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title: "Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen"
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# Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen
der kantonalen Schulen und der Schulen der Einwohnergemeinden (ausgenommen Musikschulen).

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbare Vorschriften
1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält,
richtet sich das Anstellungsverhältnis nach Artikel 32 ff. des Staatsverwaltungsgesetzes2), nach Artikel 26 bis 35 des Bildungsgesetzes3) und nach
der Personalverordnung4). *
1) GDB 410.1
2) GDB 130.1
3) GDB 410.1
4) GDB 141.11
OGS 2008, 39
2. Lehrbewilligung, besoldetes Pensum und beruflicher Auftrag *

## Art. 3 {#art_3}

Lehrbewilligung
1 Die Lehrbewilligung wird vom Bildungs- und Kulturdepartement zuhanden der Anstellungsinstanz in allgemeiner Form für jene Fälle erteilt, in
welchen die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes5) erfüllt sind.
2 Werden die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes an den Schulen der Einwohnergemeinde nicht erfüllt, so hat die
Lehrperson unter Mitwirkung der Anstellungsinstanz an das Bildungs- und
Kulturdepartement unaufgefordert ein Gesuch um Erteilung der befristeten Lehrbewilligung zu stellen. *
2a Werden die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes an den kantonalen Schulen nicht erfüllt, so wird mit dem Anstellungsvertrag eine befristete Lehrbewilligung erteilt. *
3 Mit der Erteilung der befristeten Lehrbewilligung ist die Auflage zu verbinden, innert angemessener Frist die Anforderungen gemäss Art. 27
Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes zu erfüllen.
4 Ausnahmsweise kann die Lehrbewilligung erteilt werden, auch wenn die
Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bildungsgesetzes nicht erfüllt
sind, jedoch der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung oder einer
langjährigen, erfolgreichen Lehrerfahrung mit entsprechender Weiterbildung erbracht wird.
Art. 3a * Besoldetes Pensum der Lehrpersonen
1 Das besoldete Pensum der Lehrpersonen umfasst vier Bereiche:
a. den beruflichen Auftrag;
b. die Ressourcen für Klassenlehrpersonen;
c. * die Ressourcen für besondere Aufgaben (z.B. Schulbetriebs- und
Schulentwicklungspool);
d. die Altersentlastung, Kompensation.

## Art. 4 {#art_4}

Beruflicher Auftrag der Lehrpersonen
1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen umfasst die Auftragsfelder Unterricht, Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw. Lernende, Schule
und Lehrperson. *
5) GDB 410.1
2 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
und weiteren an der Schule Beteiligten zusammen. *
3 Die prozentuale Verteilung der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 10 dieser
Verordnung auf die Auftragsfelder der Volksschullehrpersonen gilt wie
folgt: Unterricht ca. 87,5% (ca. 1632 Stunden), Schülerinnen und Schüler,
Studierende bzw. Lernende ca. 5% (ca. 93 Stunden), Schule ca. 5% (ca.
93 Stunden), Lehrperson ca. 2,5% (ca. 47 Stunden). *
4 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für Vollzeit und Teilzeit arbeitende Lehrpersonen. Teilzeit arbeitende Lehrpersonen erfüllen die einzelnen
Auftragsfelder anteilmässig und/oder im Rahmen von Sonderregelungen,
die mit der Anstellungsinstanz getroffen werden.
5 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für die Lehrpersonen aller Stufen. Er kann vom Bildungs- und Kulturdepartement in einem Reglement
stufenspezifisch in den einzelnen Auftragsfeldern ergänzt werden. Für die
Lehrpersonen der kantonalen Schulen gilt die Verteilung gemäss Absatz
3 sinngemäss.
6 Die Lehrpersonen sind hinsichtlich der korrekten Umsetzung des beruflichen Auftrags dem Rektorat bzw. der Schulleitung gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet.
7 Das Rektorat bzw. die Schulleitung überprüft die Erfüllung des beruflichen Auftrags.
8 Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools gemäss Art. 31 dieser Verordnung, die über den beruflichen Auftrag mit den vier Auftragsfeldern im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser
Verordnung hinausgehen, vereinbart das Rektorat bzw. die Schulleitung
mit der Lehrperson im gegenseitigen Einverständnis. *
9 Lehrpersonen sind verpflichtet, den Unterricht nach anerkannten methodischen und didaktischen Grundsätzen durchzuführen und die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler, Studierenden bzw. Lernenden ihren
Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu fordern und ihnen mit Wertschätzung zu begegnen. *

## Art. 5 {#art_5}

Auftragsfeld Unterricht
1 Das Auftragsfeld Unterricht umfasst:
a. den Unterricht planen, vorbereiten, organisieren, durchführen, auswerten und dokumentieren;
b. * ausgerichtet auf die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der
Schülerinnen und Schüler, Studierenden bzw. Lernenden lehren und
erziehen;
c. * Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw. Lernende regelmässig
lernziel- und förderorientiert beurteilen;
d. unterrichtsbezogen mit andern Lehrpersonen zusammenarbeiten;
e. vor und nach dem Unterricht sowie in den Unterrichtspausen präsent sein.

