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title: "Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)"
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provisions: 26
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# Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

## Art. 1 I. Organisation (1.) {#art_1}

Heimleiter
1 Dem Heimleiter obliegt die Leitung des Heims. Er vertritt es nach aussen.
2 Er erstellt Pflichtenhefte für das Personal. Diese bedürfen der Genehmigung der
Betriebskommission.

## Art. 2 {#art_2}

Personalrecht
1 Das Personal des Heims untersteht st.gallischem Dienst-3, Besoldungs-4 und Disziplinarrecht.5
1 sGS 325.211.
2 In Vollzug ab 1. Mai 1983.
3 Siehe insbesondere sGS 143.2.
4 Siehe insbesondere sGS 143.2.
5 DG, sGS 161.3.
nGS 18–35
325.211.1

## Art. 3 II. Aufnahme (2.) {#art_3}

Grundsatz
1 Aufgenommen werden Drogenabhängige, die von den zuständigen Behörden des
strafrechtlichen Massnahmenvollzugs oder von Vormundschaftsbehörden eingewiesen werden oder freiwillig eintreten.

## Art. 4 {#art_4}

Drogenabhängige aus anderen Kantonen
1 Drogenabhängige aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören, werden
aufgenommen, soweit die Vereinbarungspartner das Raumangebot nicht benötigen.

## Art. 5 {#art_5}

Persönliche Voraussetzungen
1 Der Drogenabhängige wird aufgenommen, wenn:
a) er das 14. Altersjahr vollendet hat;
b) er mit einer stationären Behandlung im Rahmen des Betriebskonzeptes
grundsätzlich einverstanden ist;
c) er keine Grundstörung hat, die in erster Linie psychiatrischer Behandlung bedarf;
d) der körperliche Entzug in der Regel abgeschlossen ist.

## Art. 6 {#art_6}

Gesuch
1 Der Drogenabhängige hat ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen.
2 Die zuständige Behörde oder der Drogenabhängige legen dem Gesuch bei:
a) einen Arztbericht;
b) einen Bericht über seine sozialen Verhältnisse;
c) eine Kostengutsprache für Aufenthalts- und Behandlungskosten.

## Art. 7 {#art_7}

Entscheid
1 Vor der Aufnahme wird ein Vorstellungsgespräch geführt. Dieses dient der Abklärung, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
2 Über die Aufnahme entscheidet der Heimleiter.

## Art. 8 III. Aufenthalt (3.) {#art_8}

Dauer
1 Der Aufenthalt im Heim dauert in der Regel 18 bis 24 Monate.
325.211.1

## Art. 9 {#art_9}

Therapeutisches Konzept
1 Der Heimleiter erstellt das therapeutische Konzept zur Rehabilitation. Dieses bedarf der Genehmigung der Betriebskommission.

## Art. 10 {#art_10}

Weisungen der einweisenden Behörde
1 Weisungen der einweisenden Behörde werden im Rahmen des Betriebskonzepts
berücksichtigt.

## Art. 11 {#art_11}

Kontakt
a) Sperre
1 Der Kontakt nach aussen durch Post, Telefon und Besuche ist in der Regel während der ersten vier Aufenthaltsmonate gesperrt. Ausgenommen ist der Kontakt
mit Amtsstellen.
2 Der Kontakt nach aussen wird nach Ablauf dieser Zeit stufenweise zugelassen.
Art. 12 b) zu Angehörigen
1 Die Angehörigen erhalten auch während der Kontaktsperre soweit tunlich Auskunft.
2 Sie werden nach Möglichkeit in die Rehabilitation einbezogen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausgang
1 Nach sechs Monaten Aufenthalt wird Ausgang gewährt, soweit es der Verlauf des
Therapieprogramms erlaubt.

