten, in denen sich Geräte der in § 1 genannten Art befinden.

## § 4 {#par_4}

Die Allgemeine Genehmigung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

## Schlußformel {#schlussformel}

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