## Art. 6 {#art_6}

Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw.
Lernende *
1 Das Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw. Lernende
umfasst: *
a. ausserhalb des Auftragsfeldes Unterricht lehren und beraten (Lernbegleitung);
b. * regelmässig und bei Bedarf (je nach Stufe) mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern, Studierenden bzw. Lernenden den Entwicklungsverlauf, den Lernerfolg
und die Beurteilungsdokumentation besprechen;
c. mit Schuldiensten, andern Amtsstellen, abnehmenden Schulen und
Institutionen zusammenarbeiten;
d. * das Umfeld der Schülerinnen und Schüler, Studierenden bzw. Lernenden über Elternabende bzw. Elternanlässe fördern;
e. für die nötige Information und Kommunikation sorgen.

## Art. 7 {#art_7}

Auftragsfeld Schule
1 Das Auftragsfeld Schule umfasst:
a. an schulinternen Lehrerweiterbildungen (SCHILW) teilnehmen;
b. an Teamsitzungen und Schulentwicklungsprojekten teilnehmen;
c. einen Beitrag zum guten Schulklima leisten (beispielsweise durch
Zusammenarbeit im Bereich des täglichen Lebens wie Ordnung, Anstand usw.);
d. einen aktiven Beitrag zum Profil der Schule leisten (beispielsweise
durch Schulanlässe aller Art, in Schulentwicklungsprojekten usw.);
e. in der Stufe und in der Fachschaft zusammenarbeiten (beispielsweise in Arbeitssitzungen zu pädagogischen und organisatorischen Fragen);
f. an der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule mitarbeiten (zum Beispiel in Hospitationsgruppen und kantonal organisierten Veranstaltungen);
g. an Vernehmlassungen mit bildungspolitischem Inhalt teilnehmen;
h. allenfalls die Verantwortung für und die Betreuung von Arbeitsräumen, Geräten usw. übernehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Auftragsfeld Lehrperson
1 Das Auftragsfeld Lehrperson umfasst:
a. die eigene Tätigkeit als steter Beitrag zur Sicherung und Entwicklung der Schulqualität evaluieren, reflektieren und weiterentwickeln;
b. sich fachlich und pädagogisch weiterbilden;
c. institutionalisierte und nicht institutionalisierte Angebote (schulinterne, kantonale und interkantonale) zur Weiterbildung nutzen.
3. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

## Art. 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Die Zahl der Unterrichtslektionen, die wöchentlich innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten sind, ist in Anhang 1 für jede Kategorie von
Lehrpersonen festgelegt.
2 Im Anstellungsvertrag setzt die Anstellungsinstanz die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrperson fest. Bei variablen Pensen ist die Lektionenzahl innerhalb einer Bandbreite von vier Lektionen festzulegen.
3 Befristete Anstellungsverträge können höchstens zweimal verlängert
werden. Sie sind bei einer anschliessenden Weiterbeschäftigung der
Lehrperson in einen unbefristeten Anstellungsvertrag umzuwandeln.

## Art. 10 {#art_10}

Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 1865 effektive Arbeitsstunden pro Jahr und umfasst den gesamten beruflichen Auftrag der Lehrperson gemäss Art. 4 bis 8 dieser Verordnung. Sie wird im Rahmen eines
Jahresarbeitszeitmodells und aufgeteilt auf die vier Auftragsfelder geleistet. *
2 Das Rektorat beziehungsweise die Schulleitung kann verlangen, dass
die Lehrpersonen während der unterrichtsfreien Zeit im Umfang von 10%
der Nettoarbeitszeit (ca. 190 Stunden bei einem Vollpensum) im Schulhaus anwesend sind. Dabei dürfen maximal 10 Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden (ca. 80 Stunden bei einem Vollpensum). *

## Art. 11 {#art_11}

Mehrlektionen
1 Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die nach Stundenplan regelmässig über die vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung hinaus
geleistet werden. Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson mit einem
Vollpensum zu höchstens einer Mehrlektion verpflichten. Mehrlektionen
sind innerhalb von drei Schuljahren auszugleichen.
2 Weitere Mehrlektionen sind im gegenseitigen Einvernehmen für eine befristete Zeit möglich, sofern das gesamte Pensum nicht bereits 100 Prozent beträgt.
3 Eine Vergütung von Mehrlektionen erfolgt nur, wenn als Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein Ausgleich möglich ist. In begründeten
Fällen kann die Anstellungsinstanz die Vergütung von Mehrlektionen beschliessen.

## Art. 12 {#art_12}

Umlagerungen der Arbeitszeit zwischen den Auftragsfeldern
1 Lehrpersonen, die innerhalb des beruflichen Auftrags Aufgaben im Sinne von Art. 30, 31 oder 31a dieser Verordnung übernehmen, erhalten
hierfür von der Anstellungsinstanz eine Pensenreduktion im Auftragsfeld
Unterricht. *
2 In Ausnahmefällen können Aufgaben im Sinne von Art. 30, 31 oder 31a
dieser Verordnung ganz oder teilweise zu Lasten eines unterrichtsfreien
Auftragsfeldes geleistet werden. *
3 Grundsätzlich sollen beruflicher Auftrag und Aufgaben im Sinne von Art.
30, 31 und 31a dieser Verordnung zusammen ein 100 Prozent-Pensum

## Art. 13 nicht übersteigen. * {#art_13}

Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung
1 Für Lehrpersonen, die im Verlauf des Schuljahrs das 50. Altersjahr
vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung rückwirkend ab Beginn des Schuljahrs ohne Herabsetzung der Besoldung um
eine Lektion. Die Unterrichtsverpflichtung wird für Lehrpersonen ab dem
60. Altersjahr um drei Lektionen herabgesetzt. *
2 Bei Teilpensen erfolgt die Herabsetzung anteilmässig.
3 Eine nicht beanspruchte Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung wird
nicht finanziell vergütet.

