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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes des Sees von Morgins, auf Territorium der Gemeinde Troistorrents"
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provisions: 11
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# Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes des Sees von Morgins, auf Territorium der Gemeinde Troistorrents

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Der See von Morgins und seine Umgebung (A), das Flachmoor (B) und
seine Pufferzone (C) sowie die Kernzone des Amphibienlaichgebietes (A, B,
C) und die Region von Pertuis - Fécon (D), gelegen auf Territorium der
Gemeinde Troistorrents, werden zum Schutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Planauszug im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem
Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. Massgebend ist der
Plan des Geometers.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt. Die Sektoren A, B und C (See und Umgebung; Flachmoor und
seine Pufferzone; Kernzone des Amphibienlaichgebietes) sind im Nutzungsplan der Gemeinde Troistorrents gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden. Der Sektor D (Perthuis und Fécon) ist als Landschaftsschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde Troistorrents integriert.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) den Schutz, die Erhaltung und die Regeneration dieses wertvollen
Feuchtbiotops mit seiner speziellen und seltenen Flora und Fauna sowie den Schutz der Landschaft als Zeuge von Bergmooren;
b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Überweidung, landwirtschaftliche Übernutzung, Entwässerung, Betreten,
Aussetzen von Fischen, Verunreinigung;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im gesamten Schutzgebiet (A, B, C, D) sind sämtliche Aktivitäten, welche
das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;
b) die Erstellung von Hochspannungsleitungen;
c) das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen;
d) das Anbringen von Hartbelag auf Strassen, Wegen und Pfaden;
e) die Ablage von Material oder Abfällen;
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f) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
g) die Anlage und Erneuerung von Rohrleitungen;
h) das Ausbringen von Abwasser;
i) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;
j) die Beweidung, mit Ausnahme der im Artikel 7 erwähnten Flächen;
k) das Ausbringen von Mist;
l) das Abbrennen;
m) das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen;
n) das Anbringen jeglicher Art von Einschränkungen der Wanderung und
Entwicklung von Amphibien;
o) die Schädigung von Flora und Fauna;
p) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
q) das Pflücken von Pflanzen;
r) das Fangen von Tieren;
s) die Jagd;
t) das Campieren;
u) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Im Weiteren sind auf den offenen Wasserflächen untersagt:
a) das Fischen und das Aussetzen von Fischen;
b) das Baden;
c) die Verwendung von Booten und anderen Objekten (Surfbretter, Tretboote, Luftmatratzen, usw.).
3 In der Zone des Flachmoores (Zone B) ist das Wandern auf die Strecke
des Naturlehrpfades beschränkt.

## Art. 5 {#art_5}

Pufferzone des Schutzgebietes
1 In der Pufferzone des Schutzgebietes ist die Erhaltung der bestehenden
Leitungen unter Vorbehalt von Artikel 4 gestattet.

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege
und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke und aus
Gründen der Naturgefahren erteilt werden.
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## Art. 7 {#art_7}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die Mahd und die extensive Kuhweide im Sommer mit einer angemessenen Anzahl von Tieren sind gemäss den Bedingungen der Dienststelle für
Wald und Landschaft gestattet. Diese Bedingungen sind in den Bewirtschaftungsverträgen aufgeführt, welche gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft zugunsten von Natur und
Landschaft abgeschlossen werden.
2 Falls die Unterschutzstellung finanzielle Einbussen oder einen Mehraufwand an Arbeit zur Folge hat, werden Entschädigungen geleistet.
3 In den Quellschutzzonen, welche durch die Quelleneigentümer obligatorisch zu bezeichnen sind, bleiben die Bewirtschaftungs- und Nutzungseinschränkungen vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Touristische Nutzung
1 Die Langlaufloipe mit einer präparierten Breite von ca. 3 Metern kann
betrieben und unterhalten werden, soweit keine Schäden am Moor verursacht werden. Die Loipe folgt dem Trassee, welches auf dem Auszug des
Plans, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist, ersichtlich ist.
2 Um Schäden der Moorflächen zu vermeiden, sind folgende Bedingungen
für die Langlaufloipe einzuhalten:
a) keine Pistenpräparierung bevor nicht mindestens 40 Zentimeter Neuschnee gefallen sind;
b) keine maschinelle Pistenpräparierung, falls die komprimierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst;
c) keine Benutzung der Piste, falls die Schneehöhe weniger als 10 Zentimeter beträgt.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei
sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald
und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 10 {#art_10}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
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2 Der Verursacher von Schäden jeglicher Art am Schutzgebiet trägt die
Kosten der Wiederinstandstellung.

## Art. 11 {#art_11}

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid ersetzt den Entscheid betreffend den Schutz
des Sees von Morgins und seiner unmittelbaren Umgebung vom 18. Januar
1978.
2 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2007 18.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2008
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.12.2007 18.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 3/2008