## Art. 14 {#art_14}

Medizinische Betreuung
1 Die Betriebskommission bezeichnet Ärzte und Zahnärzte für die medizinische
Betreuung.
2 In Sonderfällen, insbesondere wenn ein Notfall vorliegt, eine spezialärztliche Behandlung erforderlich ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem bezeichneten Arzt und dem Drogenabhängigen derart gestört ist, dass die einwandfreie
Betreuung nicht mehr gewährleistet erscheint, zieht der Heimleiter einen anderen
Arzt bei.

## Art. 15 {#art_15}

Postkontrolle
1 Die ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle. Ausgenommen ist der
Postverkehr mit Amtsstellen.
325.211.1

## Art. 16 {#art_16}

Drogen und Alkohol
a) Verbot
1 Der Konsum von Drogen, Alkohol und nicht ärztlich verordneten Medikamenten
ist während des ganzen Aufenthaltes verboten.

## Art. 17 {#art_17}

b) Kontrolle
1 Der Heimleiter kann zum Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz sowie
des Konsums nicht ärztlich verordneter Medikamente Urinproben und Blastests
anordnen.
2 Die Verweigerung dieser Kontrolle gilt als Verstoss gegen das Konsumverbot.

## Art. 18 {#art_18}

Hausordnung
1 Die Betriebskommission erlässt nach Anhören des Heimleiters eine Hausordnung.
2 Diese enthält ergänzende Vorschriften insbesondere über:
a) Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung;
b) Gewährung von Ausgang und Empfang von Besuchen;
c) Arbeit und deren Entschädigung.

## Art. 19 {#art_19}

Verstoss gegen die Heimvorschriften
1 Bei einem Verstoss gegen die Heimvorschriften kann eine Rückstufung im
Therapieprogramm erfolgen.
2 In schweren Fällen kann der Ausschluss erfolgen.

## Art. 20 {#art_20}

Entweichung
1 Der aus dem Heim Entwichene wird, wenn er nicht freiwillig eingetreten ist, der
Polizei zur Ausschreibung gemeldet.
2 Er ist bis zum Entscheid über die Wiederaufnahme ausserhalb des Heimes unterzubringen.

## Art. 21 IV. Austritt (4.) {#art_21}

Ende der Rehabilitation
1 Der Heimleiter entscheidet, wann die Rehabilitation abgeschlossen ist oder abgebrochen wird.
325.211.1
2 Er unterbreitet der einweisenden Behörde einen schriftlichen Bericht und beantragt den Austritt.

## Art. 22 {#art_22}

Nachbetreuung
1 Das Heim unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Bemühungen in der
Nachbetreuung.

## Art. 23 V. Kosten (5.) {#art_23}

Kostgeld
a) Grundsatz
1 Die Aufsichtskommission legt das Kostgeld jährlich im Voranschlag fest.
2 Es wird für Vereinbarungspartner und die Kantone, die der Vereinbarung nicht
angehören, gesondert festgelegt.

## Art. 24 {#art_24}

b) Ansatz
1 Der Ansatz für Vereinbarungspartner wird angewendet, wenn:
a) die Aufnahme von einem Vereinbarungspartner aus erfolgt;
b) ein Vereinbarungspartner aus der Aufnahme kostenpflichtig wird.
2 Im übrigen wird ein kostendeckendes Kostgeld erhoben.

## Art. 25 {#art_25}

Urlaub, Entweichung und Spitalaufenthalt
1 Während Urlaub und Entweichung wird das volle, während Spitalaufenthalt das
halbe Kostgeld belastet.

## Art. 26 {#art_26}

Umfang der Kostendeckung
1 Im Kostgeld inbegriffen sind Unterbringung und Verpflegung sowie therapeutische Betreuung und Bildung im Heim.
2 Die weiteren Kosten, insbesondere für Kleider, ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, werden der einweisenden Behörde oder dem Drogenabhängigen gesondert belastet.

## Art. 27 VI. Schlussbestimmung (6.) {#art_27}

Vollzugsbeginn
1 Diese Ausführungsbestimmungen werden ab 1. Mai 1983 angewendet.
325.211.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 18–35 19.01.1983 01.05.1983
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.01.1983 01.05.1983 Erlass Grunderlass 18–35