## Art. 14 {#art_14}

Erteilung von Unterricht an einer anderen Klasse oder Stufe
1 Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson verpflichten, im Rahmen
des vertraglich vereinbarten Pensums vorübergehend eine andere Klasse
oder an einer anderen Stufe ihrer Schule zu unterrichten, wenn in der
eigenen Klasse nicht das volle Pensum erfüllt werden kann.

## Art. 15 {#art_15}

Schulausfälle
1 Für voraussehbare Schulausfälle ist bei der Schulleitung bzw. beim Rektorat eine Bewilligung einzuholen. Die Schulleitung bzw. das Rektorat entscheidet über die Berechtigung des Schulausfalls sowie über ein allfälliges Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit.
2 Nicht voraussehbare Schulausfälle sind sofort der Schulleitung oder
dem Rektorat zu melden. Dauert der Schulausfall länger als drei Tage, so
ist er mit entsprechenden Beweismitteln wie Arztzeugnis usw. zu begründen.

## Art. 16 {#art_16}

Ferien
1 Die gemäss dem beruflichen Auftrag berechneten Ferien sind während
der Schulferien zu beziehen.
2 Die Schulleitung kann während der Schulferien Präsenzzeiten zur Erledigung von schulinternen Aufgaben und für Weiterbildungen anordnen.

## Art. 17 {#art_17}

Bezahlter und unbezahlter Urlaub
a. Allgemeines
1 Bei Urlaub werden Lehrpersonen ohne Veränderung ihres Anstellungsverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur
Arbeitsleistung befreit.
2 Bezahlter oder unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere gesundheitliche oder private
Gründe sowie freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen.
3 Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Urlaubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berücksichtigen, ob der Unterricht weiterhin sichergestellt ist.
4 Intensivweiterbildungen richten sich nach Art. 35 dieser Verordnung.
Art. 18 b. bezahlter Urlaub
1 Ein bezahlter Urlaub kann zusammenhängend, in Teilen oder in Form
einer Lektionsentlastung gewährt werden.
2 Wenn folgende private Ereignisse und Verpflichtungen in die Unterrichtszeit fallen, haben Lehrpersonen Anspruch auf bezahlten Urlaub:
a. * einen freien Tag für die eigene Trauung, die Trauung eines eigenen
Kindes oder für den Umzug des eigenen Haushalts;
b. bis drei Tage bei Todesfällen in der eigenen Familie (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern).
3 Für die Bewilligung von zusätzlichem bezahltem Urlaub sind zuständig:
a. * das Rektorat bzw. die Schulleitung für einen Arbeitstag pro Jahr;
b. * die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bzw.
das Schulratspräsidium bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr;
c. der Regierungsrat bzw. der Einwohnergemeinderat bei mehr als
zehn Arbeitstagen.
Art. 19 c. unbezahlter Urlaub
1 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr tritt anstelle
der Ferienkürzung eine entsprechende Lohnkürzung.
2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Rektorat bzw. die
Schulleitung zuständig.

## Art. 20 {#art_20}

Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub *
1 Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, welcher in die Schulferien fällt,
kann nicht nachbezogen werden. *
4. Beurteilung

## Art. 21 {#art_21}

Grundsatz
1 Die Beurteilung hat zum Ziel, die Lehrpersonen zu fördern und damit zur
Unterrichts- und Schulentwicklung beizutragen.

## Art. 22 {#art_22}

Beurteilungssystem
1 Grundlage der Lehrpersonenbeurteilung bildet für die kantonalen Schulen und die Schulen der Einwohnergemeinden ein Beurteilungssystem
nach den Vorgaben des Bildungs- und Kulturdepartements.

## Art. 23 {#art_23}

Eckwerte des Beurteilungssystems
1 Das Beurteilungssystem berücksichtigt folgende Eckwerte:
a. die Beurteilung der Lehrpersonen erfolgt auf zwei Arten:
1. jährliches Personalgespräch,
2. periodische, umfassende Beurteilung im Sinne von Buchstabe
b und c;
b. die umfassende Beurteilung erfolgt ganzheitlich und berücksichtigt
die didaktischen und methodischen Fähigkeiten sowie das Lehr- und
Teamverhalten;
c. * die umfassende Beurteilung durch das Rektorat bzw. die Schulleitung stützt sich insbesondere auf deren eigene Beobachtungen, auf
die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie auf die Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler, Studierenden bzw. Lernenden,
der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und allfälliger weiterer Partner der Schule;
d. die Lehrpersonen werden anhand von mindestens drei Beurteilungsstufen beurteilt.
5. Entlöhnung, Sozialleistungen, Versicherungen

## Art. 24 {#art_24}

Einreihung
a. Grundsatz
1 Jede Lehrperson wird grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion gemäss Anhang 1 einer Funktionsstufe zugeordnet.
2 Der individuelle Lohn wird nach den Funktionsstufen gemäss Anhang 2
festgelegt.
3 Die jährliche Anpassung des individuellen Lohnes wird aufgrund der
zwei Kriterien Lage im Lohnband und Erfahrungs-/Altersanstieg berechnet. *
Art. 25 b. Ausnahmen
1 Lehrpersonen mit einer Lehrbewilligung, welche nicht für die unterrichtete Stufe gilt, werden in der Regel ein Lohnband tiefer eingereiht. *
2 Personen ohne Lehrdiplom werden unter Berücksichtigung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung mindestens zwei Lohnbänder tiefer eingestuft.

## Art. 26 {#art_26}

Lohnvergleiche und Lagebeurteilung
1 Vor der Erarbeitung des neuen Voranschlags orientiert das Bildungs-
und Kulturdepartement in Verbindung mit dem Personalamt aufgrund der
jährlichen Lohnvergleiche und einer Lagebeurteilung die Einwohnergemeinden und die Lehrpersonenverbände über die für das kommende Jahr
geplanten Massnahmen bezüglich genereller und individueller Lohnerhöhungen sowie allfälliger weiterer Vorkehrungen bezüglich Erhaltung des
Lohnsystems.

## Art. 27 {#art_27}

Lohnentwicklung
1 Nach Anhörung der Einwohnergemeinden und Lehrpersonenverbände
legt der Regierungsrat die Funktionsstufen (Anhang 2) und die Gewichtung der Kriterien für die Lohnentwicklung fest. *
2 Nachdem der Kantonsrat mit dem Voranschlag über die Entwicklung der
individuellen Löhne entschieden hat, berechnet das Personalamt des
Kantons die Lohnvorschläge für das folgende Jahr aufgrund der für die
generelle und individuelle Lohnentwicklung zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die vom Personalamt berechneten Lohnvorschläge werden den Rektoraten bzw. Schulbehörden schriftlich mitgeteilt. Sie können diese Lohnvorschläge anpassen, sind dabei jedoch an die ihnen zur Verfügung stehende Lohnsumme gebunden.

## Art. 28 {#art_28}

Entlöhnung von Stellvertretungen
1 Stellvertretungen, die höchstens drei Wochen im Einsatz stehen, werden
in der Regel im untersten Teil des zutreffenden Lohnbandes eingereiht.
2 Stellvertretungen, die mehr als drei Wochen im Einsatz stehen, erhalten
in der Regel einen Lohn, der höchstens jenem der Lohnleitlinie des zutreffenden Lohnbandes entspricht.
3 Die Entlöhnung je Lektion wird wie folgt berechnet:
Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn / Schulwochen x volle Unterrichtsverpflichtung
4 Mit diesem Lohn sind die Entschädigungen für Ferien und der Anteil des
13. Monatslohns abgegolten.
5 Stellvertretungen, deren Einsatz mehr als drei Monate dauert, werden
mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag ordentlich angestellt.
6 Festangestellte Lehrpersonen, die eine Stellvertretung übernehmen, erhalten für die Zeitdauer der Stellvertretung in der Regel eine Pensenerweiterung zu den Anstellungsbedingungen der festen Anstellung. *

## Art. 29 {#art_29}

Steuerung des Lohnaufwandes
1 Der Lohnaufwand für die Lehrpersonen wird gestützt auf die Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen gemäss Stundentafel sowie den Schulbetriebs-
und Schulentwicklungspool festgelegt.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können aufgrund schul- bzw.
ortsspezifischer Besonderheiten den Schulleitungspool sowie den Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool angemessen erhöhen.

## Art. 30 {#art_30}

Schulleitungspool
1 Die Einwohnergemeinde stellt für die Schulleitungsaufgaben (ausgenommen Sekretariatspensen) einen Schulleitungspool zur Verfügung, der
mindestens 1¼ Lektionen bzw. 4.31 Stellenprozente pro Klasse beträgt. *
2 Der Kanton stellt für die Schulleitungsaufgaben der Kantonsschule und
der Berufsfachschule die notwendigen Stellenprozente zur Verfügung.
3 Als Schulleitungsaufgaben gelten im Volksschulbereich die Aufgaben
gemäss Art. 127 des Bildungsgesetzes. Für die Rektorate der kantonalen
Schulen gelten sie sinngemäss.

## Art. 31 {#art_31}

Betriebs- und Schulentwicklungspool
1 Die Einwohnergemeinde stellt für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben ihrer Schulen, die im Sinne von Zusatzaufgaben ausserhalb der
Auftragsfelder der Lehrperson im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung liegen, einen Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool zur Verfügung, der mindestens eine halbe Lektion bzw. 1.72 Stellenprozente pro
Vollpensum beträgt.
2 Der Kanton stellt für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben an
der Kantonsschule und der Berufsfachschule, die im Sinne von Zusatzaufgaben ausserhalb der Auftragsfelder der Lehrperson im Sinne von Art.
5 bis 8 dieser Verordnung liegen, die notwendigen Stellenprozente zur
Verfügung.
3 Die Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben umfassen im Wesentlichen kantonale Zusammenarbeits- und Vernetzungsaufgaben sowie
gemeindespezifische und schulhausspezifische Aufgaben.
Art. 31a * Klassenpool
1 Die Einwohnergemeinde stellt für anspruchsvolle Klassensituationen
einen Klassenpool zur Verfügung, der mindestens eine halbe Lektion
bzw. 1.72 Stellenprozente pro Klasse beträgt. *
2 Der Klassenpool wird nur für die Schulen der Einwohnergemeinde geschaffen. *
3 Der Klassenpool stellt den Lehrpersonen Ressourcen für die Bewältigung anspruchsvoller Aufgaben bei der Klassenführung zur Verfügung.
Die Schulleitung weist die Ressourcen des Pools bedarfsgerecht einzelnen Lehrpersonen zu.

## Art. 32 {#art_32}

Unfallversicherung
1 Lehrpersonen sind gegen Berufsunfall versichert. Beträgt das Unterrichtspensum pro Woche mehr als 240 Minuten Nettounterrichtsdauer, so
sind sie zusätzlich gegen Nichtberufsunfall versichert.
6. Weiterbildung

## Art. 33 {#art_33}

Grundsätze
1 Die Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung hat zum Ziel, sowohl die
berufsbezogene persönliche und fachliche Weiterentwicklung der Lehrpersonen wie auch die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des
Unterrichts und der ganzen Schule nachhaltig zu fördern und zu unterstützen.
2 Die Mitglieder der Rektorate bzw. der Schulleitungen können an den
Veranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen.

## Art. 34 {#art_34}

Formen der Weiterbildung
1 Die Weiterbildung umfasst folgende Formen:
a. schulinterne Weiterbildungen;
b. kantonale Bildungstage;
c. * verpflichtende berufliche Weiterbildungskurse;
d. * frei wählbare berufliche Weiterbildungskurse;
e. Zusatzausbildungen zur Ausübung einer Kaderfunktion;
f. Zusatzausbildungen zur Ausübung einer Spezialfunktion;
g. Berufseinführungen;
h. Intensivweiterbildungen.
2 Nachqualifikationen für die Erlangung der Lehrbewilligung für eine Stufe
oder in einzelnen Unterrichtsfächern gelten in der Regel als Ausbildungen
und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. *
3 Die Weiterbildungsangebote sind regelmässig zu evaluieren.

## Art. 35 {#art_35}

Intensivweiterbildung
1 Intensivweiterbildungen dauern in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit sind die Lehrpersonen von der Unterrichtstätigkeit befreit und beziehen den ordentlichen Lohn.
2 Intensivweiterbildungen können die Rektorate bzw. Schulleitungen im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetkredite jenen Lehrpersonen
gewähren, die mindestens zehn Jahre unterrichtet haben. Eine wiederholte Gewährung von Intensivweiterbildung ist möglich. *
3 Es besteht kein Anrecht auf Intensivweiterbildung.

## Art. 36 {#art_36}

Zuständigkeiten bei der Bereitstellung der Weiterbildungsangebote
1 Für die Bereitstellung der Weiterbildungsangebote sind zuständig:
a. die Rektorate bzw. Schulleitungen für schulinterne Weiterbildungen;
b. das zuständige Amt für die kantonalen Bildungstage;
c. * das zuständige Amt oder die Rektorate für die frei wählbaren und
verpflichtenden beruflichen Weiterbildungen;
d. * das zuständige Amt oder die Rektorate für die Berufseinführung;
e. * das zuständige Amt oder die Rektorate für die Intensivweiterbildungen.
2 … *

## Art. 37 {#art_37}

Kostentragung *
1 Unter Vorbehalt von Absatz 5 werden die Weiterbildungskosten (Kurskosten, Spesen und allfällige Stellvertretungskosten) im Volksschulbereich von der Einwohnergemeinde, in welcher die betreffende Lehrperson
unterrichtet, im Gymnasial- und Berufsbildungsbereich vom Kanton getragen. *
2–4 … *
5 Insbesondere bei Zusatzausbildungen und Intensivweiterbildungen ist

## Art. 38 ein Weiterbildungsvertrag abzuschliessen. * {#art_38}

Verfahren
1 Die Rektorate bzw. Schulleitungen ermitteln im Rahmen der Personalführung zusammen mit den Lehrpersonen den Weiterbildungsbedarf. Sie
bewilligen den Besuch von Weiterbildungsangeboten gemäss Art. 34 Abs.
1 Bst. d dieser Verordnung. *
7. Stellenausschreibung und Anstellungsbefugnisse

## Art. 39 {#art_39}

Stellenausschreibung
1 Offene Stellen werden grundsätzlich durch das Personalamt (für die
kantonalen Schulen) oder die Schulleitung (für die Schulen der
Einwohnergemeinden) gemäss Art. 8 der Personalverordnung6) ausgeschrieben.

## Art. 40 {#art_40}

Anstellungsinstanz
1 Der Rektor oder die Rektorin der kantonalen Schulen wird in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vom Bildungs- und Kulturdepartement
angestellt, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die stellvertretende
Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter der Schulen der
Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat.
2 Die Prorektoren und Prorektorinnen der kantonalen Schulen werden in
Zusammenarbeit mit dem Personalamt vom zuständigen Amt angestellt. *
6) GDB 141.11
3 Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen werden in Zusammenarbeit
mit dem Personalamt von der Rektorin oder vom Rektor, jene der Schulen
der Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat angestellt, sofern
diese Befugnis nach erfolgter Änderung von Art. 94 Ziff. 9 der Kantonsverfassung nicht einer andern Instanz übertragen ist.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 41 {#art_41}

Vollzug
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen
Vollzug dieser Verordnung. Es kann Weisungen oder Vollzugsrichtlinien
erlassen.

## Art. 42 {#art_42}

Übergangsbestimmungen
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anstellungsverträge endigen spätestens auf den 31. Juli 2009. Im Verlaufe
des Schuljahres 2008/2009 sind neue Anstellungsverträge nach dieser
Verordnung abzuschliessen.
2 Die Beurteilung der Lehrpersonen gemäss Art. 21 bis 23 dieser Verordnung wird auf den 1. Januar 2010 eingeführt.

## Art. 43 {#art_43}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule (Schulverordnung) vom 30. Juni 19787);
b. ...8)
c. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule vom 14. Mai 19859);
d. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Berufsschule vom 10. Januar 198910);
7) OGS 1978, 38, OGS 1986, 102, OGS 1993, 57, OGS 1995, 47, OGS 1997, 114,
OGS 1999, 117, OGS 2004, 73, OGS 2006, 95, S. 87
8) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter
OGS 2008, 39 konsultiert werden
9) OGS 1986, 67, OGS 1989, 24, OGS 1991, 1, OGS 1991, 60, OGS 1993, 15, OGS
1993, 68, OGS 1999, 35, OGS 2003, 12, OGS 2003, 45
10) OGS 1989, 106, OGS 1991, 32, OGS 1993, 69, OGS 1999, 36, OGS 2003, 13,
OGS 2005, 81
e. der Erziehungsratsbeschluss betreffend die Lehrerpflichtstunden
und Lektionsdauer vom 30. November 198811).

## Art. 44 {#art_44}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt12).
11) Nicht veröffentlicht
12) Vom Regierungsrat auf 1. August 2008 in Kraft gesetzt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 39
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2008
Der Regierungsrat ist nach Art. 27 Abs. 1 ermächtigt, die Funktionsstufen
(Anhang 2) anzupassen. Bis zur Aufhebung des Anhangs 3 durch den
Nachtrag vom 27. Mai 2021 war der Regierungsrat nach Art. 27 Abs. 1
auch ermächtigt, die Lohnentwicklungsmatrix mit Berechnungsfaktor für
Lehrpersonen (Anhang 3) anzupassen.
geändert durch
- die AB über Anpassungen im Lohnsystem des Staatspersonals und der
Lehrpersonen vom 9. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 72),*
- die AB über Anpassungen im Lohnsystem des Staatspersonals und der
Lehrpersonen vom 21. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011
(OGS 2010, 58),*
- Nachtrag vom 28. Oktober 2010, in Kraft seit 1. August 2011 (OGS
2010, 66),
- Nachtrag vom 22. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS
2011, 68),*
- Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS
2012, 70),**
- Nachtrag vom 10. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS
2013, 51),* **
- Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 24), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratsprotokoll vom 25.
Mai und 29. Juni 2018 (23.18.04), in Kraft seit 1. August 2019 (OGS
2018, 29),
- Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 26), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.04), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2018, 28)
- Nachtrag vom 10. September 2020 (OGS 2020, 38), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 23. Juni 2020, Kantonsratssitzung vom 10.
September 2020 (23.20.03), in Kraft seit 1. August 2021
- Nachtrag zur Personalverordnung vom 27. Mai 2021 (OGS 2021, 20),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 22. März 2021, Kantonsratssitzungen vom 27. Mai 2021 (22.21.01), in Kraft seit 1. August 2021
(OGS 2021, 27),
- Nachtrag vom 20. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS
2022, 31 und 35),*
- Nachtrag vom 17. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Janaur 2024 (OGS
2023, 32), *
- Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 31. Oktober 2024 (OGS
2024, 27), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 25. Juni 2024,
Kantonsratssitzung vom 31. Oktober 2024 (22.24.06), in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 39),
- Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025 (OGS 2025, 7), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Dezember 2024,
Kantonsratssitzungen vom 20. März und 22. Mai 2025 (22.24.08), angenommen an der Volksabstimmung vom 30. November 2025, in Kraft seit
1. August 2026 (ABl vom 2. April 2026),
- Nachtrag vom 16. September 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS
2025, 26 und 34 [Korrigendum]) *
* Änderung des Anhangs 2 durch den Regierungsrat
** Änderung des Anhangs 3 durch den Regierungsrat
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 39
10.12.2013 01.01.2014 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
OGS 2013, 51
29.06.2018 01.08.2019 Titel 2. geändert OGS 2018, 24
29.06.2018 01.08.2019 Art. 3a eingefügt OGS 2018, 24
29.06.2018 01.08.2019 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2018, 24
29.06.2018 01.08.2019 Art. 4 Abs. 8 geändert OGS 2018, 24
29.06.2018 01.08.2019 Art. 10 Abs. 2 eingefügt OGS 2018, 24
29.06.2018 01.01.2020 Art. 37 Abs. 1 geändert OGS 2018, 26
29.06.2018 01.01.2020 Art. 37 Abs. 2 aufgehoben OGS 2018, 26
29.06.2018 01.01.2020 Art. 37 Abs. 4 aufgehoben OGS 2018, 26
10.09.2020 01.08.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2020, 38
10.09.2020 01.08.2021 Art. 30 Abs. 1 geändert OGS 2020, 38
10.09.2020 01.08.2021 Art. 31a eingefügt OGS 2020, 38
10.09.2020 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2020, 38
27.05.2021 01.08.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert OGS 2021, 20
27.05.2021 01.08.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert OGS 2021, 20
27.05.2021 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2021, 20
20.09.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2022, 31
und 35
17.10.2023 01.01.2024 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
OGS 2023, 32
31.10.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2024, 27
31.10.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2024, 27
22.05.2025 01.08.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 3 Abs. 2a eingefügt OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 3a Abs. 1,
22.05.2025 01.08.2026 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 4 Abs. 9 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, b. geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, c. geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 6 Titel geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b. geändert OGS 2025, 7
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.2025 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, d. geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 12 Abs. 3 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 18 Abs. 2,
a.
22.05.2025 01.08.2026 Art. 18 Abs. 3,
a.
22.05.2025 01.08.2026 Art. 18 Abs. 3,
b.
22.05.2025 01.08.2026 Art. 20 Titel geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 20 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 23 Abs. 1,
22.05.2025 01.08.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 28 Abs. 6 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 31a Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 31a Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 34 Abs. 1,
22.05.2025 01.08.2026 Art. 34 Abs. 1,
d.
22.05.2025 01.08.2026 Art. 34 Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 35 Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 36 Abs. 1,
22.05.2025 01.08.2026 Art. 36 Abs. 1,
d.
eingefügt OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 36 Abs. 1,
e.
eingefügt OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 36 Abs. 2 aufgehoben OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 37 Titel geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 37 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 37 Abs. 3 aufgehoben OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 37 Abs. 5 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Art. 40 Abs. 2 geändert OGS 2025, 7
22.05.2025 01.08.2026 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2025, 7
16.09.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2025, 34
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.2008 01.08.2008 Erstfassung OGS 2008, 39
Art. 2 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Titel 2. 29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 24
Art. 3 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 3 Abs. 2a 22.05.2025 01.08.2026 eingefügt OGS 2025, 7
Art. 3a 29.06.2018 01.08.2019 eingefügt OGS 2018, 24
Art. 3a Abs. 1,
Art. 4 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 4 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 4 Abs. 3 29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 24
Art. 4 Abs. 3 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 27
Art. 4 Abs. 3 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 4 Abs. 8 29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 24
Art. 4 Abs. 9 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 5 Abs. 1, b. 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 5 Abs. 1, c. 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 6 22.05.2025 01.08.2026 Titel geändert OGS 2025, 7
Art. 6 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 6 Abs. 1, b. 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 6 Abs. 1, d. 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 10 Abs. 1 31.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 27
Art. 10 Abs. 2 29.06.2018 01.08.2019 eingefügt OGS 2018, 24
Art. 12 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 12 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 12 Abs. 3 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 13 Abs. 1 10.09.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 38
Art. 18 Abs. 2,
a.
Art. 18 Abs. 3,
a.
Art. 18 Abs. 3,
b.
Art. 20 22.05.2025 01.08.2026 Titel geändert OGS 2025, 7
Art. 20 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 23 Abs. 1,
Art. 24 Abs. 3 27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 25 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 27 Abs. 1 27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20
Art. 28 Abs. 6 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 30 Abs. 1 10.09.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 38
Art. 31a 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt OGS 2020, 38
Art. 31a Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 31a Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 34 Abs. 1,
Art. 34 Abs. 1,
d.
Art. 34 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 35 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 36 Abs. 1,
Art. 36 Abs. 1,
d.
22.05.2025 01.08.2026 eingefügt OGS 2025, 7
Art. 36 Abs. 1,
e.
22.05.2025 01.08.2026 eingefügt OGS 2025, 7
Art. 36 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 aufgehoben OGS 2025, 7
Art. 37 22.05.2025 01.08.2026 Titel geändert OGS 2025, 7
Art. 37 Abs. 1 29.06.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 26
Art. 37 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 37 Abs. 2 29.06.2018 01.01.2020 aufgehoben OGS 2018, 26
Art. 37 Abs. 3 22.05.2025 01.08.2026 aufgehoben OGS 2025, 7
Art. 37 Abs. 4 29.06.2018 01.01.2020 aufgehoben OGS 2018, 26
Art. 37 Abs. 5 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 38 Abs. 1 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Art. 40 Abs. 2 22.05.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 7
Anhang 1 10.12.2013 01.01.2014 Name und Inhalt geändert
OGS 2013, 51
Anhang 1 10.09.2020 01.08.2021 Inhalt geändert OGS 2020, 38
Anhang 1 27.05.2021 01.08.2021 Inhalt geändert OGS 2021, 20
Anhang 1 20.09.2022 01.01.2023 Inhalt geändert OGS 2022, 31
und 35
Anhang 1 17.10.2023 01.01.2024 Name und Inhalt geändert
OGS 2023, 32
Anhang 1 22.05.2025 01.08.2026 Inhalt geändert OGS 2025, 7
Anhang 1 16.09.2025 01.01.2026 Inhalt geändert OGS 2025, 34
Anhang 1
Unterrichtsverpflichtung und Funktionsstufenzuteilung
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Bei Klassenlehrpersonen von Klassen bis zum Abschluss der
obligatorischen Schulzeit vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung in der Volksschule jeweils um zwei Lektionen, im
Gymnasium um eine Lektion. Das Pflichtenheft wird vom Bildungs- und Kulturdepartement erlassen. Die Aufgaben der
Klassenlehrpersonen werden dem Auftragsfeld Unterricht gemäss Art. 5 der Verordnung zugeordnet.1
1.2 Die Zuordnung der Lehrpersonen zu einer Funktionsstufe erfolgt gemäss Art. 24 bis 26 der Verordnung.
1.3 Das Vollpensum einer Lehrperson wird über die Unterrichtsverpflichtung definiert, die aber nur eines der vier Auftragsfelder
des beruflichen Auftrages gemäss Art. 4 bis 8 der Verordnung
abdeckt.
2. Einstufung der Lehrpersonen
2.1 Lehrperson für den Kindergarten
Funktionsstufe: L 102
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: In der Unterrichtsverpflichtung
sind fünf Lektionen für die Abdeckung der Empfangszeiten
am Morgen und zwei Lektionen
für die geleiteten Pausen am
Morgen inbegriffen
2.2 Lehrperson für den Heilpädagogischen Kindergarten
1 Geändert durch Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025
2 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2020
Funktionsstufe: L 10
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine
2.3 Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder
Funktionsstufe: L 10
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine
2.4 Lehrperson für die Primarschule und Basisstufe
Funktionsstufe: L 10
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine
Gilt auch für Lehrpersonen der Musikschulen, die bei der integrierten
musikalischen Grundschulung mitwirken.
2.53 Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge
(Kiga und PS)
Unterricht als Lehrperson für integrative Förderung sowie integrative
Sonderschulung oder als Sonderschullehrperson
Funktionsstufe: L 12
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: Einsatz bei besonderen pädagogischen Bedürfnissen und
Behinderungen
Bei Lehrpersonen für integrative Förderung reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung je zu betreuende Klasse um eine halbe Lektion.
3 Geändert durch Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025
2.64 Lehrperson für die Orientierungsschule
Funktionsstufe: L 13
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine
Bei Lehrpersonen für den Projektunterricht im neunten Schuljahr reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung je zu betreuende Klasse um eine
Lektion.
2.75 Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge
(OS)
Unterricht als Lehrperson für integrative Förderung sowie integrative
Sonderschulung oder als Sonderschullehrperson
Funktionsstufe: L 14
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: Einsatz bei besonderen pädagogischen Bedürfnissen und
Behinderungen
Bei Lehrpersonen für integrative Förderung reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung je zu betreuende Klasse um eine halbe Lektion.
2.8 Lehrperson für die Kantonsschule6
Unterrichtsverpflichtung am Untergymnasium (1. und 2. Klasse):
23 Lektionen (Naturlehre)
25 Lektionen (übrige Fächer)
Unterrichtsverpflichtung am Obergymnasium (3. bis 6. Klasse):
21 Lektionen (Chemie, Biologie
und Physik inkl. Physikanteil im
Schwerpunktfach PAM)
25 Lektionen (Sport/Hauswirtschaft)
23 Lektionen (alle übrigen Fächer)
4 Geändert durch Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025
5 Geändert durch Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025
6 Fassung von Ziff. 2.8 gemäss Nachtrag vom 28. Oktober 2010
Funktionsstufe: L 16
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine
2.9 Lehrperson für die Berufsmaturitätsschule
Unterrichtsverpflichtung: 23 Lektionen
25 Lektionen (Turnen, Hauswirtschaft)
Funktionsstufe: L 16
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine
2.10 Lehrperson für das Berufs- und Weiterbildungszentrum
Unterrichtsverpflichtung: 257 Lektionen
Funktionsstufe: L 16
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine
2.118 Weiterbildungs-Lehrperson für das Berufs- und Weiterbildungszentrum
Funktionsstufe: L 8 – L 10
Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: Gemäss separaten Vollzugsrichtlinien
7 Geändert durch Nachtrag vom 28. Oktober 2010
8 Geändert durch Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 22. Mai 2025
Anhang 29
Entlöhnung nach Funktionsstufen
1. Funktionsstufen Lehrpersonen10
Funktionsstufe Funktionswert Lohnminimum
Erfahrungslohnanteil
Lohnmaximum
L 1 18 3'770 1'923 5'693
L 2 19 3'950 2'015 5'965
L 3 20 4'160 2'122 6'282
L 4 21 4'370 2'229 6'599
L 5 22 4'580 2'336 6'916
L 6 23 4'800 2'448 7'248
L 7 24 5'040 2'570 7'610
L 8 25 5'280 2'693 7'973
L 9 26 5'550 2'831 8'381
L 10 27 5'820 2'968 8'788
L 11 28 6'100 3'111 9'211
L 12 29 6'430 3'279 9'709
L 13 30 6'750 3'443 10'193
L 14 31 7'080 3'611 10'691
L 15 32 7'430 3'789 11'219
L 16 33 7'790 3'973 11'763
9 Fassung von Anhang 2 gemäss AB über die Anpassungen im Lohnsystem des
Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 9. September 2008
10 Fassung von Anhang 2 Ziff. 1 gemäss Nachtrag vom 16. September 2025
2. Parameter für die Berechnung der Lohnleitlinien11
Die Bandbreiten b, c und d umfassen je 6 Prozent bezogen auf die
Lohnleitlinie.
Lohnband
Mass- gebendes Lebensalter
(Startjahr)
Jährlicher
Anstieg in
den Jahren
1 – 6
Jährlicher
Anstieg in
den Jahren
7 – 12
Jährlicher
Anstieg in
den Jahren
13 – 18
Jährlicher
Anstieg in
den Jahren
19 – 25
L 1 19 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 2 19 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 3 20 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 4 20 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 5 21 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 6 21 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 7 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 8 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 9 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 10 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 11 24 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 12 24 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 13 25 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 14 25 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 15 28 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
L 16 28 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 %
3. Funktionsstufen 1 bis 16 für Lehrpersonen
Das Personalamt hält die graphischen Darstellungen der Lohnbänder
der Funktionsstufen 1 bis 16 zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang 312
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Dezember 2013
12 Geändert durch Nachtrag vom 10. Dezember 2013, aufgehoben durch Nachtrag
vom 27. Mai 2021
